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Beschluss

1 A 2306/94.PVL

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0417.1A2306.94PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Fachsenat den Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen der I. -I. -Universität E. nicht am Verfahren beteiligt hat. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Das Personaldezernat der Medizinischen Einrichtungen der I. -I. -Universität E. (D 01) besteht aus den Abteilungen D 01.2 bis D 01.4. 4 Der frühere Regierungsamtsrat D. ist bereits seit vielen Jahren Leiter der Personalabteilung D 01.3 (Personal- angelegenheiten des wissenschaftlichen Personals und der Beamten). Als Leiter dieser Abteilung ist Herr D. im Bereich der Medizinischen Einrichtungen der I. -I. - Universität E. zuständig für 5 - Berufungen von Professoren (u. a. Berichtsvorlage an das Ministerium für Wissenschaft und Forschung), - Personalangelegenheiten der Beamten (u. a. Ernennungen, Beförderungen, Abordnungen, Versetzungen, Entlassungen), - Personalangelegenheiten des wissenschaftlichen Personals im Angestelltenverhältnis (u. a. Einstellung, Eingruppierung/Höhergruppierung, Abordnungen, Versetzungen, Kündigungen, Entlassungen), - Personalangelegenheiten der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte, Gastarztverträge, Ärzte im Praktikum. 6 Mit Wirkung vom 27. Januar 1993 wurde Herr D. zum Regierungsoberamtsrat befördert. Mangels eines entsprechenden Antrages erfolgte seine Beförderung ohne Beteiligung des Antragstellers. 7 Da der Antragsteller die Auffassung des Beteiligten, sein Mitbestimmungsrecht bei der Beförderung des Herrn D. sei gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 iVm § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW ausgeschlossen, für unzutreffend hält, hat er am 14. August 1993 das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts, die als Beteiligten den Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen der I. -I. -Universität E. angesehen hat, den Antrag, 8 festzustellen, daß die Beförderung des Regierungsamtsrates Q. D. zum Regierungsoberamtsrat mit Wirkung vom 27. Januar 1993 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat, 9 mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag sei zulässig, jedoch nicht begründet. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NW bei Beförderung sei gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 iVm § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW ausgeschlossen. Die Voraussetzungen der zuletzt genannten Vorschrift lägen vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers stehe dem Ausschluß seines Mitbestimmungsrechts nicht entgegen, daß Herr D. lediglich in Personalangelegenheiten für Beschäftigte entscheidungsbefugt sei, die nicht für den Personalrat der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter der Medizinischen Einrichtungen der I. -I. -Universität E. , den Antragsteller, und zum Teil überhaupt nicht für einen Personalrat der genannten Universität wählbar seien. Denn aus § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 iVm § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW ergebe sich eine solche Beschränkung nicht. In § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW heiße es lediglich: "Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen der in § 72 Abs. 1 Satz 1 genannten Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind". Wenn der Gesetzgeber eine Einschränkung in dem von dem Antragsteller für richtig gehaltenen Sinne gewollt hätte, hätte er dies in den Gesetzestext aufnehmen müssen. Zudem entspreche es auch Sinn und Zweck der Regelung, eine derartige Einschränkung nicht vorzunehmen. Denn durch den Verweis auf die in § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW genannten Personalangelegenheiten werde auf Personalangelegenheiten von größerer Bedeutung abgestellt, in denen der jeweilige entscheidende Beschäftigte grundsätzlich den Dienststellenleiter vertrete. Deshalb sei es von entscheidender Bedeutung, daß ein besonderes Vertrauensverhältnis des Dienststellenleiters zu diesem Beschäftigten bestehe und dieses nicht durch Einflußnahme seitens des jeweiligen Personalrats beeinträchtigt werden könne. Zudem sei auch eine Gefährdung der Unabhängigkeit des in § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG NW genannten Personenkreises gegenüber dem Personalrat, dem durch die Trennung zwischen den Funktionen der Personalverwaltung und den Aufgaben der Personalvertretung im Wege der hier streitigen Vorschriften entgegengewirkt werden solle, nicht auszuschließen, wenn ein anderer Personalrat die Beschäftigten vertrete, in deren Personalangelegenheiten der Beschäftigte der Personalverwaltung, dessen Beförderung beabsichtigt sei, tätig werde. Denn die Personalvertretungen der Dienststelle könnten sich über ihre Erfahrungen austauschen und damit wäre wiederum die Vermeidung des Einflusses auf die Arbeit der Personalverwaltung nicht sichergestellt. 10 Gegen diesen den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 4. Mai 1994 zugestellten Beschluß haben diese am 24. Mai 1994 Beschwerde eingelegt und letztere nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 24. Juli 1994 am 22. Juli 1994 begründet. Der Fachsenat hat durch Beschluß vom 14. Oktober 1994 anstelle des bisherigen Beteiligten den Kanzler der I. -I. -Universität E. beteiligt. Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor: Wie zwischen den Beteiligten unstreitig sei, habe Herr D. bereits vor seiner Beförderung zum Regierungsoberamtsrat zu dem Personenkreis gehört, der zu selbständigen Entscheidungen von Personalangelegenheiten iSd § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW bezüglich wissenschaftlicher Angestellter, wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte sowie von Gastärzten befugt gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW seien jedoch nicht erfüllt. Diejenigen Beschäftigten, auf die sich die Entscheidungsbefugnisse des Herrn D. bezögen, gehörten bereits nicht zur Dienststelle im Sinne der genannten Vorschriften. Denn für diesen Personenkreis sei eine besondere Personalvertretung und ein eigener Dienststellenleiter vorgesehen. Im übrigen könne unter den gegebenen Umständen eine Interessenkollision, zwecks deren Vermeidung die Ausnahmevorschrift des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 iVm § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW geschaffen worden sei, nicht entstehen. Das Verwaltungsgericht habe bei seinem Hinweis auf das besondere Vertrauensverhältnis "des Dienststellenleiters zu diesen Beschäftigten" übersehen, daß für Herrn D. und die Beschäftigten, auf deren Personalangelegenheiten sich seine Entscheidungsbefugnis beziehe, verschiedene Dienststellenleiter zuständig seien, der Kanzler einerseits und der Rektor andererseits. Die Richtigkeit seiner Auffassung, daß bei einem Sachverhalt der vorliegenden Art § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 iVm § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW nicht eingreife, werde auch durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1993 - 6 P 18.91 - (PersV 1994, 515) bestätigt. 11 Der Antragsteller hat der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses nach Erledigung des den Streitfall auslösenden konkreten personalvertretungsrechtlichen Vorganges Rechnung getragen und beantragt nunmehr, 12 den angefochtenen Beschluß zu ändern und festzustellen, daß die Beförderung eines (nichtwissenschaftlichen) Beschäftigten, der die in § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW umschriebenen Kompetenzen besitzt, dann der uneingeschränkten Mitbestimmung des Personalrats für nichtwissenschaftliche Beschäftigte der Medizinischen Einrichtungen einer Universität unterliegt, wenn jener Beschäftigte zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten lediglich von wissenschaftlichen Mitarbeitern der Medizinischen Einrichtungen befugt ist. 13 Der Beteiligte beantragt, 14 die mit dem neu gefaßten Antrag weiterverfolgte Beschwerde zurückzuweisen. 15 Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und trägt ergänzend vor: Es fehle an einem Rechtsschutzinteresse, da die streitgegenständliche Problematik lediglich bei dem Leiter der Abteilung D 01.3 auftauchen könne und eine weitere Beförderung des Herrn D. unwahrscheinlich sei. Die vom Antragsteller für richtig gehaltene Auslegung des § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW sei mit dessen Wortlaut nicht vereinbar. Es widerspreche dem bestehenden Vertrauensverhältnis des Dienststellenleiters zu den Beschäftigten, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt seien, und ihren künftigen Einsatzmöglichkeiten, wenn durch eine teleologische Reduktion der Anwendungsbereich des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 iVm § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW eingeschränkt würde. Die einengende Auslegung des Antragstellers berücksichtige nicht, daß es zwar im Bereich der Medizinischen Einrichtungen der I. - I. -Universität E. zwei Personalräte gebe, es sich jedoch um eine Dienststelle mit einer Verwaltung handele. Der Leiter des Personaldezernats und die ihm nachgeordneten Abteilungsleiter seien zu selbständigen Entscheidungen befugt, die sich auf nichtwissenschaftliche Beschäftigte und wissenschaftliche Beschäftigte bezögen. Diese Zuständigkeit könne sich jederzeit ändern. Die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme, die sich auf einen zu selbständigen Personalentscheidungen befugten Beamten beziehe, könne nur allgemein und unabhängig davon beurteilt werden, auf welche Gruppe der Beschäftigten sich seine Entscheidungsbefugnis beziehe. Anderenfalls würde die Rechtssicherheit beeinträchtigt. 16 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und des Sachverhalts im übrigen wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. 17 II. 18 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch keinen Erfolg. 19 Entgegen der Ansicht der Fachkammer ist richtiger Beteiligter des Verfahrens der Kanzler der I. -I. - Universität E. . Der Fachsenat hält daher nach abschließender Prüfung an seinem Beschluß vom 14. Oktober 1994 fest, durch den er anstelle des Verwaltungsdirektors der Medizinischen Einrichtungen der I. -I. -Universität E. deren Kanzler beteiligt hat. Zur Frage des richtigen Beteiligten in Verfahren, die von einem Personalrat der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter einer Medizinischen Einrichtung einer Hochschule zwecks Klärung der Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme eingeleitet werden, hat der Fachsenat in seinem Beschluß vom 1. Juli 1994 - CL 64/90 -, PersV 1994, 547 = PersR 1995, 26 (dort jeweils nur teilweise veröffentlicht) ausführlich Stellung genommen. Hierauf wird Bezug genommen. 20 Der Antragsteller hat sein Begehren zu Recht auf die abstrakt hinter dem konkreten Streitfall stehende personalvertretungsrechtliche Frage umgestellt. 21 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = PersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 = PersR 1993, 450 = RiA 1994, 94. 22 Die den konkreten Streitfall auslösende Frage, ob die Beförderung des Herrn D. gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NW der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen hat, hat sich dadurch erledigt, daß Herr D. inzwischen befördert worden ist und sich diese Beförderung nicht mehr rückgängig machen läßt. Zur Beförderung bedarf es gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 LBG NW einer "Ernennung", die nur aus den in § 12 LBG NW abschließend aufgezählten Gründen zurückgenommen werden kann. Die dort enumerativ aufgeführten Gründe umfassen die Verletzung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften nicht. Ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht berührt daher die Wirksamkeit einer Beförderung in keiner Weise. 23 Vgl. zur Einstellung eines Beamten: Beschluß des Fachsenats vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL - unter Hinweis auf Lorenzen/Schmitt/Etzel/Gerhold/ Albers/Schlatmann, BPersVG, § 76 RdNr. 13. 24 Die Umstellung des Antrages auf die jetzige abstrakte Fassung schließt auch an den bis dahin zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachten konkreten Streitstoff an und wirft keine weitere abstrakte Rechtsfrage auf, um so eine allgemeine gutachterliche Äußerung des Beschwerdegerichts zu erreichen. 25 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Januar 1996 - 6 P 45.93 -, PersR 1996, 361 = ZfPR 1996, 153. 26 Für die Klärung der hinter dem konkreten Streitfall stehenden abstrakten personalvertretungsrechtlichen Frage besteht schließlich auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten auch in künftigen vergleichbaren Mitbestimmungsverfahren mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen kann. 27 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, aaO. 28 Ganz abgesehen davon, daß eine erneute Beförderung des Herrn D. im Bereich des Möglichen liegt, kann sich die strittige Rechtsfrage auch deshalb erneut stellen, weil andere Herrn D. betreffende Personalmaßnahmen erforderlich werden oder der Dienstposten des Leiters der Abteilung D 01.3, aus welchen Gründen auch immer, neu besetzt werden muß. 29 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 30 Die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, daß neben anderen Personalangelegenheiten insbesondere auch die Beförderung eines Beschäftigten gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 - 1. Alternative - LPVG NW grundsätzlich der Mitbestimmung des - zuständigen - Personalrats unterliegt. Dies ist hier der Antragsteller, weil die Beförderung eines nichtwissenschaftlichen Beschäftigten in Rede steht. Das von dem Antragsteller in Anspruch genommene Recht auf Mitbestimmung unterliegt indes in einem Fall wie hier den Einschränkungen nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NW mit der Folge, daß es nicht besteht, soweit wie hier ein Antrag nicht gestellt worden ist. 31 Bei einem nichtwissenschaftlichen Beschäftigten der Medizinischen Einrichtungen einer Universität, welcher die in § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW umschriebenen Kompetenzen besitzt, handelt es sich um einen in § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW bezeichneten Beschäftigten auch dann, wenn dessen Entscheidungsbefugnis sich lediglich auf Personalangelegenheiten von wissenschaftlichen Mitarbeitern der Medizinischen Einrichtungen erstreckt. 32 Hinsichtlich der Befugnis zu selbständigen Entscheidungen der in § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW genannten Personalangelegenheiten besteht kein besonderer Entscheidungsbedarf, weil sie von den Beteiligten zu Recht als gegeben zugrundegelegt wird: Die in Rede stehende Kompetenz zur Schlußzeichnung u. a. von Arbeitsverträgen für wissenschaftliche Angestellte bis BAT I a usw. betrifft Personalangelegenheiten der Dienststelle iSd § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW. Dienststelle sind hier die Medizinischen Einrichtungen der I. -I. -Universität E. . Diese sind eine einzige Dienststelle iSd § 1 Abs. 2 Halbs. 1 LPVG NW. Der Umstand, daß die einschlägige Entscheidungsbefugnis sich nicht auch auf die selbständige Bearbeitung von Personalangelegenheiten nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter dieser Dienststelle erstreckt, ändert ebensowenig etwas am Greifen von § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW wie der Umstand, daß in dieser (einzigen) Dienststelle entsprechend der Regelung in § 111 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW u. a. für bestimmte wissenschaftliche Mitarbeiter eine besondere Personalvertretung zu bilden ist. Letzterer Umstand hat namentlich keinerlei Einfluß darauf, daß es sich bei den Medizinischen Einrichtungen um eine einheitliche Dienststelle handelt. Der Anwendung von § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW hinderlich ist es ferner nicht, daß die Entscheidungsbefugnis sich nicht auf sämtliche Personalangelegenheiten dieser Dienststelle erstreckt. Die genannte Bestimmung setzt vor allem nicht voraus, daß der betreffende Beschäftigte insoweit eine Allzuständigkeit besitzt. Hierfür spricht auch, daß das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in § 1 Abs. 2 Halbs. 1 und § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW keine der Regelung in § 111 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW entsprechende Differenzierung hinsichtlich der Personalvertretungen vorsieht. Mit Blick auf Wortlaut und Systematik des Gesetzes ist es deswegen für seine Anwendung unerheblich, daß von der Entscheidungsbefugnis innerhalb der einheitlichen Dienststelle lediglich die Personalangelegenheiten einer bestimmten Gruppe wissenschaftlicher Mitarbeiter erfaßt werden. 33 Der von den §§ 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 und 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW nicht ausdrücklich berücksichtigte Anwendungsfall, welcher hier zur Entscheidung ansteht, gibt keinen Anlaß, das Gesetz etwa mit Blick auf den Zweck der genannten Bestimmungen einschränkend auszulegen: Die in seinem Anwendungsfall vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, nur auf Antrag die Mitbestimmung des Personalrats in eigenen Personalangelegenheiten greifen zu lassen, dient der Wahrung der Unabhängigkeit des betreffenden Beschäftigten bei der Ausführung seiner Dienstgeschäfte. 34 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Oktober 1993 - 6 P 18.91 -, PersV 1994, 515, 517, Beschluß des Fachsenats vom 22. Mai 1996 - 1 A 3651/92.PVL -. 35 Dieser Schutzzweck nimmt seinen Ausgangspunkt an dem Umstand, daß jener Beschäftigte in der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte Vertreter der Leitung der Dienststelle ist. Der unbefangenen Wahrnehmung jener Dienstgeschäfte dient es, wenn sich der Beschäftigte wegen der für ihn zutreffenden Geltung der in Rede stehenden Bestimmungen hinsichtlich der die eigene Person betreffenden Personalangelegenheiten frei von etwa unerwünschten Einflußnahmen der Vertreter der Interessen der übrigen Beschäftigten weiß. 36 Der so umschriebene Schutzzweck des Gesetzes gebietet es, seine Anwendung gerade auch auf einen Fall der vorliegenden Art zu erstrecken, in welchem sich die wahrzunehmenden Dienstgeschäfte nicht unmittelbar auf die von dem Antragsteller zu vertretenden Mitarbeiterinteressen beziehen. Dies folgt vor allem aus einer weitergehenden Betrachtung des Gesetzeszweckes: 37 Soweit die Regelung in § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 - 2. Alternative - LPVG NW an die fehlende Wählbarkeit des in Rede stehenden Personenkreises anknüpft, berücksichtigt das Gesetz, daß jener Personenkreis nicht zugleich auf Bediensteten- und Dienststellenleiterseite stehen soll. Faßt man diesen, auf die Wahrung der einschlägigen Inkompatibilität gerichteten Gesetzeszweck ins Auge, so wird deutlich, daß es für die dem Betroffenen eingeräumte Möglichkeit, in eigenen Personalangelegenheiten die Mitbestimmung wirksam werden zu lassen oder sie zu vermeiden, nicht auf konkrete Konfliktpotentiale ankommt. Entscheidend soll vielmehr sein, daß der betreffende Beschäftigte seiner Funktion als Entscheider in Personalangelegenheiten unbeeinflußt von Interessengegensätzen soll nachgehen können. Dieser Gesetzeszweck ist aber auch hier unbeschadet des Umstandes von Bedeutung, daß die Kompetenzen sich lediglich auf Personalangelegenheiten wissenschaftlicher Mitarbeiter beziehen. Der Antragsteller steht mit seinen Kompetenzen zwar den Aufgaben des betroffenen Beschäftigten nicht unmittelbar gegenüber, so daß dessen Unabhängigkeit nicht direkt in Frage gestellt wird. Dessen berufliche Aufgaben stellen ihn aber generell in das Arbeitgeber bzw. Dienststellenleiterlager. Er könnte dementsprechend nicht zugleich Interessenvertreter für nichtwissenschaftliche Mitarbeiter sein. Umgekehrt müßte er als derjenige, der für wissenschaftliche Angestellte Personalentscheidungen trifft, mit Nachteilen rechnen, wenn diese Entscheidungen dem nichtwissenschaftlichen Personal nicht angenehm wären und diese Beschäftigtengruppe über den Personalrat für nichtwissenschaftliche Beschäftigte, also den Antragsteller, "Rückgriff" nehmen könnte. Der betroffene Beschäftigte könnte demnach sich gezwungen sehen, seine Entscheidungen hinsichtlich der wissenschaftlichen Mitarbeiter von Einflußnahmen seitens des nichtwissenschaftlichen Personals und damit des Antragstellers abhängig zu machen. Für die Anwendung von § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 - 2. Alternative - LPVG NW iVm § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW durchgreifend wirkt sich insoweit der Umstand aus, daß die in Rede stehenden Dienstgeschäfte sich zwar direkt nur auf das wissenschaftliche Personal beziehen, indirekt aber auch für das nichtwissenschaftliche Personal Auswirkungen haben können. Diese "Verzahnung" sämtlicher Mitarbeiter in ein und derselben Dienststelle verbietet es, die von dem in Rede stehenden Mitarbeiter zu treffenden Personalentscheidungen in ihrer Bedeutung auf nur das wissenschaftliche Personal zu reduzieren. Der vom Gesetz bezweckte Schutz ist nach allem auch in einem Fall wie hier gefordert. 38 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren. 39 Die Rechtsbeschwerde war in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang zuzulassen, weil die Entscheidung hinsichtlich der Frage des richtigen Beteiligten auf seiten der Dienststelle vom Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 1993 - 6 P 23.91 - abweicht. Im übrigen fehlt es für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde an den gesetzlichen Voraussetzungen. Insbesondere liegt keine Divergenz zu dem bereits erwähnten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1993 - 6 P 18.91 - (aaO) vor, weil es im vorliegenden Fall um die Anwendbarkeit des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 iVm § 11 Abs. 2 Buchst. c LPVG NW in einer Dienststelle iSv § 1 Abs. 2 Halbs. 1 LPVG NW, den Medizinischen Einrichtungen der I. -I. -Universität E. , geht, während sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage der Anwendbarkeit der genannten Vorschriften bei einer Abordnung von einer Dienststelle zu einer anderen Dienststelle bezieht. 40