Beschluss
2 LZ 472/19 OVG
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Juni 2019 wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe 1 Die Beteiligten streiten um die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. 2 Ein entsprechender Antrag des Klägers wurde mit Bescheid vom 29. Januar 2019 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nicht vorlägen, da der Gesetzgeber die Fälle, in denen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu gewähren sei, abschließend in § 4 Abs. 1 RBStV geregelt habe. Alle Befreiungstatbestände für den Kreis einkommensschwacher Personen knüpften an die dort im Einzelnen genannten sozialen Leistungen an und setzten voraus, dass diese aufgrund eines schriftlichen Bescheids der entsprechenden Behörde gewährt würden. Im Briefkopf des Bescheides steht auf der linken Seite „Norddeutscher Rundfunk“ und auf der rechten Seite „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Überschrieben ist der Bescheid in Fettdruck mit „Bescheid des Norddeutschen Rundfunks – Beitragsnummer –“ und unterschrieben mit „Norddeutscher Rundfunk“. 3 Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2019 zurückgewiesen. Im Briefkopf dieses Bescheides steht „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Überschrieben ist der Bescheid in Fettdruck mit „Widerspruchsbescheid des Norddeutschen Rundfunks – Beitragsnummer –“ und am Ende heißt es: „Mit freundlichen Grüßen Norddeutscher Rundfunk“. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist ausgeführt, dass eine eventuelle Klage gegen den Norddeutschen Rundfunk in Hamburg zu richten sei. 4 Am 12. März 2019 erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage, die er damit begründete, dass er nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sei. In der Klageschrift war als Beklagte der „ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50656 Köln“ bezeichnet. Mit Schreiben vom 13. März 2019 wies das Gericht den Prozessbevollmächtigten darauf hin, dass die vorliegende Klage gegen den Norddeutschen Rundfunk zu richten sei, wie dies auch in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides ausgewiesen sei; gleichzeitig bat es um Übersendung einer Prozessvollmacht. Daraufhin übersandte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 18. März 2019 eine Vollmacht, zur Frage des richtigen Beklagten äußerte er sich nicht. Mit Schreiben ebenfalls vom 18. März 2019 teilte der Beklagte unter näherer Begründung mit, dass er aus seiner Sicht weder partei- noch prozessfähig sei; die Klage sei vielmehr gegen den Norddeutschen Rundfunk zu richten. Eine Abschrift dieses Schreibens wurde dem Prozessbevollmächtigten mit gerichtlichem Schreiben vom 21. März 2019, in welchem außerdem um Übersendung einer Klagebegründung gebeten wurde, übersandt. Hierauf reagierte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 22. März 2019, in welchem es unter dem Kurzrubrum „A../.Beitragsservice“ lediglich heißt, es werde „auf die Ausführung in der Klageschrift verwiesen“. Mit nicht angegriffenem Beschluss vom 25. April 2019 lehnte das Gericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, da es für die gegen den „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ gerichtete Klage an der Partei- und Prozessfähigkeit sowie der Passivlegitimation des Beklagten fehle. Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Rubrum dahingehend zu ändern, dass Beklagte der „Norddeutsche Rundfunk, Rothenbaumchaussee 132, 20149 Hamburg“ ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Schriftsätze Bezug genommen. 5 Das Verwaltungsgericht Greifswald hat die Klage mit Urteil vom 17. Juni 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei schon unzulässig, weil der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ als Beklagter weder beteiligten- noch prozessfähig sei. Sie sei ferner unbegründet, weil der Beklagte nicht passiv legitimiert sei. Das Beklagtenrubrum sei nicht auf Antrag des Klägers dahingehend zu ändern gewesen, dass Beklagter der Norddeutsche Rundfunk ist. Diese Änderung sei nur vorzunehmen, wenn schon bei Klageerhebung erkennbar die Klage gegen den Norddeutschen Rundfunk gerichtet gewesen wäre und nur die gewählte Bezeichnung offensichtlich unrichtig war, was indes nicht der Fall sei. Gegen welche Partei sich eine Klage (in Wirklichkeit) richtet, sei durch Auslegung zu ermitteln. Die Bezeichnung der Partei allein sei für die Parteistellung nicht ausschlaggebend; vielmehr komme es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen sei. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung sei grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Entscheidend sei die Wahrung der rechtlichen Identität. Bleibe die Partei nicht dieselbe, liege keine "Berichtigung" vor, sondern es werde im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt. Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung sei hingegen unschädlich und könne jederzeit von Amts wegen richtiggestellt werden. Eine Berichtigung scheide jedoch aus, wenn der Kläger ausdrücklich der angeregten Rubrumsberichtigung widerspricht oder er trotz Hinweises auf die fehlerhafte Bezeichnung des Beklagten sonst durch seine Erklärungen zum Ausdruck bringt, dass er an der ursprünglichen Beklagtenbezeichnung festhalte. Dies sei auch vorliegend der Fall. Zwar komme grundsätzlich eine Berichtigung des Beklagtenrubrums in Betracht, da in den angefochtenen Bescheiden sowohl der Norddeutsche Rundfunk als auch der Beklagte erwähnt werde. Der Kläger habe jedoch konkludent erklärt, dass es bei der von ihm gewählten Bezeichnung des Beklagten bleiben solle, als er in Kenntnis des gerichtlichen Hinweises zum falschen Beklagten in seinem Schriftsatz vom 22. März 2019 ausdrücklich auf die Ausführung in der Klageschrift verwiesen und in seinen Schriftsätzen vom 18. und 22. März 2019 das Kurzrubrum „A. ./. Beitragsservice“ gewählt habe. Auch nach Ergehen des ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses habe der Kläger nicht darauf hingewiesen, dass die Klage von Anfang an gegen den Norddeutschen Rundfunk gerichtet gewesen sei, womit er seine Äußerung vom 22. März 2019 noch bekräftigt habe. Eine Auslegung der Klageerhebung dahingehend, dass die Klage von Anfang an gegen den Norddeutschen Rundfunk gerichtet war, sei daher ausgeschlossen; eine Rubrumsberichtigung käme nicht (mehr) in Betracht. 6 Gegen dieses Urteil richtet sich der Zulassungsantrag des Klägers. Die Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten. II. 7 Der zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 8 Der Kläger begründet seinen Zulassungsantrag zunächst mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht wegen des falschen Klagegegners als unzulässig abgelehnt habe. 9 Ein auf diesem Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich mit den die Entscheidung tragenden Gründen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Berufung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragsstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragssteller muss sich insoweit mit seiner Begründung an der Begründungstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. 10 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründungen des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, dass der beabsichtigen Berufung durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen seien. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragssteller eingeräumten Zweifel ausräumen lassen. 11 Gemessen daran ist der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils wegen des vom Verwaltungsgericht angenommenen unrichtigen Klagegegners nicht hinreichend dargelegt und liegt auch der Sache nach nicht vor. Der Zulassungsantrag setzt sich schon nicht ausreichend mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Der Antrag verweist letztlich lediglich darauf, dass sich aus den Unterlagen ergebe, dass sich die Klage gegen die Rundfunkanstalt richte. Auf die Tatsache, dass in der Klageschrift der „ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice“ als Beklagter genannt war, geht der Zulassungsantrag ebenso wenig ein, wie auf die Frage, ob eine Auslegung und Berichtigung des Rubrums möglich gewesen ist. Dies wäre angesichts der umfassenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum richtigen Beklagten und zu einer etwaigen Auslegung des Beklagtenrubrums zur Erfüllung der o.g. Anforderungen indes notwendig gewesen. 12 Unabhängig davon liegen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vor. Das Verwaltungsgericht hat zurecht angenommen, dass auch die Parteibezeichnung in einer Klageschrift grundsätzlich auslegungsfähig ist, wobei es darauf ankommt, wie die Bezeichnung bei objektiver Würdigung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2017 – 8 B 19/16 – und vom 23. September 2013 – 2 B 51/13 –, beide zitiert nach juris). Bei einer unrichtigen oder mehrdeutigen Bezeichnung gilt diejenige Person oder Behörde als Verfahrensbeteiligte, die erkennbar durch den Klagegegenstand betroffen wird. Dies ist durch Auslegung des Rubrums unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Klageschrift zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2013 – 2 B 51/13 –, a.a.O. und m.w.N.). Dabei kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2018 – 4 ZB 18.512 –, m.w.N., juris). Ausgehend hiervon war angesichts der Tatsache, dass die Bescheide des Norddeutschen Rundfunks in der Klageschrift bezeichnet und auch als Anlage beigefügt waren (zunächst) eine Rubrumsberichtigung grundsätzlich möglich. Eine Auslegung des Beklagtenrubrums dahingehend, dass sich die Klage (von Anfang an) gegen den Norddeutschen Rundfunk richtete, war indes jedenfalls zu dem Zeitpunkt nicht mehr möglich, als der Klägervertreter, trotzdem er vom Gericht und der Gegenseite auf den falschen Beklagten hingewiesen worden war, mit Schreiben vom 22. März 2019 unter Verwendung des Kurzrubrums „A. ./. Beitragsservice“ ausdrücklich auf die Ausführung in der Klageschrift verwiesen hatte. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Klage – wie in der Klageschrift benannt – gegen den „ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice“ gerichtet sei. Für die später beantragte Rubrumsberichtigung war angesichts dieser Erklärung daher kein Raum mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2009 – VIII ZR 265/08 –; LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 24. September 2012 – 8 Sa 444/12 –; beide zitiert nach juris). 13 Der Norddeutsche Rundfunk hätte lediglich durch eine Klageänderung nach § 91 VwGO, welche (wohl) auch nicht zur Unzulässigkeit der Klage wegen Fristversäumnisses geführt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 – 7 B 158/92 –, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Oktober 2018 – 4 ZB 18.512 –, a.a.O.), Partei des Verfahrens werden können. Eine solche Klageänderung hat der Kläger indes nicht erklärt. Zum einen heißt es in dem Schreiben vom 14. Juni 2019: „wird beantragt das Rubrum wie folgt zu ändern: (…)“, was (lediglich) für einen Antrag auf Rubrumsberichtigung spricht. Zum anderen geht der Kläger ausweislich des Schreibens und seines Vorbringens im Zulassungsverfahrens ersichtlich davon aus, dass die Klage von Anfang an gegen den Norddeutschen Rundfunk gerichtet gewesen sei; dementsprechend enthält der Zulassungsantrag auch keine Ausführungen zu einer möglichen Klageänderung. Dann kann das Schreiben des Klägers aber auch nicht als (konkludente) Klageänderung ausgelegt werden. 14 Auch das weitere Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit dem Vortrag des Klägers und dem Antrag auf Rubrumsberichtigung auseinandergesetzt und habe auch in der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen, dass ein Verpflichtungsantrag zielführender sei, führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Der Kläger sieht hierin die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), erfüllt. Beide Zulassungsgründe liegen indes ersichtlich nicht vor, weil schon das Vorbringen des Klägers unzutreffend bzw. nicht nachvollziehbar ist. Die nicht hinreichende Auseinandersetzung mit seinem Vortrag begründet er damit, dass das Verwaltungsgericht argumentiert habe, dass lediglich eine Aufhebung des Ablehnungsbescheides und nicht die Beitragsbefreiung an sich beantragt sei. Eine solche Argumentation ist dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu entnehmen, der Kläger scheint sich insoweit auf die Ausführungen im ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss zu beziehen. Dieser ist indes nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens. In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht über den vom Kläger bereits mit Schreiben vom 14. Juni 2019 und wiederholt in der mündlichen Verhandlung gestellten Verpflichtungsantrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht entschieden. Von daher greift auch das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe auch in der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen, dass ein Verpflichtungsantrag zielführender sei, nicht durch. Ein solcher Hinweis war schlicht nicht notwendig. Das Verwaltungsgericht hat sich in dem Urteil auch auf mehreren Seiten umfassend mit dem Antrag auf Rubrumsberichtigung auseinandergesetzt. Schließlich ist auch das Vorbringen, das Gericht habe sich schon nicht mit den Voraussetzungen der Gewährung einer Beitragsbefreiung auseinandergesetzt, unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat am Ende des Urteils ausgeführt, dass der Kläger, selbst wenn die Klage gegen den Norddeutschen Rundfunk gerichtet worden wäre, keinen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung hätte und insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Solche Bezugnahmen sind zulässig, die Bescheide enthalten auch Ausführungen zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Beitragsbefreiung. Unabhängig davon hätte sich das Verwaltungsgericht ausgehend von seinem (zutreffenden) Rechtsstandpunkt, dass die Klage bereits unzulässig ist, nicht mit den Voraussetzungen der Gewährung einer Beitragsbefreiung auseinandersetzen müssen. 15 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. 17 Mit Ablehnung dieses Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig 18 (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 19 Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.