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Beschluss

14 B 1120/97

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0703.14B1120.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beschwerde wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2047/97 der Antragstellerin gegen die Ziffern 1., 3. bis 7. der Anordnung des Antragsgegners vom 24. September 1996 wiederhergestellt hat. Im übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. II. Der angefochtene Beschluß wird geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6 K 2047/97 gegen die Ziffern 1., 3., 4. und 6. der Anordnung des Antragsgegners vom 24. September 1996 wird abgelehnt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis zu 1.200,- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg. 3 Soweit das Verwaltungsgericht auch die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2047/97 gegen Ziffer 2. der Anordnung des Antragsgegners vom 24. September 1996 wiederhergestellt hat, ist ein Grund für die Zulassung gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO nicht gegeben. 4 Der Antragsgegner hat zwar auch insoweit behauptet, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2), dies jedoch nicht im Sinne von § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt nicht der bloße Hinweis auf zahlreiche gleichgelagerte anhängige Verfahren, ohne näher zu erläutern, welche über den Einzelfall hinausgreifende, in verallgemeinerungsfähiger Weise im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsfähige und klärungsbedürftige konkretisierte Frage die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens rechtfertigt. 5 Im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Vollziehbarkeit der Ziffer 2. der Anordnung vom 24. September 1996 bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es spricht alles dafür, daß § 6 des Wohnungsgesetzes - WoG - den Antragsgegner nicht dazu ermächtigt, dem Verfügungsberechtigten die Anbringung einer Klingelanlage an der Hauseingangstür in der geforderten Art, nämlich mit automatischer Haustür-Öffneranlage, aufzugeben, weil eine derartige Klingelanlage über die an erträgliche Wohnverhältnisse zu stellenden Mindestanforderungen (vgl. § 6 Abs. 1 WoG) hinausgehen würde. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Antragsgegner geltend gemachten Gefahren, die aus Holz bestehende Treppe und die Geschoßdecken seien leicht in Brand zu setzen. Derartige Gefahren erfordern nicht gerade eine automatische Haustür-Öffneranlage. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. 7 II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise begründet. 8 Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 6 K 2047/97 hat nur insoweit Erfolg, als es um die sofortige Vollziehung der Ziffern 5., 6.a und 7. der Anordnung des Antragsgegners vom 24. September 1996 geht. In diesem Umfange überwiegt bei der im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das private Interesse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage stellt sich die Anordnung vom 24. September 1996 hinsichtlich der genannten Ziffern als rechtswidrig dar. 9 Für die vom Antragsgegner angeordnete Räumung des Trockenbodens im Dachgeschoß sowie der Kellerräume und -gänge von allen dort abgelegten Gegenständen und Bauschutt (Ziffer 5. und 7. der Anordnung) bietet § 5 Abs. 1 WoG, auf den der Antragsgegner die Ordnungsverfügung insoweit stützt, keine Rechtsgrundlage. § 5 Abs. 1 Satz 1 WoG setzt voraus, daß Arbeiten u.a. an Wohngebäuden, welche auch die innerhalb des Gebäudes gelegenen Nebenräume umfassen, 10 vgl. hierzu Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtag Nordrhein- Westfalen, Drucksache 9/3190 vom 14. Februar 1984, S. 13, 11 unterblieben oder unzureichend ausgeführt worden sind; nur die Nachholung dieser Arbeiten kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WoG von der Behörde verlangt werden. Bereits der Gesetzeswortlaut spricht dafür, daß es sich um (unterlassene) Arbeiten zur Erhaltung der baulichen Substanz von Wohnraum handeln muß. Ziel des § 5 WoG ist es vor allem - dies ergibt sich auch aus der Überschrift des Zweiten Abschnitts -, die vorhandene Bausubstanz zu erhalten und zu pflegen. In den Nebenräumen abgestellter Sperrmüll und Bauschutt beeinträchtigen jedoch nicht den baulichen Zustand von Wohnraum. Eine Räumung stellt keine Arbeit an Wohnraum im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 WoG dar, sie kann allenfalls nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WoG unter den dort im einzelnen geregelten Voraussetzungen verlangt werden. 12 Auch das Verlangen, den aus der Öffnung des Dachlukenfensters herausragenden Antennenmast zu entfernen (Ziffer 6.a der Anordnung), kann nicht auf § 5 Abs. 1 WoG gestützt werden. Nach der vom Antragsgegner gegebenen Begründung dient die Entfernung des Antennenmastes nur dazu, den Einbau eines Dachlukenfensters auf dem Trockenboden (Ziffer 6. der Anordnung) zu ermöglichen. Eine selbständige Bedeutung kommt somit der Forderung nach Entfernung des Antennenmastes (Ziffer 6.a der Anordnung) nicht zu. In Bezug auf den Antennenmast sind auch nach den Feststellungen des Antragsgegners die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 WoG, nämlich eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs des Wohnraums zu Wohnzwecken, nicht gegeben, vielmehr liegt die Beeinträchtigung allein im Fehlen eines Dachlukenfensters. 13 Im übrigen, nämlich soweit der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Ziffern 1., 3., 4. und 6. der Anordnung vom 24. September 1996 gerichtet ist, wird der Antrag abgelehnt, da in diesem Umfange von einem ihr privates Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen ist. 14 In Bezug auf die Ziffern 3., 4. und 6. der Ordnungsverfügung vom 24. September 1996 begründen bereits die (fehlenden) Erfolgsaussichten der Klage ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse, da die Ordnungsverfügung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts insoweit offensichtlich rechtmäßig ist. 15 In den genannten Ziffern wird der Antragstellerin aufgegeben, fehlende Scheiben in zwei Treppenhausfenstern einzusetzen und einzukitten (Ziffern 3. und 4.) und einen funktionsfähigen Fenstergriff anzubringen (Ziffer 4.) sowie ein Dachlukenfenster auf dem Trockenboden einzubauen (Ziffer 6.). 16 Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Antragstellerin die Beseitigung dieser vom Antragsgegner bei der Ortsbesichtigung am 22. Mai 1996 festgestellten Mängel nicht nach § 5 Abs. 1 WoG aufgegeben werden könne, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß durch Witterungseinflüsse oder eindringende Feuchtigkeit Schäden an der Bausubstanz oder erhebliche Beeinträchtigungen im Gebrauch der im Wohngebäude gelegenen Nebenräume bereits eingetreten seien oder drohten. 17 Nach dem Regelbeispiel des § 5 Abs. 2a WoG ist der Gebrauch zu Wohnzwecken im Sinne von Abs. 1 der Vorschrift insbesondere dann erheblich beeinträchtigt, wenn Fenster keinen ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse oder gegen Feuchtigkeit bieten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 18 Das Wohnungsgesetz ist nach der vom Gesetzgeber gegebenen Begründung in erster Linie kein Gesetz der Gefahrenabwehr, sondern Teil der Daseinsvorsorge; der in § 5 Abs. 1 Satz 2 WoG verwandte Begriff der Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung ist nicht im ordnungsrechtlichen Sinne zu verstehen. 19 Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtag Nordrhein- Westfalen, Drucksache 9/3190 vom 14. Februar 1984, S. 11. 20 Die Glasscheiben in Fenstern sollen im Rahmen der Fensterfunktion "Belichtung" in erster Linie Schutz gegen eindringende Witterungseinflüsse bieten. Dieser Schutz ist nicht mehr gewährleistet, wenn die Scheiben fehlen. Das gleiche gilt, wenn ein Fenster vollständig fehlt oder wenn sich ein Fenster nicht schließen läßt. Bei derartigen Mängeln an Fenstern liegt stets eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung im Sinne von § 5 Abs. 2a WoG vor. Es ist nicht erforderlich, darüber hinaus im Einzelfall den Nachweis zu führen, daß der Gebrauch zu Wohnzwecken (auch deswegen) erheblich beeinträchtigt wird, weil die Menge des eindringenden Regenwassers zu Schäden an der Bausubstanz führen kann. 21 In Bezug auf die vier fehlenden Scheiben im Treppenhausfenster auf dem Zwischenpodest Erdgeschoß/I. Obergeschoß (Ziffer 3.) ist deshalb davon auszugehen, daß kein ausreichender Schutz gegen Feuchtigkeit, Kälte und Zugluft gegeben ist. Dies gilt auch für das weitere, ein Stockwerk höher gelegene Fenster (Ziffer 4.). Hier fehlt zwar nur eine Scheibe, jedoch kann das Fenster mangels eines Fenstergriffs auch nicht mehr geschlossen werden. Schließlich liegt es auf der Hand, daß bei Fehlen eines Fensters in der Dachöffnung (Ziffer 6.) Feuchtigkeit ungehindert eindringen kann. 22 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist auch die Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Aus der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. September 1996, insbesondere auch aus dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. Februar 1997 (S. 8) ergeben sich die Gründe, aus denen die Behörde sich veranlaßt gesehen hat, mit wohnungsaufsichtlichen Mitteln gegen die Antragstellerin einzuschreiten. Die Widerspruchsbehörde hat sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob etwaige privatrechtliche Ansprüche der Mieter gegen den Verfügungsberechtigten dessen öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Instandsetzung berühren, und diese Frage in nicht zu beanstandender Weise verneint. 23 Vgl. auch Gesetzentwurf der Landesregierung Landtag Nordrhein- Westfalen, a.a.O. S. 15. 24 Die Behörde ist entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung nicht gehalten, vor dem Erlaß einer wohnungsaufsichtlichen Anordnung im Einzelfall zu untersuchen, ob andere Maßnahmen, die vom Mieter selbst zu ergreifen sind, zur Beseitigung festgestellter Mängel in Betracht kommen. Etwaige zivilrechtliche Ansprüche des Mieters schließen ein hoheitliches Einschreiten der Behörde gegen den Verfügungsberechtigten nicht aus. Die Behörde ist an dem Mietverhältnis nicht beteiligt und daher auch nicht verpflichtet, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit festzustellen, ob die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen ein milderes Mittel darstellt als die Instandsetzungsanordnung, um festgestellte Mängel zu beseitigen. 25 Auch hinsichtlich der Anordnung zu Ziffer 1., an der Hauseingangstür ein funktionsfähiges Schloß einzubauen, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Allerdings ist die Instandsetzungsanordnung insoweit nach summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig zu qualifizieren. 26 Es läßt sich gegenwärtig nicht zuverlässig klären, ob das Vorhandensein eines funktionsfähigen Schlosses an der Hauseingangstür notwendig ist, um den Gebrauch des zu Wohnzwecken geeigneten Zustandes zu erhalten oder wiederherzustellen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WoG) und das Fehlen des Schlosses den Gebrauch zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 WoG) oder aber ein funktionsfähiges Schloß zu den Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WoG) gehört. Zwar dürfte es - entgegen der Annahme des Antragsgegners - nicht darauf ankommen, daß gegenwärtig Ausländer in dem Haus wohnen, die in erhöhtem Maße dem Risiko einer Brandstiftung ausgesetzt seien. Solchen Besorgnissen zu begegnen ist vielmehr in erster Linie Sache der allgemeinen Gefahrenabwehr. Die Beantwortung der aufgeworfenen Frage hängt jedoch von den tatsächlichen Umständen ab, u.a. ob ursprünglich ein Schloß vorhanden war und in welchem Umfang die Nebenräume (insbesondere der Keller) frei zugänglich sind. 27 Weiter stellen sich die Fragen, ob der Gebrauch eines Mietgebäudes zu Wohnzwecken es erfordert - auch unter Berücksichtigung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 des Grundgesetzes -, daß die Mieter vor dem unbefugten Betreten des Hauses durch Dritte und deren Aufenthalt in den Nebenräumen bewahrt werden und gegebenenfalls, ob das Fehlen eines Schlosses an der Hauseingangstür einen nur geringfügigen Mangel oder aber eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 WoG darstellt. 28 Die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen bleibt einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die danach unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Aus dem Protokoll des Antragsgegners über die Ortsbesichtigung vom 23. Mai 1996 und aus der Begründung der Ordnungsverfügung vom 24. September 1996 ergibt sich, daß die Mieter den Trockenboden zumindest teilweise zu Wohnzwecken, nämlich zum Wäschetrocknen, nutzen können. Unter Berücksichtigung der den Mietern aus dem freien Zugang zum Haus drohenden Gefahren, in den Nebenräumen (Trockenboden, Treppenflur, Keller) in ihrer Wohnnutzung beeinträchtigt zu werden, die eine Vielzahl mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten umfaßt, besteht ein vorrangiges öffentliches Interesse daran, die Hauseingangstür - zumindest vorläufig - mit einem Schloß zu versehen. Hierdurch entstehen der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung des verhältnismäßig geringen Kostenaufwandes, der mit dem Einbau des Schlosses verbunden ist, keine unzumutbaren Nachteile, die nicht oder nur schwer wieder rückgängig gemacht werden könnten. 29 Soweit das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung (auch) die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der mit den Ziffern 1., 3., 4. und 6. der Anordnung vom 24. September 1996 verbundenen Zwangsgeldandrohungen angeordnet hat, ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da der Antragsgegner insoweit nicht den Antrag auf Zulassung der Beschwerde gestellt hat. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Senat hat bei der Streitwertbemessung für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der vom Antragsgegner veranschlagten Kosten der geforderten Maßnahmen (abzüglich der Kosten für die Instandsetzung der Klingelanlage nach Ziffer 2. der Ordnungsverfügung) berücksichtigt, die Androhung der Zwangsgelder unberücksichtigt gelassen und den Streitwert in Höhe der zweitgeringsten Gebührenstufe festgesetzt. 31 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. 32