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Urteil

1 LB 120/17

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 5. Dezember 2016 – 6 A 305/14 – wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 26. September 2013 Ausbildungsförderung dem Grunde nach zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Ausbildungsförderung. 2 Die Klägerin nahm zum Wintersemester 2008/09 an der Universität Kassel ein Studium in den Fächern Englisch und Sport (Lehramt an Gymnasien) auf. Sie brach dieses Studium wegen einer psychischen Erkrankung im Januar 2009 ab und wurde mit Ablauf des Wintersemesters 2008/09 exmatrikuliert. Zum Wintersemester 2009/10 begann die Klägerin an der Universität A-Stadt ein Studium in den Fächern Mathematik und Philosophie mit dem angestrebten Abschluss Lehramt an Gymnasien und war dort bis zum 30. September 2010 eingeschrieben. Zum darauffolgenden Wintersemester 2010/11 nahm die Klägerin an der Universität C-Stadt ein Studium in den Fächern Englisch (1. Fachsemester), Deutsch (1. Fachsemester) und Philosophie (3. Fachsemester), angestrebter Abschluss: Lehramt an Gymnasien, auf. Zum Sommersemester 2011 wechselte sie zurück an die Universität A-Stadt zum Studium in den Fächern Deutsch (2. Fachsemester), Philosophie (4. Fachsemester) und Englisch (2. Fachsemester), wiederum mit dem angestrebten Abschluss Lehramt an Gymnasien. Im Mai 2011 gab sie dieses Studium auf. In der Zeit vom 7. Juli bis zum 19. September 2011 war die Klägerin in stationärer psychiatrischer Behandlung. Im Oktober 2011 begann sie eine Ausbildung zur Personaldienstleistungskauffrau und schloss diese am 20. Juni 2013 erfolgreich ab. Vom 25. Juni bis zum 10. September 2013 machte die Klägerin eine stationäre Psychotherapie. 3 Die Klägerin beantragte am 26. September 2013 Ausbildungsförderung für ein Studium an der Universität A-Stadt im Studiengang Englisch, Mathematik und Bildungswissenschaften (Lehramt an Gymnasien), das sie zum Wintersemester 2013/14 aufnahm. Sie begründete den Fachrichtungswechsel und legte mehrere fachärztliche bzw. fachpsychologische Bescheinigungen vor. Der Beklagte lehnte den Förderungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 8. November 2013 dem Grunde nach ab. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2014 zurück. 4 Am 13. Februar 2014 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat sie beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 zu verpflichten, ihr ab dem Wintersemester 2013/14 Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe für ihr Studium in der Fachrichtung Lehramt am Gymnasium in den Fächern Englisch, Mathematik und Bildungswissenschaften zu bewilligen. Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Dezember 2016 – 6 A 305/14 – abgewiesen. Die Klägerin habe dem Grunde nach keinen Anspruch auf die beantragte Ausbildungsförderung. Sie habe den Ausbildungsabbruch nicht unverzüglich vorgenommen. Es habe der Klägerin oblegen, ihr Studium wegen der Erkrankung unverzüglich abzubrechen oder sich beurlauben zu lassen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie zu einer solchen Entscheidung krankheitsbedingt nicht fähig gewesen wäre. Die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG lägen deshalb nicht vor. Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juli 2019 – 1 LZ 120/17 – die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 5. Dezember 2016 zugelassen. Der Beschluss ist der Klägerin am 18. Juli 2019 zugestellt worden. Am 19. August 2019 (Montag) hat die Klägerin die Berufung begründet. 5 Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für die Förderung ihres Studiums als andere Ausbildung würden vorliegen. Sie habe die bisherigen Studiengänge aus wichtigem oder aus unabweisbarem Grund abgebrochen. Sie sei im Zeitraum 2009 bis 2011 schwer psychisch erkrankt gewesen. Sie habe deshalb das jeweilige Studium nicht fortsetzen können. In Folge der Erkrankung sei sie nicht in der Lage gewesen, planbar zu handeln. Eine normale, selbstbestimmte und kontrollierte Lebensführung sei ihr nicht möglich gewesen. Selbststeuerung und Selbstkontrolle seien erheblich eingeschränkt gewesen. Deswegen könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, ihr Studium nicht unverzüglich abgebrochen zu haben. 6 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 7 das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 5. Dezember 2016 – 6 A 305/14 – zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2014 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 26. September 2013 Ausbildungsförderung dem Grunde nach zu gewähren. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. 11 Das Gericht hat durch den Berichterstatter Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme von Frau Dipl.-Psych. P. als sachverständige Zeugin. Wegen des Beweisthemas wird auf den Beschluss des Senats vom 13. November 2019, zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf das Protokoll über die nichtöffentliche Sitzung vom 3. Dezember 2019 verwiesen. 12 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO. 15 Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat auf ihren Antrag vom 26. September 2013 dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Der Beklagte hat die im Streit stehende Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG zu treffen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war entsprechend zu ändern. 16 Dem Förderungsanspruch der Klägerin steht § 7 Abs. 3 BAföG nicht entgegen. Im Fall eines Abbruchs der Ausbildung bzw. eines Fachrichtungswechsels setzt die Gewährung von Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG das Vorliegen eines wichtigen (Nr. 1) oder unabweisbaren (Nr. 2) Grundes voraus. Bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG erfüllt sind. Bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG). Bei der Bestimmung des nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 4 BAföG maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden (§ 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG). Das Amt für Ausbildungsförderung entscheidet auf Antrag dem Grunde nach vorab, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG vorliegen, § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG. Die Entscheidung ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen, § 46 Abs. 5 Satz 2 BAföG. So ist der Beklagte hier verfahren. Diese Entscheidung bildet auch im Berufungsverfahren den Streitgegenstand. 17 Förderungsrechtlich ist der Ausbildungsverlauf der Klägerin wie folgt einzuordnen: 18 Das Studium der Fächer Englisch und Sport an der Universität Kassel brach die Klägerin im Januar 2009 ab. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 und 4 BAföG wird vermutet, dass der Ausbildungsabbruch aus wichtigem Grund erfolgte. 19 Der zum Wintersemester 2010/11 erfolgte Wechsel der Hochschule (von A-Stadt nach Greifswald) und des Studienfaches (statt Mathematik und Philosophie jetzt Englisch, Deutsch und Philosophie) stellt sich als Fachrichtungswechsel dar. Bei einem Mehrfächerstudium wie hier liegt ein Fachrichtungswechsel bereits dann vor, wenn eines der studierten Hauptfächer gewechselt wird und dies zur Verlängerung der Studiendauer führt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.08.2018 – 4 LB 408/17 –, juris Rn. 31; OEufach0000000005, Beschl. v. 12.08.2014 – 1 O 50/14 –, juris Rn. 6). 20 Dieses Studium setzte die Klägerin mit dem Sommersemester 2011 an der Universität A-Stadt fort. Dies ist nicht als Fachrichtungswechsel, sondern als bloßer Wechsel des Studienortes zu werten, da die studierten Hauptfächer dabei unverändert blieben und die Klägerin für das jeweils darauffolgende Fachsemester immatrikuliert war. 21 Im Mai 2011 gab die Klägerin das Studium auf. Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass der Wille der Klägerin zum endgültigen Ausbildungsabbruch durch die fehlende Teilnahme an der universitären Ausbildung, die mehrmonatige stationäre psychiatrische Behandlung und den anschließenden Beginn einer Berufsausbildung auch ohne Exmatrikulation nach außen erkennbar war. Gegenteiliges ergab sich auch nicht aus einem Weiterbezug von Ausbildungsförderung, da der Studiengang der Klägerin in A-Stadt und Greifswald nicht gefördert worden war. 22 Es kann für diese Entscheidung dahinstehen, ob der Fachrichtungswechsel zum Wintersemester 2010/11 und der Abbruch des Studiums im Sommersemester förderungsrechtlich nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG oder nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu beurteilen sind (vgl. zu Mehrfachstudiengängen mit unterschiedlicher Anrechnung von Fachsemestern in den Teilfächern: OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.08.2018 – 4 LB 408/17 –, juris Rn. 60). Die Fachrichtungswechsel und Studienabbrüche der Klägerin im Zeitraum von 2009 bis 2011 geschahen jedenfalls auch aus unabweisbarem Grund. 23 Unabweisbar im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist ein Grund dann, wenn er eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Es müssen außergewöhnliche Umstände eingetreten sein, die die Eignung des Auszubildenden für die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs bei objektiver oder subjektiver Betrachtung haben wegfallen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 – 5 C 6/03 –, juris Rn. 9 ff.; OVG Bautzen, Urt. v. 26.06.2009 – 1 A 99/08 –, juris Rn. 15; Winkler in: Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand September 2019, BAföG, § 7, Rn. 51). 24 Im Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, ein Hochschulstudium durchzuführen. Sie war aus diesen Gründen auch nicht fähig, zu Inhalt und Fortgang ihrer Ausbildung sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Der Klägerin fehlte insoweit die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Die sachverständige Zeugin konnte überzeugend und in Übereinstimmung und Anknüpfung an die erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen schildern, dass die Klägerin an einer schweren Zwangsstörung litt, die sich in Zwangsgedanken und Zwangshandlungen manifestierte. Die Klägerin hatte im damaligen Zeitraum störungsbedingt keine Krankheitseinsicht. Die Fortsetzung des Studiums unter Wechsel von Fachrichtung und Studienort war nach den glaubhaften und beeindruckenden Darlegungen der Zeugin gerade Folge und Ausdruck der Krankheit, nicht eine freie und zurechenbare Entscheidung. Ein endgültiger Abbruch des Studiums war ihr erst im fortgeschrittenen Krankheitsverlauf möglich. 25 Für die Klägerin in der Situation ihrer schweren psychischen Erkrankung waren die vorgenommenen Studienabbrüche und Fachrichtungswechsel bei subjektiver Betrachtung unabweisbar. Die Klägerin konnte krankheitsbedingt nicht anders handeln, sie hatte keine Wahl. Das Gericht verkennt nicht, dass der vorliegende Fall durch die Besonderheit gekennzeichnet ist, dass die ausbildungsbezogenen Handlungen der Klägerin bei objektiver Betrachtungsweise nicht rational waren. Objektiv vernünftig wäre es gewesen, ein Studium gar nicht erst aufzunehmen oder frühzeitig abzubrechen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG bietet aber Raum für eine rein subjektive Beurteilung der jeweiligen Ausbildungsentscheidung im Sinne einer (mangelnden) Vorwerfbarkeit. Der Sachverhalt ist wertungsmäßig nicht anders zu betrachten als der Fall eines Auszubildenden, der krankheitsbedingt ein Studium nach Beginn des vierten Fachsemesters abbrechen muss. 26 Damit korrespondiert der Umstand, dass den Auszubildenden die Pflicht trifft, den Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel unverzüglich vorzunehmen. Dem Auszubildenden wird entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zugemutet, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen. Ob der Auszubildende seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich dabei gleichfalls nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.1990 – 5 C 45/87 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Auch daraus erhellt, dass der Tatbestand von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG für Fälle ausgeschlossener Vertretbarkeit eröffnet sein kann. Dass der Klägerin nicht vorgeworfen werden kann, ihre Ausbildung nicht früher abgebrochen oder unterbrochen und sich externer Hilfe bedient zu haben, hat die Beweisaufnahme ergeben. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.