Urteil
23 A 4027/92
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1994:0623.23A4027.92.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wie folgt geändert: Auf den Hilfsantrag wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Juni 1990 und seines Widerspruchsbescheides- vom 16'. August 1990 verpflichtet, die Klägerin auf ihren Antrag vom-15.. Juni 1990 hin unter Beachtung.der Rechtsauffadsung des Gerichts neu zu. bescheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des. Rechtsstreits tragen die Klägerin zu einem Viertel, der Beklagte zu drei Vierteln. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand.: 2 Die Klägerin war Eigentümerin des aufgrund Bauscheins vom 20. August 1949 im hinteren Bereich mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens Hstraße.166 in D (heute Gemarkung H Flur 24 Flurstücke 58, 59 und 62, die mit Eintragung vom 24. September 1990 aus den früheren Flurstücken 23, 24 und 26 gebildet worden sind). Mit Zuschlagsbeschluß vom 3. Mai 1993 hat die Beigeladene im Wege der Zwangsversteigerung das. Eigentum an dem Anwesen erworben. Das Anwesen liegt an der nordöstlichen Seite der Hstraße, der Landesstraße (L) 287, zwischen dem R und der Straße. Auf dieser Straßenseite befindet sich - neben einer Bezirkssportanlage und einem Wasserwerk sowie einem Hundedressurplatz - nur vereinzelt Bebauung, während sich auf der südwestlichen Seite der Hstraße der zusammenhängend bebaute Teil Hall» erstreckt. Die Zufahrt zu dem Anwesen erfolgte von der Hstraße in den früheren südlichen Eckbereich des Grundstücks. Diese Zufahrt wurde aufgrund eines Wegerechtes vom Eigentümer des südöstlichen Nachbargrundstücks mitbenutzt. Nach Streitigkeiten zwischen den Nachbarn über die gemeinsame Nutzung der Zufahrt veräußerte die Klägerin das Gelände der Zufahrt an den Nachbarn und legte eine neue Zufahrt im westlichen Eckbereich des Grundstücks etwa 40 m von der bisher gemeinsam genutzten Zufahrt an. Die neue Zufahrt liegt an einem Abschnitt der .L 287, in dem sich eine Linksabbiegespur zu der von der Hstraße abzweigenden, der streitigen Zufahrt schräg gegenüberliegenden Zstraße befindet. Geradeausspur 'und Linksabbiegespur sowie der Gegenverkehrsfahrstreifen sind vor der Zufahrt jeweils durch ununterbrochene Linien getrennt. Der Verkehr in Richtung Nordwesten ist bis zur Zufahrt in der Geschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt, ab der Zufahrt wegen einer dahinterliegenden Bushaltestelle auf 50 km/h. Beidseits der Fahrbahn ist ein befestigter Seitenstreifen angelegt. 3 Mit Schreiben vom 15. Juni 1990 stellte die Klägerin beim R Straßenbauamt unter Beifügung einer Planzeichnung einen Antrag für eine neue Zufahrt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid' vom 21. Juni 1990 ab. Zur Begründung führte er aus: Das Grundstück liege an der freien Strecke der L 287, so daß es für die Anlegung der Zufahrt einer Sondernutzungserlaubnis bedürfe. Neue Zufahrten an freier Strecke bedeuteten stets eine zusätzliche Behinderung des durchgehenden Verkehrs und stellten einen nicht unerheblichen Gefahrenpunkt dar. Die Sondernutzungserlaubnis . sei zu versagen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs notwendig sei. Die L 287 diene dem überörtlichen Verkehr und nicht der Erschließung der anliegenden Grundstücke, zumal eine nur zeitlich begrenzte oder widerrufliche Sondernutzungserlaubnis die Erschließung nicht sichere. Die Voraussetzungen für die Erlaubnis einer Zufahrt seien daher nicht erfüllt. Der eigene Eingriff in 'die bisher gesicherte Erschließung begründe im übrigen keinen Anspruch auf eine neue Zufahrt. In der Versagung der Erlaubnis liege keine unzumutbare Härte. 4 Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. In erster Linie begehrte sie nunmehr die Bestätigung, daß für die Anlegung einer neuen Zufahrt eine Sondernutzungserlaubnis nicht erforderlich sei. Die Straßenstrecke liege im Bereich einer Ortsdurchfahrt und diene auch der Erschließung der nordöstlich der Straße gelegenen Grundstücke, die keine andere Erschließungsmöglichkeit hätten. Jedenfalls sei die Verlegung der Zufahrt nur als nicht wesentliche Änderung einer bestehenden Zufahrt anzusehen, da der Grundstücksverkehr weder qualitativ. noch quantitativ verändert, sondern nur auf zwei Zufahrten verteilt werde. Durch die Entzerrung des Zufahrtverkehrs werde wie bei einer Verbreiterung der Zufahrt die Verkehrssicherheit sogar erhöht; nunmehr werde nämlich, ein verkehrsbehindernder Begegnungsverkehr in der Zufahrt verhindert. wenn eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sein sollte, so habe sie, die Klägerin, einen Anspruch darauf. Dies ergebe sich schon aus dem eigentumsrechtlich geschützten Anliegergebrauch. Die Veräußerung der bisherigen Zufahrt könne dem nicht entgegengehalten werden. Die Stadt D habe die Grundstücksteilung genehmigt. Eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs könne angesichts der örtlichen Verhältnisse, nach denen jederzeit mit Querverkehr gerechnet werden müsse, nicht eintreten. Da das Grundstück ohne die Zufahrt für Fahrzeuge, auch für Rettungsfahrzeuge, unerreichbar werde, stelle eine Versagung der Sondernutzungserlaubnis eine unzumutbare Härte dar. 5 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom' 16. August 1990 zurück und führte zur Begründung aus: Es handele sich bei dem hier maßgeblichen Streckenabschnitt der L 287 nicht um eine Ortsdurchfahrt, weil die Straße nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt sei. Soweit Grundstückszufahrten zur L 287 existierten, gehörten diese zu einer Altbebauung aus den Anfängen der 60er Jahre. Der Abschnitt sei als freie Strecke mit sehr bedeutsamem überörtlichen Verkehr anzusehen. Angesichts der räumlichen 'Trennung von der bisher genutzten Zufahrt sei auch eine neue Zufahrt angelegt worden, die nicht vom Bestandsschutz der alten Zufahrt erfaßt sei, so daß eine Sondernutzung vorliege. Die Versagung der begehrten Sondernutzungserlaubnis sei nicht zu beanstanden. Es sei ermessensfehlerfrei, die Zufahrt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu versagen, wenn der Betroffene auf die Zufahrt nicht angewiesen sei. Hier habe sich die Klägerin die Zufahrt ohne Not selbst genommen, ohne daß sie wegen der erteilten Teilungsgenehmigung der Stadt D von der Erlaubnis zur Anlegung einer neuen Zufahrt habe ausgehen dürfen. Der generelle Gefährdungscharakter von Zufahrten an freien Strecken liege auch hier vor, wobei gerade mehrere Zufahrten hintereinander besondere Gefahren hervorriefen, weil der' Durchschnittskraftfahrer damit nicht rechne und auch nicht rechnen müsse. Durch Nebenbestimmungen könne die Verkehrsgefährdung nicht behoben werden. Eine Abwägung zwischen dem Schutzgut Verkehr und den privaten Interessen an der erstrebten Grundstücksnutzung habe zu unterbleiben. 6 Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin ihre Begehren weiterverfolgt, die Erlaubnisfreiheit der Anlage der Zufahrt bestätigt zu bekommen oder zumindest die Sondernutzungserlaubnis zu erhalten. Sie hat ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen: Sie sei bereit, Auflagen zu akzeptieren, die eine mögliche Gefährdung des Verkehrs bei der Ein- und Ausfahrt ausschlössen. Sie habe von sich aus ein Stop-Schild und einen Rechtsabbiegepfeil an der Ausfahrt angebracht. 7 Die Klägerin hat beantragt, 8 festzustellen, daß es für die Errichtung einer Zufahrt von ihrem Grundstück D, H, Hstraße 166, zur Landesstraße 287 keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf; 9 hilfsweise, 10 den Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 1990 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16. August 1990 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Errichtung einer Zufahrt von ihrem Grundstück , D, H, Hstraße 166, zur Landesstraße 287 eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. 11 Der Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. 14 Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Sie trägt ergänzend vor: Eine denkbare Mitbenutzung der Zufahrt des nordwestlichen Nachbarn scheitere an dessen fehlendem Einverständnis. Sie sei auch mit einer Rückverlegung der Zufahrt an die südliche Grundstücksecke neben der alten Zufahrt einverstanden, so daß im öffentlichen Verkehrsraum wieder eine gemeinsame Nutzung möglich werde. Auf ein Notwegerecht zur Inanspruchnahme der jetzt allein dem südöstlichen Nachbarn gehörenden Zufahrt - wie es das Verwaltungsgericht erwogen habe - könne sie angesichts der Streitigkeiten mit dem Nachbarn nicht verwiesen werden. 15 Die Klägerin beantragt, 16 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß es für die Errichtung einer Zufahrt vom Grundstück der Beigeladenen in D, H, Hstraße 166, zur Landesstraße 287 keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf; 17 hilfsweise, 18 den Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 1990 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16. August 1990 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen für die Errichtung einer Zufahrt von ihrem Grundstück D, H, Hstraße 166, zur Landesstraße 287 eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. 19 Der Beklagte beantragt, . 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 23 24 Entscheidungsgründe: 25 Die zulässige Berufung ist mit dem Hilfsantrag teilweise begründet. 26 Die Klägerin ist prozeßführungsbefugt, obwohl sie inzwischen nicht mehr Eigentümerin des Anwesens ist, um dessen Zufahrt gestritten wird. Dies ergibt sich aus § 173 VwG() i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung der in Streit befangenen Sache auf den Prozeß keinen Einfluß hat. Streitbefangene Sache ist das Grundstück, denn sowohl die Streitfrage, deren Klärung die Klägerin mit ihrem Hauptantrag anstrebt, als auch die Sondernutzungserlaubnis für eine Grundstückszufahrt, deren Erteilung sie mit dem Hilfsantrag erreichen will, sind objektbezogen. 27 Vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 1989, § 20 Rdnr. 15; Walprecht/Cosson, Straßen-und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westalen, 2. Aufl. 1986, § 20 Rdnr. 187. 28 Die Sachlegitimation beruht also auf der Rechtsbeziehung zum Grundstück. Das Grundstück ist auch veräußert worden, da Veräußerung im Sinne des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch der Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung ist. 29 * Vgl. Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/ 30 ·Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung,49. Aufl. 1991, § 265 Anm. 2 E a bb: 31 Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, daß für die Errichtung einer Zufahrt von der Hstraße auf das Grundstück der Beigeladenen keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei, ist die Klage zulässig. 32 Das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO für die Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat die Klägerin. Der Beklagte berühmt sich - auch in den angegriffenen Bescheiden - der Erlaubnisbedürftigkeit der Anlegung der Zufahrt, während die Klägerin die Auffassung vertritt, die Anlegung der Zufahrt sei erlaubnisfrei. Angesichts dessen und der Tatsache, daß eine unerlaubte Sondernutzung den Tatbestand einer (Dauer-)Ordnungswidrigkeit erfüllt (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1983, zuletzt geändert durch 3. August 1993 - GV. NW. S. 503 -), besteht ein wertes Interesse der Klägerin, eine gerichtliche sichtlich der Erlaubnisbedürftigkeit der Zufahrt herbeizuführen. 33 Die Feststellungsklage ist unbegründet. Die begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden, weil die Anlegung einer Zufahrt von der Hstraße auf das streitbefangene Grundstück sondernutzungserlaubhisbedürftig ist. Dies ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Satz 2 StrWG NW, wonach u..a. die Anlage neuer Zufahrten zu einer Landesstraße außerhalb von Ortsdurchfahrten als Sondernutzung gilt, die somit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NW der Erlaubnis bedarf. 34 Mit der Anlegung der Zufahrt an der westlichen Grundstücksecke wurde eine neue Zufahrt geschaffen, weil' statt bisher einer, gemeinsam mit dem südöstlichen Nachbarn genutzten Zufahrt nunmehr zwei Zufahrten bestehen sollen, mithin eine reale Vermehrung von Zufahrten eintreten soll. Die potentielle Gemeingebrauchsschädlichkeit von Zufahrten auf freier Strecke wird nicht nur durch quantitative Vermehrung oder qualitative Veränderung des Zufahrtsverkehrs bewirkt, sondern auch durch eine Auffächerung einer bislang verkehrsbündelnden Zufahrt in mehrere Zufahrten. 35 Die Zufahrt liegt auch außerhalb der Ortsdurchfahrt. Ortsdurchfahrt ist gemäß § 5 Abs. 1 StrWG NW der Teil der Straße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Geschlossene Ortslage bedeutet den Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. 36 Ob die Hstraße trotz der im wesentlichen einseitigen Bebauung, an deren Rand sie vorbeiführt, innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt, kann hier dahinstehen, denn die Hstraße ist im hier maßgeblichen Bereich nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt. 37 Eine Straße ist dann zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt, wenn das Vorhandensein der Straße den anliegenden Grundstücken die Qualität der (verkehrlichen) Erschließung vermittelt. Ihretwegen muß eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke sowohl tatsächlich möglich als auch rechtlich zulässig sein. Die Bestimmung zur Erschließung ist vorrangig nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Eine Erschließungsfunktion kann einer Straße grundsätzlich nicht durch die vorhandene oder entstehende Randbebauung "aufgedrängt" werden, wenn nicht die Erschließungsfunktion in einem Verfahren bauplanerischer Festsetzung gemäß § 25 Abs. 5 StrWG NW bewirkt wird. Erst wenn die Verkehrsfunktion der Straße durch die vorhandene Bebauung bereits erkennbar zugunsten der Erschließung der anliegenden Grundstücke faktisch eingeschränkt ist, entfällt der innere Grund, mit Beschränkungen für Zufahrten die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleisten zu wollen.. 38 Vgl. zur Erschließungsfunktion einer Fernstraße BVerwG, Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 2.82 -, Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 21, S. 9; dazu, daß einzelne Zufahrten an einer Straße diese noch nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmen, auch OVG NW, Urteil vom 26. Mai 1993 - 23 A 2025/91 -, S. 11 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 25. Mai 1982 - 9 A 693/81 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks. 39 Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die L 287 in dem hier maßgeblichen, etwa 1,5 km langen Abschnitt zwischen der Einmündung der Lstraße in die dort Rstraße heißende L 287 im Osten und dem Ende der geschlossenen Ortslage auf der Südwestseite der Hstraße im Bereich der Einmündung der Kstraße nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt. Die anliegenden Grundstücke werden weit überwiegend von anderen Straßen erschlossen: Zwischen der Einmündung der Lstraße und der Einmündung der Hstraße in die unter diesem Namen weitergeführte L 287 werden alle Grundstücke beidseitig (R im Norden; Tennisplatz, Kläranlage im Süden) nicht von der L 287 erschlossen. Am nordwestlich anschließenden Straßenabschnitt ist die Bebauung südwestlich der L 287 zurückversetzt; vor ihr verläuft die diese Grundstücke erschließende S zwischen der und der L 287 sich eine Grünanlage befindet. Lediglich sechs Grundstücke nördlich der Zstraße verfügen .- auch nach dem Bebauungsplan Nr. 8 der ehemaligen Stadt H über keine anderweitige Erschließung als zur Hstraße. Auf der Nordostseite vermittelt die Hstraße fünf Wohngrundstücken mit Altbebauung (einschließlich dem der Beigeladenen) sowie dem Grundstück des Wasserwerks, der nördlich des Grundstücks der Beigeladenen-gelegenen Fläche eines Gewerbebetriebs sowie dem daran anschließenden Hundedressurplatz die Erschließung. 40 Angesichts der Streckenlänge von etwa 1,5 km bleiben die genannten Grundstückszufahrten vereinzelt und auf Sonderfälle beschränkt. Die Zufahrtsregelung im Bereich des Bebauungsplans Nr. 8 betrifft einen zusammenhängenden Altbebauungskomplex, der nicht auf Grundstücke außerhalb des überplanten Bereichs, also namentlich nicht auf das südöstlich auf der anderen Straßenseite gelegene Grundstück der Beigeladenen ausstrahlt. Die ungeordnete Zufahrtssituation im Bereich zwischen Hstraße und R mit der eingesprenkelten Bebauung außerhalb baurechtlicher Überplanung läßt keine Bestimmung der L 287 zur. Erschließung erkennen. Die wenigen Zufahrten erscheinen aufgedrängt und schränken die Verkehrsfunktion der L 287 nicht erkennbar ein. Sie prägen nicht den ansonsten anbaufreien, vom Ausbauzustand auf die Verkehrsfunktion zugeschnittenen Charakter der L 287. 41 Der zulässige Hilfsantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Beigeladene hat einen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt zu ihrem Anwesen, die unter dem Vorbehalt von in das Ermessen des Beklagten gestellten Beschränkungen nach § 20 Abs. 2 StrWG NW steht. 42 Maßgeblich für, die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch ist die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, und zwar unabhängig davon, daß - was noch auszuführen sein wird - ein in das Ermessen der Behörde gestellter Verwaltungsakt im Streit ist. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1971 - VIII C 90.70 -, DÖV 1971, 672 (673 f.); für den Fall eines der Verwaltung eröffneten Beurteilungsspielraums Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 -, NJW 1989, 3233 ff. 44 Somit ist das Straßen- und Wegegesetz in der Fassung maßgebend, die es durch die letzte Änderung vom 3. August 1993 erhalten hat. 45 Die gemäß den - durch die letzte Gesetzesänderung nicht veränderten - §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NW für die beantragte Zufahrt erforderliche Sondernutzungserlaubnis ist - wie generell eine Sondernutzungserlaubnis - in das Ermessen der Behörde gestellt. 46 Vgl. Urteil. des Senats vom 25. Januar 1993 - 23 A 1361/91 -, S. 12 des amtlichen Umdrucks; Walprecht/Cosson, a.a.O.; anderer Ansicht Fickert,a.a.O., 47 § 20 Rdnr. 13. 48 Allerdings war dieses Ermessen schon unter Geltung des Straßen- und Wegegesetzes in der vor der Änderung vom 3. August 1993 geltenden Fassung (StrWG NW a.F.) dahin beschränkt, daß die Erlaubnis einer Grundstückszufahrt nur zur Bewahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs versagt werden durfte. 49 Vgl. Urteil des Senats vom 25. Januar 1993, a.a.O., S. 13 des amtlichen Umdrucks, u.a. unter Hinweis auf den systematischen Zusammenhang zu den Anbaubeschränkungen in § 25 Abs. 2 und 3 StrWG NW a.F.; Fickert, a.a.O., § 20 Rdnr. 13. 50 Dies folgte aus dem systematischen Zusammenhang der Zufahrtsvorschrift des § 20 StrWG NW mit der auch zufahrtbezogenen Anbauvorschrift des § 25 StrWG NW a.F. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrWG NW a.F. war der straßenrechtliche Anbau außerhalb von Ortsdurchfahrten untersagt, wenn die anzubauende bauliche Anlage über eine Zufahrt an die Landes- oder Kreisstraße angeschlossen werden sollte. Von diesem Verbot konnte eine Befreiung nach § 25 Abs. 6 StrWG NW a.F. namentlich bei einer offenbar nicht beabsichtigten Härte erteilt werden. Wurde eine solche bauliche Anlage erheblich geändert oder anders genutzt, bedurfte eine dafür notwendige Genehmigung der Zustimmung der Straßenbaubehörde nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StrWG NW a.F., die gemäß § 25 Abs. ,3 StrWG NW a.F. nur versagt werden durfte, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig war. 51 Der Rückgriff auf Kriterien der Entscheidung über einen straßenrechtlichen Anbau bei einer Entscheidung über eine Sondernutzungserlaubnis für die Anlegung einer Zufahrt ist wegen des fortbestehenden systematischen Zusammenhangs zwischen Zufahrts- und Anbauvorschrift auch nach dem Straßen- und Wegegesetz in der heute geltenden Fassung zwingend. Die Anbauverbote und Anbaubeschränkungen unter zufahrtsrechtlichen Gesichtspunkten sind durch die Änderung des Straßen- und Wegegesetzes vom 3. August 1993 grundlegend umgestaltet worden. Ein Verbot des Anbaus an der freien Strecke, soweit ein Anschluß an die Landes- oder Kreisstraße über eine Zufahrt erfolgen soll, besteht nicht mehr. Vielmehr bedarf es sowohl für den erstmaligen Anbau dieser Art als auch für die erhebliche Änderung oder Nutzungsänderung einer so angebauten baulichen Anlage nunmehr nur noch der Zustimmung der Straßenbaubehörde zu dafür erforderlichen Genehmigungen (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 StrWG NW). Diese Zustimmung darf nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StrWG NW nur versagt werden, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist oder Ausbauabsichten sowie Straßenbaugestaltung dies erfordern. 52 Wie sich aus der textlichen Änderung ("wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist" statt "wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs ... nötig ist") ergibt, ist nunmehr eine konkrete Gefahrenbeurteilung unter Einbeziehung der Umstände des Einzelfalles erforderlich. Die zum alten Recht vertretene Auslegung, daß die Beeinträchtigung nicht im Sinne des polizeirechtlichen Gefahrenbegriffs konkret gegeben sein müsse, sondern die erkennbare Möglichkeit genüge, daß es zu einer Beeinträchtigung komme, 53 vgl. Fickert, a.a.O., § 25 Rdnr. 57; Walprecht/Cosson, a.a.O., 25 Rdnr. 233, beide unter Bezugnahme auf die zur Vorläufernorm, nämlich § 25 Abs. 5 Satz 1 des Landesstraßengesetzes vom 28. Nbvember 1961 - GV. NW. S. 305 -, ergangene Entscheidung OVG NW, Urteil vom 19. Dezember 1980 - 9 A 2682/79 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks, 54 läßt sich für den neuen Gesetzestext nicht aufrechterhalten. Bestätigt wird dies durch die Begründung des Gesetzentwurfes, in der es dazu heißt, die Neufassung stelle als Auslegungsregel auf eine "konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne des polizeirechtlichen Gefahrenbildes ab, die im Einzelfall von der Straßenbaubehörde darzulegen" sei. 55 Vgl. Landtagsdrucksache 11/5582, S. 10. 56 Wenn somit ein straßenrechtlicher Anbau bei Anlegung einer Zufahrt zur Landes- oder Kreisstraße nach neuem Recht nur unter den ‚engen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 StrWG NW versagt werden darf, dann darf die Anlegung einer einzigen Zufahrt für ein bereits bebautes Grundstück im Rahmen der Ermessensentscheidung nach §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NW über eine Sondernutzungserlaubnis grundsätzlich ebenfalls nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen versagt werden. 57 Eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, die eine gänzliche Versagung der Sondernutzungserlaubnis rechtfertigen könnte, ist nicht zu erwarten. Dies selbst zu beurteilen, ist der Senat befugt, weil ungeachtet der Frage, ob es sich bei einer solchen -Beeinträchtigung rechtlich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Versagung einer Zufahrtserlaubnis oder um ein ermessensbindendes Merkmal handelt, der Behörde hinsichtlich der Gefahrenbeurteilung kein Einschätzungsspielraum eröffnet ist. 58 Es handelt sich bei dem fraglichen Straßenabschnitt entsprechend der Funktion der L 287 um eine stark befahrene Straße mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr von über 10.000 Kraftfahrzeugeinheiten. Dieses Gefahrenpotential verdichtet sich jedoch nicht zu einer zu erwartenden konkreten Beeinträchtigung der Sicherheit öder Leichtigkeit des Verkehrs, weil der Ausbauzustand der Straße und die örtlichen Verhältnisse dem entgegenstehen: Ein aus dem Grundstück der Beigeladenen ausfahrendes Fahrzeug ist von der Straße aus von weitem erkennbar. Von Südosten kommend ist ein ausfahrendes Fahrzeug ab der Kurve in einer Entfernung von etwa 250 m vom Grundstück der Beigeladenen erkennbar, von Nordwesten kommend infolge des geraden Straßenverlaufs noch eher. Ein ausfahrendes Fahrzeug ist auch bereits vor Benutzung der Straße erkennbar, weil das etwa- 1,8 m bis 2 m breite Bankett die Sicht freigibt. Umgekehrt kann der Fahrer eines ausfahrenden Kraftfahrzeuges den Verkehr auf der L 287 rechtzeitig vor dem Einfahren auf die Straße weithin erkennen. Da die zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h beträgt, die darüber hinaus unmittelbar hinter der Zufahrt auf 50 km/h herabgesetzt ist, kann die Einfädelung in den Verkehr gefahrlos und ohne Beeinträchtigung des Verkehrsflusses erfolgen. 59 Überdies ist der Verkehr auf der L 287 durch die bereits vorhandenen Zufahrten und den Busverkehr bereits allgemein mit Einfahrt-, Ausfahrt- und Anhaltevorgängen belastet, so daß für den Straßenbenutzer die Anlegung einer weiteren Zufahrt für ein Einfamilienhaus keine ins Gewicht fallende Veränderung der Verkehrssituation darstellt. 60 Die konkreten Umstände erlauben nicht nur ein beeinträchtigungsfreies Aus- und Einfahren über eine Zufahrt des Anwesens, sie stellen darüber hinaus wegen der Möglichkeit, bei einer Anfahrt von Nordwesten über die S zum Anwesen der Beigeladenen zu gelangen, auch keinen Anreiz zu verkehrsbeeinträchtigendem Verhalten dar, da ein verkehrsgerechtes Verhalten problemlos möglich ist. Angesichts dessen ist eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten. 61 Sonstige Umstände, die ausnahmsweise die Versagung der Sondernutzungserlaubnis rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere hat der Umstand, daß die Klägerin als Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ihre alte Zufahrt aus eigenem Entschluß aufgegeben hat, angesichts dessen, daß Gründe für eine Rechtspflicht zur Beibehaltung der alten Zufahrt weder vorgetragen noch erkennbar sind, kein solches Gewicht, das die Versagung der Sondernutzungserlaubnis für die Beigeladene rechtfertigen könnte. 62 Allerdings verbleibt dem Beklagten die Entscheidung über Lage und Ausgestaltung der Zufahrt im einzelnen, die in sein Ermessen gestellt ist, ohne daß dieses sich nach Lage des Falles auf die Erteilung einer Erlaubnis für eine Zufahrt gerade an dem von der Klägerin gewählten Standort und in der von ihr ins Werk gesetzten Beschaffenheit verdichtet hätte, so daß insoweit nur ein Bescheidungsurteil ergehen kann (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 63 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs- 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige .Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. 64 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.