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Urteil

3 A 1727/92

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0221.3A1727.92.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 6. September 1985 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1990 werden aufgehoben, soweit die Beitragsfestsetzung 4.792,96 DM übersteigt. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Klägerin zu 13/20 und der Beklagte zu 7/20. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des am 22. März 1992 verstorbenen Voreigentümers des Grundstücks Gemarkung S. , Flur 160, Flurstück 2, das an die F. straße grenzt. Die F. straße zweigt in nordöstlicher Richtung von der M. bach ab, verläuft sodann parallel zur I. Straße und endet nach etwa 290 m an den Südgrenzen der Flurstücke 132 und 133. Etwa 80 m vor dem Ende der als Stichanlage ausgeformten Strecke zweigt in nordwestlicher Richtung eine Verbindungsstraße zur I. Straße ab, die eine Länge von etwa 30 m aufweist. 3 Bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts betreffend die Be- bauung, Anlegung und Veränderung von Straßen im Bezirk der Stadtgemeinde S. vom 20. April 1891 war die F. straße in der Örtlichkeit noch nicht vorhanden. Die Strecke von der Einmündung der M. bach bis zu den nördlichen Grenzen der Flurstücke mit den Lagebezeichnungen F. straße 17 und 20 - die sog. untere F. straße - wurde auf der Grundlage eines zwischen der Stadt S. und dem Brannt- weinfabrikanten G. geschlossenen Vertrages vom 24. Dezember 1902 auf Kosten des Anliegers ausgebaut und im Jahre 1905 der Stadt übertragen. Entsprechend sollte ur- sprünglich hinsichtlich der Reststrecke (sog. obere F. straße ) einschließlich der Verbindung zur I. Straße verfahren werden. Nach Aktenlage kam eine derartige Vereinbarung mit dem damaligen Grundstückseigentümer, dem Brauereibesitzer L. - jedoch nicht zustande. Die Straßen- parzelle blieb bis 1964 im Eigentum des Fabrikanten L. , wurde von diesem - wie zahlreiche Anliegerbeschwerden bele- gen - aber nur unzulänglich hergerichtet und unterhalten. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 21. November 1985 wurde vor dem abgerechneten Ausbau im Interesse der Verkehrssicher- heit eine provisorische Oberflächenbefestigung hergestellt, die den straßenbautechnischen Anforderungen jedoch nicht ent- sprach. 4 Auf der Grundlage einer im Jahre 1978 erstellten Ausbaupla- nung ließ der Beklagte die F. straße in der Zeit von 1979 bis 1982 endgültig herrichten. Der Ausbau der unteren F. straße erfolgte als verkehrsberuhigte Mischfläche, die obere F. straße einschließlich der Verbindungsstrecke zur I. Straße wurde in konventioneller Weise - Ausbau im Separationsprinzip - hergestellt, wobei die Bordsteine aller- dings teilweise abgesenkt wurden. Von der Anlegung einer im Ausbauplan am Ende der oberen F. straße ursprünglich vor- gesehenen Wendeanlage wurde nach Herbeiführung eines entspre- chenden Beschlusses des Bauausschusses abgesehen. 5 Mit Bescheid vom 6. September 1985 zog der Beklagte den Rechtsvorgänger der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag von 7.358,58 DM für die Herstellung der F. straße - unterer und oberer Bereich - sowie der Verbindungsstrecke zur I. Straße heran. Unter dem 4. Mai 1988 widmete der Beklagte die F. straße einschließlich des Verbindungsweges zur I. Straße dem öffentlichen Verkehr. Der Regierungspräsident E. genehmigte den Ausbau der oberen F. straße einschließlich des Verbindungsweges zur I. Straße mit Verfügung vom 6. April 1990. 6 Nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens hat der Rechtsvorgänger der Klägerin am 2. Juni 1990 Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen dargelegt: Die gemäß § 125 Abs. 2 BauGB erteilte Zustimmung des Regierungspräsidenten sei rechtsunwirksam, da die F. straße wegen des Fehlens einer Wendemöglichkeit in dem Bereich der als Sackgasse aus- gestalteten Endstrecke funktionslos sei. Es fehle an einem Wendehammer, der wegen gewerblicher Nutzung der anliegenden Grundstücke zur Bewältigung des Verkehrs - auch mit Last- kraftwagen - unverzichtbar sei. Im übrigen sei eine jederzei- tige Erreichbarkeit der anliegenden Grundstücke für Feuer- lösch- und Rettungsfahrzeuge nicht gewährleistet. Die in die Abrechnung einbezogenen Grünanlagen seien nicht erforderlich. Schon vor den abgerechneten Maßnahmen sei die F. straße mit Fahrbahn, Bürgersteig und Beleuchtungsanlage ausgestattet gewesen. Die hergestellte Straßenentwässerungs- und Straßen- beleuchtungsanlage entspreche nicht den Anforderungen. 7 Der Rechtsvorgänger der Klägerin hat beantragt, 8 den Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 6. September 1985 und den dazu ergangenen Widerspruchsbe- scheid vom 10. Mai 1990 aufzuheben. 9 Der Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er ist den geltend gemachten Einwänden entgegengetreten. 12 Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, teilweise stattgegeben. 13 Beide Parteien haben gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt. 14 Die Klägerin wiederholt ihr Klagevorbringen und trägt ergänzend vor, die nachträgliche Zustimmung des Regierungspräsidenten vermöge den mangelhaften Beitragsbescheid nicht zu heilen. Außerdem lasse das angefochtene Urteil die geltend gemachten Bedenken gegen die Abrechnung der Verbindungsstraße zur I. Straße unberücksichtigt. 15 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 16 das angefochtene Urteil zu ändern, den Erschließungsbeitragsbescheid vom 6. September 1985 und den dazu ergan- genen Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1990 in vollem Umfang aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. 17 Der Beklagte beantragt sinngemäß, 18 das angefochtene Urteil zu ändern, die Klage insgesamt abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzu- weisen. 19 Er trägt zur Begründung vor: Entgegen der Auffassung des Ver- waltungsgerichts handele es sich bei der unteren F. straße nicht um einen vorgegebenen Abschnitt, für den keine Er- schließungsbeiträge erhoben werden könnten. Eine dahin gehende Ermessensentscheidung sei nicht getroffen worden. Die nachträglich erteilte Zustimmung des Regierungspräsidenten sei wirksam und daher erschließungsbeitragsrechtlich zugrunde zu legen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entschei- dung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). 23 Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet, die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Der Erschließungsbei- tragsbescheid des Beklagten vom 6. September 1985 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1990 sind über den vom Verwaltungsgericht bereits erkannten Umfang hinaus insoweit aufzuheben, als ein höherer Betrag als 4.792,96 DM festgesetzt worden ist. Insoweit sind die Bescheide rechts- widrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich eines Erschließungsbeitrages in Höhe von 4.792,96 DM findet der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage in §§ 127 ff. BauGB iVm der Satzung der Stadt S. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 22. Dezember 1988 (EBS 1988). 24 Bezugsgegenstand der angefochtenen Beitragsfestsetzung ist die F. straße in ihrer gesamten Ausdehnung einschließlich der Verbindung zur I. Straße. Diesem Ansatz des Be- klagten kann auf der Grundlage des dafür maßgeblichen Sach- verhalts nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anla- gen besteht, - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungs- weise - grundsätzlich auf das durch die tatsächlichen Ver- hältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Erschlie- ßungsbeitragspflichten geprägte Erscheinungsbild abzustellen. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 - 4 C 55.76 -, KStZ 1980, 110; Urteil vom 22. März 1996 - 8 C 17.94 -, DVBl 1996, 1057; Drie- haus, Erschließungs- und Ausbaubei- träge, 4. Aufl., § 12 Rn. 4. 26 Die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin ist mit der gemäß § 125 Abs. 2 BauGB erteilten Zustimmung des Regierungspräsidenten E. vom 6. April 1990 entstan- den. Zu diesem Zeitpunkt stellte die obere F. straße mit der Verbindungsstrecke zur I. Straße infolge des bis 1982 abgeschlossenen Ausbaus bei natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Erschließungsanlage dar. Ausweislich der von dem Beklagten mit der Hilfsberechnung vom 25. Oktober 1996 vorgelegten Fotografien (BA 13) waren die obere F. straße und die Verbindung zur I. Straße in herkömmlicher Bauweise mit einer asphaltierten Fahrbahn und beidseitigen Gehwegen hergerichtet worden. Demgegenüber war die untere F. straße mit einer Mischfläche ausgestattet worden. Die untere F. straße war im Kurvenbereich der oberen F. straße zur Verbindungsstrecke zur I. Straße durch einen abgesenkten Bordstein deutlich sichtbar und wegen des Ausbaus im Mischsystem auch funktional verselb- ständigt worden. Bei natürlicher Betrachtungsweise stellten das nördliche Endstück der F. straße und die Verbindungs- strecke zur I. Straße eine - abknickend verlaufende - Erschließungsanlage dar. 27 Bei der danach zu beurteilenden Strecke der F. straße einschließlich der Verbindung zur I. Straße handelt es sich nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage iSv §§ 242 Abs. 1 BauGB, 180 Abs. 2 BBauG für die eine Beitrags- pflicht aufgrund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vor- schriften nicht entstehen konnte und für die auch nach dem Baugesetzbuch kein Beitrag erhoben werden kann. Zu den vor- handenen Erschließungsanlagen im Sinne dieser Bestimmung zäh- len Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbauge- setzes im Sinne von § 133 Abs. 4 BBauG hergestellt worden sind, nämlich die "vorhandenen" Straßen im Sinne des ehemali- gen preußischen Anliegerbeitragsrechts und die unter Geltung dieses früheren Rechts "programmgemäß fertiggestellten Stra- ßen". 28 Vgl. OVG NW, Urteil vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 - Rechtssprechungs- sammlung des OVG NW im Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (OVG NW RSE) § 180 BBauG/§ 242 BauGB Vorhandene Erschließungsanlage m.w.N.; Driehaus aaO, § 2 Rn. 27. 29 Zu den "vorhandenen" Straßen im Sinne des ehemaligen preußi- schen Anliegerbeitragsrechts gehört die F. straße schon deshalb nicht, weil sie - dies gilt für ihre gesamte Ausdeh- nung - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Ortsstatuts der Stadt S. nach § 15 PrFlG vom 20. April 1891 in der Örtlichkeit noch nicht vorhanden war. Die hier in Rede stehende Strecke - obere F. straße mit Verbindung zur I. Straße - ist bis 1961 weder insgesamt noch hin- sichtlich einzelner Teileinrichtungen programmgemäß herge- stellt worden. Anders als bei der unteren F. straße war es zum Abschluß eines Unternehmervertrages nicht gekommen. Der Fabrikant L. war bis 1964 Eigentümer der Straßenparzellen geblieben und hatte Unterhaltungsmaßnahmen, wie sich aus mehreren Anliegerbeschwerden ergibt, nur unzureichend durchgeführt; eine ganz oder in Teileinrichtungen fertigge- stellte Unternehmerstraße hatte er der Stadt nicht übergeben. 30 Bei dem abgerechneten Ausbau handelt es sich auch um die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage einschließlich der Einrichtung für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Soweit vorher streckenweise be- reits einzelne Teileinrichtungen vorhanden waren, waren diese ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 21. November 1985 lediglich aus Verkehrssicherungsgründen provisorisch hergestellt. 31 Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zustimmung des Regie- rungspräsidenten vom 6. April 1990 waren auch die übrigen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitrags- pflicht erfüllt. Die technische Herstellung der Teileinrich- tungen entsprach den in § 10 EBS 1988 festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage (§ 132 Nr. 4 BauGB). Die Erschließungsanlage war auch insofern end- gültig hergestellt iSv § 133 Abs. 2 BauGB, als abweichend von der ursprünglichen Ausbauplanung am Ende der oberen F. straße von der Anlegung einer Wendeanlage abgesehen worden war. Selbst wenn es sich bei dem ursprünglichen Aus- bauplan um ein für die endgültige Herstellung der Erschlie- ßungsanlage maßgebliches Bauprogramm gehandelt haben sollte, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - 8 C 14.89 -, NVwZ 1991, 1092; Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 -, DVBl 1996, 379, 33 wäre dieses Bauprogramm vor Entstehung der sachlichen Bei- tragspflichten wirksam geändert worden. 34 Bei der hier zu beurteilenden Erschließungsanlage handelt es sich um eine öffentliche Straße iSv § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Eine förmliche Widmung zum öffentlichen Verkehr - sollte sie noch erforderlich gewesen sein - ist jedenfalls unter dem 4. Mai 1988 verfügt worden. 35 Das nördliche Endstück der F. straße und die Verbindungsstrecke zur I. Straße stellen eine zum Anbau bestimmte Straße gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dar. Nach dieser Bestimmung sind nur solche öffentlichen Verkehrsanlagen beitragsfähig, die dazu bestimmt sind, den von ihnen erschlossenen Grundstücken das an verkehrsmäßiger Erschließung zu verschaffen, was für ihre Bebaubarkeit oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbare Nutzbarkeit bebauungsrechtlich erforderlich ist. 36 Vgl. Driehaus, aaO, § 12 Rn. 28. 37 Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Insbesondere sichert das nördliche Endstück der F. straße eine hinreichende Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Im Hinblick auf die Fahrbahnbreite von etwa 6 m und die Tatsache, daß beim Wenden die teilweise mit abgesenktem Bordstein versehenen Gehwege überfahren werden können, ist sichergestellt, daß mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen an die er- schlossenen Grundstücke herangefahren werden kann. 38 Die von der Klägerin gegen die Erforderlichkeit der Erschließungsanlage bzw. einzelner Teileinrichtungen geltend gemachten Einwände greifen in Anbetracht des den Gemeinden insoweit eingeräumten weiten Entscheidungsfreiraums nicht durch. 39 Ausweislich der vom dem Beklagten erstellten Hilfsberechnung vom 25. Oktober 1986, gegen deren Ansätze keine Bedenken bestehen, beläuft sich der auf das Grundstück der Klägerin für die obere F. straße einschließlich der Verbindung zur I. Straße entfallende Erschließungsbeitrag auf 4.792,96 DM. Das Flurstück 89 war in die Abrechnung einzubeziehen, weil es durch die Verbindungsstrecke zur I. Straße und damit durch die maßgebliche Erschließungsanlage iSv § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen wird. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. 41 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. 42