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Urteil

2 A 943/94

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0310.2A943.94.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wurde am 24. September 1961 in U. , Gebiet U. -L. , Kasachstan, geboren. Ihre Eltern sind der am 12. Januar 1935 in Q. , Gebiet Wolgograd, geborene russische Volkszugehörige X. N. und die am 27. Juni 1940 in K. , Rayon Jemelenski, geborene deutsche Volkszugehörige F. X. . Die Eltern des Vaters der Klägerin sind der 1907 geborene russische Volkszugehörige Q. N. und die am 1. Mai 1916 im Dorf Q. geborene deutsche Volkszugehörige O. N. geb. T. . Die Adoptiveltern der Mutter der Klägerin sind die deutschen Volkszugehörigen B. X. und O. X. geb. T. . Diese haben die Mutter der Klägerin im Jahre 1948 adoptiert, nachdem deren leibliche Eltern, die deutschen Volkszugehörigen F. und M. T. , verstorben waren. Die Ehe der Eltern der Klägerin wurde am 2. August 1990 geschieden. Die Mutter der Klägerin ist Ende 1991 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. 3 Unter dem 22. Dezember 1990 beantragte die Klägerin die Aufnahme als Aussiedler. Dieser Antrag ging vor dem 21. Februar 1991 bei der Beklagten ein. In dem von der Klägerin unterschriebenen Antragsformular ist für die Klägerin als Volkszugehörigkeit, Muttersprache und jetzige Umgangssprache in der Familie Russisch angegeben. Bei der Frage Beherrschung der deutschen Sprache ist "überhaupt nicht" und "schreiben" angekreuzt. Für die Mutter der Klägerin ist angegeben, daß diese deutscher Volkszugehörigkeit und deutscher Muttersprache sei, ihre jetzige Umgangssprache in der Familie sei Deutsch. Auf Nachfrage wurde dem Bundesverwaltungsamt mitgeteilt, daß die Klägerin deutsch spricht und lesen kann. 4 Durch Bescheid vom 27. März 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Zur Begründung des Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige, da ihre Muttersprache und ihre Umgangssprache in der Familie Russisch sei und sie in ihrem sowjetischen Inlandspaß mit russischer Nationalität geführt werde. 5 Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs wurde im wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin könne deutsch sprechen, lesen und schreiben. Ihre Kameraden seien nur Deutsche gewesen. Diese Angaben wurden von Frau B. G. , geborene N. , einer Tante der Klägerin, in einer schriftlichen Stellungnahme bestätigt. Herr F. U. trug in einem Schreiben vom 23. April 1991 vor, es sei in Rußland Sitte, daß die Kinder nach der Nationalität des Vaters eingetragen würden. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 1991 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige. 7 Zur Begründung ihrer am 5. Juli 1991 beim Verwaltungsgericht Köln eingegangenen Klage hat die Klägerin im wesentlichen vorgetragen: Ihre Mutter sei im Jahre 1940 an der Wolga als Kind deutscher Volkszugehöriger geboren. Im Jahre 1941 sei die Familie nach Sibirien deportiert worden. Nachdem die Großeltern 1941 und 1944 gestorben seien, sei ihre Mutter mit einer Schwester in einem Kinderheim untergebracht worden. Im Jahre 1948 sei die Mutter von deutschen Volkszugehörigen, nämlich den Eheleuten X. , adoptiert worden. Im Jahre 1960 habe sie den Vater der Klägerin geheiratet. Dieser sei zwar russischer Volkszugehöriger, beherrsche aber die deutsche Sprache, da seine Mutter deutsche Volkszugehörige gewesen sei; sein Vater sei in einer deutschen Pflegefamilie aufgewachsen und habe deshalb deutsch gesprochen. Sie selbst habe von ihren Eltern die deutsche Sprache gelernt und sei nach deutschen Grundsätzen erzogen worden. Außerdem habe der gesamte Freundes- und Bekanntenkreis aus Deutschen bestanden. Von der 5. bis zur 10. Klasse habe sie Deutsch als Fremdsprache in der Schule gelernt. An der Hochschule habe sie ihre Sprachkenntnisse vervollkommnet. Die Eintragung der russischen Nationalität in ihren ersten Inlandspaß im Jahre 1977 sei ohne ihre Befragung erfolgt. Sie sei seit 1990 Mitglied der Gesellschaft "Wiedergeburt" und habe sich an den Veranstaltungen dieser Gesellschaft aktiv beteiligt. Seit Juli 1991 sei sie Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft der Sowjetdeutschen in U. . 8 Im Verlauf des Klageverfahrens hat Herr U. erklärt, daß der Antrag der Klägerin der erste Antrag gewesen sei, den er ausgefüllt habe. Er habe in den Antrag der Klägerin überall russisch eingetragen, weil die Klägerin in ihrem Ausweis als Russin eingetragen gewesen sei und in der ehemaligen Sowjetunion die nationale Sprache Russisch gewesen sei. Er habe den Sinn der Fragen nicht verstanden. Darüber hinaus sei man davon ausgegangen, daß die Aufnahmeverfahren großzügig durchgeführt würden. Bei der Pflege des deutschen Volkstums habe er keine Eintragung gemacht, weil er geglaubt habe, daß dort nur etwas Außerordentliches wie Dichten oder Komponieren einzutragen sei. 9 Unter dem 10. Oktober 1992 hat die Klägerin einen neuen Inlandspaß erhalten, in den sie mit deutscher Nationalität eingetragen worden ist. 10 Die Klägerin hat beantragt, 11 unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 27. März 1991 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 1991 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid gemäß § 26 BVFG zu erteilen. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie hat ausgeführt: Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin die deutsche Sprache als Muttersprache oder überwiegende Umgangssprache erlernt habe. Insoweit müßten die Angaben im Antrag zugrundegelegt werden. Selbst wenn die Klägerin geringe deutsche Sprachkenntnisse haben sollte, habe sie diese nicht in der Familie erworben, sondern durch den fünfjährigen Deutschunterricht. Darüber hinaus spreche gegen eine Prägung der Klägerin im deutschen Volkstum, daß diese mit russischer Nationalität in ihren Inlandspaß eingetragen worden sei. Die Klägerin habe insoweit ein Wahlrecht gehabt und dieses entsprechend ausgeübt. Es sei nicht bekannt, daß die sowjetischen Behörden die gesetzliche Regelung grundsätzlich nicht beachtet hätten, so daß die entgegenstehenden Ausführungen der Klägerin unglaubhaft seien. 15 In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn F. U. und der Frau F. X. als Zeugen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 23. November 1993 Bezug genommen. 16 Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. 17 Mit der dagegen eingelegten Berufung begehrt die Beklagte die Änderung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage. 18 Anfang 1994 ist die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Sie hat am 12. Januar 1995 Herrn W. E. geheiratet, der am 21. Dezember 1995 die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hat. 19 Die Beklagte führt zur Begründung der Berufung aus: Die Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin komme schon deswegen nicht in Betracht, weil diese ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufgegeben habe und sich nunmehr ständig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes seien hinsichtlich des Merkmals der besonderen Härte nicht gegeben. Trotz der Heirat sei es der Klägerin zumutbar, in das Herkunftsgebiet zurückzukehren und den Ausgang des Verfahrens dort abzuwarten. 20 Die Klägerin sei auch keine deutsche Volkszugehörige, da sie mit russischer Nationalität in ihrem Inlandspaß eingetragen worden sei und sich deshalb nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe. Sie habe auch keine Gründe vorgetragen, aufgrund deren es ihr unmöglich gewesen sei, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen. Darüber hinaus könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin die erforderlichen Sprachkenntnisse besitze. Ihre späteren Angaben widersprächen insoweit den Angaben im Antrag; es sei auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb dort als Muttersprache Russisch und nicht Deutsch eingetragen worden sei. 21 Die Beklagte beantragt, 22 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 23 Die Klägerin beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Sie bezieht sich auf ihre bisherigen Angaben, insbesondere auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen ausgewertet, die den Beteiligten bekannt sind. 27 Erkenntnisliste 28 1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513-542.40 GUS) 2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995 3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995 4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1) 5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995 6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995 7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden 1987 8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995 9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513- 542.40 GUS) 29 Entscheidungsgründe: 30 Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. 31 Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur in Betracht die §§ 26, 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz-PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014. 32 Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. 33 Denn nach der hier für eine Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. 34 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f) und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198. 35 Die Klägerin hat das Aussiedlungsgebiet erst nach dem 31. Dezember 1992, nämlich Anfang 1994, endgültig verlassen, indem sie ihren Wohnsitz in Rußland vollständig aufgegeben und sich in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer niedergelassen hat. 36 I. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG steht der Klägerin nicht zu, da diese Vorschrift voraussetzt, daß der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides seinen Wohnsitz noch in den Aussiedlungsgebieten hat. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, wie oben bereits dargelegt. 37 II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 2 1. Alternative BVFG. Nach dieser Vorschrift kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. 38 Der Senat läßt offen, ob die Versagung des begehrten Aufnahmebescheides gegenüber der Klägerin eine besondere Härte darstellen würde, da die Klägerin jedenfalls nicht die "sonstigen" Voraussetzungen i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG erfüllt. Diese verlangen, daß der Aufnahmebewerber, wie in § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG für den Regelfall der Ausreise nach Erteilung des Aufnahmebescheides normiert ist, nach Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Der Senat hat jedoch nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Klägerin Spätaussiedlerin gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ist. 39 Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG). 40 Die Klägerin erfüllt (jedenfalls) nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Vorschrift verlangt, daß sich nach dem 31. Dezember 1923 geborene Personen, zu denen die Klägerin gehört, bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt haben oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörten. Sie ist mit diesem Inhalt auch wirksam und enthält insbesondere keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO. 42 1. Eine Erklärung der Klägerin zur deutschen Nationalität, die den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erste Alternative BVFG genügt, liegt nicht vor. 43 Die Klägerin hat im Verfahren auf Änderung des Nationalitätseintrags in ihrem Inlandspaß im Jahre 1992 erklärt, deutscher Nationalität zu sein. Dieser Antrag gegenüber der Paßbehörde auf Änderung des Nationalitätseintrags ist ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach außen; er kann damit grundsätzlich auch ein Bekenntnis zur deutschen Nationalität im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erste Alternative BVFG darstellen. Dagegen spricht insbesondere nicht der Zeitpunkt der Erklärung. Denn diese Vorschrift setzt nicht voraus, daß sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Worte "bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete" sind vielmehr dahin auszulegen, daß die Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen haben muß. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO.; von Schenckendorff, Flüchtlings- und Vertriebenenrecht, Komm., Stand Januar 1997, B 2, § 6 BVFG n.F., Anm. 3 c. 45 Einer Anerkennung dieser Erklärung zur deutschen Nationalität als Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erste Alternative BVFG steht hier aber entgegen, daß in den Inlandspaß der Klägerin ursprünglich die russische Nationalität eingetragen worden war. Denn in der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. 46 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -,aaO. 47 Das ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität in den Inlandspaß gegen den ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers erfolgt ist. 48 Vgl. für die Volkszählung BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, BVerwGE 30, 305 (312). 49 Hier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspaß der Klägerin einen Antrag der Klägerin erforderte und diese die Eintragung "Russin" ausdrücklich beantragt hat. 50 Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres im Jahre 1977 war die Verordnung über das Paßwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974. 51 Vgl. Eisfeld, S. 14; Brunner, S. 1 ff. 52 Nach den Vorschriften dieser Paßverordnung war ebenso wie nach der Verordnung vom 21. Oktober 1953 und der Regelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen Paßverordnung vom 10. September 1940 in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen von gemischt-nationalen Eltern einzutragen war, war gemäß Nr. 3 Abs. 2 in der Paßverordnung von 1974 im Gegensatz zu den früheren Verordnungen ausdrücklich dahin geregelt, daß ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern bestand. Demzufolge war bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular auszufüllen, in das u.a. auch die Nationalität einzutragen war. 53 Vgl. Weydt, S. 25; Eisfeld, S. 14; Brunner, S. 1 ff. 54 Der Senat geht davon aus, daß die Klägerin als Kind eines mit russischer Nationalität eingetragenen Vaters und einer deutschen Mutter geführt wurde und deshalb ein Wahlrecht hatte. 55 Die Klägerin hat dieses Wahlrecht ausdrücklich zugunsten der russischen Nationalität ausgeübt. Dies ergibt sich aus ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, sie habe in das Formular die russische Nationalität ihres Vaters eingetragen, weil man sie darauf hingewiesen habe, daß die Nationalität die des Vaters sein müsse. Diesem Hinweis ist die Klägerin ohne weiteres gefolgt. Sie hat weder vorgetragen, daß sie Erkundigungen angestellt habe, noch daß sie dennoch zumindest versucht habe, wie zunächst beabsichtigt, die deutsche Nationalität der Mutter und das Formular einzutragen. Von einer Eintragung gegen oder auch nur ohne ihren Willen kann deshalb nicht ausgegangen werden. 56 Das danach vorliegende Gegenbekenntnis der Klägerin ist auch nicht etwa nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG unerheblich, weil im Jahre 1977 eine Erklärung zur deutschen Nationalität durch Angabe des deutschen Volkstums bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses mit schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre und die Klägerin deshalb ihr Wahlrecht zwangsläufig so wie geschehen hätte ausüben müssen. Die Klägerin hat keine konkreten Angaben gemacht, aus denen sich ergäbe, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sein könnten. Sonstige Anhaltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich. 57 Das Gegenbekenntnis der Klägerin hat seine Ausschlußwirkung in Bezug auf die deutsche Volkszugehörigkeit auch nicht nachträglich dadurch verloren, daß sich die Klägerin durch die im Zusammenhang mit der Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspaß im Jahre 1992 abgegebene Erklärung, deutscher Nationalität zu sein, nach außen zum deutschen Volkstum bekannt hat. 58 Zwar ist es in gleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. 59 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO.. 60 Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Als ein solches positives Verhalten kann die Erklärung zur deutschen Nationalität gegenüber den Paßbehörden in Betracht kommen. 61 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO.. 62 Ein derartiges Verhalten oder eine solche Erklärung müssen aber ernsthaft und glaubhaft sein. Das ist dann nicht der Fall, wenn sich andere Beweggründe für die Änderung aufdrängen, weil z.B. die Nationalität im Inlandspaß erst während des Aufnahmeverfahrens geändert wird und damit naheliegt, daß die Änderung zur Verbesserung der Chancen für die Ausreise vorgenommen worden ist. Dann reicht die damit verbundene Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, regelmäßig nicht aus, die Hinwendung zum deutschen Volkstum zu belegen. Vielmehr ist die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis ist erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt ist, daß aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat. In dieser Hinsicht erweisen etwa ständige Bemühungen um eine derartige Änderung des Nationalitäteneintrags, die in keinem Zusammenhang mit einem Aufnahmeverfahren stehen, regelmäßig die Ernsthaftigkeit dieses Antrags, sofern sie nicht schon für sich allein als Erklärung zur deutschen Nationalität anzusehen sein sollten. 63 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO.. 64 Dieser besondere Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden Erklärung (auch) als eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum ist hier erforderlich. Die Erklärung der Klägerin zum deutschen Volkstum, die in dem Antrag auf Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspaß liegt, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Ausreisebemühungen. Denn die Klägerin hat diese Erklärung erst im Jahre 1992 abgegeben. Dies ergibt sich aus der Ausstellung des geänderten Inlandspasses im Oktober 1992. Es ist davon auszugehen, daß die Klägerin die Änderung erst kurz vor der Neuausstellung des Inlandspasses beantragt hat, da weder von ihr vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, daß der Änderungsantrag von ihr schon lange vor der tatsächlichen Änderung gestellt worden ist. Im Oktober 1992 bemühte sich die Klägerin seit langer Zeit intensiv um die Ausreise. Gegen die Ablehnung ihres Anfang 1991 gestellten Aufnahmeantrages hatte sie bereits ohne Erfolg Widerspruch eingelegt und im Juli 1991 Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben. Die beiden ablehnenden Bescheide waren auch auf die Nationalitätseintragung "Russin" der Klägerin in ihrem Inlandspaß gestützt. Es bestand somit für die Klägerin ganz erheblicher Anlaß, dieses Hindernis für den Erfolg ihres Aufnahmeantrages aus dem Wege zu räumen. 65 Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin durch ein besonderes positives Verhalten nach außen hin hat erkennbar werden lassen, daß sie (nunmehr) nur dem deutschen Volk und keinem anderen zugehören will, sind nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden und auch nicht erkennbar. Die Klägerin hat keine früheren Änderungsversuche im Hinblick auf die Nationalitätseintragung in ihrem Inlandspaß dargetan oder belegt, denen entnommen werden könnte, daß sie sich schon vor 1992 dem deutschen Volkstum zugewandt hat. 66 Vgl. zur Bedeutung derartiger Bemühungen: BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO. 67 Der Umstand, daß die Klägerin im Dezember 1990 Mitglied der Gesellschaft "Wiedergeburt" in ihrem Heimatort geworden ist und sich an deren Veranstaltungen beteiligt hat, ist nicht geeignet, den Nachweis der Ernsthaftigkeit ihres äußeren Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zu erbringen. Zwar liegt bei einem solchen Beitritt die Annahme eines Lippenbekenntnisses weniger nah, weil sich die "Wiedergeburt" gerade auch für eine territoriale Autonomie der Volksdeutschen in der früheren Sowjetunion einsetzt. Zumindest kommt einem solchen Beitritt im Zusammenhang mit langjährigen Bemühungen um eine Änderung des Nationalitätseintrags rechtliche Bedeutung zu. 68 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO. 69 Im Falle der Klägerin fehlen aber derartige zusätzliche Bemühungen. Ihrem Eintritt in die "Wiedergeburt" kommt nach Ansicht des Senats auch kein derartiges Gewicht im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität zu, daß dieser allein ausreichte, um die Ernsthaftigkeit der Nationalitätsänderung zu erweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß dieser Eintritt erst im Dezember 1990 erfolgt ist, das heißt im selben Monat, in dem die Klägerin ihren Aufnahmeantrag unterzeichnet hat, so daß ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Eintritt in die Gesellschaft und Ausreisebemühungen besteht. Es spricht schon vom zeitlichen Ablauf her viel dafür, daß die Klägerin sich zumindest auch Hilfe und Erleichterungen für die beabsichtigte Ausreise durch die Mitgliedschaft in der Gesellschaft erhoffte. Hinzu kommt, daß die Klägerin in der "Wiedergeburt" nur weniger bedeutsame Aufgaben im örtlichen Bereich wahrgenommen hat, wie sie auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt hat, und sich auch sonst nicht feststellen läßt, daß sie sich nach Eintritt in die Gesellschaft nachhaltig für die Erhaltung des deutschen Volkstums in der ehemaligen Sowjetunion eingesetzt hat. Der Eintritt in die "Wiedergeburt" stellt daher ein singuläres Ereignis dar, das keinen Schluß auf eine grundlegende Änderung der Lebensführung der Klägerin zuläßt. 70 2. Ein Bekenntnis nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweite Alternative BVFG kommt für die Klägerin nicht in Betracht. Hat ein Aufnahmebewerber vor amtlichen Stellen grundsätzlich eine Erklärung zu einer Nationalität abzugeben - was nach den obigen Ausführungen für die Klägerin galt - und eine andere Nationalität angegeben, ist es ausgeschlossen, gleichzeitig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum "auf andere Weise" im Sinne der zweiten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG anzunehmen. 71 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO. 72 3. Gleiches gilt auch für ein Bekenntnis nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 dritte Alternative BVFG. Diese Vorschrift bezieht sich nämlich nur auf Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun nach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität zugerechnet wird, wie dies z.B. nach der sowjetischen Paßverordnung von 1974 der Fall war, wenn beide Elternteile des Aufnahmebewerbers deutscher Nationalität waren. Ist hingegen nach dem Recht des Herkunftsstaates für die Zurechnung zu einem bestimmten Volkstum - wie hier - eine Erklärung des Betroffenen maßgebend, ist allein § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erste Alternative BVFG einschlägig. 73 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, aaO. 74 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und § 100 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung -ZPO-. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 75