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Urteil

17 A 7548/95

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0625.17A7548.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der am 1964 geborene Kläger zu 1., die am 1967 geborene Klägerin zu 2., der am 1983 geborene Kläger zu 3. und die am 1986 geborene Klägerin zu 4. sind jugoslawische Staatsangehörige und gehören dem Volke der Roma an. Die Kläger zu 1. und 2. sind nach Romasitte miteinander verheiratet. Neben den Klägern zu 3. und 4. haben sie noch drei weitere im Bundesgebiet geborene Kinder, die am 1987 geborene Tochter T.1 und die am 1993 geborenen Zwillinge T. H. und T.2 . Der Kläger zu 1. reiste am 1. November 1986 und die Kläger zu 2. bis 4. am 20. Januar 1987 in das Bundesgebiet ein und beantragten nach ihrer Einreise ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheiden des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - vom 6. Mai und 28. September 1988 wurden die Asylanträge abgelehnt, und mit Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 28. Juli 1988 und 27. Januar 1989 wurde den Klägern zu 1. und 2. gemäß § 28 AsylVfG a.F. die Abschiebung angedroht. Die Kläger nahmen die dagegen erhobene Asylverbundklage unter dem 26. September 1989 gegen Gewährung einer dreimonatigen Duldung zurück. Die von ihnen im Januar 1990 gestellten Asylfolgeanträge wertete der Beklagte mit Bescheiden vom 16. Dezember 1994 als unbeachtlich und drohte ihnen gemäß § 10 Abs. 2 AsylVfG a.F. erneut die Abschiebung an. Der hiergegen von den Klägern gestellte vorläufige Rechtsschutzantrag wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Februar 1995 - 12a L 81/95.A - abgelehnt und die zugehörige Klage - 12a K 240/95.A - am 16. Juni 1995 zurückgenommen. 3 Die von den Klägern unter dem 8. März 1990 gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen wertete der Beklagte nach Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes als Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen und lehnte sie nach vorheriger Anhörung mit den vorliegend angefochtenen vier Bescheiden vom 16. Dezember 1994 ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, daß bei den Klägern zu 1. und 2. aufgrund ihrer zahlreichen Verurteilungen und des Bezuges von Sozialhilfe Regelversagungsgründe eingriffen. Besondere Umstände, von der Regelversagung abzuweichen, seien nicht erkennbar. 4 Über den von den Klägern am 23. Dezember 1994 eingelegten Widerspruch wurde noch nicht entschieden. 5 Der Kläger zu 1. ist während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wie folgt verurteilt worden: 6 1. Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 2. Juli 1987 - 42 Js 638/87 - über 20 Tagessätze zu je 10,-- DM wegen Diebstahls, 7 2. Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 17. September 1987 - 42 Js 353/87 - über 40 Tagessätze zu je 15,-- DM wegen Diebstahls, 8 3. Strafbefehl des Amtsgerichs Velbert vom 9. Dezember 1987 - 24 Cs 40 Js 1695/87 - über 18 Tagessätze zu je 12,-- DM wegen Diebstahls; 9 durch Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 8. August 1988 wurde aus den Geldstrafen aus den Strafbefehlen zu 1. bis 3. eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 13,-- DM gebildet. 10 4. Strafbefehl des Amtsgerichts Velbert vom 25. Februar 1988 - 20 Cs 27 Js 124/88 - über 30 Tagessätze zu je 20,-- DM wegen Verstoßes gegen eine Aufenthaltsbeschränkung nach dem Asylverfahrensgesetz, 11 5. Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 11. März 1988 - 66 Ds 55 Js 1211/87 - über 20 Tagessätze zu je 10,-- DM wegen Diebstahls, 12 6. Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 12. August 1988 - 21 Js 1373/88 - über 30 Tagessätze zu je 15,-- DM wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens von einer Unfallstelle, 13 7. Strafbefehl des Amtsgerichts Essen-Steele vom 13. Januar 1989 - 5 Ds 42 Js 1399/88 - über 40 Tagessätze zu je 10,-- DM wegen Diebstahls; 14 mit Beschluß des Amtsgerichts Essen-Steele vom 25. September 1989 wurde aus den Geldstrafen der Verurteilungen zu 4., 5. und 7. eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,-- DM gebildet. 15 8. Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 2. November 1989 - 59 Cs 17 Js 773/89 - über 80 Tagessätze zu je 15,-- DM wegen Verstoßes gegen eine Aufenthaltsbeschränkung nach dem Asylverfahrensgesetz, 16 9. Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele vom 19. Juni 1990 - 55 Ds 43 Js 1588/89 - zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung wegen Diebstahls, 17 10. Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 25. August 1992 - 57 Cs 43 Js 1023/92 - über 50 Tagessätze zu je 10,-- DM wegen Fahrens eines PKW ohne erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag, 18 11. Urteil des Amtsgerichts Essen vom 7. Juli 1993 - 57 Ds 43 Js 178/93 - zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten ohne Bewährung wegen Diebstahls, 19 12. Urteil des Amtsgerichts Essen vom 23. März 1995 - 57 Ds 17 Js 870/94 - zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung wegen wiederholten Verstoßes gegen Aufenthaltsbeschränkungen nach dem Asylverfahrensgesetz. 20 Die Klägerin zu 2. wurde während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet wie folgt verurteilt: 21 1. Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 11. März 1988 - 66 Ds 55 Js 1211/87 - über 20 Tagessätze zu je 10,-- DM wegen Diebstahls, 22 2. Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 14. Juli 1989 - 59 Cs 43 Js 512/89 - über 60 Tagessätze zu je 10,-- DM wegen Diebstahls, 23 3. Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 11. Oktober 1989 - 25 Ds 81 Js 750/89 - über 50 Tagessätze zu je 10,-- DM wegen Diebstahls; 24 mit Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 21. Dezember 1989 wurde aus den Geldstrafen der Verurteilungen zu 2. und 3. eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,-- DM gebildet. 25 4. Urteil des Amtsgerichts Essen vom 19. Juni 1990 - 55 Ds 43 Js 1588/89 - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf Bewährung wegen Diebstahls. 26 Die Kläger haben am 9. Januar 1995 Klage auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen erhoben und zur Begründung auf ihren Vortrag im Asylverfahren verwiesen. 27 Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt, 28 den Beklagten unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügungen vom 16. Dezember 1994 - die Versagung der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen betreffend - zu verpflichten, ihnen je eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. 29 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. November 1995, den Klägern zugestellt am 15. November 1995, abgewiesen. 30 Die Kläger haben am 15. Dezember 1995 Berufung eingelegt. Sie machen geltend, ihnen stehe aufgrund der im Jahre 1996 ergangene Härtefallregelung die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen zu. Sie hätten dann auch sofort die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, so daß sie Sozialhilfe nicht mehr in Anspruch nehmen müßten. Der Kläger zu 1. sei seit Juni 1997 als Aushilfe beschäftigt und verdiene monatlich 610,-- DM. Daneben habe die Familie ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen. Schließlich stünden die Vorstrafen der Kläger zu 1. und 2. heute der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nicht mehr entgegen. 31 Die Kläger beantragen, 32 den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügungen vom 16. Dezember 1994 - die Versagung der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen betreffend - zu verpflichten, ihnen je eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 34 Entscheidungsgründe: 35 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Versagungsbescheide des Beklagten vom 16. Dezember 1994 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 36 Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung je einer Aufenthaltsbefugnis nicht zu. 37 Auf die Anordnung nach § 32 AuslG - Härtefallentscheidungen - (Altfälle) gemäß dem Runderlaß des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 1996 - I B 3/44.40 - auf der Grundlage des IMK-Beschlusses vom 29. März 1996 (MBl NW 1996 S. 1411) können sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen, da die dort getroffene Regelung für sie nicht zur Anwendung kommt. Gemäß Nr. 4 des Erlasses bzw. der Fußnote zu Nr. III.1 des IMK-Beschlusses gilt die Härtefallregelung nicht für ausreisepflichtige Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, die nicht abgeschoben werden konnten, weil sich der Heimatstaat völkerrechtswidrig weigerte, seine Staatsangehörigen aufzunehmen. Die Kläger waren mit der Rücknahme ihrer Asylverbundklagen seit September 1989 (vollziehbar) ausreisepflichtig. Ihre Abschiebung war jedoch wegen der Weigerung Jugoslawiens, diese Personengruppe aufzunehmen, nicht möglich, weshalb ihnen der Beklagte auch entsprechende Duldungen erteilt. Im übrigen hätte der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auch Nr. III.2.a) des IMK-Beschlusses entgegengestanden, da der Lebensunterhalt der Familie nicht durch legale Erwerbstätigkeit gesichert ist. Vielmehr beziehen sie ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. 38 Es kann dahinstehen, ob die Kläger die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG als insoweit allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage erfüllen. Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach dieser Vorschrift steht im Ermessen des Beklagten und wird bei den Klägern durch das Vorliegen von Regelversagungsgründen im Sinne von § 7 Abs. 2 AuslG ausgeschlossen. Der Senat geht davon aus, daß diese Vorschrift zumindest in den Fällen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG (etwas anderes mag für § 30 Abs. 2 AuslG gelten) Anwendung findet, 39 vgl. Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht II § 30 Rdn. 118 f.; Kanein/Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 6. Aufl., 1993, § 30 Rdn. 12. 40 Dafür spricht schon der systematische Vergleich mit § 30 Abs. 1 Alt. 2 AuslG, in dem bestimmt wird, daß die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 AuslG der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 1 AuslG nicht entgegenstehen. Würde dies für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis schlechthin gelten, hätte es einer solchen Sonderregelung nicht bedurft. 41 Beim Kläger zu 1. greift wegen der zahlreichen im Tatbestand aufgelisteten strafrechtlichen Verurteilungen überwiegend wegen Diebstahls, aber auch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Zuwiderhandlungen gegen eine Aufenthaltsbeschränkung nach dem Asylverfahrensgesetz, wodurch er einen Ausweisungsgrund gemäß §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2 AuslG gesetzt hat, der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG. Da Anhaltspunkte, daß besondere Umstände in den Taten oder in der Person des Täters vorliegen, die den Schutz der Allgemeinheit vor der Begehung weiterer Straftaten durch die Entfernung des Klägers zu 1. aus dem Bundesgebiet als entbehrlich erscheinen lassen, weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich sind, fehlt es an einem atypischen Sachverhalt, der ein Abweichen von der Regel rechtfertigen könnte. 42 Ob auch die Klägerin zu 2. den Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG erfüllt, mag dahinstehen. Zwar hat auch sie durch ihre vier Verurteilungen wegen Diebstahls einen Ausweisungsgrund gemäß §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2 AuslG gesetzt. Es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, daß angesichts des Umstands, daß sie in dem schon langen Zeitraum seit der Begehung der letzten Tat im November 1989, wegen der sie im übrigen erstmals zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt wurde, - soweit erkennbar - keine weitere Straftat mehr begangen hat, ein Abweichen von der Regelversagung gerecht- fertigt sein könnte. 43 Sowohl bei der Klägerin zu 2. als auch bei den anderen Klägern greift der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ein, da sie ihren Lebensunterhalt nur unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestreiten können. Anhaltspunkte für einen atypischen, ein Abweichen von der Regel rechtfertigen-den Sachverhalt sind nicht ersichtlich, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß die gesamte Familie während ihres langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet offensichtlich durchgehend der Sozialhilfe anheimgefallen ist. 44 Damit ist sowohl ein Anspruch der Kläger auf Erteilung je einer Aufenthaltsbefugnis als auch eine Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Bescheidung der Anträge ausgeschlossen. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 46 Ein Grund für die Zulassung der Revision nach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor. 47