Beschluss
7 B 711/96
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1996:0418.7B711.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, durch den Erlaß entsprechender Bauordnungsverfügungen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung der aufgrund der Baugenehmigung vom 19. November 1993, Baugenehmigungsnummer 63/B12/02019/1993 in der Fassung der Genehmigung vom 27. April 1994 (Baugenehmigungsnummer 63/B12/03094/1994) errichteten Garage für fünf sog. Doppelparker auf den Grundstücken Gemarkung R., Flur 68, Flurstücke 53 und 54 (S. Straße/R.straße) zu untersagen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen Antragsgegner und Beigeladene, diese als Gesamtschuldner, je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 5.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde mit dem Antrag, 3 den angefochtenen Beschluß zu ändern und dem Antragsgegner aufzugeben, den Betrieb des auf dem Grundstück S. Straße 31, K., errichteten Parkhauses stillzulegen und die Baustelle zu versiegeln, 4 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet. 5 Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. November 1993 in der Fassung der Genehmigung vom 27. April 1994 kam gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu, da er - wie weiter unten noch auszuführen sein wird - weder verfristet noch verwirkt ist. Angesichts der demnach Kraft Gesetzes bestehenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und damit auch für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage von § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO kein Raum. 6 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 25. Juni 1993 - 7 B 1256/93 -. 7 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. 8 Die Antragstellerin - der gegenüber mangels Bekanntgabe die Baugenehmigung vom 19. November 1993 in der Fassung der Genehmigung vom 27. April 1994 nicht bestandskräftig geworden ist - hat ihre Abwehrrechte gegenüber dieser Baugenehmigung nicht verwirkt. 9 Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, daß ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Dabei kommt es für die Verwirkung eines materiellen Rechts darauf an, ob der Berechtigte während eines längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, obwohl er hierfür Anlaß hat, und ob ein solches Verhalten geeignet ist, bei dem Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht (mehr) ausüben. Die Verwirkung setzt mithin außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraumes ferner voraus, daß besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, daß das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich in in Folge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Das Verhalten des Berechtigten muß beim Verpflichteten also nicht nur die Vorstellung begründet haben, daß das Recht nicht mehr geltend gemacht werde; der Verpflichtete muß sich hierauf tatsächlich eingerichtet haben. 10 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, Baurechtssammlung (BRS) 52 Nr. 218; OVG NW, Urteil vom 9. April 1992 - 7 A 1521/90 -, BRS 54 Nr. 201. 11 Es dürfte im vorliegenden Fall bereits an einer Vertrauensgrundlage der Beigeladenen fehlen. Es kommt nicht darauf an, wann sie mit den Bauarbeiten für das Büro- und Wohnhaus S. Straße 31 begonnen haben. Es bestand für die Antragstellerin keinerlei Veranlassung zur Annahme, daß die Errichtung eines derartigen Baues auf diesem Grundstück (also der Parzelle Nr. 53) mit der Errichtung eines Garagenbaukörpers für fünf Doppelparker im wesentlichen auf dem Flurstück 54 verbunden sein würde. Die am 13. Dezember 1993 ins Baulastenverzeichnis eingetragene Vereinigungsbaulast betreffend die Flurstücke 53 und 54 ist der Antragstellerin nicht bekannt gegeben worden. Selbst wenn, worauf es in diesem Zusammenhang allerdings nicht entscheidend ankommt, die Antragstellerin den Beginn der Bauarbeiten am Wohn- und Geschäftshaus zum Anlaß genommen hätte, beim Antragsgegner Akteneinsicht zu nehmen, hätte ihr der Umfang drohender Beeinträchtigung nicht völlig klar werden müssen. Die Baugenehmigung verhält sich nicht zur Frage, ob die Zufahrt zu den Doppelparkergaragen entlang des Flurstücks 52 und damit zur S. Straße oder entlang des Grundstücks der Antragstellerin, also zur Ringstraße, geführt werden soll und trifft damit zu einer hinsichtlich der Nachbarbeeinträchtigungen wesentlichen Frage keine Regelung. 12 Wann die Bauarbeiten an der Doppelparkergarage genau in Angriff genommen wurden, ist für die Frage der Verwirkung im Ergebnis ohne Belang. Als frühester Zeitpunkt kann insoweit der Januar 1995 angenommen werden (Schreiben der Beigeladenen vom 26. Juli 1995). Der verbleibende Zeitraum bis Anfang Juli 1995, am 4. Juli 1995 gingen die Nachbareinwendungen der Antragstellerin beim Antragsgegner ein, dürfte für die Annahme der Verwirkung der Abwehrrechte der Antragstellerin bereits (zu) knapp bemessen sein, zumal mit Beginn der Bauarbeiten an der Doppelparkergarage der Garagentyp nicht erkennbar gewesen sein dürfte, darüber hinaus die Zufahrtsführung offenblieb und auch nicht klar war, ob die Beigeladenen zum Schutz des Grundstücks der Antragstellerin geeignete Vorkehrungen treffen würden. 13 Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen, da nicht erkennbar ist, daß die Beigeladenen den Garagenkörper im Vertrauen darauf errichtet hätten, daß die Antragstellerin Nachbarrechte nicht geltend machen würde. Ist der Bauherr aber nicht durch längere Zeit andauernde Untätigkeit des Nachbarn und im Hinblick auf ein dadurch geschaffenes Vertrauen auf dessen Einverständnis zu seinen Baumaßnahmen veranlaßt worden, sondern hat er unabhängig davon eine ihm erteilte Genehmigung von sich aus sofort in vollem Umfang ausgenutzt und weitgehende, mit erheblichem Kapitaleinsatz verbundene Schritte unternommen, so kann auch eine längere Untätigkeit des Nachbarn, die solchen Dispositionen des Bauherrn nachfolgen, nicht mehr zur Verwirkung der nachbarlichen Abwehrrechte führen. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, a.a.O., S. 539. 15 Mit Schriftsatz vom 2. April 1996 haben die Beigeladenen behauptet, Anfang Juli 1995 habe mit der Antragstellerin zwecks Neugestaltung der Grundstücksabtrennung ein Termin stattgefunden; dieser habe mangels Einigung zu Interventionen der Antragstellerin geführt. Ungeachtet dieser "Interventionen" haben die Beigeladenen dann jedoch die Bauarbeiten fortgeführt. Die Bauzustandsbesichtigung fand am 20. Juli 1995 statt. Danach wurden nach Angaben der Beigeladenen im vorgenannten Schriftsatz die Rolltore eingebaut, vor allem aber erst Ende August die Pflasterarbeiten für die Zufahrt fertiggestellt, die für die Nachbarbeeinträchtigung von wesentlicher Bedeutung ist. 16 Der Antrag ist insoweit begründet, als der Antragsgegner zum Schutze der Antragstellerin zu verpflichten ist, die Nutzung der Garage zu untersagen. Im Verhältnis zur Antragstellerin ist der Antragsgegner zum bauaufsichtlichen Einschreiten verpflichtet, weil die hier strittige Nutzung gegen auch dem Schutz der Antragstellerin dienende Vorschriften verstößt und nachbarliche Abwehrrechte auslöst. Die Doppelparkergarage ist mit § 47 Abs. 8 BauO NW 1984 (nunmehr § 51 Abs. 8 BauO NW 1995) nicht vereinbar. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen u.a. so angeordnet und ausgeführt werden, daß Lärm oder Gerüche das Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats, 17 vgl. Urteil vom 10. September 1993 - 7 A 2544/92 -, m.w.N., 18 nicht im enteignunsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, läßt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggf. gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend für die Feststellung, ob die Benutzung von Stellplätzen als unzumutbar zu bewerten ist, ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, daß die durch die Nutzung von Stellplätzen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen in rückwärtigen Grundstücksbereichen weitaus eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Dabei ist die Grenze umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 47 Abs. 8 BauO NW 1984 (51 Abs. 8 BauO NW 1995) genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. 19 In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die den Beigeladenen genehmigte Doppelparkergarage angesichts der Anzahl der Plätze, ihrer Lage und ihrer baulichen Ausgestaltung sowie unter Berücksichtigung des Benutzerkreises als der Antragstellerin nicht zumutbar. 20 Gerade in innerstädtischen Wohnbereichen, in denen die Straßenseite der Wohngebäude erheblichen Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt ist, kommt dem Schutz der Gebäuderückseiten, zumal in den Abend- und Nachtstunden, vor solchen Immissionen besondere Bedeutung zu, weil sich hier der für eine Wohnnutzung unabdingbare Ruhebereich der einzelnen Wohnungen konzentriert. Im Gegensatz hierzu ist der strittige Garagenkörper in einer Grundstückstiefe von über 30 m errichtet. Seine Zufahrt führt unmittelbar entlang der Nachbargrenze des Grundstücks der Antragstellerin. Obwohl dort im hinteren Grundstücksbereich bislang eine gewisse Vorbelastung zu verzeichnen war, nämlich im Hinblick auf die auch schon früher vorhandenen fünf Garagen, ist die Doppelparkergarage der Antragstellerin nicht zumutbar, da sie zu einer ganz erheblichen Zunahme der Grundstücksbelastung führt. Dies gilt zunächst im Hinblick darauf, daß insgesamt zehn zusätzliche Parkmöglichkeiten in der Doppelparkergarage vorgesehen sind und damit mit einem entsprechenden zusätzlichen Verkehrsaufkommen gerechnet werden muß. Darüber hinaus ist die Doppelparkergarage zu den vorhandenen Garagen derart angeordnet, daß die Nutzung der Garagen jedenfalls zu einem Teil zusätzliches Rangieren erfordert und damit zu zusätzlichen Lärmbelästigungen führt. Zwischen vorhandener Altgarage und der Doppelparkergarage entsteht durch die Nähe der Bebauung darüber hinaus eine Art Garagenhof, der zwar geeignet sein mag, den in seinem unmittelbaren Bereich entstehenden Kraftfahrzeuglärm von dem vorderen Wohnhaus auf dem Grundstück der Antragstellerin abzuschirmen. Gegenüber dem hinteren Wohnhaus werden die entstehenden Lärmreflexionen jedoch eher zu einer Zunahme der Belästigungen führen. Die Doppelparkergaragen sind darüber hinaus für sich geeignet, die Lärmbelastung jedenfalls deshalb zu erhöhen, weil mit zusätzlichen Wartevorgängen zu rechnen ist. Auch ist ein intensiverer Fahraufwand - insbesondere mit der Notwendigkeit, auf schrägstehende Rampen anzufahren bzw. das Fahrzeug dort abzustellen - zu rechnen, der als solcher akustisch bemerkbar sein wird. Schließlich ist ein Teil der Doppelparkergaragen nach Vortrag auch der Beigeladenen an grundstücksfremde Personen vermietet. Es ist daher mit einem Verkehrsaufkommen zu rechnen, das über das Verkehrsaufkommen hinausgeht, das nur der Deckung des Wohnbedarfs oder der täglichen Büronutzung des Hauses S. Straße 31 zuzuordnen wäre. 21 Gegenüber diesem erheblichen Störpotential der Garagenanlage ist der Antragstellerin eine beachtliche Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit zuzubilligen, die die Garagenanlage als ihr nicht mehr zumutbar erscheinen läßt. Betroffen ist nicht nur der rückwärtige Bereich ihres Grundstücks, zu dem sie etwa den Wintergarten des vorderen Hauses orientiert hat, sondern ausweislich der überreichten Fotografien unmittelbar auch das im hinteren Grundstücksbereich gelegene Wohnhaus, das mit mehreren Fenstern und einem Balkon zum Nachbargrundstück und der dortigen Garagenhofanlage orientiert ist. Darüber hinaus ist angesichts der Zahl der Parkplätze mit einer Vielzahl von Parkbewegungen zu rechnen, die auf der gesamten Grundstückslänge unmittelbar am Grundstück der Antragstellerin entlangführen und geeignet sind, insbesondere die Nachtruhe zu beeinträchtigen. Ob darüber hinaus auch die Beleuchtung des Zufahrtsweges zur Unzumutbarkeit der Garagenanlage beiträgt, kann der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 22 Bei der Verletzung nachbarschützender Normen des öffentlichen Baurechts und daraus resultierenden relevanten Beeinträchtigungen des Nachbarn ist die Bauaufsichtsbehörde in der Regel und so auch hier zum Einschreiten verpflichtet, weil anderenfalls dem Nachbarschutz nicht effektiv Rechnung getragen würde. 23 Vgl. OVG NW, Urteil vom 17. Mai 1983 - 7 A 330/81 -, BRS 40 Nr. 191. 24 Sachgerechte Gründe, die es gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, zu Lasten der Antragstellerin von einem Einschreiten abzusehen, sind ebensowenig ersichtlich wie Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß dem Antragsgegner im Rahmen seines Auswahlermessens andere Maßnahmen zu Gebote stünden als die von der Antragstellerin begehrte Nutzungsuntersagung der Doppelparkergaragen. Es ist demgegenüber Sache der Beigeladenen zu prüfen, ob durch geeignete Maßnahmen - etwa Errichtung einer Schallschutzwand entlang des Grundstücks zur Antragstellerin - zumutbare Verhältnisse auf ihrem Grundstück hergestellt werden können. Angesichts der glaubhaft gemachten Beeinträchtigungen ist es der Antragstellerin derzeit jedenfalls nicht zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, sondern der Antragsgegner ist zu verpflichten, wirksame Maßnahmen zum Schutze der Antragstellerin zu ergreifen, die mit seiner an die Beigeladenen gerichteten Aufforderung, ein Schallschutzgutachten beizubringen, nicht erreicht werden. 25 Im Hinblick darauf, daß die Beigeladenen in Übereinstimmung mit der Antragstellerin vortragen, daß die Doppelparkergaragen jedenfalls zu einem Teil an Dritte vermietet sind, kommt derzeit allerdings die von der Antragstellerin begehrte Versiegelung der Garage nicht in Betracht, weshalb ihre Beschwerde insoweit erfolglos bleiben mußte. Der Antragsgegner wird - soweit erforderlich - vor Versiegelung vielmehr gegenüber den Mietern der Doppelparkergaragen erst noch entsprechende Ordnungsverfügungen erlassen müssen. 26 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, 154 Abs. 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 27