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Urteil

9 A 3835/95

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0404.9A3835.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Der Kläger nutzte seit dem 2. Februar 1988 eine ihm vom Beklagten zugewiesene 30 qm große Wohnung in der städtischen Obdachlosenunterkunft F. Weg 13 in E. . Im Dezember 1991 erfolgte eine Umsetzung in ein separates Zimmer in dem städtischen Übergangswohnheim R. weg 58 bei anteiliger Nutzungsmöglichkeit von Gemeinschaftsanlagen. Die schriftliche Bestätigung der Einweisung erfolgte durch Bescheid vom 5. März 1992, durch den gleichzeitig die monatlich zu zahlende Nutzungsgebühr festgesetzt wurde. 3 Der Kläger hat bereits am 3. Februar 1992 Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 19. März 1992 den Bescheid vom 5. März 1992 in das Verfahren einbezogen. Er hat vorgetragen, seine jetzige Unterkunft sei lediglich 10 qm groß. Er werde von seinen Mitbewohnern belästigt. In der Toilette stehe das Wasser so hoch, daß man sie nur mit festem Schuhwerk betreten könne. Das Übergangsheim R. weg 58, eine „Bruchbude", sei nicht zu bewohnen, weil dort ständig Handwerker arbeiteten. In ein Altersheim wolle er nicht umziehen, da er dort um seine Gesundheit fürchte. Ihm stehe ein Schmerzensgeld wegen des gesundheitsschädlichen Verhaltens des Beklagten von 10.000,00 DM zu. Bei der Umsetzung seien ihm Gegenstände im Werte von mindestens 5.000,00 DM gestohlen worden. Er verrechne diesen Betrag mit der vom Beklagten geltend gemachten Benutzungsgebühr. 4 Nach Aufhebung des Bescheides vom 5. März 1992, soweit mit ihm vom Kläger Gebühren für die Unterbringung gefordert worden sind, haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 5 Der Kläger hat beantragt, 6 den Beklagten zu verpflichten, ihm eine angemessene Unterkunft in einer Pension zur Verfügung zu stellen. 7 Der Beklagte hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Der Beklagte hat erwidert, dem Kläger sei ein Raum von 17,15 qm Größe zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden. Die Küche und die sanitären Anlagen seien von den Bewohnern des Übergangsheimes gemeinsam zu nutzen. Die Unterkunft entspreche den heutigen Maßstäben einer menschenwürdigen Unterkunft. 10 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten; im übrigen hat es die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Beklagte habe den Anspruch des Klägers auf eine Unterbringung in einer Unterkunft in ausreichender Weise durch die jetzige Unterbringung erfüllt. 11 Der Kläger hat fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er weist darauf hin, daß durch die ihm zugewiesene „Bruchbude" seine Gesundheit sehr gelitten habe. Im Bad sei keine Heizung vorhanden, die Fenster seien Tag und Nacht geöffnet und es sei kalt. Alle Türen seien defekt und er könne nicht mehr schlafen. Er begehre die Bereitstellung einer menschenwürdigen eigenen Wohnung, die er als kranker Rentner zum Weiterleben benötige. 12 Der Kläger beantragt sinngemäß, 13 das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine andere, angemessene Unterkunft zur Verfügung zu stellen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Er erwidert ergänzend, die vom Kläger beschriebenen Mängel bestünden nicht. Im Waschraum mit Dusche befinde sich eine funktionstüchtige Heizung. Auch seien im Übergangsheim keineswegs die Türen defekt. Alle Räume, auch das Zimmer des Klägers, seien separat verschließbar. Die Fenster stünden nicht Tag und Nacht offen. Die Bewohner seien aber durch sein Sozialamt aufgefordert worden, die Räume zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung regelmäßig zu lüften. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der weiteren Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 23 L 3898/92 und 23 L 3872/96 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 18 Entscheidungsgründe 19 Die Berufung des Klägers ist unbegründet. 20 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung einer anderen Unterkunft. 21 Einen Anspruch auf Zuweisung eines anderen Obdachs hat der Kläger nur, wenn sich das behördliche Ermessen, der Gefahr der Obdachlosigkeit nach § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) durch Zurverfügungstellung einer Unterkunft zu begegnen, auf die Entscheidung reduziert, dem Kläger anstelle seiner derzeit von ihm genutzten Unterkunft R. weg 58 eine andere - bessere - Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Das ist nicht der Fall. Die Unterkunft im Hause R. weg 58 genügt den Anforderungen an eine obdachlosenmäßige Unterbringung. Dabei folgt aus dem vorübergehenden Charakter der Obdachlosenunterbringung, daß es ausreicht, wenn die zur Verfügung gestellte Unterkunft zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse läßt. 22 Vgl. Beschluß des Senats vom 4. März 1992 - 9 B 3839/91 -, DÖV 1992, 675. 23 Welche Mindestanforderungen bei einer Obdachlosenunterkunft insoweit gegeben sein müssen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Unterbringung darf aber nicht gegen den Grundsatz der Menschenwürde verstoßen. 24 Diese Grenzen sind vorliegend eingehalten. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Beklagte vorträgt- der vom Kläger allein genutzte Raum 17,15 qm groß ist oder - wie der Kläger behauptet - ihm nur 10 qm Nutzfläche zur Verfügung stehen, denn selbst im letzteren Fall entspricht der abgeschlossene und allein dem Kläger zur Nutzung zur Verfügung stehende Raum der Größe nach den Mindestanforderungen an eine Obdachlosenunterkunft. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß dem Kläger eine Küche und sanitäre Anlagen zur gemeinsamen Nutzung mit anderen Bewohnern zur Verfügung stehen. 25 Auch die vom Kläger gerügten Mängel könnten - die Richtigkeit des Vortrags unterstellt - einen Anspruch auf Zuweisung einer anderen Unterkunft nicht begründen. Denn dem Kläger obliegt es, beim Beklagten auf Beseitigung der von ihm behaupteten behebbaren Mängel zu dringen und auf geeignete Maßnahmen hinzuwirken. Daß der Beklagte dem Begehren nach Beseitigung von Mängeln der Unterkunft grundsätzlich ablehnend gegenübersteht, ist den vorliegenden Verwaltungsvorgängen und dem Vorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen. Darüber hinaus trägt der Kläger selbst vor, in der Unterkunft seien ständig Handwerker tätig. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 27 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 28