Urteil
25 A 5421/95.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:1125.25A5421.95A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Klägerin zu 1. betrifft. Das die Klägerin zu 1. betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Juli 1995 (18 K 23/93.A) ist unwirksam. Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das den Kläger zu 2. betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Dezember 1995 (18 K 378/93.A) geändert. Die Klage des Klägers zu 2. wird abgewiesen. Die Klägerin zu 1. trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 18 K 23/93.A und die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens. Der Kläger zu 2. trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 18 K 378/93.A und die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die am 1971 geborene Klägerin zu 1. und der am 1966 geborene Kläger sind Geschwister. Sie reisten am 1. September 1992 aus der Türkei aus und am 8. September 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 18. September 1992 stellten sie einen Asylantrag. 3 Den Antrag der Klägerin zu 1. lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) durch Bescheid vom 21. Dezember 1992 ab. Der dagegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 7. Juli 1995 stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin drohe in der Türkei eine politische Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der von ihrem Ehemann abgeleiteten Sippenhaft. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat durch Beschluß vom 5. Oktober 1995 zugelassen. Durch Beschluß vom 25. November 1997 ist das Verfahren der Klägerin zu 1. mit demjenigen des Klägers zu 2. zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. In der mündlichen Verhandlung vom 25. November 1997 hat die Klägerin zu 1. Asylantrag und Klage zurückgenommen. 4 Der Kläger zu 2. begründete seinen Asylantrag damit, daß er wie viele Bewohner seines Heimatdorfes die PKK unterstützt habe. Insbesondere sein Vater Y. Ü. , der aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Januar 1991 - 3 K 10556/88 - als Asylberechtigter anerkannt wurde, sei in der Türkei politisch aktiv gewesen. Nach der Ausreise des Vaters aus der Türkei 1986 sei der Kläger zu 2. wie die anderen Familienangehörigen Repressalien der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen. Da die Repressalien nicht nachgelassen hätten, seien die Mutter und mehrere Geschwister ebenfalls aus der Türkei ausgereist. Nach Ableistung seines Militärdienstes (Ende 1988 bis Mai 1990) habe er sich mit Anhängern der PKK getroffen. In einer kleinen Gruppe hätten sie die Politik der PKK diskutiert; es seien Flugblätter verfaßt und an PKK-Sympathisanten verteilt worden. 1991 sei sowohl das Elternhaus als auch die Wohnung des Klägers zu 2. in N. , wohin er sich im Juli 1991 begeben habe, von Sicherheitskräften durchsucht worden. Während der Hausdurchsuchung sei er zu seinen Kontakten zur PKK befragt worden und von den Sicherheitskräften geschlagen worden. Er sei auch mehrmals zu Vernehmungen auf die Gendarmeriewache mitgenommen worden. Bei einer dieser Gelegenheiten habe er sich von dem ihn anfassenden Soldaten losreißen wollen und sei dabei rückwärts in eine Fensterscheibe gefallen; er habe dabei an seiner rechten Hand Schnittverletzungen erlitten. Stark blutend sei er zur Polizeiwache mitgenommen und dort vernommen worden. Ihm sei schließlich zur Auflage gemacht worden, sich täglich auf der Polizeiwache zu melden, was er jedoch nicht getan habe. Nachdem die Sicherheitskräfte gezielt nach ihm gefahndet hätten, habe er zusammen mit der Klägerin zu 1. die Türkei verlassen. 5 Im Rahmen der Vorprüfung gab der Kläger zu 2. an, in der Zeit zwischen dem 15. und 20. Juli 1991 nach N. geflüchtet zu sein, weil er nach der Ausreise seiner Mutter Schwierigkeiten bekommen habe. Wegen eigener Aktivitäten und wegen seines Vaters sei er öfter festgenommen worden. Die erste Festnahme sei im April 1990 erfolgt, nachdem er am 21. März das Newroz-Fest gefeiert habe. Nach sechs Tagen sei er freigelassen worden unter der Bedingung, daß er den Soldaten helfe, indem er Aufenthaltsorte von Guerillas mitteile. Die Aufenthaltsdauer auf der Wache sei unterschiedlich gewesen, manchmal seien es drei, manchmal auch vier Tage gewesen. Die letzte Festnahme sei im Mai oder Juni 1992 erfolgt. Die Soldaten hätten ihn auch mit dem Tode bedroht, falls er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Bei den Folterungen habe er auch salziges Wasser trinken müssen. 6 Seit 1990 sei er Sympathisant der PKK. Anläßlich des Newroz-Festes 1990 habe er angefangen, für die PKK Propaganda zu machen. Er habe auch eigene Flugblätter vorbereitet, geschrieben und verteilt. Die PKK sei von der türkischen Regierung nicht erlaubt, aber es handele sich um eine legale Partei, die auf demokratischer Basis ihr Ziel erreichen wolle. 7 Durch Bescheid vom 1. Februar 1993 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen; außerdem wurde der Kläger zu 2. unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. 8 Nach Zustellung des vorgenannten Bescheides am 10. Februar 1993 hat der Kläger zu 2. am 16. Februar 1993 Klage erhoben. Zur Begründung hat er insbesondere auf seine exilpolitischen Aktivitäten Bezug genommen und auf seine Eheschließung mit der am 5. Mai 1976 geborenen F. Ö. hingewiesen, bei der das Bundesamt auf der Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. März 1993 - 20 K 12947/89 - das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat. 9 Der Kläger zu 2. hat beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 1. Februar 1993 zu verpflichten, 11 a) ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, 12 b) festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, nicht assimilierten Kurden aus sogenannten sensiblen Gebieten drohe eine politische Verfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit aus ethnischen Gründen. 16 Nach Zustellung des Urteils am 8. Januar 1996 hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 17. Januar 1996 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat die Berufung durch Beschluß vom 4. März 1996 zugelassen. 17 Zur Begründung seiner Berufung trägt der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten vor, Kurden unterlägen in der Türkei nicht einer landesweiten Gruppenverfolgung. 18 Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, 19 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 20 Der Kläger zu 2. beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Der Kläger zu 2., der in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 1997 eingehend angehört worden ist, verteidigt das angefochtene Urteil. Außerdem beruft er sich insbesondere auf weitere exilpolitische Aktivitäten und auf die Gefahr der Verfolgung wegen Sippenhaft, die er insbesondere von seinem Vater ableitet. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Akten des Bundesamtes F 1471981-163 und F 1472079-163 sowie folgende die Angehörigen des Klägers betreffende Akten: 24 - betreffend F. Ü. , geb. Ö. : Akte des Bundesamtes 163-31346-88 25 - betreffend Y. Ü. : Akten des Bundesamtes 163-73424-80 und 163-15232-86 sowie Akten des Verwaltungs- gerichts Köln 3 K 10556/88 und 9 L 20280/88 26 - betreffend Mehmet A. G. : Akte des Bundesamtes B 1129037-163 und Akte des Verwaltungsgerichts Köln 15 K 2643/92.A 27 - betreffend A. G. : Akte des Verwaltungsgerichts Köln 20 K 974/92.A 28 - betreffend A. Ü. : Akten des Bundesamtes 163-29840-88 und Akte des Verwaltungsgerichts Ansbach AN 21 K 89.33035 29 - betreffend H. Ü. : Akte des Bundesamtes E 1113590-163 30 - betreffend A. Ü. : Akte des Bundesamtes E 1113593-163. 31 Entscheidungsgründe: 32 Nachdem die Klägerin zu 1. ihre Klage zurückgenommen hat, und die übrigen Beteiligten ihre Einwilligung erklärt haben (vgl. die generellen Erklärungen des Bundesamtes vom 1. August 1995 sowie des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten vom 29. November 1990 gegenüber dem erkennenden Gericht), ist das Verfahren insoweit einzustellen und das die Klägerin zu 1. betreffende Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 92 Abs. 3 Satz 1, § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). 33 In bezug auf den Kläger zu 2. ist die vom Senat zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten durch den Einzelrichter entschieden wird (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Bescheid des Bundesamtes - soweit er Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - rechtmäßig ist und dem Kläger zu 2. die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. 34 I.) Gegenstand des Berufungsverfahrens sind lediglich die Ziffern 1. und 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 1. Februar 1993. Dies ergibt sich aus der Auslegung der im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Klageanträge. In der Klageschrift vom 13. Februar 1993 hatte sich der Kläger zu 2. zunächst auf den Hauptantrag betreffend die Asylberechtigung verbunden mit dem Hilfsantrag betreffend den Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG beschränkt. Damit waren die Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes nicht erfaßt. Denn die im Antrag ausdrücklich enthaltene Aufhebung des Bescheides ist zweckentsprechend als Teilaufhebung in bezug auf die Begehren betreffend Ziffern 1. und 2. des Bescheides des Bundesamtes auszulegen. Eine isolierte Aufhebung der Ablehnungsentscheidung zu den Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG (Ziffer 3. des Bescheides) kann nicht als intendiertes Klagebegehren angenommen werden, da Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen sind. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257; OVG NW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 155. 36 Gegen eine Einbeziehung von § 53 AuslG spricht auch, daß die Abschiebungshindernisse gemäß § 51 Abs. 1 AuslG im Klageantrag ausdrücklich erwähnt worden sind, jedoch nur hilfsweise geltend gemacht wurden. Insgesamt war demnach aus der Klageschrift zu entnehmen, daß es dem Kläger nur auf die im Vordergrund jeden Asylverfahrens stehenden Begehren gemäß Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG ankam. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1995 hat er sein Begehren nur dahingehend modifiziert, daß er den Hilfsantrag betreffend § 51 Abs. 1 AuslG nunmehr als zweiten Hauptantrag gestellt hat. Im vorstehend dargestellten Sinne hat auch das Verwaltungsgericht das Begehren des Klägers zu 2. verstanden. Urteilstenor und Wiedergabe der Klageanträge im Tatbestand sind so auszulegen, daß die dort erwähnte Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 1. Februar 1993 nur die Ziffern 1. und 2. dieses Bescheides erfaßt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen des Urteils, die zur Auslegung des Tenors herangezogen werden können. 37 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 21. Juli 1997 - 25 A 3174/97.A -, m. w. Nachweisen. 38 In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht nämlich lediglich Ausführungen zur Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG gemacht, nicht jedoch zu Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG und zur Abschiebungsandrohung. 39 II.) Der Kläger zu 2. hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Er ist nicht politisch verfolgt im Sinne der vorgenannten Vorschrift. 40 Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 41 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff. 42 Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts geltend für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. 43 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO, 344 ff. 44 1.) Der Kläger zu 2. hat die Türkei im September 1992 unverfolgt verlassen. Er war damals von individueller asylerheblicher Verfolgung weder betroffen noch bedroht. 45 Der Sachvortrag des Klägers zu 2. ist hinsichtlich seines individuellen Vorfluchtschicksals nicht glaubhaft. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, daß bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, daß der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen sein. 46 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39; vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 47 Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers zu 2. nicht. Der Vortrag betreffend das Vorfluchtschicksal erweist sich insgesamt als unglaubhaft. Der Kläger zu 2. hat es weitgehend an einer Angabe genauer Einzelheiten fehlen lassen, und der Vortrag enthält an wesentlichen Punkten zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche, die der Kläger zu 2. nicht aufgelöst hat. 48 Die durchgreifenden Zweifel an der behaupteten Unterstützung der kurdischen Bewegung, insbesondere der PKK, ergeben sich aus der Farblosigkeit und Detailarmut, mit der der Kläger zu 2. sein politisches Engagement geschildert hat. Die diesbezüglichen Angaben im Asylantrag beschränken sich auf die Diskussion der Politik der PKK sowie das Verfassen und Verteilen von Flugblättern. Eine zeitliche Einordnung wird nur ganz grob mit der Angabe "nach Ableistung des Militärdienstes" gegeben; nähere Einzelheiten zu dem Ablauf von Diskussionsveranstaltungen und Flugblattaktionen sowie zum Inhalt der Flugblätter läßt der Kläger zu 2. vermissen. In der Vorprüfung benennt er sein Engagement von sich aus zunächst sehr pauschal mit "Aktivitäten" und "Propaganda", bis er erst nach mehreren Nachfragen die Erstellung und Verteilung der Flugblätter erneut vorbringt und die zeitliche Einordnung der ersten Flugblattaktion etwas präzisiert, indem er auf den Anlaß, nämlich das Newroz-Fest 1990 hinweist, dessen Feier unter seiner Teilnahme er zuvor als Grund der ersten Verhaftung angegeben hatte. Wesentliche Details zu den eigenen Aktivitäten lassen sich auch den weiteren Angaben des Klägers zu 2. aus späteren Verfahrensstadien nicht entnehmen. Selbst in der längeren Passage, in der der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 1997 einige Details zu anderen Komplexen mitgeteilt hat (Seite 8 - 12 der Niederschrift), finden sich zur Erläuterung des eigenen Engagements nur pauschale Angaben wie Informationen über die Bedeutung des Newroz-Festes und das Wehren gegen die Unterdrückung der Bevölkerung. 49 Völlig unklar bleibt die Phase der in N. und Umgebung nach dem Umzug dorthin entfalteten Aktivitäten; der Kläger zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 1997 zwar Kontakte mit Freunden - unterbrochen durch das Fernhalten von allem - geschildert, aber eine Angabe über Art und Inhalt seiner Aktivitäten vermissen lassen. Ebenfalls unklar ist das Verhältnis des Klägers zu 2. zur PKK in der Anfangsphase seines behaupteten Engagements. Abgesehen von seinen - unter Berücksichtigung möglicher Mißverständnisse bezüglich der Legalität der Partei - zumindest als farblos zu bezeichnenden Angaben über die PKK, ist es nicht deutlich geworden, in welcher Beziehung der Kläger zu 2. zu Organisation und Programm der PKK im Jahr 1990 gestanden hat. In der Vorprüfung bezeichnete er sich als Sympathisant der PKK bereits seit 1990, der anläßlich des Newroz-Festes 1990 Propaganda für diese Partei gemacht habe, während er in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 1997 betonte, zur damaligen Zeit noch nichts mit der PKK zu tun gehabt zu haben. 50 Unabhängig davon lassen sich gravierende, die Glaubwürdigkeit des Vorfluchtvorbringens ausschließende Widersprüche in zentralen Bereichen des behaupteten Verfolgungsschicksals feststellen. Dies betrifft zunächst den vom Kläger zu 2. abgeleisteten Militärdienst, für dessen Abschluß der Kläger zu 2. mehrere unterschiedliche Zeitangaben gemacht hat. Im Asylantrag vom 18. September 1992 führte er aus, daß er den Militärdienst von Ende 1988 bis Mai 1990 abgeleistet habe; damit im Einklang steht noch die - wenn auch teilweise ungenaue - zeitliche Einordnung des Militärdienstes von 18 Monaten in der Zeit von 1988 bis 1990 (Seite 2 des Vorprüfungsprotokolls). Nicht vereinbaren mit dieser Datierung läßt sich jedoch die Behauptung in der Vorprüfung, bereits im April 1990 für sechs Tage festgenommen worden zu sein. Zu Beginn seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 1997 hat er bei vergleichbarem Einberufungsdatum (November/Dezember 1988) sodann eine Modifikation des Entlassungszeitpunktes vorgenommen: "ca. April 1990", wobei er nicht sicher sei, ob die Entlassung im März oder April erfolgt sei; die geplante noch frühere Entlassung sei nicht erfolgt, sie habe sich vielmehr verzögert. Auf den Vorhalt seiner im Asylantrag auf Mai 1990 datierten Entlassung hat der Kläger zu 2. lediglich mit einem allgemeinen Hinweis auf eine mögliche Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem in den Akten vermerkten Entlassungsdatum reagiert. Eine überzeugende Erklärung der bis zu diesem Verfahrensstadium bereits vorliegenden unterschiedlichen Entlassungsdaten unter Angabe der ihn persönlich betreffenden Entlassungsumstände hat er damit nicht gegeben. Erst auf den Vorhalt der Unvereinbarkeit der behaupteten Teilnahme am Newroz-Fest 1990 einerseits mit einem Entlassungsdatum im April oder Mai 1990 andererseits hat er die definitive Angabe gemacht, daß in seinen Papieren eine Entlassung Ende Februar 1990 vermerkt sei und er im Einklang damit auch schon vor Beginn des Monats März 1990 hätte entlassen werden sollen. Diese unterschiedlichen Angaben belegen die Unglaubwürdigkeit des Klägers zu 2., da es sich beim Militärdienst um ein zentrales Element im Vortrag des Klägers zu 2. handelt. Der Kläger zu 2. differenziert selbst in mehreren Verfahrensstadien in bezug auf möglicherweise verfolgungsrelevante Ereignisse nach den Zeitabschnitten vor und nach dem Militärdienst. Vor allem aber soll das maßgebliche Ereignis, das Ausgangspunkt für staatliche Verfolgungsmaßnahmen wegen eigener Aktivitäten des Klägers zu 2. gewesen sein soll, unmittelbar im Anschluß an die Ableistung des Militärdienstes stattgefunden haben: nämlich die Teilnahme am Newroz-Fest 1990. Läßt sich das Ende des Militärdienstes wegen der unterschiedlichen Angaben des Klägers zu 2. nicht genau zeitlich fixieren, wobei viel für die zeitnah gemachte Angabe Mai 1990 spricht, ist die Anfangsphase des eigenen Verfolgungsschicksals des Klägers zu 2. unglaubhaft. Die Erklärungsversuche des Klägers zu 2. können eine Entlassung vor April 1990 nicht als glaubhaft erscheinen lassen, denn er hat mehrmals eine tatsächliche Ableistung von 18 Monaten Wehrdienst - entsprechend der Gesetzeslage in der Türkei - vorgetragen (Vorprüfung und mündliche Verhandlung vom 25. November 1997) und eine frühere Einberufung als November 1988 nicht behauptet. Die Unterschiede in der Darstellung der Entlassungsumstände können ihre Erklärung auch nicht in mangelndem Erinnerungsvermögen oder in Darstellungsschwierigkeiten des Klägers zu 2. finden. Denn die Ableistung eines mehr als einjährigen Militärdienstes ist grundsätzlich für jeden jungen Mann ein einschneidender Lebensabschnitt; dies gilt für den Kläger zu 2. um so mehr, als er kurz danach politische Aktivitäten aufgenommen haben will, die zu erheblichen staatlichen Sanktionen geführt haben sollen. Im übrigen hat der Kläger zu 2. zu diesem zentralen Lebensabschnitt des Militärdienstes einige gut erinnerte Einzelheiten - etwa betreffend die Dienstorte und die Urlaubsgestaltung - wiedergeben können, die sein Erinnerungs- und Darstellungsvermögen generell und speziell für diese Lebensphase deutlich werden lassen. Die späteren Erklärungsversuche betreffend die Entlassungsumstände können daher nur dahingehend gedeutet werden, daß der Kläger zu 2. den nach seinen ursprünglichen Angaben zum Entlassungsdatum bestehenden Widerspruch zum Beginn seines politischen Engagements ausräumen wollte. 51 Widersprüche und Ungereimtheiten finden sich aber unabhängig von den Komplexen Abschluß des Militärdienstes und Aufnahme des politischen Engagements auch in weiteren zentralen Bereichen des Verfolgungsvorbringens. Dies betrifft insbesondere die Anzahl, Abfolge und zeitliche Einordnung der behaupteten Verhaftungen. Die erste Verhaftung, die er in der Vorprüfung für April 1990 angegeben hatte, schildert er in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 1997 zunächst für August 1991, sodann auf Nachfragen von Prozeßbevollmächtigtem und Gericht für Mai 1990 bis er schließlich doch wieder den April 1990 für möglich hält. Die den Kläger zu 2. besonders nachhaltig betreffende Verhaftung mit der Handverletzung datiert er einmal in das Jahr 1990, ein anderes Mal in den August oder September 1991, bis er schließlich nach Vorhalt der Angaben der Klägerin zu 1. es auch für möglich hält, daß die Handverletzung erst bei der letzten Verhaftung im Jahr 1992 erfolgte. Die Anzahl der Verhaftungen, deren ungenaue Angabe in frühen Verfahrensstadien mit "mehrfach" oder "öfters" auffällt, ist nicht plausibel angegeben worden; nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 1997 sollen vier bis fünf Verhaftungen mit Transport zur Wache stattgefunden haben, wobei er manchmal nur vier bis fünf Stunden auf der Wache festgehalten worden sein will; auf die Frage nach Verhaftungen über Nacht gab er jedoch schon vier Fälle an. Schließlich hat der Kläger zu 2. widersprüchliche Angaben zu der ihm erteilten Meldeauflage gemacht; nach den Ausführungen im Asylantrag und bei der Vorprüfung hatte er die Verpflichtung, sich täglich zu melden, während er in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 1997 ein Intervall von zunächst einer Woche und später nach Änderung der Auflage von zwei Wochen nannte. Im Asylantrag hat er vorgetragen, die Auflage nicht erfüllt zu haben; die Angaben bei der Vorprüfung und in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 1997 ergeben jedenfalls eine teilweise Erfüllung dieser Meldeauflage. 52 Der Umstand, daß der Kläger zu 2. in einer Phase der mündlichen Verhandlung vom 25. November 1997 (Seite 8 - 12 der Niederschrift) eine zu einigen Komplexen detailreiche Schilderung gegeben hat, rechtfertigt keine andere Bewertung der Glaubhaftigkeit seines Verfolgungsvortrags. Die Nachfragen zu diesen im Zusammenhang geschilderten Geschehnissen ergaben, daß auch diese Passagen nicht glaubhaft sind. Dies wird insbesondere belegt durch die im Rahmen der Nachfragen zutage getretene Unsicherheit des Klägers bei der zeitlichen Einordnung des gravierenden Vorfalls der Handverletzung in die Reihe der behaupteten Verhaftungen. 53 Die Berücksichtigung der Persönlichkeit des Klägers zu 2. und der nach der Ausreise aus der Türkei möglicherweise bestehenden besonderen Schwierigkeiten bei der Darstellung des Verfolgungsschicksals rechtfertigen keine andere Bewertung der Glaubhaftigkeit des Klägervortrags. Der Kläger zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 1997 in ruhiger Atmosphäre und in gehörigem zeitlichen Abstand von seiner Ausreise aus der Türkei zu seinem Asylbegehren eingehend über mehr als zwei Stunden Stellung nehmen können. Entsprechend seinem durch den Besuch von Mittelschule und Gymnasium (ohne Abschluß) dokumentierten Bildungsstand war der Kläger zu 2. in der Lage, Geschehnisse im Zusammenhang auch unter Datumsangabe wiederzugeben. Trotz zahlreicher Hinweise hat er die Anforderungen an einen glaubhaften Vortrag jedoch nicht erfüllt. 54 2.) Der Kläger zu 2. hat eine politische Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft weder in der Vergangenheit erlitten noch bei seiner Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. 55 Nach der ins Verfahren eingeführten Senatsrechtsprechung erstreckt sich Sippenhaft in der Türkei im allgemeinen nur auf nahe Angehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, Geschwister) von Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen, die dort durch Haftbefehl gesucht werden. Für die Annahme einer Sippenhaftgefahr genügt es nicht, daß der nahe Angehörige, von welchem der klagende Asylbewerber seine eigene Verfolgung herleiten will, politisch verfolgt wird und in der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erhalten hat. Eine Sippenhaftgefahr kann von einem Verwandten vielmehr regelmäßig nur dann abgeleitet werden, wenn es sich um einen "Aktivisten" der PKK oder einer ähnlich militanten staatsfeindlichen Organisation handelt, gegen den aktuell Strafverfolgung betrieben und nach dem in diesem Zusammenhang landesweit gefahndet wird. Hingegen kommt Sippenhaft in der Türkei nicht zum Einsatz in bezug auf Personen, die lediglich als Sympathisanten der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden; insbesondere läßt sich nicht feststellen, daß der türkische Staat ein Interesse daran hat, auch solcher Personen habhaft zu werden, wenn sie sich im Ausland aufhalten. 56 Vgl. Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3632/95.A -, S. 137 ff. 57 Von seinem Vater Y. Ü. kann der Kläger zu 2. eine Sippenhaftgefahr nicht ableiten, weil der Vater kein Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung ist. Er ist allenfalls im unterstützenden Umfeld der PKK oder der Organisation H. B. zuzurechnen. Eine Mitgliedschaft in einer politischen Organisation hat er in der Vorprüfung vom 2. April 1981 nämlich ausdrücklich in Abrede gestellt; dementsprechend hat er die für Sympathisanten typischen Unterstützertätigkeiten wie insbesondere Flugblattverteilen, Plakatieren, Kurierdienste und Organisation von Kundgebungen geltend gemacht. Die exilpolitischen Aktivitäten, die für die Anerkennung auf der Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Januar 1991 (3 K 10556/88) maßgeblich waren, haben jedenfalls kein solches außergewöhnliches Gewicht, daß sie den Vater als einen landesweit zu suchenden Aktivisten der PKK qualifizieren. 58 Die vom Verwandtschaftsgrad regelmäßig noch zu berücksichtigenden übrigen Angehörigen des Klägers zu 2. können ebenfalls nicht zur Ableitung einer Sippenhaftgefahr herangezogen werden. Insbesondere für die Brüder A. , A. und H. sowie für die Klägerin zu 1. sind Asylverfahren negativ abgeschlossen worden, und aus dem Vortrag dieser Geschwister ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, sie könnten Aktivisten der PKK oder einer vergleichbar militanten Organisation sein. Die Ehefrau des Klägers zu 2. scheidet in diesem Zusammenhang aus, weil sie, die bereits im Alter von 12 Jahren aus der Türkei ausgereist ist, lediglich unter dem Aspekt der von ihrem Vater abgeleiteten Sippenhaft abschiebungsschutzberechtigt ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. März 1993 - 20 K 12799/89 -). 59 Von den entfernteren Angehörigen des Klägers zu 2. wie insbesondere dem Onkel M. Ü. , den Angehörigen seiner Ehefrau und den Angehörigen der Familie des Schwagers M. A. G. kann der Kläger zu 2. eine Sippenhaftgefahr bereits wegen der fehlenden Nähe der Verwandtschaft nicht ableiten; Anhaltspunkte dafür, daß entgegen den Grundsätzen der erwähnten Senatsrechtsprechung ausnahmsweise eine von einem entfernteren Angehörigen abzuleitenden Sippenhaftgefahr bestehen könnte, liegen nicht vor. 60 Der Kläger zu 2. hat Sippenhaft schließlich auch nicht deshalb zu befürchten, weil mehrere seiner Familienangehörigen politisch aktiv geworden sind und ihnen deshalb Asyl oder Abschiebungsschutz gewährt worden ist. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen besteht kein Anlaß für die Annahme, die türkischen Sicherheitskräfte praktizierten Sippenhaft allein deshalb, weil jemand einer politisch engagierten Familie oder Großfamilie angehört, in der die einzelnen Angehörigen für sich genommen Sippenhaft nicht zu vermitteln imstande sind. 61 3.) Die geltend gemachten eigenen exilpolitischen Aktivitäten rechtfertigen auch keine Asylanerkennung. Dies ergibt sich bereits aus der vorstehenden Feststellung zum Vorfluchtschicksal des Klägers zu 2. Denn mangels einer in der Türkei erkennbar betätigten festen Überzeugung stellen die in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten politischen Aktivitäten des Klägers zu 2. keinen Ausdruck und keine Fortführung einer schon im Heimatland betätigten Überzeugung dar, so daß es an der von Art. 16 a Abs. 1 GG vorausgesetzten Verknüpfung der exilpolitischen Aktivitäten mit dem Verhalten im Heimatland fehlt (§ 28 AsylVfG). 62 Vgl. zu diesen Anforderungen: BVerfG, Urteil vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 66. 63 Unabhängig davon lassen die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers zu 2. eine Asylanerkennung nicht zu, weil sie lediglich als niedrig profiliert zu bewerten sind und ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse des türkischen Staates nicht auslösen. 64 Nach der in das Verfahren eingeführten gefestigten Rechtsprechung des Senats begründen exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die sich politisch exponiert haben. Zu diesem Personenkreis gehören z.B. die Leiter von - größeren und öffentlichkeitswirksamen - Demonstrationen und Protestaktionen sowie die Redner auf solchen Veranstaltungen. Einer entsprechenden Gefährdung ausgesetzt sind unter Umständen die Mitglieder von Vorständen eingetragener Vereine, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offenstehende Vereinsregister Aufschluß gibt. 65 Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -. 66 Nach diesen Grundsätzen haben die von dem Kläger zu 2. vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten lediglich ein niedriges Profil. Für Massenerscheinungen wie Demonstrationen einschließlich Sitzblockaden und Hungerstreiks sowie Festveranstaltungen drängt sich dies ohne weiteres auf, auch wenn sie teilweise an zentralen, ein besonderes Medieninteresse indizierenden Orten stattfinden. 67 Aber auch die Beteiligung an anderen Aktionen wie insbesondere betreffend das türkische Generalkonsulat in H. besitzt kein wesentlich größeres Gewicht als die vorgenannten Aktivitäten. Durch seinen Protest und die dabei entfalteten Aktivitäten ist der Kläger zu 2. nicht besonders hervorgetreten. 68 Auch die Gesamtzahl der für sich genommenen verfolgungsuninteressanten Nachfluchtaktivitäten macht diese nicht erheblich. Denn die vom Senat verwerteten Erkenntnisquellen geben keinen Anlaß für die Annahme, daß insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen könnten. Da die Gesamtzahl öffentlicher politischer Meinungsäußerungen von Kurden in Deutschland erheblich ist, ohne daß in einer beachtlichen Zahl von Fällen politische Verfolgung an niedrig profilierte exilpolitische Tätigkeiten - gleich welchem Umfangs - angeknüpft hätte, drängt sich vielmehr der Schluß auf, daß türkische Stellen eine Tätigkeit in Deutschland, die zu keinem Zeitpunkt die Schwelle der Exponiertheit überschreitet, jedenfalls nicht in der Weise ernst nehmen, daß sie Verfolgungsinteresse an einem ansonsten nicht auffälligen Asylbewerber hätten. 69 Eine Gesamtschau der exilpolitischen Aktivitäten und des Vorfluchtschicksals des Kläger zu 2. führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Gefährdungslage in bezug auf lediglich niedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten ist zwar bei Asylbewerbern, die bereits in der Türkei Repressalien wegen des Verdachts der Sympathie mit der militanten kurdischen Bewegung ausgesetzt oder davon unmittelbar bedroht waren, anders einzuschätzen als bei der Bewertung eines allein aus exilpolitischen Aktivitäten bestehenden Vorbringens, 70 vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 141 f., 71 aber bei dem Kläger zu 2. fehlt es gerade an einem derartigen asylrelevanten Vorfluchtschicksal. 72 4.) Der Kläger zu 2. hat auch wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit weder politische Verfolgung erlitten noch bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Entsprechendes hat der Senat auch in Würdigung der abweichenden Rechtsprechung des OVG Schleswig (Urteile vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 - und vom 22. Juni 1995 - 4 L 30/94 -), die im Revisionsverfahren keinen Bestand gehabt hat (Urteile des BVerwG vom 30. April 1996 - 9 C 170 und 171.85 -; DVBl. 1996, 1257, 1260), und der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Rechtsprechung der 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln in seinem in das Verfahren eingeführten Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A - ausgeführt. An diesen Feststellungen des Senats zur fehlenden Gruppenverfolgung der Kurden und zur inländischen Fluchtalternative ist in Ansehung neuerer Erkenntnisse festzuhalten. 73 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997. 74 5.) Allein wegen seiner Zugehörigkeit zum alevitischen Glauben hat der Kläger zu 2. ebenfalls politische Verfolgung nicht zu befürchten. Aleviten waren in der Türkei in den vergangenen Jahrzehnten von Zeit zu Zeit Opfer von Ausschreitungen. Jüngste Ereignisse dieser Art waren die Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften in I. -G. und in I. -Ü. im März 1995, bei denen insgesamt 24 Personen ums Leben kamen. 75 Vgl. Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei, Oktober 1996, S. 34; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 53 f. 76 Die vorstehenden Ereignisse erweisen, daß die Aleviten in der Türkei bei sunnitischen Extremisten und Rechtsradikalen auf Feindschaft stoßen und daß die Sicherheitskräfte nicht immer mit der nötigen Entschlossenheit gegen die Aggressoren aus jenen Kreisen vorgehen. Ausmaß und Häufigkeit jener Vorfälle verbieten indes auch auch unter Berücksichtigung anderer weniger gravierenderer Ausschreitungen die Schlußfolgerung, Aleviten müßten in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe oder ihnen zuzurechnender Übergriffe anderer Bevölkerungsgruppen rechnen. 77 III.) Der Kläger zu 2. hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Der Tatbestand dieser Vorschrift ist nicht erfüllt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Asylanerkennungsanspruch ergibt. 78 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 NR. 10, 711 ZPO. 79 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 80