Urteil
2 A 945/94
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0324.2A945.94.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wurde am 6. Februar 1955 in C. geboren. Seine Mutter M. O. hält sich seit dem 1. August 1988 in Deutschland auf und besitzt einen Vertriebenenausweis. Sie wurde am 8. Juni 1990 eingebürgert. Sein Vater ist 1970 verstorben; er war Oberst in der rumänischen Armee. 3 Am 23. Dezember 1988 beantragte der Kläger mit seiner Ehefrau und seinem Sohn seine Übernahme in das Bundesgebiet. Er gab an, er sei rumänischer Staatsangehöriger. Die Angabe zur Volkszugehörigkeit ist von rumänisch in deutsch und wieder in rumänisch geändert worden. Als Muttersprache ist "(Deutsch) u. Rumänisch" angegeben. Die jetzige Umgangssprache in der Familie sei Rumänisch. Seine Mutter sei deutsche Volkszugehörige, sein Vater rumänischer Volkszugehöriger. 4 Unter dem 13. März 1990 erklärte die Mutter des Klägers, dieser sei deutsch aufgezogen worden. Ständige und bedeutendste Erzieherin sei ihre Mutter gewesen, die sehr schlecht rumänisch gesprochen habe, so daß im Haus nur deutsch gesprochen worden sei. Der Vater des Klägers sei deutsch gesinnt gewesen und habe fließend deutsch gesprochen. 5 Die Heimatauskunftsstelle teilte mit Schreiben vom 23. März 1989, ergänzt durch Schreiben vom 14. Dezember 1990 mit, eine deutsche Erziehung des Klägers habe nicht festgestellt werden können. Ferner gab eine Frau D. W. an, der Kläger sei deutsch erzogen. Bevorzugte Umgangssprache innerhalb in der Familie sei deutsch gewesen. 6 Am 13. Juli 1990 reiste der Kläger mit seiner Familie nach Deutschland ein und beantragte am 23. Juli 1990 seine Einbeziehung in die Verteilung. Mit Bescheid vom 24. Juli 1990 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag ab und führte aus: Der Kläger sei über einen Sprachenmittler befragt worden. Nach seinen Angaben habe er deutsch gesprochen, als er noch bei seiner Familie gewohnt habe, dies nach der Heirat jedoch nicht mehr getan. In seinem Militärpaß stehe er mit rumänischer Nationalität. Bei dieser Sachlage sei der Kläger nicht als deutscher Volkszugehöriger anzusehen. 7 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 17. August 1990 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor: Bei der Anhörung vor dem Bundesverwaltungsamt sei kein Sprachmittler anwesend gewesen. Die Anhörung sei zwischen dem Befrager und ihm in deutscher Sprache vorgenommen worden. In seinem Elternhaus sei in seiner Kindheit und Jugend deutsch gesprochen worden. Er sei im wesentlichen von seiner Großmutter erzogen worden, die nur unzureichend rumänisch gesprochen habe. In seinem Elternhaus sei überwiegend deutsche Kultur gepflegt worden. 8 Am 20. August 1990 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er gab hier an, er sei rumänischer Staatsangehöriger und rumänischer Volkszugehöriger. Er habe rumänische, englische und französische Sprachkenntnisse. Die Anhörungen im Rahmen des Asylverfahrens fanden in rumänischer Sprache statt. Mit Bescheid vom 30. April 1991 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab. Die am 27. September 1991 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart durch Urteil vom 4. August 1992 ab. 9 Am 2. Oktober 1990 teilte der Sachbearbeiter N. auf telefonische Anfrage mit, während der Befragung des Klägers beim Bundesverwaltungsamt sei ein Sprachenmittler erforderlich gewesen. Die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers seien unzureichend gewesen. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1991, zugestellt am 23. Juli 1991, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers vom 17. August 1990 zurück und vertiefte seine Auffassung, daß der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger sei. 11 Am 21. August 1991 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Bei der Befragung am 23. Juli 1990 sei kein Sprachmittler anwesend gewesen. Sein Sprachvermögen sei gut. Er spreche fließend Deutsch. Im übrigen sei bei einem Spätgeborenen ausreichend, daß ihm passive deutsche Sprachkenntnisse vermittelt worden seien. Seine Muttersprache sei Deutsch. Innerhalb der Familie habe er deutsch/rumänisch, außerhalb der Familie rumänisch gesprochen. Auf die Eintragung der Nationalität in seinem Militärpaß habe er keinen Einfluß gehabt. Er habe deutsche Bücher und Zeitungen gelesen. Innerhalb der Familie sei hauptsächlich deutsch gesprochen worden. 12 Unter dem 28. November 1991 bestätigte das Goethe-Institut in C. , der Kläger habe im September 1989 den dortigen Einstufungstest ausgefüllt. Seine Sprachkenntnisse hätten einer Einstufung in einen Sprachkurs der Grundstufe II entsprochen. 13 Das staatliche Ausländerwohnheim I. bescheinigte dem Kläger unter dem 27. August 1991, daß er vom 6. August 1990 bis zum 18. September 1990 dort gewohnt und sich in der Verwaltung in deutscher Sprache verständigt habe. Die Gemeinde T. bestätigte unter dem 3. Dezember 1991, der Kläger habe sich seit seiner Zuweisung am 18. September 1990 gut in der deutschen Sprache verständigen können. Die diakonische Bezirksstelle W. bescheinigte dem Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 1991, daß er seit seiner Zuweisung im September 1990 wiederholt bei Übersetzungen von der deutschen in die rumänische Sprache geholfen und Rumänen zu Rechtsanwälten begleitet habe, um dort zu übersetzen. 14 Der Kläger hat ferner Erklärungen von P. H. , D. W. , K. T. , B. C. , H. G. , M. und N. B. , D. Q. , M. M. -Q. , D. H. , N. und T. H. sowie P. und S. N. vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. 15 Mit Schriftsatz vom 18. Februar 1992 hat der Kläger weiter vorgetragen: Im Jahr 1976 habe sich sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum verstärkt durch die Aufarbeitung der Geschichte und Kultur der Siebenbürger Sachsen anhand einer Stadtführung und von Gesprächen mit dem örtlichen Stadtgeschichtsschreiber sowie durch das Studium der geschriebenen Chronik, was einem Schlüsselerlebnis gleichzusetzen sei. 16 Am 11. Dezember 1992 kehrte der Kläger mit seiner Familie nach Rumänien zurück. 17 Mit Schriftsatz vom 20. Juli 1993 hat der Kläger vorgetragen, er habe in seiner Kindheit zu Hause nicht nur rumänisch, sondern auch immer wieder deutsch gesprochen. Erst nach seiner Heirat habe er weniger deutsch gesprochen, so daß er zum Zeitpunkt seiner Einreise die deutsche Sprache nicht mehr gut beherrscht habe. Auch wenn seine Mutter ihm deutsche Sprachkenntnisse nicht so vermittelt habe, daß er die deutsche Sprache gut beherrsche, sei er trotzdem im deutschen Brauchtum und Kulturgut zu Hause erzogen worden. 18 Der Kläger hat sinngemäß beantragt, 19 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 24. Juli 1990 und seines Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1991 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen und ihn in die Verteilung als Aussiedler einzubeziehen. 20 Die Beklagte hat beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie hat ihre Auffassung wiederholt und vertieft, daß der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger sei. 23 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 24 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 3. Januar 1994 abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen. 25 Gegen den am 3. Februar 1994 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24. Februar 1994 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt: Er habe von Kindheit an deutsch gesprochen und bis zu seiner Einreise die deutsche Sprache mehr oder weniger gepflegt. Zum Zeitpunkt seiner Einreise habe er gebrochen deutsch gesprochen; eine Verständigung und Unterhaltung sei möglich gewesen. Da er die rumänische Sprache besser beherrscht und sich in der deutschen Sprache nicht so sicher gefühlt habe, habe er es zugelassen, daß während der gesamten Anhörung am 23. Juli 1990 ein Dolmetscher hinzugezogen wurde. Hätte er gewußt, daß es auf seine deutschen Sprachkenntnisse ankam, hätte er zumindest versucht, die Fragen ohne Hinzuziehung des Dolmetschers zu beantworten. 26 Der Kläger beantragt sinngemäß, 27 den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem in erster Instanz gestellten Schlußantrag zu erkennen. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Berufung zurückzuweisen. 30 Sie trägt noch vor: Der Kläger habe bei seiner Anhörung auch Gelegenheit erhalten, seine deutschen Sprachkenntnisse unter Beweis zu stellen. Im Widerspruch zu seinen früheren Angaben räume er nunmehr die Anwesenheit eines Sprachmittlers ein. Der Kläger habe außerdem Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz nicht glaubhaft gemacht. Die herausgehobenen beruflichen Positionen seiner Eltern sprächen im übrigen gegen eine Benachteiligung. 31 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 32 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats erklärt. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Hefte) und die im Asylverfahren geführten Vorgänge (zwei Hefte) Bezug genommen. 34 Entscheidungsgründe: 35 Nach § 125 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 2 und § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben. 36 Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. 37 Als Rechtsgrundlage für das Klagebegehren kommt nur § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in Betracht. Auf den Kläger findet das Bundesvertriebenengesetz nicht in der zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 1992 geltenden Fassung, sondern in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung Anwendung, weil er das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat. Eine unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht. 38 Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198, 199 = BVerwGE 99, 133. 39 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Da der Kläger aus Rumänien nach Deutschland einreisen würde, ist er nur dann Spätaussiedler, wenn er die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BVFG erfüllt. Danach ist Spätaussiedler ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Abs. 1 genannten Staaten (die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland und Litauen), der die übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG erfüllt und glaubhaft macht, daß er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag. 40 Der nach dem 31. Dezember 1923 geborene Kläger ist kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG, weil ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur nicht vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG). 41 Dem Kläger ist das bestätigende Merkmal der Sprache nicht vermittelt worden. Unter Sprache ist grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Dabei reicht es aus, wenn die deutsche Sprache so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - zum Beispiel in Form des Dialekts - gesprochen wurde. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -. 43 Danach ist dem Kläger die deutsche Sprache nicht in ausreichendem Maße vermittelt worden. Bereits seine Angaben im Übernahmeantrag vom 23. Dezember 1988, wonach seine Muttersprache "(Deutsch) u. Rumänisch" und die jetzige Umgangssprache in der Familie Rumänisch sei, läßt nicht den Schluß zu, daß Deutsch seine Muttersprache oder die zumindest im persönlich-familiären Bereich bevorzugte Umgangssprache gewesen sein könnte. Bei seiner Anhörung am 23. Juli 1990 konnte sich der damals 35-jährige Kläger ohne Sprachenmittler in deutscher Sprache nicht verständigen. Nachdem er im Laufe des Widerspruchsverfahrens und des Klageverfahrens die Anwesenheit eines Sprachmittlers bei dieser Anhörung bestritten hatte, räumt er in seiner Berufungsbegründung nunmehr ein, daß während der gesamten Anhörung am 23. Juli 1990 ein Dolmetscher hinzugezogen worden sei. Er räumt ferner ein, daß er damals besser Rumänisch als Deutsch gekonnt und gebrochen deutsch gesprochen habe. In seinem am 20. August 1990 gestellten Asylantrag erwähnte er deutsche Sprachkenntnisse überhaupt nicht, sondern gab nur rumänische, englische und französische Sprachkenntnisse an. Bereits im Schriftsatz vom 20. Juli 1993 hat er vorgetragen, er habe "zu Hause nicht nur rumänisch, sondern auch immer wieder deutsch gesprochen". Nach seiner Heirat habe er "weniger deutsch" gesprochen, so daß er zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland die deutsche Sprache nicht mehr gut beherrscht habe. Danach behauptet der Kläger (inzwischen) selbst nicht mehr, daß Deutsch seine Muttersprache oder die zumindest im persönlich-familären Bereich bevorzugte Umgangssprache gewesen sein könnte. Wie bereits das Verwaltungsgericht in seinem die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß vom 25. März 1993 hervorgehoben hat, ergibt sich aus den zahlreichen vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen und Erklärungen von Auskunftspersonen nichts anderes. Sie widersprechen den Angaben, die der Kläger selbst über seine - unzureichenden - deutschen Sprachkenntnisse gemacht hat. 44 Dem Kläger sind auch nicht andere in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG genannte bestätigende Merkmale vermittelt worden. Da zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache einerseits und den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur andererseits ein sehr enger innerer Zusammenhang besteht, weil Basis für die Erziehung eines Kindes sowie die Vermittlung einer bestimmten Kultur regelmäßig die Sprache ist, können deutsche Erziehung und deutsche Kultur in einer ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigenden Weise ohne eine gleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache nur unter besonderen Umständen vermittelt werden. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -. 46 Derartige Umstände sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der vom Kläger als Schlüsselerlebnis bezeichneten Aufarbeitung der Geschichte und Kultur der Siebenbürger Sachsen. Es ist nicht erkennbar, daß allein durch eine Stadtführung, durch Gespräche mit dem örtlichen Stadtgeschichtsschreiber und durch das Studium einer geschriebenen Chronik die deutsche Kultur die dem Kläger am nächsten stehende Kultur geworden ist, obwohl er ohne Vermittlung ausreichender deutscher Sprachkenntnisse in rumänischer Umgebung und mit rumänischer Schulbildung aufgewachsen ist. Auch die Angaben der Mutter des Klägers und zahlreicher Auskunftspersonen über die deutsche Erziehung in der Familie, die sehr allgemein gehalten sind und sich nicht mit der Tatsache vereinbaren lassen, daß die deutsche Sprache unzureichend vermittelt wurde, lassen nicht den Schluß zu, daß der Kläger deutscher Volkszugehöriger ist. 47 Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG gelten auch nicht deshalb gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG als erfüllt, weil die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. In Rumänien konnte nach gesicherten historischen Erkenntnissen die deutsche Sprache auch in der Nachkriegszeit jedenfalls ab dem Jahre 1948 ungehindert gebraucht werden. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64. 49 Da der Kläger somit keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat scheidet auch eine Einbeziehung in die Verteilung nach § 8 BVFG aus. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. 51 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.