Urteil
1 L 389/15
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. Juli 2015 – 4 A 1027/12 – wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um einen Straßenausbaubeitrag. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A-Stadt Dorf, Flur ..., Flurstück .../26. Das Grundstück liegt an der L...straße an, die die Gemeinde A-Stadt im Bereich zwischen den Einmündungen in die Bundesstraße 104 und die Straße der F... in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung ausgebaut hat. Die Baumaßnahmen wurden am 29. November 1999 abgenommen. Die Schlussrechnung des Bauunternehmers ging am 16. April 2002 bei der Gemeinde ein. In der Folge entstand zwischen der Gemeinde und dem Bauunternehmer Streit über die Höhe des Vergütungsanspruchs, auch hinsichtlich weiterer Schlussrechnungen für andere Bauvorhaben. Der Streit wurde am 24. Juni 2005 im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs beigelegt und ein Gesamtvergleichsbetrag zur Zahlung angewiesen. 3 Mit Bescheid vom 9. Dezember 2009 setzte der Beklagte gegen den Kläger einen Ausbaubeitrag in Höhe von 362,23 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2012 zurück. 4 Am 21. Juni 2012 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Juli 2015 – 4 A 1027/12 – den Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2012 aufgehoben und zugleich die Berufung zugelassen. Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass die Beitragsschuld mit Ablauf des 31. Dezember 2006 erloschen sei. Die sachliche Beitragspflicht sei im Jahre 2002 mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstanden, so dass die Festsetzungsverjährungsfrist am 1. Januar 2003 zu laufen begonnen habe. Auf die Frage der zivilrechtlichen Richtigkeit der Unternehmerrechnung komme es nicht an, maßgeblich sei allein deren Prüffähigkeit. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Beklagten am 10. August 2015 zugestellt worden. 5 Am 2. September 2015 hat der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Berufung ist am 30. September 2015 begründet worden. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Beitragsanspruch der Gemeinde nicht verjährt sei. Die sachliche Beitragspflicht entstehe erst, wenn die Kosten der Baumaßnahme und damit der umlagefähige Aufwand abschließend feststünden. Dies sei mit Eingang der Unternehmerschlussrechnung noch nicht der Fall gewesen. Der Bauunternehmer habe sich vertraglich verpflichtet, aufgenommene Natursteinmaterialien wieder einzubauen. Tatsächlich habe er aber umfangreich neues Material verwendet und abgerechnet, weil die gelagerten Natursteine mangelhaft gesichert und in Größenordnungen abhandengekommen seien. Über den Umfang des selbstverschuldeten Mehraufwands habe Streit bestanden. Bis zu dessen Beilegung habe die Höhe des beitragsfähigen Aufwands nicht festgestellt werden können. Die Aufteilung des Vergleichsbetrags auf die einzelnen Maßnahmen sei zudem zugunsten der Beitragspflichtigen fehlerhaft erfolgt. Die Gemeinde habe nicht von der Richtigkeit des Prüfvermerks des Ingenieurbüros ausgehen können, welches bereits im Jahre 2002 in Insolvenz gefallen sei. 6 Der Beklagte beantragt, 7 das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. Juli 2015 – 4 A 1027/12 – zu ändern und die Klage abzuweisen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Eine Unternehmerrechnung sei jedenfalls dann als prüffähig anzusehen, wenn sie wie hier einen Prüfvermerk des Bauamtes oder des beauftragten Ingenieurbüros erhalte. Der Gesetzgeber habe der Gemeinde mit der Festsetzungsverjährungsfrist einen ausreichend langen Zeitraum zur Verfügung gestellt, um eventuelle Unsicherheiten über die Höhe des Aufwands zu beseitigen. Ein weiteres Hinausschieben des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht sei auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit nicht hinzunehmen. 11 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 13 Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO. II. 14 Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet, da die Anfechtungsklage des Klägers zulässig und begründet ist. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis richtig und daher nicht zu ändern. 15 Die Beitragserhebung durch den Beklagten geschah rechtswidrig. Die Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 14. Oktober 2009 (Straßenausbaubeitragssatzung), auf die der Beklagte die Abgabeerhebung stützt, ist nach ihrem § 11 erst zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Unter Zugrundelegung der Regelungen der Straßenausbaubeitragssatzung wäre die sachliche Beitragspflicht für das abgerechnete Grundstück aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden. Eine Beitragspflicht ist daher in Ansehung der abgerechneten Maßnahme schon dem Grunde nach nicht entstanden. 16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats müssen die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen beim Entstehen der Beitragspflicht vorliegen. Straßenbaubeiträge dürfen nur erhoben werden, wenn der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im zeitlichen Geltungsbereich einer wirksamen Beitragssatzung liegt. Die Satzung ist gegebenenfalls rückwirkend auf diesen Zeitpunkt in Kraft zu setzen (grundlegend OVG Greifswald, Beschl. v. 29.07.1997 – 6 M 93/97 –, juris Rn. 17 ff. und OVG Greifswald, Urt. v. 09.06.1999 – 1 L 307/98 –, juris Rn. 27 ff.). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach ist nach § 8 Abs. 5 KAG M-V grundsätzlich die endgültige Herstellung der Einrichtung. Es ist in der Rechtsprechung jedoch geklärt, dass § 8 Abs. 5 KAG M-V die Entstehensvoraussetzungen der sachlichen Beitragspflicht nicht abschließend regelt. Es gibt darüber hinaus ungeschriebene Tatbestandsmerkmale, die verwirklicht sein müssen, damit die sachliche Beitragspflicht entsteht, etwa das Vorliegen der letzten Unternehmerrechnung. Das Ortsrecht kann zusätzliche Merkmale fordern, zum Beispiel den Grunderwerb als Herstellungsmerkmal (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 27.01.2016 – 1 L 1/12 –, juris Rn. 29 m.w.N.). In diesem Sinne ergibt sich aus den ortsrechtlichen Regelungen selbst, in welchem Zeitpunkt die Beitragssatzung Geltung beanspruchen und in Kraft gesetzt sein muss. Für die Prüfung dieser Frage ist zu unterstellen, dass die Beitragssatzung zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits gelten würde. 17 Da die sachliche Beitragspflicht auch der Höhe nach endgültig ausgeprägt ist, setzt ihr Entstehen voraus, dass die Anlage mit sämtlichen Teileinrichtungen ausgebaut worden ist, der beitragsfähige Aufwand feststeht und für dessen Verteilung wirksame Maßstabsregeln vorhanden sind. In Übereinstimmung mit diesen rechtlichen Maßgaben regelt § 9 Straßenausbaubeitragssatzung, dass die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme entsteht, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist (Satz 1). Das ist frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung (Satz 2). 18 Die sachliche Beitragspflicht wäre vorliegend unter (fiktiver) Zugrundelegung des Satzungsrechts des Beklagten bereits mit Eingang der Schlussrechnung des Bauunternehmers bei der Gemeinde am 16. April 2002 entstanden. Maßgeblich für die Ermittlungsfähigkeit des beitragsfähigen Aufwands ist der Zugang der letzten Unternehmerrechnung nach Abschluss der Bauarbeiten. Auf die sachliche Richtigkeit der Rechnung kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist, dass mit der letzten Rechnung bestimmbar wird, welcher Aufwand der Gemeinde für den Ausbau der Anlage entstanden und umlagefähig ist (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 19, Rn. 9 und VGH München, Beschl. v. 28.08.2014 – 6 ZB 14.481 –, juris Rn. 7). Für dieses Rechtsverständnis spricht, dass der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht mit ihren erheblichen Rechtsfolgen aus Gründen der Rechtssicherheit klar bestimmbar bleiben muss. Auf eine inzidente Rechtmäßigkeitskontrolle der bürgerlich-rechtlichen Werklohnforderung kann es nicht ankommen. Dass die Unternehmerschlussrechnung hier nicht prüffähig gewesen wäre, bringt die Berufung selbst nicht vor, tatsächlich ist die Rechnung auch geprüft und im weiteren Verlauf beanstandet worden. 19 Der Senat weist an dieser Stelle darauf hin, dass aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 2. März 2011 – 2 L 142/00 – nichts anderes folgt. Dort ist für das Erschließungsbeitragsrecht ausdrücklich ausgesprochen, dass die sachliche Beitragspflicht mit dem Eingang der letzten prüffähigen Unternehmerrechnung entstehe und es nicht darauf ankomme, dass diese Rechnung als sachlich richtig anerkannt worden sei oder sich aufgrund nachträglicher Prüfung als richtig erweise, die Frage im dort zu entscheidenden Fall aber offenbleiben könne. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass die sachliche Beitragspflicht erst entsteht, wenn sich die Unternehmerrechnung als richtig erweist, hat das Oberverwaltungsgericht in diesem Beschluss nicht aufgestellt. III. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Es bestehen keine Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO.