Beschluss
2 LB 758/18
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 04. Juli 2018 geändert: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2016 verpflichtet, dem Kläger einen Jagdschein zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Jagdscheines. 2 Der Kläger war Inhaber eines am 22.09.2011 ausgestellten Jagdscheins mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren. Am 02.11.2013 führte er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss. Hierbei führte er auch Waffen und Munition mit. 3 Im Rahmen des Verfahrens auf Neuerteilung des Jagdscheines legte der Kläger ein Medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV Nord vom 04.05.2015 sowie ein amtsärztliches Gutachten vom 21.01.2016 vor. Beide Gutachten stellen fest, dass der Kläger, der unter einem Alkoholabhängigkeitssyndrom leide, sich einer suchtmedizinischen Behandlung unterzogen habe und davon auszugehen sei, dass er seit dem Vorfall 2013 alkoholabstinent sei. Das Gutachten des TÜV Nord kommt zu dem Ergebnis, dass eine günstige Prognose zu stellen sei. Das Risiko einer erneuten Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss sei nicht erhöht. Das amtsärztliche Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Personen, die von Alkohol abhängig seien, nach § 6 Waffengesetz in Verbindung mit § 17 Bundesjagdgesetz nicht die erforderliche persönliche Eignung besitzen. 4 Mit Bescheid vom 02.06.2018 lehnte die Beklagte die Erteilung des Jagdscheins ab. Die Alkoholabhängigkeit schließe die persönliche Eignung nach dem BJagdG dauerhaft aus. 5 Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2016 zurück. Auch eine langfristige Abstinenz führe nicht zur Wiedererlangung der persönlichen Eignung. 6 Der Kläger hat am 28.09.2016 Klage erhoben. Ein Eignungsausschluss bestehe nur bei Trunksucht, also dann, wenn der Betreffende dem Zwang, zu trinken, nicht widerstehen könne. Dies sei bei dem Kläger jedoch nicht der Fall. Dazu legte der Kläger ein Gutachten eines Psychologen vom 18.10.2016 vor. 7 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.03.2018 abgewiesen. Nach den Regelungen des § 17 BJagdG im Verbindung mit §§ 5, 6 WaffG sei auf die waffenrechtliche Regelung zurückzugreifen. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besage, dass bei einer Alkoholabhängigkeit die Eignung entfalle. 8 Der Kläger begründet die mit Beschluss des Senats vom 10.05.2019 zugelassene Berufung damit, dass er seinen Drang zum Alkohol erfolgreich und nachhaltig überwunden habe. Er sei nach wie vor trocken, so dass es nicht gerechtfertigt sei, ihm auch weiterhin den Jagdschein zu verweigern. 9 Der Kläger beantragt: 10 Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 4. Juli 2018 (Aktenzeichen 7 A 2731/16 SN), sowie der Ausgangsbescheid vom 2. Juni 2016 mit dem Aktenzeichen 32112500 in Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 7. September 2016 wird aufgehoben. 11 Die Beklagte wird verpflichtet dem Berufungskläger antragsgemäß einen Jagdschein zu erteilen. 12 Hilfsweise unter Rechtsauffassung des Gerichts den Berufungskläger neu zu bescheiden. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung abzuweisen. 15 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Das Gericht entscheidet über die vorliegende Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung, da es sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. 18 Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins entsprechend seinem Antrag vom 21.03.2016. Diesem Anspruch stehen insbesondere weder die Trunkenheitsfahrt von 2013 noch die Alkoholabhängigkeit entgegen. 19 Ein Jagdschein darf nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG nicht an Personen erteilt werden, die die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Dies ist nach § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG in der Regel bei Personen der Fall, die trunksüchtig sind. 20 Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist die Abhängigkeit von Alkohol ein absoluter Ausschlussgrund für die Zuverlässigkeit für alle Jagdscheine außer einem Falknerschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG. 21 Entscheidend ist daher für den vorliegenden Fall, ob bei dem Kläger eine Alkoholabhängigkeit im Sinne des Waffengesetzes vorliegt. Zur Auslegung dieses Tatbestandes ist auf Sinn und Zweck des Gesetzes abzustellen. Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 soll das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht 22 ordnungsgemäß umgehen (vgl. BT-Drucksache 14/7758, S. 54). 23 Ein besonderes Risiko stellen dabei Personen dar, die infolge von übermäßigem Alkoholmissbrauch nicht sachgerecht mit Waffen umgehen (vgl. etwa VGH B-W, Urt. v. 26.10.2018, - 1 S 1726/17 -, zit. n. juris). Es muss sichergestellt werden, dass Personen, bei denen das Risiko eines unsachgemäßen Gebrauchs von Waffen erhöht ist, keine waffen- oder jagdrechtliche Erlaubnis erhalten. 24 Dieses Risiko ist jedoch auch bei Alkoholabhängigen dann nicht erhöht, wenn es sich um trockene Alkoholiker handelt und aufgrund der Vorgeschichte und der derzeitigen medizinischen Situation davon auszugehen ist, dass mit einem Rückfall nicht zu rechnen ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.12.1994, - 1 C 31/92 -, zit. n. juris), wonach unter Trunksucht der Hang zum übermäßigen Genuss alkoholischer Getränke zu verstehen ist, „dem zu widerstehen der Betroffene nicht mehr die Kraft hat“. Eine Änderung dieser Rechtsprechung wird im Gesetzentwurf zur Neufassung des Waffengesetzes nicht thematisiert, war also auch nicht beabsichtigt. Das Urteil selbst wird in der Gesetzesbegründung mehrfach zitiert (BT-Drucks. 14/7758, S. 54, 102). 25 Der Begriff der Alkoholabhängigkeit ist deshalb für das Jagd- und Waffenrecht nicht im Sinne einer medizinischen, lebenslänglich bestehen bleibenden Alkoholabhängigkeit zu verstehen, sondern, wie im Verkehrsrecht, als Abhängigkeit im Sinne eines nicht beherrschbaren Zwangs zum Alkoholkonsum. Ob eine solche körperliche Einschränkung vorliegt, kann nach Waffenrecht und Fahrerlaubnisrecht nur einheitlich beantwortet werden (HessVGH, Beschl. v. 22.11.2016, - 4 B 2306/16 -, zit. n. juris). 26 Aufgrund dieses Gleichlaufs zwischen den beiden Rechtsgebieten bestehen auch keine Bedenken gegen die Heranziehung eines im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachtens. Dabei sind die getroffenen Feststellungen jedoch im Lichte des Waffenrechts und der besonderen Gefährlichkeit von Waffen auszulegen. 27 Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht nur ein solches medizinisch-psychologisches Gutachten, sondern auch ein gesondertes psychologisches Gutachten eingereicht. Beide Gutachten bescheinigen ihm eine psychisch sichere Abstinenz seit mehreren Jahren. Dieser Feststellung tritt auch das amtsärztliche Gutachten nicht entgegen. Die dort im Anschluss getroffene Feststellung, bei Alkoholabhängigkeit im medizinischen Sinne scheide die Erteilung eines Jagdscheins aus, stellt jedoch eine rechtliche Wertung dar, die nicht von der Amtsärztin, sondern von der zuständigen Waffenbehörde, bzw. hier durch das Gericht, zu treffen ist. 28 Auch während des gerichtlichen Verfahrens sind keine Anhaltspunkte bekannt geworden, die an der weiter bestehenden Abstinenz des Klägers zweifeln lassen. 29 Weitere Gründe, die der Erteilung des Jagdscheins entgegen stehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, den beantragten Jagdschein mit einer dreijährigen Gültigkeitsdauer zu erteilen. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.