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Beschluss

6 A 7457/95

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0709.6A7457.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 140.268,94 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Senat weist die Berufung mit dem Antrag, 3 das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 00.00.00 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 aufzuheben, 4 gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die mit der Klage angegriffene Verwaltungsentscheidung, mit der das Landesamt von der Klägerin, der nicht witwengeldberechtigten Witwe eines Ruhestandsbeamten, den ihr für die Zeit vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 geleisteten Unterhaltsbeitrag in Höhe von 140.268,94 DM zurückgefordert hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 5 Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Daß der Unterhaltsbeitrag, der kraft Gesetzes von vornherein unter dem Vorbehalt der Änderung von Einkünften des Beziehers steht, 6 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1983 - 2 C 27.81 -, Schütz, Beam- tenrecht des Bundes und der Länder, ES/C II 2.3.3 Nr. 2, 7 in Höhe des zurückgeforderten Betrages zuviel gezahlt worden ist, weil die Klägerin ein Altersruhegeld der Landesversicherungsanstalt (LVA) W und eine französische Alterspension nicht angegeben hatte und daher dieses Einkommen auf den Unterhaltsbeitrag nicht in Anwendung des § 134 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen alter Fassung und des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG angerechnet worden ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Berechnung des Landesamtes läßt auch Fehler nicht erkennen. Insbesondere ist dem Umstand, daß die Klägerin die anzurechnenden Altersversorgungen (die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Juni 1966, GV NW 360, ausdrücklich lediglich in angemessenem Umfang anzurechnen waren) aus eigenem Recht erworben hat, Rechnung getragen worden in dem ein Freibetrag gewährt bzw. 30 v.H. der Mindestwitwenversorgung anrechnungsfrei gelassen worden sind. 8 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. März 1989 - 2 C 8.87 -, Schütz, aaO., ES/C II 2.3.3 Nr. 5. 9 Die Klägerin kann sich, anders als sie geltend macht, nicht auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. 10 Wie schon in dem von der Klägerin in zwei Instanzen erfolglos betriebenen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Aktenzeichen: 10 L 666/95 VG Düsseldorf und 6 B 3304/95 OVG NW) betreffend die seitens des Beklagten erlassene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rückforderung und die schon vor dem Rückforderungsbescheid erklärte Aufrechnung des Rückforderungsanspruchs gegen den laufenden Anspruch der Klägerin auf Versorgungsbezüge kann auch im vorliegenden Klageverfahren dahinstehen, ob die Klägerin sich unter Berücksichtigung des dargelegten gesetzlichen Vorbehalts bei der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages schon in Anwendung des § 820 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB nicht auf den von ihr geltend gemachten Wegfall der Bereicherung stützen kann. Jedenfalls hätte die Klägerin erkennen müssen, daß ihr der Unterhaltsbeitrag in der geleisteten Höhe nicht zustand (§ 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB). Nach dem Inhalt der an sie gerichteten Bescheide betreffend die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages mußte ihr bewußt sein, daß das Altersruhegeld der LVA W und die französische Alterspension, die ihr seit 00.00.00 rückwirkend ab 00 bzw. 00.00.00 gezahlt wurden, Einfluß auf die Höhe des beamtenrechtlichen Unterhaltsbeitrages hatten und daß sie diese Leistungen gegenüber dem beklagten Land angeben mußte. Bereits in dem Bescheid der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 00.00.00, mit welchem ihr der Unterhaltsbeitrag seit dem 00.00.00 (seit dem Tode ihres Ehemannes) bewilligt wurde, war sie auf die Verpflichtung hingewiesen worden, jede Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die nach dem Zeitpunkt der Bewilligung des Unterhaltsbeitrages eintreten würde, unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Dieser Hinweis wurde in späteren Festsetzungsbescheiden, die den Unterhaltsbeitrag betrafen, wiederholt. Dabei wurde betont, daß der Anzeigepflicht auch die Bewilligung von Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (auch von Stellen außerhalb des Bundesgebietes) unterlägen. Daß der Klägerin ihre Verpflichtung, das Altersruhegehalt der LVA W und die französische Alterspension anzugeben, bewußt sein mußte, wird auch dadurch deutlich, daß sie bei der Beantragung des Unterhaltsbeitrages unter dem 00.00.00 in dem Formular "Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse" in der Rubrik "Jährliches Einkommen..aus öffentlichen Fonds (z.B. Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld, Rente, laufende Unterstützung usw.)" angegeben hatte: "aus der Angestelltenversicherung meines verstorbenen Mannes habe ich DM 185,-- DM monatlich zu erwarten. Bescheid liegt noch nicht vor." Diese von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gezahlte Witwenrente aus dem Recht ihres verstorbenen Ehemannes, die sie ebenfalls rückwirkend seit dem 00.00.00 bezog, hatte sie angegeben, insbesondere in der Folgezeit die jeweiligen Rentenänderungsbescheide der BfA übersandt. Daß sie demgegenüber von dem Altersruhegeld der LVA W und der französischen Alterspension keine Mitteilung machte, läßt sich nicht damit erklären, sie habe davon ausgehen können, diese Bezüge brauche sie nicht anzugeben. Für etwas derartiges bietet auch der Umstand keinen Anhaltspunkt, daß sie im 00.00 offenbar aus Versehen anstatt des Rentenbescheides der BfA den Rentenbescheid der LVA W übersandte, was in Verbindung mit einem an das Landesamt gerichteten Schreiben der LVA W vom 00.00.00 auch zum Bekanntwerden der französischen Alterspension führte. 11 Des weiteren ist der Ansicht der Klägerin nicht zu folgen, die Rückforderung verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil der Beklagte aus Nachlässigkeit seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sei und die Überzahlung selbst zu verantworten habe. Es war Sache der Klägerin, nicht nur die von der BfA gezahlte Witwenrente, sondern auch das Altersruhegeld der LVA W und die französische Alterspension anzugeben. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluß vom 8. März 1996 - 6 B 3304/95 -, der in dem erwähnten Eilverfahren ergangen ist, ausgeführt: 12 "Außerdem läßt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen, daß der Antragsgegner von sich aus hätte erkennen müssen, daß sie ein Altersruhegeld der LVA W und eine französische Alterspension bezog. Sie hat allerdings der (damaligen) Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle im Geschäftsbereich des Innenministeriums Nordrhein- Westfalen vor der Bewilligung des Unterhaltsbeitrages unter dem 00.00.00 mitgeteilt, sie habe (im Alter von x Jahren) 0000 ihren Arbeitsplatz in Frankreich verlassen, um ihrem Ehemann, den sie 0000 geheiratet hatte und der im Alter von 70 Jahren im 00.00 verstorben war, nach dem Tode seiner ersten Ehefrau den Haushalt zu führen und ihn zu betreuen. Das bot jedoch entgegen ihrer Auffassung keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, daß sie aufgrund früherer Erwerbstätigkeiten die Renten- bzw. Pensionsansprüche, um die es geht, erworben hatte. Soweit sie des weiteren darauf verweist, sie habe in späteren Erklärungen zu ihren Einkünften z.B. verneint, daß sie Witwengeld (von der BfA aus abgeleitetem Recht ihres Ehemannes, was dem Antragsgegner bekannt war) beziehe, und in einer weiteren Erklärung habe sie die Frage nach wiederkehrenden nicht deutschen Leistungen offengelassen, daraus habe der Antragsgegner schließen müssen, daß sie die Formularfragen offenbar nicht richtig verstanden habe, bot dies ebenfalls keinen deutlichen Hinweis darauf, daß sie weitere - nicht angegebene - Bezüge habe. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, daß der Antragsgegner durch das Verhalten des Landesamtes die Antragstellerin in den Glauben versetzt hatte, er werde von dem gesetzlichen Vorbehalt, unter welchem die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages stand, keinen Gebrauch mehr machen." 13 An dieser Bewertung hält der Senat nach der im vorliegenden Klageverfahren erfolgten erneuten Überprüfung fest. Insbesondere ließ der Umstand, daß die Klägerin bei der Beantragung des Unterhaltsbeitrages ihre Berufstätigkeit als Kontoristin im Elsaß angesprochen hatte, jedenfalls in Verbindung damit, daß sie gleichzeitig darauf verwiesen hatte, sie habe (lediglich) die BfA-Rente aus dem Recht ihres verstorbenen Ehemannes zu erwarten, für den Beklagten keinen Rückschluß darauf zu, sie habe zusätzlich Renten- und Pensionsansprüche aus eigenem Recht. 14 Die Rückforderung des nach dem Bekanntwerden dieser Einkommen im Jahre 0000 vorläufig - bis zum Abschluß der umfangreichen Neuberechnung - weitergezahlten Unterhaltsbeitrages auch für die Zeit bis zum 00.00.00 ist rechtlich unbedenklich. Der Unterhaltsbeitrag wurde ab 00.00 unter dem Vorbehalt der Rückforderung wegen des Bekanntwerdens des Altersruhegeldes der LVA W und der französischen Alterspension gezahlt. 15 Zwar kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG). In derartige Billigkeitserwägungen ist der Beklagte jedoch eingetreten, und daß hiernach von der Rückforderung nicht ganz oder teilweise abgesehen worden ist, läßt einen Ermessensfehler nicht erkennen. Dies hat das Verwaltungsgericht bereits im einzelnen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. 17 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. 19