Urteil
16 A 4981/96
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0122.16A4981.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen 1 Tatbestand: 2 Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 5. Februar 1995 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld des Klägers fest (56.185,00 DM) und forderte ihn zur Rückzahlung ab 31. Oktober 1995 in Vierteljahresraten von 705,00 DM auf. Mit Schreiben vom 10. Mai 1995 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltunsamt, ihm in entsprechender Anwendung des § 18 b Abs. 5 BAföG einen Teilerlaß zu gewähren, weil er die Pflege und Führung des Haushaltes seiner schwerstpflegebedürftigen Mutter übernommen habe und daher nur eingeschränkt erwerbstätig sei. Dies lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 1. Juni 1995 mit der Begründung ab, ein solcher Teilerlaß komme nur für die Betreuungen eines Kindes bis zu zehn Jahren oder eines behinderten Kindes in Betracht. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1995 zurückgewiesen. 3 Im Klageverfahren hat der Kläger dieses Begehren weiterverfolgt. Die Kausalität zwischen der Pflege und Führung des Haushalts seiner schwerstpflegebedürftigen Mutter und der höchstens unwesentlichen (möglichen) Erwerbstätigkeit begründe eine analoge Anwendung des § 18 b Abs. 5 BAföG. 4 Der Kläger hat sinngemäß beantragt, 5 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 1. Juni 1995 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1995 zu verpflichten, ihm die Rückzahlungsraten in entsprechender Anwendung des § 18 b Abs. 5 BAföG zu erlassen. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten durch den angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen. 7 Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, 8 den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsasmtes vom 1. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1995 zu verpflichten, ihm ab 1. Oktober 1995 die Rückzahlungsraten zu erlassen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlaß seiner Rückzahlungsraten. 14 Wie das Verwaltungsgericht bereits unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeführt hat, kommt eine entsprechende Anwendung des § 18 b Abs. 5 BAföG auf den Fall der Pflege eines hilfsbedürftigen Angehörigen nicht in Betracht, wenn es sich nicht um ein Kind des Darlehensnehmers handelt. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 15. Oktober 1992 - 16 A 334/92 - hierzu ausgeführt: 15 "Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes und zur Ausfüllung des Sozialstaatsprinzips geboten, denjenigen in entsprechender Anwendung des § 18 b Abs. 5 Nr. 2 BAföG die im Erlaßzeitraum festgesetzten Rückzahlungsraten zu erlassen, die - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 b Abs. 5 Nrn. 1 und 3 BAföG - nicht ein behindertes Kind, sondern, wie der Kläger, ein behindertes Elternteil betreuen (ebenso Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl., § 18 b Rn. 14). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG läßt dem Gesetzgeber insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, der nur durch das Willkürverbot Grenzen gezogen sind (vgl. z. B. BVerfGE 29, 337, 339, und 55, 72, 90; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 1986 - 5 C 86.85 -, NJW 1987, 1961). Diese Grenzen werden regelmäßig nicht überschritten, wenn der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie es für die sozialen Vergünstigungen bei der Rückzahlung von Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zutrifft, typisierende generalisierende und pauschalierende Regelungen erläßt. Die sich daraus ergebenden Härten und Ungerechtigkeiten für einzelne müssen deshalb grundsätzlich in Kauf genommen werden (vgl. BVerfGE 17, 1, 23, und 63, 119, 128; Bundesverwaltungsgericht, aaO). Insofern ist hier maßgebend, daß der Gesetzgeber eindeutig und unmißverständlich aus familienpolitischen Gründen lediglich solche Darlehensnehmer in den Genuß des Teilerlasses kommen lassen wollte, die als Eltern sich der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren bzw. der Betreuung eines behinderten Kindes widmen. Dabei hat der Gesetzgeber vornehmlich die Erziehung von bis zu zehn Jahre alten Kindern und weniger die Betreuung - auch älterer behinderter Kinder - im Auge gehabt (vgl. BT-Drucks. 8/2467 S. 24 und 8/2868 S. 23, wo jeweils nur die Erziehung bzw. Pflege von Kindern angesprochen ist, während in BT-Drucks. 10/5025 S. 10 auch die Betreuung von Kindern erwähnt ist). Ferner ist zu bedenken, daß die Fälle, in denen Darlehensnehmer nicht ein die Einkommensgrenzen des § 18 a Abs. 1 BAföG übersteigendes Einkommen erzielen, nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig sind und darüber hinaus noch ein behindertes Elternteil betreuen, nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Bundesverwaltungsgericht, aaO). Schließlich kann der Kläger die von ihm gewünschte entsprechende Anwendung des § 18 b Abs. 5 BAföG auf die Fallgestaltung der Betreuung behinderter Eltern nicht aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG herleiten. Denn dieses verpflichtet den Staat lediglich, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 u.a. -, NJW 1990, 2869). Dies erfordert aber nicht den Erlaß der Rückzahlungsraten, zumal § 18 a BAföG bei ungünstigen Einkommensverhältnissen eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung vorsieht, wie sie der Kläger im hier streitigen Zeitraum auch erhalten hat." 16 Diese Rechtsansicht des Senats ist durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden; den es hat die Beschwerde durch Beschluß vom 3. Februar 1993 - 11 B 8.93 - u.a. mit der Begründung zurückgewiesen: 17 "Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnte (vgl. BVerfGE 70, 230 <239 f.>; 71, 146 <154 f.>; 74, 129 <149>, jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u. a. BVerfGE 65, 141 <148 f.>, mit weiteren Nachweisen) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 24. März 1988 - BVerwG 5 B 126.87 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 11 S. 1, 2; BVerwGE 89, 339 <343>) läßt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber dabei insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; ihr sind nur durch das Willkürverbot Grenzen gesetzt. Eine Willkür im so verstandenen Sinne kann einer gesetzlichen Regelung nur dann vorgeworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist (BVerfGE 55, 72 <90>). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze kann die Entscheidung des Gesetzgebers, in der genannten Erlaßregelung die Betreuung behinderter Kinder, nicht jedoch die Pflege anderer naher Angehöriger zu privilegieren, nicht beanstandet werden. Wenn bei der Einführung des Erlaßtatbestandes (damals § 18 b Abs. 2 Satz 1 BAföG) mit dem 6. BAföG- Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) entsprechend der seinerzeit verfolgten familienpolitischen Zielsetzung (vgl. BVerwGE 89, 339 <341 f.>; BT-Drucks. 8/2467 S. 24 und 30; 8/2868 S. 23) allein an das - gegenüber anderen sicher häufigere und typischere - Entscheidungsbild einer Familie angeknüpft worden ist, in der frühere Förderungsempfänger Kinder erziehen und betreuen, so läßt dies Anhaltspunkte für eine unsachliche Gestaltung des Gesetzes nicht erkennen. Insbesondere kann nicht davon gesprochen werden, daß damit Bemühungen "konterkariert" würden, Pflegebedürftige von ihren Angehörigen im häuslichen Bereich betreuen lassen." 18 Die vom Kläger vorgetragenen Gründe geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung, die er mit Beschluß vom 7. Juli 1993 - 16 A 71/93 - bestätigt hat, nunmehr abzuweichen. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 20 Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.