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Beschluss

10 B 2613/96

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1996:1031.10B2613.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die mit der Beschwerde sinngemäß verfolgten Anträge der Antragsteller, 3 unter Änderung des angefochtenen Beschlusses 4 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 16. April 1996 in der Fassung der Nachtragsgenehmigungen vom 20. August und 29. August 1996 zur Errichtung eines Zweifamilienhauses als Doppelhaushälfte mit PKW-Garage auf dem Grundstück Gemarkung T. Flur 12 Flurstück 522 anzuordnen und 5 dem Antragsgegner aufzugeben, die Bauarbeiten für dieses Vorhaben bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihre Widersprüche stillzulegen, 6 sind unbegründet. 7 Die im Verfahren der §§ 80 a Abs. 1 und 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Das Interesse der Beigeladenen daran, die ihnen erteilte Baugenehmigung für ein Wohnzwecken dienendes Vorhaben (§ 10 Abs. 2 BauGB-MaßnG) sofort ausnutzen zu dürfen, überwiegt das Interesse der Antragsteller, das Vorhaben bis zu einer abschließenden Entscheidung über ihre Widersprüche zu verhindern. 8 Die Antragsteller werden die Aufhebung der angegriffenen Baugenehmigung voraussichtlich nicht erreichen können. Die Baugenehmigung verletzt nach summarischer Prüfung keine bei ihrer Erteilung zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn dienen. 9 Allerdings liegen die Abstandflächen, die von der nördlichen und östlichen Wand des geplanten Wohnhauses ausgelöst werden, nicht vollständig auf dem Baugrundstück Flurstück 522 der Beigeladenen. Sie liegen vielmehr mit zwei Dreiecksflächen von jeweils etwas mehr als 1 qm auf dem rd. 12 qm großen Flurstück 523, das an das Flurstück 522, das Flurstück 524 der Antragsteller, das Flurstück 517 und im übrigen an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten, die zugunsten der Antragsteller insbesondere aus den Regelungen des § 6 BauO NW 1995 über Abstandflächen folgen könnten, liegt hierin jedoch nicht. 10 Der Antragsgegner hat den Beigeladenen durch Nachtragsgenehmigung vom 20. August 1996 wegen dieser teilweisen, die Anforderungen des § 6 Abs.2 Satz 1 BauO NW 1995 nicht wahrenden Inanspruchnahme des Flurstücks 523 für die Abstandfläche eine Abweichung gemäß § 73 Abs. 1 BauO NW 1995 zugelassen. Diese Abweichungszulassung verletzt, ungeachtet ihrer Voraussetzungen im übrigen, keine Rechte der Antragsteller. 11 Nach § 73 Abs. 1 BauO NW 1995, der hier unbeschadet des Zeitpunkts der Antragstellung für diese Abweichung (26. August 1996) bereits mit Rücksicht auf § 90 Abs. 3 BauO NW 1995 Anwendung findet, weil er den Bauherrn gegenüber günstiger ist als die im Zeitpunkt des ursprünglichen Baugesuchs (28. Dezember 1995) noch geltenden Regelungen des § 68 BauO NW 1984, kann der Antragsgegner Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind, soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist. 12 Es bedarf keiner Vertiefung, wie sich im gegebenen Zusammenhang das Verhältnis des § 73 Abs. 1 BauO NW 1995 zu der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1995 darstellt. Nach dieser Bestimmung ist abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NW 1995 zulässig, daß Abstandflächen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, daß sie nicht überbaut und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandflächen nicht angerechnet werden. Eine solche Baulast ist hier nicht übernommen worden. Auch ist der Frage nicht weiter nachzugehen, ob die erteilte Abweichung vor diesem Hintergrund nicht in Wahrheit die Zulassung einer teilweise verminderten Abstandfläche bedeuten sollte mit der Folge, daß sich die von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgelösten Abstandflächen dann nicht mehr auf das Flurstück 523 erstreckten. 13 Denn jedenfalls sind die durch die abstandrechtlichen Bestimmungen geschützten nachbarlichen Rechte und Interessen der Antragsteller, auf die es im gegebenen Zusammenhang allein ankommt, bei der Entscheidung des Antragsgegners nicht verletzt worden. Bei dem Flurstück 523 handelt es sich um eine private Wegeparzelle, was auch die Antragsteller selbst nicht in Zweifel ziehen. Die Wegeparzelle vermittelt (auch) ihrem eigenen Grundstück die notwendige Erschließung zum öffentlichen Straßenraum. Sie ist auch tatsächlich als Weg hergestellt. Sie steht im Miteigentum der Antragsteller, des Beigeladenen zu 1. und der Eigentümer des weiter angrenzenden und auch - jedenfalls teilweise - hierüber erschlossenen Grundstücks Flurstück 517. In bezug auf derartige private Wegeparzellen, die im Miteigentum der Angrenzer stehen, hat der Senat bereits mehrfach 14 zuletzt Beschlüsse vom 30. September 1996 - 10 B 2276/96 - und vom 18. Oktober 1996 - 10 B 2384/96 -, m.w.N. 15 entschieden, daß die Abstandflächenbestimmungen nicht dazu bestimmt sind, den Eigentümer bzw. Miteigentümer solcher reiner Wegeparzellen zu schützen. Die Abstandfläche dient der ausreichenden Belichtung und Belüftung angrenzender Grundstücke, dem Feuerschutz und der Brandbekämpfung; sie soll ferner einen Sozialabstand gewährleisten, der auch erdrückende und beengende Wirkungen von Bauwerken ausschließen soll. Eine reine Wegeparzelle kann nicht in einer Weise genutzt werden, in der sich diese Gesichtspunkte positiv auswirken könnten. Ihr kommt die Schutzwirkung der Abstandflächen deshalb nicht zugute. 16 Vgl. auch Urteil des 7. Senats des beschließenden Gerichts vom 13. Februar 1986 - 7 A 1106/87 -. 17 Der Senat hat im Rahmen dieser Rechtsprechung, an der festgehalten wird, offengelassen, ob dieser Beurteilung für alle denkbaren Fälle zu folgen ist. An eine Verletzung der Eigentümer in ihren Rechten wäre dann zu denken, wenn die (Mit- )Eigentümer der privaten Wegeparzelle ihrerseits die Abstandfläche ihres eigenen Gebäudes etwa in Anwendung des § 7 Abs. 1 BauO NW 1995 schon deshalb nicht auf die Wegeparzelle erstrecken könnten, weil dadurch die fremde Abstandfläche überdeckt würde, was nach § 6 Abs. 3 BauO NW 1995 grundsätzlich unzulässig ist. 18 Vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. September 1989 - 10 B 2665/89 - und vom 24. April 1995 - 10 B 330/95 -. 19 Auch unter diesem Gesichtspunkt werden die Antragsteller jedoch nicht in ihren bei der Abweichungszulassung zu berücksichtigenden nachbarlichen Interessen betroffen. Bei einer denkbaren Erweiterung ihres eigenen Hauses könnten sich nämlich die dann erforderlich werdenden Abstandflächen nicht auf die Bereiche der privaten Wegeparzelle erstrecken, die hier von dem Vorhaben der Beigeladenen erfaßt werden. Dies erscheint nach der Zuordnung der Wegeparzelle zu dem Grundstück der Antragsteller ausgeschlossen. 20 Ob die Abstandfläche des Vorhabens der Beigeladenen in einer von den Beigeladenen in Erwägung gezogenen entsprechenden Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NW 1995 sogar auf der Wegeparzelle bis zu deren Mitte hätte liegen dürften, bedarf demgemäß keiner Entscheidung. 21 Was die von den Antragstellern gerügte Beachtung der Anforderungen des § 5 Abs. 3 BauO NW 1995 zur Zugänglichkeit des Grundstücks der Beigeladenen für Einsätze der Feuerwehr sowie das nachbarliche Rücksichtnahmegebot betrifft, hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Zu ergänzen ist lediglich, daß die Regelungen des § 51 Abs. 1 BauO NW 1995 zu den notwendigen Stellplätzen, die die Antragsteller als verletzt ansehen, ihnen als Nachbarn keine subjektiv- öffentlichen Rechte vermitteln. Gleiches gilt für die baugestalterischen Bestimmungen, in bezug auf die der Antragsgegner eine Abweichung zugelassen hat. 22 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 23 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. 24