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Beschluss

1 A 2732/95.PVL

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:1120.1A2732.95PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der antragstellende Personalrat nimmt für sich auf der Grundlage von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich einer vom Beteiligten ohne seine Zustimmung vollzogene Umgestaltung bestehender Parkmöglichkeiten auf dem Gelände der H. -H. - Universität D. in Anspruch. Aus einer vom Beteiligten überreichten, die Gesamtanlage darstellenden Übersicht ergibt sich, daß an der Peripherie dieser Gesamtanlage in größerem Umfang Flächen für den ruhenden Verkehr vorhanden sind. Nach dem Vortrag des Beteiligten sollten in den Innenhöfen der Neubauten nach einem Beschluß der Baukommission vom 1. März 1972 zunächst keine Parkmöglichkeiten geschaffen werden. Im Laufe der Zeit wurden gleichwohl durch Beschäftigte Flächen zum Abstellen privater Pkw in Anspruch genommen, wobei frühere Versuche zur Einschränkung dieser Nutzung wirkungslos blieben. In einer Vorlage der Universitätsverwaltung vom 30. Januar 1992 heißt es, das Staatshochbauamt habe im Auftrag der Verwaltung an drei Stellen Schranken errichtet, durch die eine Verkehrsregelung dergestalt erfolgen solle, daß die Schranken von montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr geschlossen seien und daß Einfahrtberechtigte Code-Karten erhalten sollten. In Übereinstimmung mit der örtlichen Feuerwehr habe das Staatshochbauamt die Anzahl der maximal zulässigen Plätze auf 123 festgelegt, markiert und numeriert. Mehr Code-Karten dürften nicht ausgegeben werden. Einfahrtberechtigt sollten nur Personen sein, die mit dem Pkw häufig Standortwechsel vornehmen müßten oder schwer Gehbehinderte. Da der Kreis der Berechtigten mangels Parkflächen stark eingeschränkt werden müsse, wolle die Verwaltung in Abstimmung mit den Dekanen die Code-Karten ausgeben. 4 Mit Schreiben vom 8. Juni 1993 beanstandete der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten, daß er an der Einführung der neuen Parkplatzregelung nicht beteiligt worden sei. Der Beteiligte verneinte im Antwortschreiben vom 7. Juli 1993 die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme, wobei er ausführte, diese diene dazu, Bewegungsflächen für die Feuerwehr freizuhalten. An dem sicherheitspolizeilichen Charakter der Maßnahme ändere sich auch dadurch nichts, daß das Rektorat sich dafür entschieden habe, auch in den Feuerwehrbewegungszonen in Übereinstimmung mit der Feuerwehr und dem Staatlichen Bauamt Stellplätze zuzulassen. Diese Entscheidung sei erfolgt, um die unbeeinträchtigte Erfüllung der Dienstpflichten der wissenschaftlichen Einrichtungen, den störungsfreien Ablauf des Dienstbetriebes und die wirksame Bewältigung der der Universität obliegenden Aufgaben unmittelbar sicherzustellen. Insbesondere werde durch die Zulassung der Stellplätze hinter den Schranken die jederzeitige Gewährleistung der Teilnahme an der Krankenversorgung in den medizinischen Einrichtungen, die unmittelbare Erreichbarkeit der wissenschaftlichen Einrichtungen zum Zwecke besserer Anliefermöglichkeiten und die Reservierung von Stellplätzen für schwerst Gehbehinderte und für Dienstkraftzeuge sichergestellt. Es seien dies technische Regelungen zur Durchführung und Gewährleistung der unmittelbaren Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtungen, nicht aber Regelungen des Verhaltens der Beschäftigten anläßlich des Aufenthalts in der Dienststelle. 5 Nach weiterem ergebnislosen Schriftwechsel hat der Antragsteller am 6. Januar 1994 ein personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat vorgetragen, daß es an einer sachgerechten Regelung für die Nutzung der zum Abstellen von Pkw's freigegebenen Flächen des Universitätsgeländes fehle, und - u. a. - auf einen ebenfalls die Nutzung eines Universitätsgeländes zum Abstellen von Pkw's betreffenden Beschluß des Hessischen VGH verwiesen. Im Anhörungstermin vor dem Verwaltungsgericht hat er den Antrag gestellt, 6 festzustellen, daß die seitens des Beteiligten veranlaßte Parkplatzregelung (Errichtung von Schrankenanlagen im Universitätsgelände, Verhinderung der bis dahin freien Zufahrt zu den vorhandenen Parkplätzen, Kontingentierung der Parkplätze sowie Verteilung von Berechtigungskarten für die Parkplätze) das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen verletzt hat. 7 Diesem Antrag, dem der Beteiligte unter Hinweis auf seine früheren Stellungnahmen entgegengetreten war, hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts D. durch den angefochtenen Beschluß entsprochen. In den Gründen wird ausgeführt, der Annahme einer Regelung iSv § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW stehe nicht entgegen, daß es sich bei den von der neuen Nutzungsregelung erfaßten universitätseigenen Flächen nicht um Parkplätze der Dienststelle gehandelt habe. Derartige Plätze seien nunmehr vorhanden, und die Art ihrer zugelassenen Nutzung diene nicht unmittelbar der Erfüllung dienstlicher Aufgaben. 8 Zur Begründung seiner Beschwerde gegen diesen Beschluß macht der Beteiligte geltend: Der Feststellungsantrag, mit dem der Antragsteller in erster Instanz erfolgreich gewesen sei, werde dem vorliegenden Sachverhalt nicht gerecht. So lasse er unberücksichtigt, daß eine der neu installierten Einfahrtschranken einer Gebäudegruppe zugeordnet sei, in welcher nahezu ausschließlich Bedienstete der medizinischen Einrichtungen der Universität tätig seien. Auch im übrigen sei von der Errichtung der Schrankenanlage ein Personenkreis betroffen, der über den Kreis der vom Antragsteller vertretenen Beschäftigten weit hinausgehe. Die Schranken seien überdies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und damit unabhängig davon erforderlich geworden, daß es in den Innenhöfen auch Flächen gebe, auf denen ein ordnungsgemäßes Parken möglich sei. Grundlage des Veranlaßten sei das dem Rektor zustehende Hausrecht, und es gehe dabei um eine Maßnahme nicht der Dienststellenleitung, sondern der Gesamtleitung der Universität, die als solche mitbestimmungsfrei sei. Sowohl rechtlich als auch nach dem tatsächlichen Geschehensablauf fehle es an einer Maßnahme, die ihm - dem Kanzler - als eine eigene zuzuordnen sei. Eine Grundordnung iSv § 19 Abs. 2 Satz 4 UG gebe es bei der Universität D. nicht. 1992 sei es auch gar nicht zu einer Neuregelung der Nutzung des Universitätsgeländes gekommen, sondern nur zur Durchsetzung eines mehr als 1,5 Jahrzehnte früher getroffenen Reglements, welches seinerseits auf dem in der Generalplanung aufgestellten Prinzip der weitgehenden Trennung von Kraftfahrzeug- und Fußgängerverkehr beruhe. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW durch ihn als Dienststellenleiter komme nur dann in Betracht, wenn er einen bestimmenden Einfluß auf die Vergabe der einzelnen Stellplätze ausgeübt haben würde. Daran aber fehle es, denn die Vergabe der Parkplätze sei rechtlich eine Sache des Hausrechts und faktisch auf mitgliedschaftsrechtlicher Grundlage durch die einzelnen Fakultäten erfolgt. Dienststellenparkplätze im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes seien nicht vorhanden. Hinsichtlich der ausgegebenen Magnetkarten sei darauf hinzuweisen, daß es sich dabei nicht um die Berechtigung zur Benutzung einer Parkbox, sondern nur um die Zuerkennung einer Durchfahrberechtigung handele. 9 Der Beteiligte beantragt, 10 den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen. 11 Der Antragsteller tritt dem angefochtenen Beschluß bei und beantragt, 12 die Beschwerde zurückzuweisen. 13 Zur Begründung macht er in Auseinandersetzung mit der Beschwerdebegründung geltend, bis zur Errichtung von Schrankenanlagen hätten die von ihm vertretenen Beschäftigten im gesamten Universitätsgelände frei parken können. Die Schranken mögen zwar auch mit den Sinn haben, die Feuerwehrbewegungszonen freizuhalten, regelten jedoch tatsächlich in erster Linie die Beparkungsmöglichkeit des Universitätsgeländes. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen Parkflächen sei größer als vom Beteiligten angegeben, und es treffe auch nicht zu, daß die Inanspruchnahme dieser Flächen zum Parken bereits früher unzulässig gewesen sei. Durch Errichtung der Schrankenanlage sei mehr geregelt worden, als vorher für notwendig erachtet worden sei. In der durch einen Mangel an Parkplätzen gekennzeichneten Situation werde nunmehr eine Verteilung der vorhandenen Parkplätze vorgenommen, wobei ihm - dem Antragsteller - die Möglichkeit vorenthalten werde, die Interessen der von ihm vertretenen Beschäftigten zu vertreten. Er könne sich bei dieser Interessenwahrnehmung nur an den ihm als Dienststellenleiter gegenüberstehenden Kanzler halten. Als Veranlasser der streitigen Regelung könne dieser sich nicht hinter dem Rektorat verstecken. Ohnehin könne sein Mitbestimmungsrecht nicht von internen Zuständigkeitsfragen auf seiten der Universität abhängig sein. Der Gesichtspunkt einer Verwirkung stehe seiner Rechtsverfolgung nicht entgegen. Ergänzend trägt der Antragsteller vor, daß die zur Regelung der Parkraumbenutzung angebrachten Schranken inzwischen auch mit Videokameras ausgestattet worden seien. 14 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und des Sachverhaltes im übrigen wird auf die Gerichtsakten und die vom Beteiligten dazu eingereichten Unterlagen verwiesen. 15 II. 16 Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsbegehren des Antragstellers zu Recht entsprochen. 17 Gegen die Zulässigkeit dieses Feststellungsbegehrens bestehen keine durchgreifenden Bedenken. In dem vom Antragsteller erstmals in der Antragsschrift formulierten, insoweit unverändert gebliebenen Antrag ist die Maßnahme, auf die sich das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht bezieht, zureichend bezeichnet. Es geht dabei nicht um die Errichtung von Schrankenanlagen als solche, sondern um eine dadurch bewirkte Beschränkung in der Benutzung von Flächen im räumlichen Bereich der Dienststelle zum Abstellen privater Kraftfahrzeuge. Ohne diese Beschränkung hätten die vorhandenen Freiflächen zumindest in dem Umfang, in dem heute Parkberechtigungen vergeben werden, zum Abstellen privater Kraftfahrzeuge auch der vom Antragsteller vertretenen Beschäftigten zur Verfügung gestanden; inwieweit daneben weitere Flächen vorhanden sind, auf denen ohne die Abschrankung weitere Pkw's verkehrsgerecht würden abgestellt werden können, kann dahinstehen, weil es darauf für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag nicht ankommt. Entsprechendes gilt für Inhalt und Umfang der bisher zur Sicherung der jeweiligen Erreichbarkeit der vorhandenen Dienstgebäude getroffenen Regelungen. Sofern diese Regelungen nicht für die Flächen gegolten haben, die nunmehr zum Abstellen von Pkw's freigegeben sind, ist mit Bezug auf diese Flächen eine neue Regelung getroffen worden. Entsprechendes gilt auch dann, wenn die Benutzung dieser Flächen bisher unzulässig gewesen sein sollte und nunmehr zulässig geworden ist; eine Regelung liegt alsdann hinsichtlich der Art und Weise der zulässig gewordenen Nutzung vor. 18 Bei der in Rede stehenden Maßnahme handelt es sich in tatsächlicher Hinsicht auch um eine solche des Beteiligten. Aus den vom Beteiligten im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen - insbesondere aus der Ablichtung der Beschlußvorlage der Verwaltung vom 30. Januar 1992 - ergibt sich, daß der Beteiligte einen bestimmenden Einfluß auf die in ihrer Mitbestimmungspflichtigkeit streitige Maßnahme genommen hat und mit der Ausgabe von Code-Karten weiterhin nimmt. Insofern ist es nicht zu beanstanden, daß diese Maßnahme im Antrag des Antragstellers ausdrücklich als eine solche des Beteiligten bezeichnet worden ist. 19 Auf rechtliche Bedenken führt der Sachantrag des Antragstellers, wie die Fachkammer ihn im Anhörungstermin zu Protokoll genommen und ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, nur insofern, als er auf die Feststellung einer zeitlich zurückliegenden Verletzung des Mitbestimmungsrechtes des Antragstellers abzielt. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein solches, in dem iSv § 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NW über die Zuständigkeit des Antragstellers zu entscheiden ist. Die Feststellung der Verletzung eines Mitbestimmungsrechtes reicht formal darüber hinaus. In der Sache geht es aber auch in der sprachlichen Gestalt, die der Antragsteller seinem Feststellungsbegehren gegeben hat, um die Feststellung eines Mitbestimmungsrechtes, welches nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung der Schrankenanlagen bestanden hat, sondern auch weiterhin besteht, solange es bei der 1992 eingeführten und seitdem praktizierten Parkplatzregelung bleibt. In dem in der Antragsschrift formulierten Antrag kommt dies besser zum Ausdruck als in der Fassung, die der Antrag im Anhörungstermin erhalten hat. Das für die Rechtsverfolgung des Antragstellers erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich gerade daraus, daß es sich bei der behaupteten Verletzung des Mitbestimmungsrechtes des Antragstellers nicht um einen abgeschlossenen Vorgang handelt, sondern um einen fortdauernden Zustand, der es zuläßt, daß der vom Antragsteller beanspruchten Zuständigkeit auch nachträglich noch Rechnung getragen werden kann. 20 In der Sache ist dem angefochtenen Beschluß darin beizutreten, daß die streitige Maßnahme gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Es handelt sich hierbei im Sinne des vorgenannten Mitbestimmungstatbestandes um eine Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Die neu geschaffene Ordnung des privaten Parkens von Beschäftigten auf dem Gelände der Universität betrifft einen Gegenstand, für den es an einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung im Sinne des einleitenden Teiles von § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG NW fehlt. Den Vorschriften, auf die der Beteiligte sich zur Begründung des Abschrankens vorhandener Freiflächen beruft, ist, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, über die Art und Weise der auch nach dem Vortrag des Beteiligten möglich bleibenden Nutzung eines Teils dieser Fläche zum Abstellen von Pkw's nichts zu entnehmen. 21 Eine Neuordnung dieser Nutzung, wie sie Anfang 1992 erfolgt ist, betrifft unabhängig davon, ob auch vorher schon irgendeine Ordnung vorhanden war, die Ordnung in der Dienststelle und das Verhalten der Beschäftigten. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Kommentarliteratur und den Beschluß des Hessischen VGH vom 5. November 1992 - HPV TL 2743/88 - (PersR 1993 S. 226) zutreffend ausgeführt. Nicht zu folgen ist demgegenüber den Darlegungen, mit denen der Beteiligte in der vorprozessualen Korrespondenz darzulegen versucht hat, es gehe bei der Zulassung von Parkflächen um die Durchführung und Gewährleistung der unmittelbaren Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtungen. Diese Darlegungen werden dem vorliegenden Sachverhalt, wie er sich aus den Angaben der Beteiligten im Laufe des Verfahrens und der Verwaltungsvorlage vom 30. Januar 1992 ergibt, nicht gerecht. Die Zuteilung von Parkmöglichkeiten auf dem Gelände einer Dienststelle an Beschäftigte jedweder Art, zu denen bei einer Universität neben den Beschäftigten iSv § 5 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW auch diejenigen iSv Abs. 5 Buchstabe a aaO gehören, betreffen auch dann die Ordnung in der Dienststelle und das Verhalten der Beschäftigten, wenn bei dieser Zuteilung den Bedingungen der Dienstausübung einerseits und dem Vorhandensein von Gehbehinderungen andererseits Rechnung getragen werden soll. Die Berücksichtigung solcher Gesichtspunkte wird durch die Zuerkennung eines Mitbestimmungsrechtes an einen Personalrat nicht ausgeschlossen. Die Wahrnehmung eines derartigen Mitbestimmungsrechtes kann ganz im Gegenteil dazu führen, daß eine Nutzungsregelung nicht nach freiem Belieben der daran konkret Mitwirkenden, sondern sachgerecht getroffen wird. Mit der allein dem Weisungsrecht des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers unterliegenden Dienstausübung, auf die sich das Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW nicht bezieht (vgl. hierzu den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1983, BVerwGE 67, 61/62), hat das Verhalten der Beschäftigten beim Abstellen privater Pkw's nach Erreichen der Dienststelle nichts zu tun. Es gehört vielmehr einem Lebensbereich an der Schnittstelle von dienstlicher und privater Sphäre an, auf den der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW geradezu zugeschnitten ist; anders als hinsichtlich der Dienstausübung der Beschäftigten soll es in diesem Grenzbereich nach dem Sinngehalt des Gesetzes ein einseitiges Weisungsrecht der Dienststelle nicht geben. 22 Bei der vom Beteiligten veranlaßten Maßnahme handelt es sich auch um eine "Regelung" im Sinne des in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestandes. Dem steht nicht entgegen, daß die Maßnahme sich nach außen als eine technische Änderung in der Benutzbarkeit von Verkehrswegen darstellt. Der Regelungsgehalt der Maßnahme wird darin sichtbar, daß sich die aufgestellten Schranken bei Benutzung von Magnet-Code-Karten, die nur an einen Teil der als Nutzer von Stellflächen in Betracht kommenden Universitätsangehörigen ausgegeben werden, öffnen. Die Schrankenanlagen verkörpern hiernach eine Regelung, die dahin geht, daß fortan alle Beschäftigten, die nicht Inhaber einer Magnet-Code-Karte sind, von der Benutzung von Flächen ausgeschlossen werden, welche ihrer Beschaffenheit nach zum Abstellen von Pkw's geeignet und von der Dienststelle auch dazu bestimmt sind. Die Regelung mag aus den vom Beteiligten geltend gemachten Gründen erforderlich gewesen sein. Daran, daß sie in ihrer Ausgestaltung dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterliegt, vermag dies nichts zu ändern. 23 Angesichts dessen, daß die streitige Maßnahme ihrem rechtlichen Gehalt nach der Mitbestimmung des antragstellenden Personalrats unterliegt, kommt es auf die Ausführungen der Beschwerdebegründung und in Sonderheit des Sitzungsvertreters des Beteiligten im Anhörungstermin vor dem Senat zur Verteilung der organisationsrechtlichen Zuständigkeiten innerhalb einer Universität und speziell der H. -H. - Universität D. nicht weiter an. Sie beruhen auf einer Verkennung der personalvertretungsrechtlichen Bedeutung der gesetzlichen Regelungen über die Zuordnung der Funktionen des Dienststellenleiters in § 8 Abs. 3 LPVG NW an den Kanzler und in § 111 Satz 3 LPVG NW an den Rektor einer Hochschule. In Kenntnis der hochschulrechtlichen Zuständigkeitsverteilung hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dem Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal nur den Kanzler und dem Personalrat für das wissenschaftliche Personal nur den Rektor als Partner zuzuordnen. Die begrenzte Bedeutung dieser Zuordnung kommt sinnfällig darin zum Ausdruck, daß es im Gesetz heißt, für die Hochschule h a n d e l e im einen Fall der Kanzler und im anderen Fall der Rektor. Durch die Zuordnung personalvertretungsrechtlicher Handlungszuständigkeiten wird die Hochschule, bei der es sich gemäß § 1 Abs. 2 LPVG NW - von dem Sonderfall der medizinischen Einrichtungen abgesehen - um eine einheitliche Dienststelle handelt, nicht in Teildienststellen mit unterschiedlicher Leitung aufgespalten, in denen der jeweilige Dienststellenleiter nur das zu verantworten hat,worüber er nach den für die interne Aufgabenstellung maßgebenden Grundsätzen zu entscheiden hat. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem unvertretbaren Ergebnis führen, daß Maßnahmen je danach, wer in einer Hochschule eine Maßnahme trift oder zu treffen hat, von der sowohl wissenschaftlich wie nichtwissenschaftlich Beschäftigte betroffen sind, ein Mitbestimmungsrecht nur entweder dem Personalrat für das wissenschaftliche oder dem Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal zustünde, während sich für den jeweils anderen Personalrat eine Beteiligungslücke ergäbe. Abgesehen davon, daß organisationsrechtliche Besonderheiten nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zur Entstehung von Beteiligungslücken führen dürften (vgl. hierzu den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 1993 - 6 P 34.91 -, PersV 1994 S. 231/234), läßt sich die Unrichtigkeit des gedanklichen Ansatzes des Beteiligten den Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes selbst entnehmen: 24 In § 78 LPVG NW werden in Absätzen 1, 3 und 4 detaillierte Regelungen dahin getroffen, daß zur Vermeidung der Entstehung von Beteiligungslücken in Angelegenheiten, bei denen materiell-rechtlich einer Personalvertretung Beteiligungsrechte zustehen, anstelle einer an sich zuständigen Personalvertretung eine andere zu beteiligen ist. Auf den vorliegenden Sachverhalt können diese Regelungen keine Anwendungen finden, weil sie an Sachverhalte anknüpfen, bei denen entweder einer Dienststelle die Entscheidungsbefugnis fehlt oder aber bei einer entscheidungsbefugten Dienststelle kein Personalrat besteht. Der vorliegende Sachverhalt ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, daß eine entscheidungsbefugte Dienststelle und ein Personalrat, der materiell-rechtlich mitbestimmungsberechtigt ist, vorhanden sind. Daß bei einer solchen Konstellation die Ausübung des Mitbestimmungsrechtes nicht an Rechtsvorschriften über die innere Organisation der Dienststelle scheitern darf, wird durch § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NW bestätigt, wo für den Fall Vorsorge getroffen worden ist, daß anstelle des Leiters einer Dienststelle das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ oder ein von diesem bestellter Ausschuß über die beabsichtigte Maßnahme zu entscheiden hat. Rechtsfolge des Vorliegens eines solchen Tatbestandes ist nicht der Wegfall von Mitbestimmungsrechten, sondern lediglich eine Modifizierung in der Ausgestaltung des Mitbestimmungsverfahrens. Da zwischen den Beteiligten nicht über das Verfahren der Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechtes, sondern über die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme dem Grunde nach gestritten wird, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob die in erster Linie auf kommunalverfassungsrechtliche Besonderheiten Rücksicht nehmende Vorschrift des § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NW auch im Bereich der Hochschulverwaltung Anwendung finden kann. Unabhängig davon, ob dies der Fall ist oder nicht, ist es Sache des Kanzlers, die Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats für das nichtwissenschaftliche Personal sicherzustellen. Hierzu hat er die ihm - im Universitätsbereich z. B. nach § 47 Abs. 1 Satz 1 iVm § 46 Satz 3 sowie §§ 19 Abs. 2 Satz 2 und 20 Abs. 5 iVm Abs. 2 Satz 1 UG - zur Verfügung stehenden vielfältigen Möglichkeiten, auf die Entscheidungen von Rektor und Rektorat Einluß zu nehmen, auszuschöpfen und darf sich nicht, wie der Antragsteller es dem Beteiligten mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt angebrachtermaßen zum Vorwurf macht, hinsichtlich der ihm personalvertretungsrechtlich zugewiesene Aufgabe eines Dienststellenleiters hinter Vorschriften über anderweitige Zuständigkeitsverteilungen im Innenbereich einer Hochschule verstecken. Es besteht Anlaß, hierzu ergänzend auf die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit iSv § 2 Abs. 1 LPVG NW hinzuweisen. 25 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren. 26 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. 27