Beschluss
18 B 2856/95
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0822.18B2856.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde ist unbegründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Recht abgelehnt. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig. 4 Der Senat unterstellt zugunsten des Antragstellers, daß alle von ihm beantragten und mit der hier umstrittenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 1992 abgelehnten Aufenthaltsgenehmigungen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. 5 a) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes. 6 Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Fortführung seines Studiums nach § 28 Abs. 1 AuslG scheidet aus, weil mangels Sachvortrags des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er sein ohnehin langes Studium - sofern er dies überhaupt noch betreibt - in angemessener Frist beenden wird. 7 Vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1994 - 18 B 2723/93 -. 8 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs. Mit Blick auf das Alter des Antragstellers könnte allein ein Anspruch nach § 22 AuslG in Betracht kommen. 9 Einem derartigen Anspruch steht jedoch die Sperrwirkung des § 28 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz AuslG entgegen. Danach ist der Übergang von einer Aufenthaltsbewilligung zu einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich ausgeschlossen. Dem Antragsteller ist zwar nie eine Aufenthaltsbewilligung nach § 28 Abs. 1 AuslG erteilt worden. Die ihm erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 2 Abs. 1 AuslG 1965 sind jedoch als Aufenthaltsbewilligungen im Sinne des § 28 Abs. 1 AuslG zu behandeln. Entsprechend dem vom Antragsteller bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis angegebenen Aufenthaltszweck - "Student" - sind die Aufenthaltserlaubnisse jeweils mit der Auflage "Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zum Studium" versehen worden. Mithin sind die Aufenthaltserlaubnisse nur für einen bestimmten, seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilt worden. Nach der Übergangsvorschrift des § 94 Abs. 3 Nr. 2 AuslG gelten derartige Aufenthaltserlaubnisse früheren Rechts als Aufenthaltsbewilligungen fort. Von ihrem Wortlaut her erfaßt die Regelung zwar nicht die vorliegende Fallgestaltung, weil sie die Fortgeltung von im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausländergesetzes 1990 (1. Januar 1991) noch nicht abgelaufener Aufenthaltserlaubnisse betrifft, während die dem Antragsteller zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis, deren Verlängerung er mit dem rechtzeitig gestellten Antrag erstrebt, bereits vorher, nämlich am 17. Dezember 1990 abgelaufen ist. Da aber § 94 AuslG an den unter der Geltung des Ausländergesetzes 1965 erlangten Aufenthaltsstatus anknüpft und dessen Anpassung an die Aufenthaltstitel des Ausländergesetzes 1990 allgemein regelt, ist diese Bestimmung ihrem Rechtsgedanken nach auch für die vorliegende Auslegungsproblematik heranzuziehen. 10 Ebenso im Ergebnis für § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 1 C 35.94 -, DVBl. 1996, 618. 11 Die Ausnahmeregelung nach § 28 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz AuslG greift nicht ein. Danach ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf eines Jahres seit der Ausreise des Ausländers nicht ausgeschlossen in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs oder wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Ein gesetzlicher Anspruch im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz AuslG setzt voraus, daß das Gesetz die Behörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 12 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301, und vom 4. Juni 1997 - 1 C 9.95 -. 13 Der hier allein in Betracht kommende Anspruch nach § 22 AuslG, über den nach Ermessen zu entscheiden ist, stellt keinen gesetzlichen Anspruch im dargelegten Sinn dar, 14 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1995, a.a.O. 15 Des weiteren hat der Antragsteller auch keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG oder einer Aufenthaltsberechtigung nach § 27 Abs. 2 AuslG, weil er - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - nicht im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG bzw. § 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG gewesen ist. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1995, a.a.O. 17 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegt auch nicht im öffentlichen Interesse. Dafür fehlen jegliche Anhaltspunkte. 18 b) Der Antragsteller kann schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - herleiten. Mangels abgeschlossener Berufsausbildung scheidet ein Anspruch nach Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 aus. Aber auch die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 liegen nicht vor. Wie der Senat bereits durch 19 Beschluß vom 6. Januar 1993 - 18 B 4998/92 - 20 entschieden hat, erfordert Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 eine Genehmigung zum Familiennachzug. Eine Aufenthaltsgewährung aus anderen Gründen reicht nicht aus, auch wenn faktisch ein Familiennachzug erfolgt ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Für das Erfordernis einer Nachzugsgenehmigung zum Zwecke der Familienzusammenführung spricht bereits der Wortlaut der Regelung. Denn danach muß die Genehmigung zum Inhalt haben, "zu" dem türkischen Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats angehört, "zu ziehen". Damit wird die Zweckrichtung der Einreisegenehmigung, nämlich die zur Aufrechterhaltung der familiären Verbundenheit gewährte Befugnis zur gemeinsamen Wohnsitznahme im Aufnahmeland, zum Ausdruck gebracht. 21 Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 verfolgt das Ziel, günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu schaffen, 22 vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 1997 - Rs.C-351/95 - (Kadiman), InfAuslR 1997, 281, Rdnrn. 33, 35, 36 und 38. 23 Als Konsequenz daraus muß der Grund für die Einreise des Betroffenen in den jeweiligen Mitgliedstaat die Familienzusammenführung sein, 24 vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 1997, a.a.O., Rdnr. 40. 25 Im vorliegenden Fall ist dem Antragsteller jedoch keine Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt worden. Wie bereits oben ausgeführt worden ist, sind die Aufenthaltserlaubnisse ausdrücklich jeweils für Studienzwecke erteilt worden. Daß der Antragsteller faktisch mit seinen Eltern zusammengelebt hat, ist nach dem Vorstehenden ohne Bedeutung. 26 Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Sie entspricht der Rechtslage (§§ 50 Abs. 1, 49 Abs. 1 AuslG). 27 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 28 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).