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Urteil

22 A 1406/96

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0618.22A1406.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 29, Flurstück 69 mit der postalischen Anschrift X. straße 35 in M. . Die Abwasserentsorgung für das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus erfolgte bis zum Sommer 1994 über eine Kleinkläranlage. 3 In seiner Sitzung vom 12. März 1991 beschloß der Rat der Gemeinde M. für die kommunale Abwasserentsorgung in den Außenbereichen den Ausbau der Abwasseranlage mit Druckentwässerungsleitungen. Die dazu erlassene Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde M. vom 21. Mai 1991 (im folgenden ES) sieht demgemäß in § 6 Abs. 6 Satz 1 vor, daß der Grundstückseigentümer in den Fällen, in denen die Gemeinde die Entwässerung mittels Druckrohrleitung durchführt, auf seine Kosten die auf seinem Grundstück erforderlichen Entwässerungseinrichtungen wie Pumpe, Zerkleinerer etc. zu installieren, zu warten und zu betreiben habe. 4 Im Zuge der Durchführung ihres Entwässerungskonzepts verlegte die Gemeinde M. im Jahre 1993 auch in der Weidekampstraße eine Druckentwässerungsleitung. Mit Schreiben vom 28. Juni 1993 teilte der Beklagte den Kläger mit, daß die öffentliche Abwasseranlage (Druckentwässerung) im Bereich "X. straße " betriebsfertig hergestellt sei, so daß sein Grundstück angeschlossen werden könne. Unter Hinweis auf § 5 Abs. 6 ES forderte er ihn zugleich auf, sein Grundstück bis zum 30. September 1993 an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Außerdem wies er ihn auf die hierzu erforderliche Errichtung von Entwässerungseinrichtungen wie Pumpe, Zerkleinerer etc. auf seinem Grundstück hin. 5 Mit Schreiben vom 16. Juli 1993 legte der Kläger gegen das Anschlußverlangen des Beklagten Widerspruch ein, den er im wesentlichen damit begründete, daß er nicht zur Errichtung und zum Betrieb einer Pumpstation auf seinem Grundstück verpflichtet sei, da gemäß § 18 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Fortleitung des Abwassers erforderliche Pumpstationen von der Gemeinde im Rahmen ihrer Abwasserentsorgungspflicht zu betreiben seien. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 1995 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: Der Kläger sei zum Anschluß seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage verpflichtet, weil die Druckentwässerungsleitung in der Straße X. straße inzwischen betriebsfertig hergestellt sei. Einer Anschlußpflicht stehe nicht entgegen, daß der Kläger den Anschluß nur mit der Errichtung, dem Betrieb und der Wartung einer Pumpe auf seinem Grundstück vornehmen könne. Ob sich die Gemeinde bei ihrer Abwasseranlage für Freigefälleleitungen oder ein Druckentwässerungssystem entscheide, liege in ihrem Ermessen. Hier sei zu berücksichtigen gewesen, daß die Erstellung eines Druckrohrentwässerungssystems erheblich kostengünstiger als ein Freigefällekanal gewesen sei, weil hierfür vergleichsweise dünne Rohre in geringer Tiefe ohne Rücksicht auf ein bestehendes beziehungsweise herzustellendes Gefälle hätten verlegt werden können. Dies erleichtere vor allen den Anschluß von Außenbereichsgrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage. Die Entwässerung per Druckrohrleitung sei anerkannter Stand der Technik. Dem im Vergleich zu einer Freigefälleleitung geringeren Vorteil für die Anschlußnehmer durch die Druckentwässerung werde durch eine Reduzierung des Anschlußbeitrages und der Abwassergebühr Rechnung getragen. 7 Am 28. September 1995 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Vertiefung seines bisherigen Vortrags weiter ausgeführt hat: Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Entscheidung, die an die X. straße angrenzenden Grundstücke an eine Druckentwässerungsleitung anzuschließen, nicht geboten gewesen. Nach der örtlichen Situation habe vielmehr auch die Möglichkeit des Anschlusses an eine Freigefälleleitung bestanden. Offensichtlich sei das Druckentwässerungskonzept nicht im Interesse der Anlieger, sondern in dem der Gemeinde an einer Erfassung auch weiter vom Ortskern entfernt liegender Grundstücke beschlossen worden. Die Gemeinde hätte aber ihr Ermessen zugunsten der für die Anlieger günstigsten Lösung ausüben müssen. In jedem Fall hätte sie jedoch sämtliche für die Druckentwässerung erforderlichen Einrichtungen selbst herstellen und unterhalten müssen. Sofern sie sich hierbei Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen wolle, dürfe dies nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Die entschädigungslose Inanspruchnahme der Anschlußnehmer durch die Auferlegung der Pflicht, auf eigene Kosten Pumpleistung auch für die Fortbeförderung der Abwässer im Kanal bereitzustellen, sei zudem gleichfalls rechtswidrig. Die Reduzierung der Anschlußbeiträge bzw. der Abwassergebühren sei nicht geeignet, diese unzulässige Inanspruchnahme zu kompensieren. Zudem sei sie von der Höhe her zum Ausgleich der entstehenden Nachteile nicht ausreichend. Seinen derzeitigen Anschluß an das Druckentwässerungsnetz habe er nur unter Protest gegen seine eigene Verpflichtung und erst nach der Androhung ordnungsbehördlicher Maßnahmen hergestellt. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 1993 und den Widerspruchsbescheid vom 31. August 1995 aufzuheben. 10 Der Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er hat sich im wesentlichen auf seine Ausführungen im Ausgangs- bzw. Widerspruchsbescheid bezogen. Ergänzend hat er vorgetragen: 13 Den Anschlußnehmern stehe kein Anspruch auf die Ausführung der öffentlichen Entwässerung in einer bestimmten Form zu. Im vorliegenden Fall habe als Alternative zu der errichteten Druckentwässerung in der Weidenkampstraße nur der Bau eines zentralen Pumpwerks zur Einleitung der im Freigefällesystem fortzuleitenden Abwässer der angrenzenden Grundstücke in den Kanal in der Rietberger Straße bestanden. Die hierfür erforderlichen Kosten wären erheblich höher gewesen. Da die Pumpstationen auf den Grundstücken der Kläger nicht zur öffentlichen Einrichtung "Abwasseranlage" gehörten, gebe es keinen Ansatz für einen den Anschlußnehmern zustehenden Entschädigungsanspruch. 14 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene, den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 14. Februar 1996 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. 15 Zur Begründung seiner am 13. März 1996 eingelegten Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Die Überwälzung der Kosten für die Errichtung, die Wartung und dem Betrieb der Pumpstationen auf die Anschlußnehmer im Rahmen des Druckentwässerungskonzepts sei nicht gerechtfertigt. Die Kosten des Abwassersystems seien vielmehr gleichmäßig auf alle Anschlußnehmer der Gemeinde zu verteilen. 16 Der Kläger beantragt, 17 das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Zur Begründung verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen sowie auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er für zutreffend hält. Ergänzend führt er aus, daß die besonderen Aufwendungen, die aufgrund der Lage des Grundstücks des Klägers im Außenbereich möglicherweise erforderlich geworden seien, aufgrund der Situationsgebundenheit des Grundstücks grundsätzlich allein von ihm zu tragen seien. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. August 1995 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 ES. Danach ist jeder Anschlußberechtigte vorbehaltlich hier nicht bedeutsamer Einschränkungen in der Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald es mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut ist oder mit einer Bebauung begonnen ist und wenn dieses Grundstück an eine Straße, einen Weg oder einen Platz grenzt oder durch einen öffentlichen oder privaten Weg Zugang zu einer Straße hat, in der die öffentliche Abwasserleitung betriebsfertig hergestellt ist. Diese Voraussetzungen treffen für das Wohngrundstück des Klägers zu; es ist mit einem Wohnhaus bebaut und grenzt mit der X. straße an eine Straße an, in der die öffentliche Abwasserleitung betriebsfertig hergestellt ist. 25 Der Betriebsfertigkeit der Abwasserleitung steht nicht entgegen, daß der Kläger vor ihrer Inanspruchnahme auf seinem Grundstück eine Pumpe zu installieren und in Betrieb zu nehmen hat, denn die Druckentwässerungsanlage ist auch ohne die Pumpe des Klägers funktionsfähig und auch sonst geeignet, das Abwasser ordnungsgemäß zu beseitigen. 26 Betriebsfertig im technischen Sinne ist eine Anlage, wenn sie die im Rahmen ihres Einrichtungszwecks liegenden Aufgaben erfüllen kann. Diese bestehen im wesentlichen darin, das anfallende Abwasser zu sammeln, fortzuleiten und einer ordnungsgemäßen weiteren Behandlung zuzuführen, 27 vgl. OVG NW, Urteile vom 9. November 1990 - 22 A 433/90 -, vom 29. Juni 1989 - 22 A 296/88 - und vom 27. April 1988 - 22 A 562/86 -. 28 Diese Anforderungen sind hier erfüllt. 29 Die von dem Beklagten bereitgestellte Abwasseranlage ist in vollem Umfang (technisch) geeignet, die Entsorgung der Abwässer auf den angeschlossenen Grundstücken sicherzustellen. Daß nach dem von dem Beklagten verfolgten Konzept der Druckentwässerung der Anschlußnehmer erst nach Einbau und Inbetriebnahme einer Druckpumpe und ggfs. weiterer zur Vorbehandlung des Abwassers erforderlicher technischer Einrichtungen auf seinem Grundstück die Abwasserleitung benutzen kann, vermag hieran nichts zu ändern. Anders als der Kläger meint, wird der einzelne Anschlußnehmer hierdurch nicht zum "Erfüllungsgehilfen" des Beklagten für den Betrieb der Abwasseranlage, ohne dessen Beitrag das Druckentwässerungssystem insgesamt nicht funktionsfähig wäre. 30 Die für einen Anschluß erforderliche Bereitstellung von Pumpleistung auf dem anzuschließenden Grundstück dient allein der Einleitung des auf diesem Grundstück anfallenden Abwassers in die Druckleitung und ist damit nur dem Aufgabenbereich des Anschlußnehmers zuzurechnen. Dies folgt schon daraus, daß eine Pumpe auf dem anzuschließenden Grundstück erst und nur dann erforderlich wird, wenn es angeschlossen werden soll. Demgegenüber ist die Funktion der Abwasseranlage im übrigen auch ohne diesen Grundstücksanschluß in keiner Weise beeinträchtigt. Daß die Pumpe auf dem einzelnen angeschlossenen Grundstück für den Betrieb der Gesamtanlage keine eigenständige Bedeutung hat, zeigt sich aber auch daran, daß sie nur betrieben werden muß, wenn und solange auf dem konkreten Grundstück Abwasser anfällt und abgeleitet werden muß. Daß durch den hierbei erzeugten Verdrängungsdruck zugleich eine Fortbewegung des bereits in der Leitung befindlichen Abwassers erfolgt, vermag an dem allein der Abwasserentsorgung des eigenen Grundstücks dienenden Betrieb der auf dem Grundstück des Anschlußnehmers vorhandenen Pumpe nichts zu ändern, sondern stellt lediglich einen - wenn auch erwünschten - Nebeneffekt dar. 31 Die Eignung der Druckentwässerungsanlage zur ordnungsgemäßen Beseitigung der Abwässer der angeschlossenen Grundstücke wird entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht durch einen Verstoß dieser Form der kommunalen Abwasserbeseitigung gegen höherrangiges Recht in Frage gestellt. 32 Das System der Druckentwässerung verstößt nicht gegen wasserrechtliche Vorschriften. Insbesondere stehen § 18a Abs.1 WHG und § 53 Abs. 1 LWG NW nicht - wie der Kläger meint - dem Betrieb einer kommunalen Abwasseranlage in der Form der Druckentwässerung entgegen, weil diese Vorschriften allein die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde als solche, nicht aber die Mittel, mit der die Gemeinde diese Pflicht erfüllt, zum Regelungsgegenstand haben. Sowohl das Wasserhaushaltsgesetz als auch das Landeswassergesetz lassen vor allem völlig offen, wie sich die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde den zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflicht erforderlichen Besitz an den auf ihrem Gebiet anfallenden Abwässer - etwa durch Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwangs - verschaffen kann. Einschränkungen ergeben sich insofern allenfalls daraus, daß die gewählte Form der Abwasserbeseitigung im konkreten Fall nicht zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen darf (§ 18a Abs.1 Satz 1 WHG). Da die Druckentwässerung - bei einer dem Stand der Technik entsprechenden Ausgestaltung im einzelnen, wie sie für die vorliegende Anlage auch von dem Kläger nicht bezweifelt wird - allen Anforderungen an eine gemeindliche Abwasserentsorgungsanlage genügt, 33 vgl. OVG NW, Beschluß vom 30. März 1995 - 22 B 1167/95 - sowie Runderlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) vom 18. April 1994 (MinBl.NW S.602), 34 fehlt hierfür jedoch jeder Anhaltspunkt. 35 Auch sonstige Regelungen höherrangigen Rechts stehen der kommunalen Abwasserentsorgung mittels Druckleitung nicht entgegen. Ob die Gemeinde bei der Planung und Herstellung der Kanalisation in jeder Hinsicht die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung gewählt hat, steht nicht zur Entscheidung des Gerichts. Die Gemeinde hat bei der Ausgestaltung einer Abwasseranlage eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie Bodenverhältnisse, Topografie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Diesen vielfältigen Interessen kann sie nur gerecht werden, wenn es ihr überlassen bleibt, wo und wie sie ihre Kanalisation baut. Ihr kommt mithin ein regelmäßig als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu, 36 vgl. OVG NW, Urteil vom 27. April 1988 - 22 A 562/86 und vom 29. Juni 1989 - 22 A 296/88 -. 37 Seine Grenzen findet dieser Gestaltungsspielraum erst dann, wenn die Gemeinde ihn ohne sachlichen Grund einseitig zu Lasten der Anschlußpflichtigen ausgenutzt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers war die Gemeinde M. insbesondere nicht gehindert, bei ihrer Entscheidung für das in der X. straße zu installierende Entwässerungssystem vorrangig die aus Sicht der Gemeinde kostengünstigste Lösung zu wählen und das gegenläufige Kosteninteresse der daran angrenzenden Grundstückseigentümer hintanzustellen. Angesichts der nur beschränkten finanziellen Mittel zum Ausbau des kommunalen Abwassernetzes auf der einen und der Pflicht zur möglichst vollständigen Erfassung der auf dem Gemeindegebiet anfallenden Abwässer auf der anderen Seite begegnet es vielmehr keinen rechtlichen Bedenken, mit der Druckentwässerung das Entwässerungskonzept vorzusehen, bei dem die Anschlußdichte im Außenbereich bestmöglich erhöht werden konnte. 38 Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 1993 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er dem Kläger Unzumutbares abverlangte. Hiervon könnte nur ausgegangen werden, wenn der Zwang zum Anschluß enteignend wirkte oder dem Kläger dadurch auch unter Berücksichtigung der von der Satzung und vom Gesetzgeber des Landeswassergesetzes vorgegebenen Zwecke ein Nachteil drohte, der zu diesen außer Verhältnis stünde, 39 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Februar 1996 - 22 A 4244/95 - , NWVBl. 1997, 118. 40 Anhaltspunkte hierfür liegen jedoch nicht vor. 41 Die vom Kläger angegebenen Anschlußkosten von etwa 8.000,-- DM liegen weit unterhalb der Größenordnung, ab der sich möglicherweise die Frage der Unzumutbarkeit des Anschlußverlangens stellen könnte. Nach der Rechtsprechung des Senats, an der dieser festhält, übersteigen angesichts des überragenden Belangs des Schutzes des Grundwassers vor weiterer Verunreinigung und des Schutzes der Gesundheit selbst Anschlußkosten in Höhe von 50.000,00 DM bei einem Wohnhaus noch nicht ohne weiteres das dem Grundstückseigentümer zumutbare Maß, 42 vgl. OVG NW, Urteile vom 19. November 1990 - 22 A 433/90 - und 29. Juni 1989 - 22 A 296/88 -. 43 Auch die Belastung des Klägers mit den laufenden Wartungs- und Betriebskosten der Druckpumpe führt nicht zur Unzumutbarkeit des Anschlußbegehrens. Insofern befindet sich der Kläger in keiner anderen Lage als der an einen Freispiegelkanal angeschlossenen Grundstückseigentümer, der zum Ausgleich einer Höhendifferenz zur verlegten Kanalleitung einer Hebeanlage bedarf. Auch in diesen Fällen bestehen gegen die Zumutbarkeit der Belastung mit den laufenden Kosten dieser Hebeanlage keine Bedenken, 44 vgl. OVG NW, Urteile vom 19. November 1990 und 29. Juni 1989 a.a.O. 45 Auf die von der Gemeinde für an die Druckentwässerung angeschlossenen Grundstücke gewährte Vergünstigung bei den Anschluß- und Kanalbenutzungsgebühren bzw. deren aus der Sicht des Klägers zu geringen Höhe kommt es - wenn diese Vergünstigung denn überhaupt rechtmäßig ist - danach nicht mehr an. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 und 713 ZPO. 47 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen.