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Urteil

2 LB 565/17

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. Juli 2017 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht in das jeweils aktuelle Jagdkataster der Beklagten zu gewähren, soweit in diesem die Namen, die Anschriften und die Größe der Flächen der einzelnen Jagdgenossen enthalten sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob und wieweit der Kläger einen Anspruch auf Einsicht in das Jagdkataster der Beklagten hat, einer Jagdgenossenschaft. Der Kläger ist mit einer Grundfläche von 1,0855 ha Wald Mitglied der Beklagten. Seit 2016 beträgt die Jagdpacht einheitlich 0,80 Euro/ha für alle Flächen. 2 Der Kläger hat seine am 30.05.2016 erhobene Klage auf die Notwendigkeit gestützt, angesichts seines Anspruchs auf Auszahlung des ihm zustehenden Anteils der Erträge aus der Jagdpacht die Beachtung des entsprechenden Verteilungsschlüssels überprüfen zu können. So gäbe es Gemeinkosten der Jagdgenossenschaft, so dass Erträge aus der Pacht nicht vollständig ausgekehrt werden könnten. Ferner hat er angeführt, dass er seine mitgliedschaftlichen Rechte sinnvoll nur in Kenntnis der anderen Mitglieder der Jagdgenossenschaft ausüben könne. Schließlich hat der Kläger auf das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern verwiesen. 3 Die Beklagte hat die geforderte Einsicht abgelehnt und auf die Notwendigkeit verwiesen, den Schutz der in dem Kataster enthaltenen personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Zahlreiche Mitglieder der Jagdgenossenschaft würden sich dagegen wehren, dass ihre Adressen herausgegeben würden. Auch sei nicht erkennbar, warum der Kläger die Daten benötige, um seinen Anspruch auf anteilige Auszahlung der Erträge der Beklagten geltend machen zu können. Die Frage, welche Flurstücke im Einzelnen welchen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft gehörten, sei ohnehin für die Wahrnehmung der mitgliedschaftlichen Rechte bedeutungslos. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Für die Frage, ob es einen Auskunftsanspruch gäbe, komme es auf das jeweilige materielle Recht an. Wenn und soweit Auskünfte für die Geltendmachung eines Anspruches des Mitglieds einer Jagdgenossenschaft zumindest nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen sein, schulde die Jagdgenossenschaft dem Jagdgenossen eine Offenlegung seiner Bücher und sonstigen Unterlagen (BVerwG, Beschl. v. 27.06.2013, 3 C 20.12, Rn. 5). An diesem Maßstab gemessen hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des Anspruchs auf Einsicht als nicht gegeben angesehen. Die Höhe des dem Kläger zustehenden Anteils der Erträge ergäbe sich ohne weiteres aus der Größe der Grundfläche, multipliziert mit der beschlossenen, ihm bekannten Höhe des Pachtzinses. Auch im Übrigen benötige der Kläger die Informationen zur Überprüfung von Mehrheitsentscheidungen der Genossenschaftsversammlung nicht. Aus dem mitgliedschaftlichen Verhältnis habe er ebenfalls keinen Anspruch. Das Interesse, mit anderen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft mit Blick auf die Abstimmung in Mitgliederversammlungen Absprachen zu treffen, rechtfertige den Anspruch nicht. 5 Schließlich ergebe sich ein solcher Informationsanspruch auch nicht aus dem Informationsfreiheitsgesetz M-V (IFG). Insoweit wäre eine Klage bereits mangels Vorverfahrens unzulässig. Im Übrigen finde das IFG auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten keine Anwendung. Der Beklagte werde dem Kläger gegenüber nicht als Behörde tätig, sondern übernehme letztlich mit der Verwaltung der Jagd eine private Angelegenheit. Allein diesem Zweck dienten die vom Kläger begehrten Informationen, die deswegen keinem amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 1 IFG darstellten. 6 Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 20.03.2019 zugelassen. 7 Im Berufungsverfahren stützt der Kläger sein Vorbringen im Kern auf die gleichen Argumente, die er bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat. 8 Er beantragt, 9 die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06.07.2017 verurteilt, dem Kläger Einsicht in das jeweils aktuelle Jagdkataster mit den Angaben zu Name, Anschrift und der jeweiligen Flächengröße aller Jagdgenossen zu gewähren. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Sie bringt die gleichen Argumente vor, die sie schon vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern. Die Beklagte ist zu verurteilen, dem Kläger die Einsicht in das aktuelle Jagdkataster zu gewähren, soweit es um die Namen und Anschriften der Jagdgenossen sowie die Größen von deren Flächen geht. Dem Kläger steht ein entsprechender Anspruch zu. 15 Im Jagdrecht finden sich zwar keine ausdrücklichen Regelungen zu dem geltend gemachten Einsichtsanspruch. Für solche Ansprüche hat das das BVerwG im Beschluss vom 27.06.2013 – 3 C 20/13, juris, ausgeführt, dass diese 16 „nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Voraussetzung effektiver Rechtswahrung aus dem streitigen materiellen Recht (folgen), zu dem sie Annexe oder Nebenansprüche darstellen (zum Zivilrecht vgl. etwa BGH, Urteile vom 07.05.2013 – X ZR 69/11 – juris Rn. 27 ff. und vom 29.05.2013 – IV ZR 165/12 - juris Nr. 10). Insofern bedarf es weder einer ausdrücklichen Regelung noch einer Analogie. Das gilt auch für die Jagdgenossenschaft, wenn ein Jagdgenosse – wie hier – gegen sie materiell rechtliche Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis geltend macht. Sind diese Ansprüche nicht offensichtlich und eindeutig auszuschließen, schuldet die Jagdgenossenschaft dem Jagdgenossen eine Offenlegung ihrer Bücher und sonstigen Unterlagen. Art und Umfang der Unterlagen auf die sich diese Auskunft im Einzelnen erstreckt, hängt maßgeblich davon ab, welche Daten es zur effektiven Überprüfung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzung erforderlich sind.“ 17 Dem schließt sich der erkennende Senat an. Im Übrigen hat auch OVG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch eines Jagdgenossen auf Einsicht in ein von der Jagdgenossenschaft zu führendes Jagdkataster anerkannt, in dem „die Eigentümer der zum Jagdbezirk gehörenden Grundstücke und die Größe dieser Grundstücke ausgewiesen werden“ (Urt. v. 17.09.1985 – 20 A 918/84 – juris, nur Leitsätze, hier Leitsatz 6). 18 Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger der von ihm in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat in zulässiger Weise konkretisierte Einsichtsanspruch zu. Er darf also Einsicht in das Jagdkataster der Beklagten nehmen, soweit es um die dort enthaltenen Namen der anderen Jagdgenossen, deren Anschriften sowie die Angaben zur Größe der jeweiligen Grundstücksflächen der einzelnen Eigentümer geht. Nur auf der Grundlage dieser Informationen kann er seine Rechte als Mitglied in der Jagdgenossenschaft und damit als Teil der Mitgliederversammlung wirkungsvoll wahrnehmen. Die Satzung der Jagdgenossenschaft sieht diese als deren zentrales Organ vor. Diese entscheidet in bestimmten Fällen nach qualifizierter Mehrheit. Aber auch in Fällen, in denen es nur um eine einfache Mehrheitsentscheidung geht, muss es dem Kläger möglich sein, sich im Vorfeld einer solchen Veranstaltung mit anderen Mitgliedern zu verabreden und sie daher zu kontaktieren. Insbesondere sieht die Satzung auch die Möglichkeit vor, dass ein bestimmtes Quorum an Mitgliedern eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen kann. 19 Alle diese Rechte können nur wahrgenommen werden, wenn der Kläger die Möglichkeit hat, andere Jagdgenossen zu kontaktieren. Dies setzt voraus, dass ihm nicht nur die Namen, sondern auch die Anschriften zugänglich sind. Angesichts der Tatsache, dass in der Jagdgenossenschaft die Größe der jeweils jedem Jagdgenossen zur Verfügung stehende jagdbare Grundstücksfläche für das Stimmgewicht in der Mitgliederversammlung ausschlaggebend ist, muss der Kläger zudem auch Zugang zu den insoweit bei der Jagdgenossenschaft vorhandenen Informationen haben. Dagegen hat der Kläger nicht geltend gemacht, dass er auch Informationen über die Lage der jeweiligen Flurstücke benötigt. Die damit verbundenen Fragen gehören daher nicht zum Streitgegenstand. Dementsprechend ist nicht zu entscheiden, ob auch insoweit ein Anspruch besteht. 20 Diesem Auskunftsanspruch stehen auch nicht Gesichtspunkte des Datenschutzes entgegen. Der Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich mit der Einsicht in das Jagdkataster auch die Möglichkeit für den Kläger verbindet, Zugang zu personenbezogenen Daten zu erhalten. Zu diesen darf nach Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nur unter besonderen Voraussetzungen Zugang gewährt werden. Nach der insoweit allein maßstäblichen Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO ist solches aber zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist. Nach dem zuvor Gesagten ist die Verantwortliche, die Jagdgenossenschaft, verpflichtet, dem Kläger den Zugang zu den entsprechenden Informationen zu gewähren; nur dann kann er die Rechte als Mitglied in Anspruch nehmen, die wie erwähnt wesentlich durch das Eigentum und die Größe der jagdbaren Flächen bestimmt werden. Eine solche Auskunft ist auch verhältnismäßig. Wer in einer Organisation Mitglied ist, hat das Recht, gemeinsam mit anderen Mitgliedern das Schicksal dieser Organisation zu bestimmen. Dann muss er aber zugleich hinnehmen, dass diese anderen Mitglieder ihn kontaktieren, um dieses Recht wirksam in Anspruch nehmen zu können. 21 Auf die Frage, ob auch andere Gesichtspunkte den vom Kläger geltend gemachten Anspruch tragen, kommt es danach nicht an. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. 24 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Gründe vorliegt.