Beschluss
6 B 2907/97
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0113.6B2907.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragsgegners abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist nicht gemäß § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen. Der vom Antragsgegner geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. 3 Die umstrittene Versetzungsverfügung vom 00.00.0000 erfüllt - was unter den Beteiligten unstreitig ist - den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG). Der insoweit zuständige Bezirkspersonalrat hat seine Zustimmung endgültig verweigert (Schreiben vom 00.00.0000). Entgegen der vom Antragsgegner vertretenen Auffassung ist die Verweigerung der Zustimmung durch den Bezirkspersonalrat bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung nicht unbeachtlich und die ohne dessen Zustimmung verfügte Versetzung der Antragstellerin daher rechtswidrig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verweigerung der Zustimmung durch die Personalvertretung auch ohne gesetzliche Festlegung der dafür zugelassenen Gründe unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. Der Personalvertretung ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis zwar in der vorgeschriebenen Form, aber ohne inhaltlichen Bezug zu einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem derartigen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht möglich, so läßt das erkennen, daß die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es ist mißbräuchlich und löst deshalb keine Rechtsfolgen aus. Vielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt. 4 Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, ES/D IV 1 Nr. 63. 5 Der Senat braucht nicht in nähere Erörterungen zur Reichweite des Mitbestimmungstatbestandes bei Versetzungen einzutreten. Jedenfalls ist es Sache des zur Mitbestimmung bei Versetzungen berufenen Personalrats, die Zustimmung zu einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Versetzung zu versagen, die mit geltendem Recht unvereinbar ist. Der vom Bezirkspersonalrat zur Begründung seiner Entscheidung angeführte § 43 LPVG kann im Grundsatz einer beabsichtigten Versetzung entgegenstehen. 6 Die Berechtigung des Bezirkspersonalrats, die beantragte Zustimmung zur Versetzung der Antragstellerin zu versagen, weil die Maßnahme gegen § 43 LPVG verstoße, ist nicht deshalb in Frage gestellt, weil nach § 43 Satz 1 LPVG der beim Versorgungsamt Gelsenkirchen eingerichtete (örtliche) Personalrat dazu berufen ist, eine Entscheidung über die Zustimmung zur Versetzung zu treffen. Es handelt sich dabei um eine Entscheidungsbefugnis, welche den im Zusammenhang mit § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG dem hier zuständigen Bezirkspersonalrat eröffneten Entscheidungsrahmen nicht begrenzt. 7 Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein- Westfalen, § 43 Rdnr. 29; Etzel in Lorenzen/Eckstein, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 47 Rdnr. 140. 8 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bezirkspersonalrat die Verweigerung der Zustimmung zur Versetzung in der Sache zu Recht darauf gestützt hat, die nach § 43 LPVG erforderliche Zustimmung des örtlichen Personalrats fehle. Eine etwaige Fehleinschätzung des Bezirkspersonalrats könnte allenfalls dann zur Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung führen, wenn sie offensichtlich, die Begründung demnach letztlich vorgeschoben wäre. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Schutz des § 43 Satz 1 LPVG gilt entsprechend für Ersatzmitglieder, solange sie gemäß § 28 Abs. 1 LPVG in den Personalrat eingetreten sind. Bei einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung spricht einiges dafür, daß sich der Bezirkspersonalrat im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht auf § 43 LPVG berufen hat, weil ein Fall des § 28 Abs. 1 Satz 2 LPVG vorliege. Im Zeitpunkt der Erörterung am 00.00.0000 wie auch im Zeitpunkt der Beschlußfassung nahm der Bedienstete N. als vor der Antragstellerin berufenes (reguläres) Personalratmitglied an einem auswärtigen Lehrgang teil, der bis zum 00.00.0000 dauerte. Damit war der Verhinderungsfall eingetreten, und zwar unabhängig davon, ob in der Zeit vom 00. bis 00.00.0000 Personalratsangelegenheiten zu erledigen waren. 9 Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 27. September 1984 - 6 P 38.83 -, ZBR 1985, 60; Lorenzen in Lorenzen/ Eck-stein, a.a.O., § 31 Rdnr. 9, 19. 10 Entgegen der vom Antragsgegner vertretenen Auffassung greift die Schutzvorschrift des § 43 Satz 2 LPVG nicht erst ein, wenn das Ersatzmitglied "mit einiger Regelmäßigkeit" in den Personalrat eintritt. 11 Der Bezirkspersonalrat brauchte sich bei seiner Entscheidung nicht auf Spekulationen darüber einzulassen, an welchen künftigen Tagen des Monats August 0000 der Bedienstete N. bis zu seinem möglichen endgültigen Ausscheiden aus dem Personalrat mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung seine Personalratstätigkeit wieder aufnehmen werde. Es handelte sich nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles, die den Antragsgegner im übrigen zu der Verfügung vom 00.00.0000 veranlaßt haben, um Unwägbarkeiten. Ein Ende des Vertretungsfalles war im Zeitpunkt der Entscheidung des Bezirkspersonalrats nicht absehbar, so daß die Schutzvorschrift des § 43 LPVG greift und es dahingestellt sein kann, ob § 43 LPVG dann nicht einschlägig ist, wenn das Ersatzmitglied zwar im Zeitpunkt des Erlasses einer Versetzungsverfügung dem Personalrat angehört, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme dem Personalrat aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr angehören wird, weil es z.B. in dem Zeitpunkt einen bereits bewilligten Erholungsurlaub antreten und damit selbst verhindert sein wird. 12 Vgl. dazu Lorenzen, a.a.O., § 31 Rdnr. 19. 13 Auf die weitere Entwicklung der Verhältnisse - die dienstliche Weisung des Antragsgegners vom 00.00.0000 und die am 00.00.0000 vom örtlichen Personalrat erteilte Zustimmung - kommt es nicht an, weil es sich um Umstände handelt, die erst nach der Entscheidung des Bezirkspersonalrats eingetreten sind und nicht nachträglich zur Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung führen können. 14 Die erstinstanzliche Entscheidung hat unabhängig davon Bestand, ob ihr darin zu folgen ist, daß die Versetzungsverfügung wegen der fehlenden Zustimmung des Bezirkspersonalrats offensichtlich rechtswidrig sei. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ginge auch dann zum Nachteil des Antragsgegners aus, wenn insoweit Restzweifel angebracht wären. In Anbetracht einer hohen Wahrscheinlichkeit, daß die Versetzung der Antragstellerin jedenfalls zur Zeit rechtswidrig ist, erscheint dem Senat das Aufschubinteresse der Antragstellerin gegenwärtig als vorzugswürdig. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. 16