Urteil
7A D 117/94.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0425.7A.D117.94NE.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 37 - "Am W. "; P. - der Antragsgegnerin. 3 Der Bebauungsplan überplant im wesentlichen ein im Eigentum des Antragstellers stehendes Gelände, das als landwirtschaftliche Nutzfläche verpachtet ist, als allgemeines Wohngebiet. Das Plangebiet liegt nördlich der Ortschaft P. , die sich beiderseits der in West-Ost-Richtung verlaufenden Landesstraße L 519 erstreckt und aus einer größere Lücken aufweisenden, lockeren Bebauung besteht. Diese Bebauung wird außer zu Wohnzwecken auch zu landwirtschaftlichen Zwecken sowie für zwei Schreinereien, ein Sägewerk, einen Gebrauchtwagenhandel und eine Bäckerei genutzt; die genaue Anzahl der noch vorhandenen landwirtschaftlichen Voll- bzw. Nebenerwerbsbetriebe ist zwischen den Beteiligten streitig. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin war die Ortslage ursprünglich durchgehend als gemischte Baufläche dargestellt. 4 Das Plangebiet umfaßt einen bisherigen Wirtschaftsweg, der etwa gegenüber dem Sägewerk von der Landesstraße nach Norden führt, sowie ein westlich dieses Wegs gelegenes - im Eigentum des Antragstellers stehendes - Gelände, das unmittelbar nördlich des letzten am Weg gelegenen Wohngrundstücks (Flurstück 69 mit dem Wohnhaus des Antragstellers; P. 12) liegt. Der Plan weist den bisherigen Wirtschaftsweg bis einschließlich der Abzweigung der für die Erschließung der neuen Bauflächen vorgesehenen neuen Planstraße wie auch die mit einem Wendekreis als Stichstraße vorgesehene neue Planstraße als Anliegerstraße (Mischfläche) aus; ein kurzer, weiter nach Norden führender Abschnitt des bisherigen Wirtschaftswegs, der noch vom Plan erfaßt wird, ist als öffentlicher Wirtschaftsweg mit Fahr- und Gehrecht zugunsten der Anlieger ausgewiesen. Für kleine Bereiche unmittelbar östlich des bisherigen Wirtschaftswegs sind Straßenbegleitgrünflächen festgesetzt. Im übrigen ist das gesamte westlich des bisherigen Wirtschaftswegs gelegene Gelände als allgemeines Wohngebiet festgesetzt, in dem als Ausnahme Betriebe des Beherbungsgewerbes zulässig sind; sonstige Ausnahmen sind nicht zugelassen. Als Maß der baulichen Nutzung sind eine Grundflächenzahl von 0,3, eine Geschoßflächenzahl von 0,6 und eine Zahl der Vollgeschosse von 2 als Höchstgrenze festgesetzt. Bei der festgesetzten offenen Bauweise sind nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig. Am Nord- , West- und Südrand des Wohngebiets - nicht an dem an den bisherigen Wirtschaftsweg angrenzenden Ostrand - ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB ein nahezu geschlossener Streifen als "nicht überbaubare private Grundstücksfläche mit Bindung für Anpflanzung" ausgewiesen, wobei die textlichen Festsetzungen nähere Regelungen über die vorzunehmenden Anpflanzungen enthalten. Ferner sind auf den Flächen des Wohngebiets außerhalb der durch Baugrenzen umrissenen überbaubaren Grundstücksflächen verschiedene Standorte "eines anzupflanzenden Einzelbaums" festgesetzt; das Innere des Wendekreises der neuen Planstraße ist als Straßenbegleitgrünfläche ausgewiesen. 5 In der dem Bebauungsplan beigefügten Begründung ist u.a. ausgeführt, in P. , das derzeit ca. 180 Einwohner habe, trete verstärkt der Wunsch ortsansässiger Bauwerber nach dem Bau eines Einfamilienhauses auf. Entsprechend der vorhandenen Bebauung sei P. als Dorfgebiet einzustufen. Wenn in einem solchen auch sowohl landwirtschaftliche Betriebe als auch sonstige Wohngebäude zulässig seien, bringe die gebotene Rücksichtnahme auf die Entwicklungsmöglichkeiten dieser Betriebe und die nicht zu unterschätzende Immissionsbelastung aus diesen erhebliche Probleme mit sich. Die beschriebene Streulage der Betriebe in P. lasse ein störungsfreies Nebeneinander in den im geltenden Flächennutzungsplan dargestellten Mischflächen nicht erwarten. Daher sei es sinnvoll, eine neue Wohnbaufläche am Ortsrand auszuweisen und die nicht bebauten hofnahen Grundstück als Flächen für die Landwirtschaft festzusetzen. Insgesamt sollen 1,1 ha als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden. Zum Ausgleich sollen 3,2 ha gemischte Bauflächen entfallen und in Flächen für die Landwirtschaft umgestuft werden. Dies solle durch den Bebauungsplan Nr. 38 "Ortslage P. " erfolgen; der Flächennutzungsplan werde im Parallelverfahren geändert. Zur Art der baulichen Nutzung heißt es u.a., die zugelassenen Nutzungsarten ließen auf lange Sicht eine Anpassung an den dörflichen Charakter Obersalweys zu, z.B. im Fremdenverkehr. Bezüglich des Immissionschutzes heißt es in der Planbegründung, die Problematik der Nachbarschaft von landwirtschaftlichen Betrieben und sonstigen Wohnhäusern werde durch die geplante Trennung der Nutzungsarten entschärft. Der am östlichen Ortsende liegende Vollerwerbsbetrieb sei mit ca. 80 bis 100 m ausreichend weit entfernt, zumal vorherrschende Westwinde und die Talrichtung sich unterstützten und Gerüche ortsauswärts führten. 6 Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplan nahm folgenden Verlauf: Am 20. Sptember 1990 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan aufzustellen. In der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 29. Juni 1991 wurde zugleich zu einer Bürgerversammlung vom 10. Juli 1991 eingeladen. Die betroffenen Grundeigentümer - u.a. auch der Antragsteller - wurden zudem mit Schreiben vom 2. Juli 1990 persönlich zu der Bürgerversammlung eingeladen. Nach der Niederschrift über diese Versammlung wurde u.a. über Erschließungsfragen gesprochen; ferner wurde erklärt, die Frage, ob die Gemeinde die Neubauflächen erwerbe oder übernehme, könne zur Zeit noch nicht beantwortet werden. Im Nachgang zu dieser Versammlung gingen verschiedene Stellungnahmen bzw. Bedenken von Bürgern ein, die sich mit Fragen der künftigen Nutzung des Wirtschaftswegs für landwirtschaftliche Zwecke (Viehtrieb, Gülleausbringung) sowie mit möglichen Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzung durch die künftige Wohnbebauung befaßten. Seitens der Träger öffentlicher Belange regte der Oberkreisdirektor des I. die Festsetzung der Höchstgrenzen des Maßes der baulichen Nutzung an und wies auf Bedenken aus wasserwirtschaftlicher Sicht hin; weitere Bedenken wurden von Trägern öffentlicher Belange nicht vorgetragen. Die Vereinigten Elektrizitätswerke X. wiesen darauf hin, daß die im Plangebiet vorhandene 10-kV- Freileitung, sofern sie hinderlich sein sollte, so verändert würde, daß eine Durchführung der Planung im Bereich der zur Zeit beanspruchten Fläche möglich sei. 7 In seiner Sitzung vom 19. September 1991 befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen. Dabei ging er davon aus, daß Beeinträchtigungen landwirtschaftlicher Nutzungen - auch auf Grund fachlicher Stellungnahmen - nicht zu besorgen seien und den wasserwirtschaftlichen Bedenken durch die deutliche Rücknahme der Bauflächen in der Ortslage Rechnung getragen werde. Er beschloß daraufhin, den Planentwurf öffentlich auszulegen. Die am 31. Oktober 1991 bekanntgemachte Offenlegung fand vom 8. November bis 9. Dezember 1991 statt. Der Oberkreisdirektor des I. teilte mit Schreiben vom 4. Dezem- ber 1991 mit, er stelle seine wasserwirtschaftlichen Bedenken zurück, wenn der Nachweis erbracht werde, daß unter Berücksichtigung der Fremdwasserreduzierung sich zusätzliche Schmutzwasserleistungen nicht schädlich auf die Reinigungsleistung der Kläranlage F. auswirken. Bedenken und Anregungen privater Betroffener gingen nicht ein; auch die übrigen Träger öffentlicher Belange machten keine Bedenken geltend. In seiner Sitzung vom 18. Dezember 1991 befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen und beschloß anschließend den Bebauungsplan als Satzung sowie die Begründung hierzu. 8 Der Regierungspräsident B. , dem der Bebauungsplan unter dem 14. Juli 1992 angezeigt worden war, teilte mit Verfügung vom 23. Oktober 1992 mit, die Verletzung von Rechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde daraufhin am 30. Juni 1994 bekanntgemacht. Zugleich wurden die Genehmigung der im Parallelverfahren durchgeführten 12. Änderung des Flächennutzungsplans, die u.a. die Darstellung des Planbereichs als Wohnbaufläche im Gegensatz zur früheren Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft sowie die Darstellungen verschiedener Flächen für die Landwirtschaft an Stelle von gemischten Bauflächen in der Ortslage enthält, sowie die Durchführung des Anzeigeverfahrens bezüglich des zeitgleich aufgestellten Bebauungsplans Nr. 38 "Ortslage T. " bekanntgemacht. 9 Der Antragsteller hat am 17. August 1994 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, er sei praktisch als einziger Privater vom Bebauungsplan betroffen. Der Plan sei nicht unter seiner Beteiligung bzw. der seiner Familie aufgestellt worden. Anläßlich von Schreiben der Gemeinde mit dem Wunsch nach Erwerb der beplanten Flächen bzw. zumindest der Erschließungsflächen habe er ausdrücklich erklärt, er beabsichtige nicht, die Grundstücke zu verkaufen. Der Bebauungsplan sei auch rechtswidrig. Angesichts der aufgelockerten Bebauung von P. sei es allenfalls städtebaulich erforderlich, den Ortskern zu verdichten, nicht aber neue Bauflächen am Ortsrand auszuweisen. Die Planung vermittle das Gefühl, sein Grundstück sei nur deshalb ausgesucht worden, weil oberhalb von P. auf dem Berg ein Hotel liege, dessen Abwasserleitung an seinem Grundstück vorbeigeführt werden und dessen Zuwegung etwas besser ausgebaut werden solle. An der betreffenden Stelle sei der Bebauungsplan völlig verfehlt. In P. seien allenfalls noch zwei landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe ansässig, im übrigen würde nur geringfügig Landwirtschaft betrieben, z.B. durch Halten von drei Kühen oder einigen wenigen Schafen. In der Ortsmitte befänden sich keine landwirtschaftlichen Nutzflächen, sondern Wiesen, die nur zur Viehhaltung geeignet seien. Es bestehe keine Notwendigkeit, gerade an der hier vorgesehenen Stelle ein Baugebiet auszuweisen; es sollten erst einmal die vorhandenen Baulücken geschlossen werden. 10 Der Antragsteller beantragt, 11 den Bebauungsplan Nr. 37 - Am W. , P. - der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. 12 Die Antragsgegnerin beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und weist darauf hin, daß in P. - neben den gewerblichen Nutzungen - zur Zeit vier landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe und vier Nebenerwerbsbetriebe vorhanden seien. Dies rechtfertige die gemeindliche Bauleitplanung im Bereich der Ortslage P. . Der Hotelbetrieb und zwei weitere Anwesen seien unter kostendeckender Finanzierung über die Kanalanschlußbeiträge an den gemeindlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen worden; zur Andienung des Hotelbetriebs könne der vom Plan erfaßte Weg nicht genutzt werden, weil die Geländeverhältnisse im weiteren Verlauf des Weges dies nicht zuließen. 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. 18 Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 2a des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) - 6. VwGOÄndG - erhalten hat, kann den Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO innerhalb einer näher bestimmten Frist jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden; antragsbefugt sind darüber hinaus auch Behörden. Auf diese gemäß Art. 11 6. VwGOÄndG am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ist auch im vorliegenden Verfahren abzustellen, obwohl der Antragsteller den Normenkontrollantrag bereits vor dem 1. Januar 1997 gestellt hat und damit noch zu einer Zeit, in der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis bereits dann gegeben war, wenn die antragstellende Person durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung (zwar noch keine Rechtsverletzung, aber bereits) einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hatte. 19 Vgl. hierzu im einzelnen: OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -; ebenso z.B.: OVG NW, Beschluß vom 18. Februar 1997 - 10a D 65/95.NE - und Urteil vom 13. März 1997 - 11a D 142/94.NE -. 20 Der Antragsteller hat geltend gemacht, daß er durch den strittigen Bebauungsplan bzw. dessen Anwendung in seinen Rechten verletzt wird. Ein Bebauungsplan führt zu einer Rechtsverletzung, wenn er subjektive Rechte des von seinen Festsetzungen Betroffenen verletzt. Während das Gesetz mit dem Nachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren bewußt weiter öffnete als in § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem Begriff der Rechtsverletzung, 21 - vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom 18. Februar 1994 - 4 NB 24.93 -, BRS 56 Nr. 30 - 22 greift das Gesetz nunmehr für die Antragsbefugnis auf den Maßstab der Rechtsverletzung zurück, wie er auch für die Klagebefugnis entscheidend ist. Die sich aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ergebende Rechtslage entspricht dem Sinn des Gesetzes, wie er durch die Gesetzesmaterialien bestätigt wird. Die bisher weit gefaßte Antragsbefugnis sollte an die Regelung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO angepaßt werden. 23 Vgl.: Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 13/3993 S. 9, 10. 24 Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. kann gegeben sein, wenn der Bebauungsplan Festsetzungen trifft, die sich auf subjektive Rechte des Antragstellers auswirken können. 25 Vgl.: OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -. 26 Daran kann im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen. Der Bebauungsplan überplant ein bislang zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtetes Gelände, das im Eigentum des Antragstellers steht, als Wohngebiet und öffentliche Verkehrsfläche. Gegenüber diesen nach seiner Auffassung städtebaulich nicht gerechtfertigten Festsetzungen des Plans, zu deren Realisierung die Antragsgegnerin ggf. von den nach dem BauGB zulässigen Instrumenten (Umlegung, Enteignung, Baugebot) Gebrauch machen kann, macht der Antragsteller geltend, daß er an einer Veräußerung und plankonformen Umnutzung seines Eigentums nicht interessiert ist, dieses vielmehr in seiner bisherigen Nutzungsform erhalten wissen möchte, zumal es unmittelbar an sein Wohnhaus angrenzt. Damit hat der Antragsteller hinreichend geltend gemacht, daß in sein Eigentum fehlerhaft eingegriffen werde. 27 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 28 Formelle Bedenken gegen den Bebauungsplan sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 29 Auch in materieller Hinsicht ist der strittige Bebauungsplan nicht zu beanstanden. 30 Der Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. 31 Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. 32 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4. 33 Der erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und unabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange zugrundeliegen. 34 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4. 35 Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Mißgriffen. 36 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1. 37 Von einem solchen planerischen Mißgriff kann hier keine Rede sein. 38 Die vorliegende Planung ist - gemeinsam mit dem die Ortslage Oversalwey erfassenden Bebauungsplan Nr. 38 - Teil der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin für die künftige bauliche Weiterentwicklung des Ortsteils P. . Dieses Konzept zielt nach den im Tatbestand dargelegten Ausführungen in der Begründung des strittigen Bebauungsplans darauf ab, eine weitere bauliche Entwicklung nicht im Wege der Verdichtung der vorhandenen Gemengelage in der Ortschaft, die aus landwirtschaftlichen Betrieben, stark belästigenden gewerblichen Nutzungen (u.a. Schreinereien und Sägewerk) sowie Wohnnutzung besteht, zu verfolgen, sondern für künftige Wohnbebauung ein den örtlichen Bedürfnissen angepaßtes neues Wohngebiet am Ortsrand vorzusehen und zu erschließen. Ihr liegt damit ein sachgerechtes, keineswegs als planerischer Mißgriff zu qualifizierendes Konzept zugrunde, zu dessen Realisierung die hier strittige Planung aus der Sicht der Gemeinde geboten und damit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist. 39 Die demgegenüber vorgetragenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Daß die Ortslage P. durch eine Gemengelage gekennzeichnet ist, stellt auch der Antragsteller nicht in Frage. Inwieweit die vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzungen in der Ortslage im Einzelfall (noch) als Haupt- oder Nebenerwerbsbetriebe zu qualifizieren sind, ist letztlich unerheblich. Entscheidend ist, daß neben den stark belästigenden gewerblichen Nutzungen, die einer Verdichtung der Wohnbebauung gleichfalls abträglich sind, jedenfalls noch mehrere landwirtschaftliche Betriebe vorhanden sind und auch im übrigen mit - wenn auch nicht sehr umfangreicher - Viehhaltung und der Beweidung von in der Ortslage gelegenen Grünland, auf die der Antragsteller selbst hinweist, weitere dorfgebietstypische Nutzungen stattfinden. Vor diesem Hintergrund liegt es letztlich im planerischen Ermessen der Gemeinde, ob sie die Realisierung künftiger Bauwünsche für Wohnzwecke, die nach den Ausführungen in der Planbegründung bei der Planaufstellung jedenfalls vorhanden waren und nach aller Lebenserfahrung auch künftig zu erwarten sind, unter Verstärkung der Gemengelage mit den sich daraus zwangsläufig ergebenden Problemen für wohnfremde Nutzungen hinnehmen will oder ob sie - wie im vorliegenden Fall - im Anschluß an die bebaute Ortslage ein neues Wohngebiet als Baugebiet zur Verfügung stellen will, in dem Wohnbauwünsche problemloser erfüllt werden können. 40 Dafür, daß die hier vorliegende Planung - entgegen den insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Erwägungen in der Planbegründung - nicht von einer auf die städtebauliche Ordnung abzielenden Bodennnutzungskonzeption getragen ist, sondern ausschließlich der Förderung privater Interessen dient, liegt kein Anhalt vor. Diesbezüglichen Vermutungen des Antragstellers in seiner Antragsschrift ist die Antragsgegnerin mit einleuchtenden Erklärungen entgegengetreten, deren tatsächliche Richtigkeit der Antragsteller nicht in Frage gestellt hat. 41 Die zur Umsetzung der nach alledem im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigten Zielsetzung getroffenen Festsetzungen des Plans sind von den für die Bauleitplanung maßgeblichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen getragen, was seitens des Antragstellers nicht in Abrede gestellt wird, und wahren auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. 42 Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. 43 Vgl.: BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4, vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4 und vom 1. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6. 44 Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 45 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 a.a.O. 46 Insoweit begegnet die Ausweisung des Wohngebiets gerade an der hier in Rede stehenden Stelle keinen Bedenken. Die Fläche schließt sich in einem Bereich an die bebaute Ortslage an, in der sie nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu die Wohnnutzung beeinträchtigenden Betrieben liegt. Die Geeignetheit der Fläche für künftige Wohnbebauung wird im übrigen durch den eigenen Vortrag des Antragstellers bestätigt, der auf Seite 5 seiner Antragsschrift ausführt, daß sein eigenes - dem Plangebiet benachbartes - Wohnhaus "in ruhiger Ortslage" liegt. Für den gewählten Standort spricht seine Anbindung an einen vorhandenen Weg, der lediglich auszubauen und nicht erst neu anzulegen ist. Zudem wurde auch kein Betriebsgelände eines bestehenden Betriebs - mit den sich daraus ggf. ergebenden Problemen für die künftige Weiterexistenz des Betriebs - in Anspruch genommen, wie in dem an den Bevollmächtigten des Antragstellers gerichteten Schreiben des Gemeindedirektors der Antragstellerin vom 21. Juli 1994 zutreffend ausgeführt wird. 47 Demgegenüber brauchte der Rat der Antragsgegnerin im Rahmen seiner Abwägung speziellen gegenläufigen Interessen des Antragstellers nicht Rechnung zu tragen. Abwägungsbeachtlich sind (private) Betroffenheiten u.a. nur dann, wenn sie für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Insoweit hat die Bürgerbeteiligung nach § 3 BauGB nicht zuletzt die Aufgabe, der planenden Stelle Interessen(betroffenheiten) sichtbar zu machen. Hat es ein Betroffener unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der Bürgerbeteiligung vorzutragen, dann ist die Betroffenheit nur dann abwägungsbeachtlich, wenn sich der planenden Stelle die Tatsache dieser Betroffenheit aufdrängen mußte. 48 Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - 4 N 1.79 u.a. - BRS 35 Nr. 24. 49 Zwar war hier offenkundig, daß der Antragsteller als Eigentümer des weit überwiegenden Teils des Plangebiets (rd. 10.000 qm) in seinen Eigentumsrechten betroffen war. Er ist jedoch nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen im Planaufstellungsverfahren anläßlich der Einladung zur Bürgerversammlung vom 17. Juli 1991 ausdrücklich von dieser Versammlung in Kenntnis gesetzt worden und hat weder diese Versammlung noch die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Plans zum Anlaß genommen, irgendwelche Bedenken gegen die Überplanung seines Grundeigentums vorzutragen. Da er zudem nicht etwa Landwirt ist, der möglicherweise zu betrieblichen Zwecken auf eine auf Dauer fortbestehende landwirtschaftliche Nutzbarkeit der Fläche angewiesen sein könnte, bestand für den Plangeber kein Anlaß, auch nur ernsthaft zu erwägen, daß der Antragsteller nicht mit der - den Wert seines Grundeigentums objektiv deutlich erhöhenden - Planausweisung einverstanden sein könnte und gravierende Bedenken hiergegen hätte. Zwar hat der Antragsteller nach seinem Vortrag im Gerichtsverfahren (z.B. Seite 4 der Antragsschrift) zu keiner Zeit erklärt, daß er bzw. seine Familie bereit wäre, die Grundstücke abzugeben. Eine ausdrückliche Erklärung des Inhalts, mit der Abgabe der Flächen und einer Aufhebung der landwirtschaftlichen Nutzung nicht einverstanden zu sein, hat er gegenüber der Gemeinde jedoch erst mit seinem anläßlich der Verhandlungen über den Grunderwerb erfolgten Schreiben vom 10. Februar 1993 abgegeben, mithin erst über ein Jahr nach dem Satzungsbeschluß, der maßgeblicher Zeitpunkt für die im Rahmen der Abwägung beachtliche Sach- und Rechtslage ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). 50 Auch im übrigen sind die Planfestsetzungen sachgerecht abgewogen. 51 Die Größe des Plangebiets trägt sachgerechterweise den ersichtlich nicht sonderlich zahlreichen örtlichen Wohnbauwünschen in der nur knapp 200 Einwohner umfassenden Ortschaft P. Rechnung. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wurde durch spezielle Regelungen auch eventuellen sich aus dem Fremdenverkehr ergebenden - wohngebietsverträglichen - Nutzungsansprüchen durch die ausnahmsweise Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben Rechnung getragen. Das Maß der baulichen Nutzung ist, wie aus den entsprechenden Erwägungen zu der Empfehlung des Oberkreisdirektors des I. , die Höchstgrenzen der BauNVO auszunutzen, in der Niederschrift über die Ratssitzung vom 19. Sep-tember 1991 folgt, sachgerechterweise daran ausgerichtet, die lockere Bebauung der Ortslage aufzunehmen, um nicht wünschenswerte zu großvolumige Bauten zu vermeiden. Potentielle Konflikte mit landwirtschaftlicher Nutzung in der Umgehung wurden im Planaufstellungsverfahren gesehen und in hier nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, wie insbesondere aus den entsprechenden Darlegungen auf Seite 4 der Planbegründung sowie in der Niederschrift über die Ratssitzung vom 19. September 1991 folgt. 52 Schließlich wurden auch die - im vorliegenden Fall (noch) nicht nach Maßgabe des § 8a BNatSchG zu berücksichtigenden - Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege fehlerfrei abgewogen. Die für das Plangebiet festgesetzten Pflanzgebote tragen insbesondere einer landschaftsgerechten Einbindung des Plangebiets in die umgebenden Freiflächen Rechnung. Zutreffend konnte der Plangeber im Rahmen seiner Abwägung - wie auf Seite 3 der Planbegründung ausgeführt - auch berücksichtigen, daß der hier festgesetzten Inanspruchnahme von rd. 1,1 ha Grünland für eine - ohnehin nicht hoch verdichtete - Wohnbaunutzung der für die natürlichen Gegebenheiten und das Landschaftsbild vorteilhafte Umstand gegenüberstand, daß im parallel durchgeführten Bauleitplanverfahren für die Ortslage ungenutzte Bauflächen in vielfacher Größe dauerhaft als Freiflächen in der Talaue P. festgeschrieben wurden. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 55 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 56