Urteil
2 A 1976/94
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0317.2A1976.94.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Kläger, die noch im ersten Rechtszug den Familiennamen L. führten, führen nunmehr den Familiennamen G. . 3 Der Kläger zu 1) wurde ausweislich seiner Geburtsurkunde vom 2. Februar 1956 am 13. Dezember 1955 in dem Dorf L. im Bezirk Perm in Rußland geboren. Seine Eltern sind die am 10. April 1928 in dem Dorf I. (H. ) im Gebiet Saratow geborene und am 2. August 1991 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste N. G. sowie der am 11. April 1925 in L. , Gebiet Rostow am Don geborene und am 3. Februar 1982 verstorbene K. L. . Die Eltern der Mutter des Klägers zu 1) sind der im Jahre 1943 in der Trud-Armee gestorbene K. G. und die am 14. März 1893 in T. geborene und am 8. September 1994 gestorbene F. - F. G. , geb. O. . 4 Die am 14. Mai 1989 in S geborene Klägerin zu 3) entstammt der am 10. September 1988 geschlossenen Ehe des Klägers zu 1) mit der Klägerin zu 2). 5 Am 2. Mai 1990 stellte die in der Bundesrepublik Deutschland lebende Tante des Klägers zu 1), Frau G. G. , für die Kläger einen Antrag auf Übernahme in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. In dem von Frau G. G. unterschriebenen Antragsformular gab der Kläger zu 1) als seine Volkszugehörigkeit und als seine Muttersprache "Deutsch" sowie als Religion "evangelisch" an. Zur jetzigen Umgangssprache in der Familie und zur Frage, ob er an politischen, kulturellen, wirtschaftlichen oder sozialen Einrichtungen der deutschen Volksgruppe in seinem Heimatland teilgenommen habe, wurden keine Angaben gemacht. Nach den Angaben im Übernahmeantrag sowie dem Inhalt der zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Geburtsurkunde des Klägers zu 1) ist sein Vater russischer und seine Mutter deutscher Nationalität. In der ebenfalls beigefügten Geburtsurkunde der Klägerin zu 3) ist die Nationalität des Klägers zu 1) mit "Russe" angegeben. In der sich bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Ablichtung des am 15. Juni 1976 ausgestellten Inlandspasses des Klägers zu 1) ist als Nationalität ebenfalls "Russe" eingetragen. 6 Die Klägerin zu 2) ist nach den Angaben im Übernahmeantrag und den Eintragungen in der Geburtsurkunde der Klägerin zu 3) und in ihrem Inlandspaß russische Volkszugehörige. 7 Mit Bescheid vom 15. Oktober 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt den dort am 18. März 1991 eingegangenen Antrag der Kläger ab. Zur Begründung des Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt: Anhaltspunkte für eine prägende Erziehung des Klägers zu 1) zum deutschen Volkstum seien nicht glaubhaft dargelegt worden. Er habe auf eigenen Wunsch die russische Nationalität in seinen Inlandspaß eintragen lassen und damit selbst darüber entschieden, ein russischer Volkszugehöriger zu sein. Denn nach der sowjetischen Paßverordnung von 1974 habe der Kläger zu 1) wegen seiner gemischt-nationalen Herkunft die Nationalität nach einem Elternteil wählen können. 8 Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 12. November 1991 Widerspruch ein. Zur Begründung machte der Kläger zu 1) im wesentlichen geltend: Er sei deutscher Volkszugehöriger und in einem Übersiedlungsort der Deutschen geboren. Seine Großmutter habe ihn wegen der Berufstätigkeit seiner Eltern ebenso wie ihre 6 Kinder und 8 weitere Enkel in deutschen Traditionen erzogen. Über einhundert Verwandte der Familien G. , O. , O und F. lebten inzwischen als anerkannte Vertriebene in Deutschland. Seine Mutter habe auf der Eintragung der russischen Nationalität in seinen Inlandspaß bestanden, um sonst zu erwartende Benachteiligungen zu verhindern. Der Kläger zu 1) habe auch nach seiner Eheschließung ständig mit seiner Mutter zusammen in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. 9 Darüber hinaus sandte die Mutter des Klägers zu 1) die Ablichtung eines "Rechtsspruchs" des Volksgerichtes des Stadtbezirks T. in S. , in Kraft getreten am 19. August 1991, zu den Verwaltungsvorgängen, durch den die Eintragung der Nationalität des Klägers zu 1) in seinem Inlandspaß und in der Geburtsurkunde der Klägerin zu 3) in "Deutscher" geändert wurde. In der Begründung dieser Entscheidung heißt es u.a.: "Als Beweisgründe legten die Antragsteller dem Gericht überzeugende Dokumente vor, die von ihrer deutschen Herkunft in Linie der Mutter, des Großvaters, der Großmutter zeugen und die Gründe bescheinigen, warum sie ihre deutsche Herkunft beim Erhalt der Pässe nach dem vollendeten 16. Lebensjahr verheimlicht haben." 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 1992 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück. 11 Am 15. April 1992 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: Der Kläger zu 1) entstamme mütterlicherseits einer volksdeutschen Familie und habe durch seine Mutter von Kindheit an eine Prägung im deutschen Volkstum erhalten. In der Familie sei fast ausschließlich Deutsch gesprochen worden. Aus dem Umstand, daß zur damaligen Zeit Volksdeutsche von den sowjetischen Behörden Benachteiligungen hätten erleiden müssen, wenn sie sich offen zu ihrer deutschen Nationalität bekannt hätten, erkläre sich auch, daß der Kläger zu 1) unter diesem psychologischen Druck sich bei der Eintragung der Nationalität in seinen ersten Inlandspaß nicht zu seiner deutschen Nationalität bekannt habe. Als er die Möglichkeit der Änderung gehabt habe, habe er davon sofort Gebrauch gemacht. Aus seinem neuen Inlandspaß vom 18. April 1992 ergebe sich, daß er deutscher Nationalität sei. Darüber hinaus sei sein Geburtsdatum auf den 8. Januar 1956 berichtigt worden. Außerdem hätten die Kläger ihren Familiennamen am 18. April 1992 in "G. " geändert. 12 Die Kläger haben beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. März 1992 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 14 Die Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Mutter des Klägers zu 1), Frau N. G. , ist vom Verwaltungsgericht als Zeugin zu den deutschen Sprachkenntnissen des Klägers zu 1) und darüber vernommen worden, welche Gründe für die Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspaß des Klägers zu 1) maßgebend gewesen sind. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 9. März 1994 (Bl. 69 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. 17 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen. 18 Gegen dieses ihnen am 28. März 1994 zugestellte Urteil haben die Kläger am 26. April 1994 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung machen sie den Inhalt des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat vom 29. Februar 1996 im Verfahren der Schwester des Klägers zu 1), Frau U. T. , (2 A 1699/93) zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und tragen darüber hinaus im wesentlichen vor: Die Zeugenvernehmung der Mutter des Klägers zu 1) vor dem Verwaltungsgericht habe ergeben, daß er wegen seiner erkennbaren Abstammung von einer deutschen Volkszugehörigen erhebliche berufliche Nachteile gehabt habe. Da ihm die Aufnahme in ein Militärinstitut verweigert worden sei, habe er den Beruf des Ingenieurs nicht erlernen können und sei heute nur als Arbeiter tätig. Sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum komme auch durch seinen bereits im Jahre 1990 erfolgten Eintritt in die Organisation "Wiedergeburt" hinreichend deutlich zum Ausdruck. Im übrigen habe sich die Situation der deutschen Volksgruppe im Gebiet Rostow wegen des Ergebnisses der letzten Parlamentswahlen verschlechtert. Zur Zeit würden Unterschriftenaktionen mit dem Ziel durchgeführt, durchzusetzen, daß alle Nichtrussen, insbesondere die Volksdeutschen Rostow zu verlassen hätten. 19 Die Kläger beantragen, 20 das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Sie weist darauf hin, daß die Großmutter des Klägers zu 1) nach den Angaben in ihrem Antrag auf Erteilung eines Vertriebenenausweises entgegen der Aussage der Mutter des Klägers zu 1) in der Zeugenvernehmung durch den erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Februar 1996 im Verfahren 2 A 1699/93 nicht mit der Familie des Klägers zu 1) im Jahre 1958 nach S. , sondern 1963 nach E. umgezogen sei. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen ausgewertet. 25 Erkenntnisliste 1. 26 Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513-542.40 GUS) 2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995 3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995 4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1) 5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995 6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995 7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden 1987 8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995 9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513- 542.40 GUS) 10. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. 29 A. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege- Versicherungsgesetz-PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht. 30 Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. 31 Denn nach der hier für eine Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur noch sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. 32 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f) und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198. 33 Der Kläger zu 1) lebt jedoch heute noch in Rußland. 34 Der Kläger zu 1) hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Nach dieser Vorschrift wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten der Aufnahmebescheid erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Der Kläger zu 1) erfüllt diese Voraussetzungen nicht. 35 Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). 36 Der Kläger zu 1) erfüllt (jedenfalls) nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Vorschrift ist wirksam und enthält insbesondere keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. 38 1. Die Frage, ob der Kläger zu 1) aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Eintragung der Nationalität in seinem Inlandspaß in "Deutsch" nach dem Recht seines Herkunftsstaates nunmehr der deutschen Nationalität zugerechnet wird, kann hier offenbleiben. Denn allein aufgrund der Änderung seines Inlandspasses erfüllt der Kläger zu 1) nicht die Voraussetzungen der dritten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Regelung bezieht sich nämlich nur auf Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun, z.B. allein aufgrund der Abstammung, nach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität zugerechnet wird, wie dies etwa nach der sowjetischen Paßverordnung vom Sommer 1974 bei Abkömmlingen der Fall war, deren beide Elternteile dem deutschen Volkstum zugehörten. Ist hingegen nach dem Recht des Herkunftsstaates für die Zurechnung zu einem bestimmten Volkstum eine Erklärung des Betroffenen für die Eintragung einer bestimmten Nationalität in den Inlandspaß maßgebend, ist diese Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht einschlägig. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O.; von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand Januar 1997, B 2 § 6 Anm. 3 c, cc. 40 Für die Eintragung der russischen Nationalität des Klägers zu 1) in seinen ersten Inlandspaß war eine solche Erklärung erforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers zu 1) bei Vollendung seines 16. Lebensjahres im Jahre 1971/72 war die Verordnung über das Paßwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 21. Oktober 1953. 41 Vgl. Eisfeld, S. 14; Brunner, S. 3 ff. 42 Nach den Vorschriften dieser Paßverordnung war ebenso wie nach der Regelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen Paßverordnung vom 10. September 1940 in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, war dort allerdings nicht ausdrücklich geregelt. In diesem Fall galt jedoch ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten ihrer Eltern, da der Antragsteller bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular ausfüllen mußte, in das u.a. auch die Nationalität einzutragen war. 43 Vgl. Weydt, S. 25; Eisfeld, S. 14; Brunner, S. 3 ff. 44 2. Aufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der Aufnahmebewerber ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat, unter der in der ersten Alternative dieser Vorschrift genannten Voraussetzung zu beurteilen. 45 Danach kann zwar die in dem Antrag gegenüber der Paßbehörde auf Änderung seines Nationalitätseintrags zu sehende Erklärung des Klägers zu 1) grundsätzlich als ein ausreichendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in Betracht kommen. 46 Dem steht jedoch entgegen, daß in den Inlandspaß des Klägers zu 1) ursprünglich die russische Nationalität seines Vaters eingetragen worden war. Denn in der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. 47 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. 48 Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers in den Inlandspaß erfolgt ist. 49 Vgl. für die Volkszählung BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1968 - III C 121.67 -, BVerwGE 30, 305 (312). 50 Hier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspaß des Klägers zu 1) entsprechend seinem Antrag und damit nicht gegen seinen ausdrücklichen Willen geschah. 51 Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag des Klägers zu 1) in der Klagebegründung, wonach er wegen der Abstammung von einer deutschen Volkszugehörigen berufliche Benachteiligungen befürchtete und sich "unter diesem psychologischen Druck" bei der Beantragung seines ersten Inlandspasses nicht zu seinem deutschen Volkstum bekannte. Bereits im Widerspruchsverfahren ist darüber hinaus vorgetragen worden, daß seine Mutter ihm ausdrücklich geraten habe, die russische Nationalität zu beantragen, um die von ihr wegen ihrer deutschen Nationalität erlebten Benachteiligungen zu vermeiden. 52 Das danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließende Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) ist auch nicht etwa nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG unerheblich, weil im Jahre 1972 eine Erklärung zur deutschen Nationalität durch Angabe des deutschen Volkstums bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre und der Kläger zu 1) deshalb sein Wahlrecht zwangsläufig so wie geschehen hätte ausüben müssen. 53 Der Kläger zu 1) hat jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, daß er bei der Eintragung der deutschen Nationalität in seinen ersten Inlandspaß schwerwiegende berufliche Nachteile zu erwarten gehabt hätte. Abgesehen davon hätte die Angabe der deutschen Nationalität bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers zu 1) auch tatsächlich nicht zum Ausschluß vom Studium und damit zu einem schweren beruflichen Nachteil geführt. In dieser Hinsicht kommt es nicht auf die subjektiven Befürchtungen an, die der Aufnahmebewerber hegt. Vielmehr ist auf der Grundlage der im Aussiedlungsgebiet herrschenden Verhältnisse ein objektiver Maßstab anzulegen. 54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. 55 Deutsche Volkszugehörige konnten jedoch in der ehemaligen Sowjetunion bereits Ende der sechziger Jahre im Rahmen einer für ihre Volksgruppe geltenden Quote ohne weiteres ein Hochschulstudium aufnehmen. Denn seit Beginn der sechziger Jahre, insbesondere seit dem Jahre 1964, wurden die bestehenden Aufnahmebarrieren für Angehörige der deutschen Volksgruppe im Ausbildungsbereich abgebaut und die Bewerber zum Studium nach einem für alle Volksgruppen geltenden Quotensystem zugelassen. 56 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O.; Pinkus/Fleischhauer, S. 401 ff.. 57 Bestanden somit im Jahre 1972 für deutsche Volkszugehörige auch keine besonderen Zugangshindernisse beim Studium mehr, hätte eine Angabe der deutschen Nationalität bei Ausstellung des ersten Inlandspasses nicht dazu geführt, daß der Kläger zu 1) wegen deutscher Volkszugehörigkeit von vornherein vom beabsichtigten Ingenieurstudium ausgeschlossen gewesen wäre. 58 Daß dem Kläger zu 1) der Zugang zu einem Militärinstitut verweigert worden sein soll, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls rechtlich ohne Belang, da diese Benachteiligung - unabhängig von der Frage, welche Nationalität in seinem Inlandspaß enthalten war - offenbar allein in der deutschen Abstammung des Klägers zu 1) begründet war. Im übrigen wäre die Aufnahme eines Ingenieurstudiums grundsätzlich nicht von der Aufnahme in ein Militärinstitut abhängig gewesen. 59 Das Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) hat seine rechtliche Ausschlußwirkung auch nicht nachträglich dadurch verloren, daß sich der Kläger zu 1) durch die im Zusammenhang mit der Änderung der Nationalität in seinem Inlandspaß in den Jahren 1991 und 1992 abgegebene Erklärung, deutscher Nationalität zu sein, nach außen zum deutschen Volkstum bekannt hat. 60 Zwar setzt die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht voraus, daß sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Worte "bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete" sind vielmehr dahin auszulegen, daß die Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen haben muß. 61 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 3901.94 -, DVBl 1996, 198; von Schenckendorff, a.a.O., B 2, § 6 BVFG Anm. 3 c. 62 Ist jedoch maßgebend, daß im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes eine Erklärung zur deutschen Nationalität oder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise vorgelegen hat, ist es auch in gleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. 63 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. 64 Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. 65 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. 66 Wird die Nationalität im Inlandspaß - wie hier - erst während des Aufnahmeverfahrens geändert, reicht die damit verbundene Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, regelmäßig nicht aus, die Hinwendung zum deutschen Volkstum zu belegen. In diesem Fall ist auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis ist erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt ist, daß aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat. In dieser Hinsicht erweisen ständige Bemühungen um eine derartige Änderung des Nationalitäteneintrags, die in keinem Zusammenhang mit einem Aufnahmeverfahren stehen, regelmäßig die Ernsthaftigkeit dieses Antrags, sofern sie nicht schon für sich allein als Erklärung zur deutschen Nationalität anzusehen sein sollten. 67 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. 68 Diesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung (auch) als eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum hat der Kläger zu 1) nicht erbracht. Auch nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger zu 1) weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt, daß er sich bereits geraume Zeit vor dem Aussiedlungsentschluß und vor der Einleitung des Aufnahmeverfahrens im Mai 1990 um eine Änderung seines Inlandspasses bemüht hat, diese Bemühungen zunächst ohne Erfolg geblieben sind und erst aufgrund eines erneuten Antrags während des Aufnahmeverfahrens zum Erfolg geführt haben. Auch in der von den Klägern in das vorliegende Verfahren eingeführten Zeugenaussage vom 29. Februar 1996 im Verfahren 2 A 1699/93 hat die Mutter des Klägers zu 1) nicht angegeben, daß der Kläger zu 1) sich selbst oder durch seine Mutter gegenüber sowjetischen Behörden oder offiziellen Stellen vor dem 2. Mai 1990 konkret bemüht hat, seinen Nationalitäteneintrag in seinem Inlandspaß zu ändern. Die bezüglich des Klägers zu 1) insoweit in der Zeugenaussage lediglich enthaltene Angabe seiner Mutter, Anfang der achtziger Jahre hätten ihre "Kinder" eine Änderung der Nationalität "gewünscht", läßt nur die Feststellung eines subjektiven Begehrens zu. Daß dieser Wunsch des Klägers zu 1) auch tatsächlich nach außen hin gegenüber Behörden u.ä. umgesetzt worden ist, läßt sich dieser Aussage nicht entnehmen. Angesichts dieser Umstände bestand für den Senat auch keine Veranlassung, die Mutter des Klägers zu 1) im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu hören. 69 Der Vortrag des Klägers zu 1), im Juli 1990 der Organisation "Wiedergeburt" beigetreten zu sein, ist für sich gesehen ebenfalls nicht geeignet, den Nachweis der Ernsthaftigkeit seines äußeren Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zu erbringen. Insoweit ergeben sich zunächst Zweifel, ob der Kläger zu 1) tatsächlich Mitglied der "Wiedergeburt" ist, da der von ihm in Ablichtung zu den Gerichtsakten gereichte Mitgliedsausweis weder die Unterschrift des Mitgliedes noch des Vorsitzenden der Organisation trägt. Aber selbst wenn man die Mitgliedschaft des Klägers zu 1) unterstellt, ergibt sich nichts anderes. Zwar liegt bei einem solchen grundsätzlich als Bekenntnis zum deutschen Volkstum anzusehenden Beitritt zur Allunionsgesellschaft die Annahme eines Lippenbekenntnisses weniger nah, weil sich diese Organisation gerade auch für eine territoriale Autonomie der Volksdeutschen in der früheren Sowjetunion einsetzt. Zumindest kommt einem solchen Beitritt im Zusammenhang mit langjährigen Bemühungen um eine Änderung des Nationalitätseintrags rechtliche Bedeutung zu. 70 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O. 71 Im Falle des Klägers zu 1) fehlen aber derartige zusätzliche Bemühungen. Seinem Eintritt in die Gesellschaft "Wiedergeburt" kommt nach Ansicht des Senats kein derartiges Gewicht im Hinblick auf eine Aussage über die Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität zu, daß dieser allein ausreichte, um die Ernsthaftigkeit der Nationalitätsänderung zu erweisen. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, daß dieser Eintritt erst im Jahre 1990 erfolgt ist und damit erst nach Stellung des Übernahmeantrages, der am 2. Mai 1990 beim Bundesverwaltungsamt einging. Es spricht danach allein vom zeitlichen Ablauf zu viel dafür, daß der Kläger zu 1) zumindest auch Unterstützung und Erleichterung für die beabsichtigte Aussiedlung durch die Mitgliedschaft in der Gesellschaft erhoffte. Hinzu kommt, daß der Kläger zu 1) offensichtlich nur zahlendes Mitglied war und nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen ist, daß er sich nach Eintritt in die Gesellschaft etwa nachhaltig für die Erhaltung des deutschen Volkstums in der ehemaligen Sowjetunion eingesetzt hat. 72 Der Umstand, daß der Kläger zu 1) mit seiner Familie im Jahre 1992 den deutschen Namen seiner Mutter angenommen hat, ist ebenfalls nicht geeignet, den Nachweis der Ernsthaftigkeit seines äußeren Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zu erbringen. Insoweit ist entscheidend, daß die Namensänderung ebenso wie die Änderung des Nationalitäteneintrags im Inlandspaß nicht vor der Antragstellung, sondern sofern erst erfolgte, nachdem der Kläger zu 1) seinen Ablehnungsbescheid erhalten hatte und deshalb wußte, daß die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Hinblick auf den Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit tatsächlich und rechtlich schwierig sein würde. 73 II. Der Kläger zu 1) hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG durch Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner Mutter. Dieser Anspruch setzt voraus, daß die Bezugsperson im Zeitpunkt des Erlasses des Einbeziehungsbescheides die Aussiedlungsgebiete in jedem Fall nicht vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. 74 Vgl. OVG NW, Urteil vom 29. Februar 1996 - 2 A 3117/93 -. 75 Zwar ist diese Voraussetzung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht ausdrücklich aufgeführt. Bereits der Wortlaut der Vorschrift macht jedoch im Zusammenhang mit dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hinreichend deutlich, daß eine Einbeziehung eines Aufnahmebewerbers in einen Aufnahmebescheid einer sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer aufhaltenden Bezugsperson mit dem Status eines Aussiedlers nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich aus der Formulierung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, daß (nur) Ehegatten und Abkömmlinge von "Personen im Sinne des Satzes 1" in deren Aufnahmebescheid einbezogen werden können. Da der Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift jedoch nur "Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt" wird, "die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen", und Spätaussiedler nur werden kann, wer nach dem 31. Dezember 1992 die Aussiedlungsgebiete verlassen hat bzw. verläßt (vgl. § 4 Abs. 1 BVFG), ist schon durch die Formulierung des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVFG klargestellt, daß eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid nur solcher Bezugspersonen in Betracht kommt, die nach dem 31. Dezember 1992 noch in den Aussiedlungsgebieten gewohnt haben. 76 Vgl. OVG NW, Urteil vom 29. Februar 1996 - 2 A 3117/97 -. 77 Hiervon ausgehend ist eine Einbeziehung des Klägers zu 1) in den Aufnahmebescheid seiner Mutter schon deshalb ausgeschlossen, weil diese die Aussiedlungsgebiete bereits 1991 unter Aufgabe ihres dortigen Wohnsitzes verlassen hat, da sie sich seit dem 2. August 1991 erkennbar auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. 78 B. Die Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Als nichtdeutsche Volkszugehörige kann sie den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des Ehegatten in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da dem Kläger zu 1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, kommt auch eine Einbeziehung nicht in Betracht. 79 C. Die Klage der im Mai 1989 geborenen Klägerin zu 3) ist ebenfalls unbegründet. Da für die Beurteilung ihrer deutschen Volkszugehörigkeit mangels Bekenntnisfähigkeit, 80 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 -, DVBl 1994, 935, 81 auf die Bekenntnislage in ihrer Familie abzustellen ist, 82 vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47 und vom 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64, 83 und diese Bekenntnislage wegen der fehlenden deutschen Volkszugehörigkeit der Kläger zu 1) und 2) nicht vom deutschen Volkstum geprägt war, kann die Klägerin zu 3) ihren Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, als Abkömmling des Klägers zu 1) in dessen Bescheid einbezogen zu werden. Die Voraussetzungen für eine solche Einbeziehung der Klägerin zu 3) sowohl in den Aufnahmebescheid ihrer Großmutter als auch des Klägers zu 1) liegen jedoch aus den oben dargelegten Gründen nicht vor. 84 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO und 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt, sich auch sonst nicht am Verfahren beteiligt und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. 85 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 86