Urteil
16 A 4682/96
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1997:0122.16A4682.96.00
4mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens-. für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden-. wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 7. Februar 1987 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld des Klägers aus den Jahren 1977 bis 1983 in Höhe von 4.050-.-- DM fest und forderte ihn zur Rückzahlung ab 31. Oktober 1987 auf. In der Folgezeit wurde der Kläger mehrfach freigestellt. Zuletzt erfolgte dies mit Bescheid vom 27. November 1995 für die Zeit vom 1. Juni 1995 bis zum 31. Mai 1998. 3 Bereits mit Schreiben vom 9. und 27. Juni 1989 hatte der Kläger den völligen Erlaß der Darlehensschuld beantragt. Der diesbezügliche Antrag-. Widerspruch sowie die Klage und Berufung des Klägers hatten keinen Erfolg (Senatsbeschluß vom 7. Juli 1993 - 16 A 3584/91 -). 4 Mit Schreiben vom 18. Oktober 1995 beantragte der Kläger-. die gesamte Forderung niederzuschlagen; denn er habe seinerzeit aus Krankheitsgründen sein Studium abbrechen müssen und sei nach wie vor in ärztlicher Behandlung. Inzwischen habe er auch einen Rentenbescheid vom 18. Januar 1995 über eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhalten-. die rückwirkend ab 1. Dezember 1993 gezahlt werde. Der Antrag wurde durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 27. November 1995 und der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 4. März 1996 zurückgewiesen. 5 Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen: Er sei aufgrund seiner körperlichen und psychischen Situation nicht in der Lage-. die BAföG-Schulden jemals zurückzuzahlen. Er sei psychisch krank und deshalb erwerbsunfähig. Die fortdauernde Belastung mit den Darlehensschulden und dem Schriftverkehr wirke sich für ihn ungleich härter aus als für einen gesunden Menschen. 6 Der Kläger hat sinngemäß beantragt-. 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 27. November 1995 und des Wider spruchsbescheides vom 4. März 1996 zu verpflichten-. ihm die Darlehensschuld zu erlassen. 8 Das Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewiesen. 9 Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und betont-. daß die dauernde Belastung mit Mahnungen und Zwangsvollstreckungsandrohungen durch die Beklagte ihn übermäßig hart treffe; dies könne zur Verschlimmerung seines Krankheitsbildes führen. 10 Der Kläger beantragt sinngemäß-. 11 den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und entsprechend seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. 12 Die Beklagte beantragt-. 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Berufung hat keinen Erfolg; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlaß seiner Darlehensschuld in Höhe von 4.050-.-- DM. 17 Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden-. daß für Härten-. die im Zusammenhang mit der Pflicht zur Darlehensrückzahlung auftreten-. zunächst die Freistellungsmöglichkeit des § 18 a BAföG vorgesehen ist. Falls diese nicht greift-. kommt ein Anspruch auf Stundung in Betracht (vgl. z.B. den Senatsbeschluß vom 15. April 1994 - 16 A 2325/93 - sowie das Senatsurteil vom 13. März 1996 - 16 A 157/96 --. FamRZ 1996-. 1178). Von dieser Möglichkeit macht das Bundesverwaltungsamt nicht nur jeweils für einen Zeitraum von einem Jahr Gebrauch-. sondern unter besonderen Umständen auch für längere Zeiträume bis zu fünf Jahren. So ist auch der Kläger für drei Jahre bis Mai 1998 freigestellt worden-. und sind ihm die inzwischen fällig gewordenen Beträge nebst Nebenkosten bis zu diesem Zeitpunkt gestundet worden. 18 Ein Anspruch auf völligen Erlaß der Darlehensschuld aus Härtegründen hat der Senat bisher in keinem Falle zuerkannt. Der Senat hält es zwar für möglich-. daß ein Anspruch auf Teilerlaß dem Darlehensnehmer unter Umständen aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Nr. 3 Vorl.VV zu § 59 BHO zustehen kann. Eine derartige Verwaltungspraxis besteht aber beim Bundesverwaltungsamt allem Anschein nach nicht. In ähnlichen Berufungsverfahren hat das Bundesverwaltungsamt vorgetragen-. daß die Beklagte zu einem Erlaß bereit sei-. wenn feststehe-. daß der Darlehensnehmer voraussichtlich niemals in der Lage sein werde-. sein Darlehen zurückzuzahlen. Das kann aber beim Kläger noch nicht angenommen werden-. auch wenn man seine ungünstige persönliche und wirtschaftliche Situation berücksichtigt. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen-. daß er infolge unerwarteter glücklicher Umstände in eine deutlich bessere Situation gerät. 19 Soweit der Kläger sich insbesondere auf die Vorläufige Verwaltungsvorschrift zu § 59 BHO beruft-. sei auf folgendes hingewiesen: Nach deren Nr. 3.2 ist ein Erlaß nur dann möglich-. wenn eine Stundung nach Nr. 1 nicht in Betracht kommt. Dem Kläger sind aber die fälligen Darlehensbeträge gestundet worden-. und von der Rückzahlung der noch nicht fälligen Ansprüche ist er freigestellt worden. Außerdem wird nach Nr. 3.1 der Erlaß als eine Maßnahme definiert-. mit der auf einen "fälligen" Anspruch verzichtet wird. Nach dem Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 27. November 1995 sind aber erst Raten in Höhe von 680-.-- DM fällig-. während der überwiegende Teil der Darlehensschuld des Klägers infolge der Freistellung noch nicht fällig geworden ist. Angesichts der gesamten Situation des Klägers weist der Senat aber schon jetzt darauf hin-. daß nach Ablauf des derzeitigen Freistellungs- und Stundungszeitraums bei unveränderter Sachlage sich für das Bundesverwaltungsamt die ernsthafte Frage stellen wird-. ob die Darlehensforderungen gegenüber dem Kläger nicht unbefristet niederzuschlagen sind. Eine solche Prüfung hat das Bundesverwaltungsamt mit Schriftsatz vom 8. Januar 1997 auch zugesagt. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2-. 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10-. 711 ZPO. 21 Der Senat läßt die Revision nicht zu-. weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 22