Urteil
6 A 2023/91
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1993:0309.6A2023.91.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte. vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Beklagte ist Realschullehrerin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Im Jahre 3 1986 war sie an einer städtischen Realschule in beschäftigt. Sie war im Besitz folgender Schulschlüssel: Außentürschlüssel, Schlüssel für Hauswirtschafts- und Werkraum, Schrankschlüssel. Am 22. September 1986 gegen 17.00 Uhr wurden ihr diese Schlüssel in einem Kaufhaus in (zusammen mit ihrem Reisepaß, Personalausweis; Führerschein,Kfz-Fahrzeugschein, Euroschecks, Scheckkarte, Impfpaß, Mutter 7 paß, Wohnungsschlüssel, Pkw-Schlüssel und Garagenschlüssel sowie ca. 300,-- DM Bargeld) von einem unbekannt gebliebenen Dieb gestohlen. Sämtliche Gegenstände hatten sich in ihrer Handtasche befunden. Die Beklagte hatte die Handtasche in einen Einkaufswagen gelegt, den sie vor sich her schob. Nachdem sie nach ihren Angaben mit dem Einkaufswagen "für einen Momente..: keinen direkten Blickkontakt" gehabt hatte, als sie einem ihrer beiden sechs und acht Jahre alten Kinder, die sie zum Einkaufen mitgenommen hatte, einen Schlafanzug "der Größe wegen" anhielt, war die Handtasche verschwunden. Sie wurde in der Folgezeit auch nicht wieder aufgefunden. 4 Mit Schreiben vom 12. November 1986 zeigte der Schulleiter der Klägerin deren Eigenschaft als Schulträger den Verlust der Schulschlüssel an. Die Klägerin teilte der . Beklagten mit Schreiben vom 24. November 1986 mit, sie habe eine Schlüsselfirma aus , mit der Instandsetzung der Schul‑schließanlage beauftragt, und führte zugleich aus: 5 "Ich mache hiermit meinen Anspruch auf Schadensersatz gegen Sie dem Grunde geltend. Sobald mir die Rechnung der Firma ..., vorliegt, werde ich ihn der Höhe nach beziffern.“ 6 Die Beklagte lehnte mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 3. Dezember 1986 einen Ersatz des Schadens ab; ihre kleine Unaufmerksamkeit in dem Kaufhaus sei keine grobe Fahrlässigkeit. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 4. Februar 1987, die Beklagte habe den Verlust der Schul-schlüsselgrob fahrlässig verursacht; an dem mit dem Schreiben vom 24. November 1986 dem Grunde nach geltend gemachten Anspruch werde festgehalten. Mit Schreiben vom 4. März 1987 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Kopie der Rechnung der Schlüsselfirma vom 16. Februar 1987 über 1.777,60 DM und forderte sie unter Hinweis darauf, daß der Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen des Verlustes von Schulschlüsseln mit dem Schreiben vom 24. November 1986 dem Grunde nach geltend ge- macht worden sei, zur Zahlung des Rechnungsbetrages an die Stadtkasse auf. Die Beklagte lehnte die Zahlung durch ein Schreiben eines von ihr beauftragten Rechtsanwalts vom 16. April 1987 mit der Begründung ab: Ihr sei grobe Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen. Sie habe sich von dem Einkaufswagen 7 nicht entfernt und ihm lediglich für einen Moment den Rücken zugekehrt. Als sie sich ihrem Kind zugewandt habe, habe sich niemand näher als in einer Entfernung von mindestens fünf Metern an dem Einkaufswagen befunden. 8 Daraufhin hat die Beklagte am 12. September 1987 die vorliegende Klage vor dem Amtsgericht erhoben. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Amtsgericht verwiesen. Dieses hat mit Urteil vom 15. April 1988 (Az.: 44 C 690/87) die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe sich nicht, wie erforderlich, grob fahrlässig verhalten. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 3. März 1989 (Az.: 22 S 264/88) das Urteil des -Amtsgerichts vom 15. April 1988 aufgehoben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen; die Pflichten einer Beamtin, der öffentliches Eigentum zur Erfüllung dienstlicher Tätigkeiten ausgehändigt worden sei, regelten sich nach Beamtenrecht und es handele sich somit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. 9 Die Klägerin hat geltend gemacht: Sie stütze den Schadensersatzanspruch nunmehr vorsorglich auch auf abgetretenes Recht. Das Land Nordrhein-Westfalen habe die ihm als Dienstherr der Beklagten aus dem Verlust der Schulschlüssel erwachsenen Ansprüche an sie abgetreten. Da die Diebstahlsgefahr in Kaufhäusern bekanntlich besonders groß sei, habe die Beklagte in höchstem_Maße fahrlässig gehandelt, als sie die (mit einem Umhängegurt versehene) Handtasche während der Zeit, in der sie ihre, gesamte Aufmerksamkeit für eine Weile ihrem Kind geschenkt habe, nicht an sich genommen habe. Abgesehen davon . hafte die Beklagte für jeden Grad der Fahrlässigkeit, weil ihr die Schlüssel bei einem privaten Einkauf entwendet worden seien. Sie, die Klägerin, sei zur Auswechslung der Türschlösser gezwungen gewesen, weil der Dieb anhand der Personalpapiere der Beklagten habe herausfinden können, daß es sich um die Schulschlüssel gehandelt habe. , Der Umstand, daß bis zu der Auswechslung der Schlösser niemand mit Hilfe der gestohlenen Schlüssel in die Schule eingedrungen sei; ändere daran nichts. 10 Die Klägerin hat beantragt, 11 die Beklagte zu verurteilen, an sie 12 1.777,60 DM .nebst 4'% Zinsen seit Rechtshängigkeit zuzahlen. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie hat ausgeführt: Sie habe sich . in dem Kaufhaus nicht grob fahrlässig verhalten. Der Hausmeister der Schule habe ihr die Schlüssel ohne einen Hinweis auf eine gesteigerte, über die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hinausgehende Sorgfalts, Sorgfaltspflicht ausgehändigt., Außerdem sei der Auftrag an die Schlüsselfirma zur Auswechslung der Schlösser nicht mehr nötig gewesen, nachdem sich bis zu diesem Zeitpunkt niemand mit den entwendeten Schlüsseln Zutritt zu der Schule verschafft habe. 16 Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit der angefochtenen Entscheidung verurteilt, an . die Klägerin 1.777,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. September 1987 zu zahlen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Beklagte sei gemäß § 84 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NW) der Klägerin aus abgetretenen . Recht des Dienstherrn zum Ersatz des Schadens - der Kosten der Auswechselung der Schlösser - verpflichtet, weil sie in dem Kaufhaus bezüglich der Schulschlüssel grob fahrlässig die ihr als Beamtin obliegenden Pflichten verletzt habe. Sie habe, während sie ihrem Kind den Schlafanzug anhielt, die Handtasche an sich nehmen müssen. Die Klägerin sei trotz der Zeitspanne zwischen dem Diebstahl und der Erteilung des Auftrages an die Schlüsselfirma Anfang Dezember 1986 zur Auswechslung der Schlösser berechtigt gewesen. Es habe nach wie vor ein Sicherheitsrisiko bestanden, welches die Klägerin nicht habe hinzunehmen brauchen. 17 Mit ihrer Berufung vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend macht sie geltend: Wenn die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zuträfe, müsse eine Mutter beim Einkaufen entweder auf den Einkaufswagen, auf ihre Handtasche oder aber darauf verzichten, ihre Kinder zum Einkaufen mitzunehmen. Das sei nicht, möglich. Handtaschen, die in Einkaufswagen lägen, seien nicht besonders gefährdet. Außerdem gebe es gegen Trickdiebe in Kaufhäusern ohnehin im allgemeinen so gut wie keinen Schutz. Schließlich sei § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 des Landespersonalvertretungsgesetzes nicht eingehalten worden, wonach der Personalrat im vorliegenden Falle auf ihren Antrag mitzubestimmen gehabt habe. Einen dahingehenden Antrag habe sie nur deshalb nicht gestellt, weil die Klägerin sie von der Absicht, von ihr Schadensersatz zu verlangen, nicht rechtzeitig vorher in Kenntnis gesetzt geschweige denn auf die Möglichkeit der Einschaltung der Personalvertretung hingewiesen habe. Die Klägerin habe, vielmehr ohne Vorankündigung den Schadensersatzanspruch geltend gemacht. 18 Die Beklagte beantragt, 19 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 20 Die Klägerin beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Urteils und ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend beruft sie sich darauf, daß die Beklagte die Mitbestimmung des Personalrats nicht beantragt habe. Sie, die Klägerin, habe die Beklagte mit dem Schreiben vom 24. November 1986 lediglich auf ihre Einstandspflicht hingewiesen und den Schadensersatzanspuch dem Grunde nach angemeldet. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten, die beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Bückeburg 4 Js 6072/86 und die von der Klägerin im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Berufung ist begründet Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Demgemäß ist das den Klageantrag stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und ist die Klage abzuweisen. 26 Der von der Klägerin . verfolgte Schadensersatzanspruch ließe sich allein aus § 84 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NW) in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1982, GV NW 596, herleiten. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung hat ein Beamter, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten. verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat , den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. § 84 LBG NW ist einschlägig, weil die Verwahrung der Schulschlüssel in den Bereich der Pflichten der Beklagten als Beamten fiel, wie das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 3: März 1989 zutreffend erkannt hat. Andere Anspruchsgrundlagen, auch zivilrechtlicher Natur, scheiden aus. Die Inanspruchnahme eines Beamten in Fällen vorliegender Art richtet sich allein nach der Spezialvorschrift des § 84 LBG NW unter den dort aufgestellten besonderen Voraussetzungen und unter weiterer Berücksichtigung der personalvertretungsrechtlichen Anforderungen. 27 Hiernach scheitert, der Schadensersatzanspruch bereits an einem formellen Mangel. Gemäß .§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG), hier anzuwenden in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1984, GV NW 1985, 29, hat der Personalrat, soweit eine, gesetzliche oder tarifliche Regelung, nicht besteht, mitzubestimmen über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten. Gemäß Satz 2 bestimmt der Personalrat in den Fällen des Satzes 1 Nr. 11 nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. 28 Diese Vorschrift ist hier nicht eingehalten worden mit der Folge, daß die Schadensersatzklage abzuweisen ist. Der Beklag- ten ist, die erforderliche Gelegenheit, den Personalrat einzuschalten, damit dieser darüber mitbestimme, ob der Schadensersatzanspruch gegen sie geltend gemacht werde, nicht gegeben worden. 29 Eine von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11, LPVG abweichende gesetzliche oder tarifliche Regelung ist nicht ersichtlich. Demgemäß war die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs unter der genannten Voraussetzung von der Zustimmung des Personalrats (vgl. § 66 Abs. 1 LPVG) abhängig. Diese Zustimmung ist nicht gegeben worden; der Personalrat war mit der Angelegenheit überhaupt nicht befaßt, wie zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht. 30 Die Beklagte hatte zwar - was ebenfalls unstreitig ist - die Mitbestimmung, des Personalrats nicht beantragt. Sie war aber von der Absicht, von ihr Schadensersatz wegen des Verlustes der Schulschlüssel zu beantragen, nicht rechtzeitig vorher in Kenntnis gesetzt worden. Die Klägerin hat vielmehr, nachdem sie durch das Schreiben des Schulleiters vom 12. November 1986 über den Verlust der Schulschlüssel informiert worden war, sofort mit dem Schreiben vom 24. November 1986 - gegenüber der Beklagten den Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Aus dem Wortlaut des Schreibens ergibt sich ohne weiteres, daß es sich nicht lediglich um eine "Anmeldung" eines erst beabsichtigten Schadensersatzanspruchs handelte. Im übrigen hat die Klägerin in ihren folgenden Schreiben vom 4. Februar 1987 und vom 4. März 1987 selbst darauf verwiesen, der Schadensersatzanspruch sei bereits mit dem Schreiben vom 24. November 1986 geltend gemacht worden. Der Umstand, daß der Schadensersatzanspruch damals noch nicht der Höhe nach beziffert worden war und dies erst mit dem Schreiben vom 4. März 1987 erfolgte, ändert daran nichts. Außerdem umfaßte, worauf die Beklagte zu Recht verweist, die Verpflichtung zu ihrer rechtzeitigen vorherigen Unterrichtung auch, daß sie, auf die Möglichkeit eines Antrages auf Beteiligung des Personalrats hingewiesen wurde. 31 Vgl. Oberverwaltungsgerich - t für das Land Nordrhein-Westfalen , Urteil vom18. November 1982 ‑ 1 A 1211/80 ‑, Zeitschrift für Beamtenrecht 1983, 239. 32 Dies ist vorliegend nicht geschehen. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 .Abs. 1 VwG0, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 70 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. 34 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.