Urteil
1 K 21/14
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich gegen die Verordnung der Gemeinde M. über die Erhebung von Parkgebühren für öffentliche Straßen, Wege und Plätze (Parkgebührenverordnung), beschlossen von der Gemeindevertretung am 4. August 2014, ausgefertigt am 13. August 2014, öffentlich bekannt gemacht im Internet am 20. August 2014. 2 Die Antragsteller haben am 11. September 2014 Antrag auf Normenkontrolle gestellt, mit dem sie vorgetragen haben: Sie seien Grundeigentümer des Schlosses M… und wendeten sich gegen die Parkgebührenverordnung. Diese beeinträchtige sie schwer. Sie betrieben mit großem Aufwand das Wasserschloss. Dieses werde täglich von mehreren 100 Personen besucht. Zusätzlich zum Gastronomiebetrieb werde ein Hotel mit 26 Zimmern unterhalten. Sie - die Antragsteller - seien darauf angewiesen, dass die Besucher die in der Nähe befindlichen öffentlichen Parkplätze nutzen könnten, insbesondere den Privatparkplatz der Gemeinde. Bisher hätten die Gäste und Besucher des Wasserschlosses dort kostenlos parken können. Durch die neue Parkgebührenverordnung seien die Besucherzahlen deutlich zurückgegangen. Der Wirtschaftsbetrieb der Antragsteller sei auf die kostenlose Nutzung der öffentlichen Parkplätze angewiesen. Bereits am 21. August 2014 sei ein Parkautomat aufgestellt worden. Es würden von allen Gästen und Besuchern Parkgebühren verlangt. 3 In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage haben die Antragsteller dargelegt, dass der Hotel- und Gastronomiebetrieb seit 2002 von ihrem Sohn J## A. als Pächter geführt werde. Sie - die Antragsteller - begehren aber weiterhin eine kostenlose Nutzung des Parkplatzes für sich. Ein auch von den Antragstellern genutzter, auf ihren Sohn zugelassener PKW habe bereits zahlreiche Strafmandate erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. 4 Die Antragsteller stellen zur Prüfung, ob die Parkgebührenverordnung überhaupt in der gebotenen Weise veröffentlicht worden sei. Entgegen der sonstigen Übung habe die Gemeinde nämlich die Parkgebührenverordnung nicht im Amtsblatt veröffentlicht, sondern nur über das Internet. Es sei zu überprüfen, ob dies mit der Hauptsatzung und mit sonstigen rechtlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen sei. Gegen die Rechtmäßigkeit der Parkgebührenverordnung werde eingewandt, dass eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung in § 6a Abs. 6 Satz 1 StVG fehle. Der Bürgermeister der Gemeinde habe erklärt, ihm ginge es ausschließlich darum, für die Gemeinde zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Es sei nicht erkennbar, dass die Gemeinde bzw. die Gemeindevertreter in irgendeiner Weise von ihrem gebührenrechtlichen Ermessen Gebrauch gemacht hätten. Tatsächlich erscheine die Erhebung der Gebühren willkürlich. So müssten für PKW und Wohnmobile jeweils ein Euro pro Stunde gezahlt werden, obwohl Wohnmobile viel mehr Platz in Anspruch nähmen. Ein Bus müsse nur zwei Euro - also doppelt so viel - pro Stunde zahlen, obwohl er mindestens zehn PKW-Stellplätze einnehme. Noch krasser werde es bei den Tageskarten. Für Wohnmobile, PKW und Busse würden jeweils fünf Euro verlangt. Ähnlich verhalte es sich bei dem Mindestbetrag von einem Euro für jeden Parkvorgang bei PKW und Wohnmobilen und zwei Euro für einen Bus. Es werde bezweifelt, dass die zur Überprüfung gestellte Verordnung dem gebührenrechtlichen Kostenüberdeckungsverbot und dem Äquivalenzprinzip entspreche. Es sei nicht erkennbar, dass die Gemeinde überhaupt eine Kalkulation vorgenommen und über die Kosten nachgedacht habe. Schließlich widerspreche die Parkgebührenverordnung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es sei nicht erkennbar, dass der Aufwand für die Gemeinde und der Ertrag in irgendeinem angemessenen Verhältnis zueinander ständen. Erst recht sei nicht erkennbar, dass die Erhebung der Gebühren notwendig sei, um irgendwelche Kosten der Gemeinde zu decken. 5 Die Antragsteller beantragen, 6 die Verordnung der Gemeinde M. über die Erhebung von Parkgebühren auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Parkgebührenverordnung) für unwirksam zu erklären. 7 Die Antragsgegnerin beantragt, 8 den Antrag abzuweisen. 9 Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen entgegen. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Antragsteller die nötige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO besäßen. Die Antragsteller seien von den streitgegenständlichen Parkgebühren selbst nicht unmittelbar betroffen. 10 Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die Parkgebührenordnung sei ordnungsgemäß durch die Gemeindevertretung beschlossen und veröffentlicht worden. Nach der Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde vom 18. April 2013 sei die Veröffentlichung im Internet vorgesehen. Ihre Rechtsgrundlage finde die Parkgebührenordnung in § 6a Abs. 6 Satz 2 und 4 StVG i. V. m. der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung von Parkgebühren vom 8. Juli 2010. Da es sich insoweit um eine bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage handle, sei die Gemeinde nicht an § 6 KAG M-V mit seinem Kostenüberdeckungsverbot gebunden - so auch VG München, Urteil vom 11. August 2010 – M 23 K 10.462 –. Art. 31 Grundgesetz – GG – gehe der allgemeinen landesrechtlichen Gebührenregelung vor. Mit der Parkgebührenordnung könnten auch verkehrspolitische Ziele verfolgt werden, so VG Gera, Urt. vom 24. November 2005 – 4 K 2168/04.Ge –. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin neben verkehrspolitischen Zielen, die der gerechten Verteilung des knappen Parkraums und der Verkehrslenkung des ruhenden Verkehrs dienten, mit der Gebührensatzung auch Einnahmegesichtspunkte verfolge. Es sei durchaus sachgerecht, da die Zurverfügungstellung von Parkflächen mit einem deutlichen Kostenaufwand verbunden sei. Die Antragsteller könnten nicht ernsthaft erwarten, dass die öffentliche Hand kostenfrei die Parkprobleme löse, die durch den gewerblichen Betrieb der Antragsteller veranlasst seien. Einen Anspruch auf kostenfreie kommunale Parkplätze gebe es nicht. Auch die Höhe der Parkgebühren sei nicht zu beanstanden. Der Ermessens- und Beurteilungsspielraum der Gemeinde sei erst dann verletzt, wenn die Ausgewogenheit der Gebühren im Einzelfall gründlich verletzt oder eine willkürliche Handhabung festzustellen wäre. Das VG München habe insoweit ausgeführt, dass eine Gebühr nur dann als fehlerhaft zu beurteilen sei, wenn das der Gebührenbemessung zugrunde liegende Äquivalenzprinzip, also der Grundsatz der Ausgewogenheit der Gebühr im Einzelfall, gröblich verletzt wäre. Erst eine willkürliche Handhabung der Gebührenbemessungsvorschriften sei von den Gerichten zu beanstanden. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 13 Gemäß § 47 VwGO i. V. m. § 13 AGGStrukturG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit unter anderem über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu zählt auch eine Verordnung, die von einer Gemeinde erlassen worden ist. Eine solche liegt hier vor. 14 Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu bejahen. Die Antragsteller können geltend machen, durch die angefochtene Rechtsvorschrift bzw. deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein. 15 Soweit die Antragsteller vorgetragen haben, ihr Gewerbebetrieb (Wasserschloss, Gastronomie einschließlich Hotelbetrieb) werde durch das nur noch gebührenpflichtige Parken in unmittelbarer Nähe betroffen, kann die Antragsbefugnis darauf nicht mit Erfolg gestützt werden. Die mündliche Verhandlung hat nämlich ergeben, dass der Sohn der Kläger als Pächter den Betrieb führt. 16 Die Antragsteller haben aber in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie auf der gebührenpflichtigen Fläche vor dem Schloss auch weiterhin gebührenfrei ihre Kraftfahrzeuge abstellen möchten, und sie haben auf die zahlreichen Strafmandate für den von ihrem Sohn gehaltenen, auch von ihnen genutzten PKW hingewiesen. Damit haben die Antragsteller hinreichend substantiiert die Möglichkeit dargelegt, durch die Parkgebührenverordnung und deren Anwendung in absehbarer Zeit in eigenen Rechten – jedenfalls in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG – verletzt zu sein. 17 Die Jahresfrist das § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Die Verordnung ist am 4. August 2014 beschlossen, am 13. August 2014 ausgefertigt und am 20. August 2014 bekannt gemacht worden. Der Normenkontrollantrag ist beim Senat am 11. September 2014 eingegangen. 18 B. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die angefochtene Verordnung ist sowohl formell ordnungsgemäß zustande gekommen als auch materiell rechtmäßig, sodass sie rechtswirksam ist. 19 1. Als unter dem Gesetz stehende Rechtsnorm bedarf die hier streitige Gebührenverordnung einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Die angefochtene Gebührenverordnung fußt auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage, die sich unmittelbar im Bundesrecht findet. 20 Nach § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – können für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast Gebühren erheben. Die Erhebung von Parkgebühren ist nach § 6a Abs. 6 StVG somit rechtlich zulässig. Durch diese Vorschrift sind die Gemeinden bzw. Straßenbaulastträger direkt zur Gebührenerhebung ermächtigt (vgl. Sauthoff , Öffentliche Straßen, Rn. 330, m. w. N.; VG Aachen, Beschl. vom 19. Januar 2007 – 2 L 432/06 –, juris Rn. 26 m. w. N.). 21 Die Landesregierungen sind gemäß § 6a Abs. 6 Sätze 2 und 4 StVG ermächtigt, hierzu Gebührenordnungen zu erlassen oder die Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter zu übertragen. Hiervon hatte die Landesregierung M-V durch die Landesverordnung u.a. zur Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung von Parkgebühren vom 5. Juli 2004 (GVOBl. M-V S. 316) Gebrauch gemacht. Allerdings galt diese Verordnung nur befristet; sie trat am 30. Juni 2009 außer Kraft. Eine neue Verordnung erließ die Landesregierung erst mit einem Jahr Verzögerung; es gilt jetzt die unbefristete Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung von Parkgebühren vom 8. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 408; vgl. Siemers in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 1 Erl. 2.1.6). 22 Mit der Verordnung vom 5. Juli 2004 wurde die Befugnis zum Erlass von Parkgebührenordnungen auf die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis übertragen. Die bis 2004 geltende Aufgabenübertragung im übertragenen Wirkungskreis (vgl. VO vom 13. Mai 1992 – GVOBl. M-V, S. 281 – und VO vom 19. Juli 1996 – GVOBl. M-V, S. 350) ist mit dieser Verordnung entfallen. Eine Folge dieser Änderung war u. a., dass für den Bereich amtsangehöriger Gemeinden nicht mehr die Ämter für den Erlass von Parkgebührenordnungen zuständig sind, sondern diese von den amtsangehörigen Gemeinden erlassen werden müssen. Den Ämtern obliegt hier lediglich die Durchführung der Parkgebührenerhebung nach § 127 Abs. 2 KV M-V (vgl. Siemers , a. a. O.). 23 Rechtliche Bedenken an der Übertragung der Ermächtigung durch die landesrechtliche Übertragungsverordnung vom 8. Juli 2010 auch auf eine amtsangehörige Gemeinde sieht der Senat nicht. Denn im Ergebnis spricht rechtlich nichts dagegen, wegen des starken örtlichen Bezugs, den eine Entscheidung über die Erhebung von Parkgebühren und deren Höhe aufweist, die Angelegenheit als eine Selbstverwaltungsangelegenheit anzusehen. 24 Den Gemeinden obliegt nach § 6a Abs. 6 StVG - unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse und der sich daraus ergebenden Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - die Entscheidung über die Auswahl der erforderlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen und deren Standorte ( Sauthoff , Öffentliche Straßen, Rn. 330). Über die Parkgebühr können z. B. Verkehrsströme gelenkt werden, indem z. B. durch erhöhte Parkgebühren an touristisch wichtigen Stellen Parkplätze zwar zur Verfügung stehen, die aber wegen der Gebührenhöhe alsbald durch einen Wechsel der Fahrzeuge für nachfolgende Besucher freigemacht werden. 25 Die Absicht zum Lenken der Verkehrsströme wird auch im vorliegenden Fall deutlich, wenn die Gebührenhöhen für PKW, Wohnmobile und Busse betrachtet werden. Insbesondere die Tatsache, dass eine Tageskarte bei allen drei Fahrzeugarten (lediglich) fünf Euro beträgt, zeigt die Zielsetzung, dass gerade der Bustourismus gefördert und der Wohnmobiltourismus nicht erschwert werden sollen. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Verordnungsgeber gewählte Gebührenstaffelung willkürlich sein könnte, sind daher nicht ersichtlich (siehe im Einzelnen unten). 26 Das Setzen von Ortsrecht durch eine Gemeinde ist nicht nur durch Satzung, sondern auch durch Verordnung rechtlich möglich. Zwar werden kommunale Abgaben durch Satzung erhoben (§ 2 Abs. 1 S. 1 KAG M-V). Im Bereich der Gefahrenabwehr regelt aber z. B. § 21 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V, dass auch eine Gemeinde eine Verordnung erlassen kann. Wenn der Bundesgesetzgeber in § 6a StVG eine Verordnung (Gebührenordnung) vorsieht, die Landesregierung die entsprechende Ermächtigung auf die Gemeinde überträgt, hält sich dies im Rahmen der Kompetenzordnung des Grundgesetzes; Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG sieht eine konkurrierende Gesetzgebung vor, die der Bund durch den Erlass des StVG in Anspruch genommen hat. Gemäß Art. 31 GG geht Bundesrecht dem Landesrecht vor. 27 2. Die Antragsgegnerin hat in einem ordnungsgemäßen Verfahren die Parkgebührenverordnung beschlossen und diese ordnungsgemäß bekannt gemacht. 28 a) Da im vorliegenden Fall eine Verordnung über eine Entgeltabgabe in Rede steht, ist nach § 22 Abs. 3 Nr. 11 KV M-V eine Beschlussfassung der Gemeindevertretung erforderlich gewesen, weil die Gemeindevertretung das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan einer Gemeinde ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 KV M-V). Die Beschlussfassung der Gemeindevertretung ist am 4. August 2014 erfolgt. § 17 Abs. 3 SOG M-V, wonach eine Gemeindeverordnung durch den Bürgermeister oder Amtsvorsteher zu erlassen ist, ist demgegenüber im vorliegenden Fall nicht anwendbar, auch nicht analog. Da es sich bei den Parkgebühren um eine „sonstige Abgabe“ im Sinne des § 1 Abs. 1 KAG M-V handelt, die gebührenähnlich ist, ist auch das für die übrigen (Benutzungs-)Gebühren zuständige gemeindliche Organ, die Gemeindevertretung, mit der Beschlussfassung zu betrauen gewesen. 29 Eine Verletzung (weiterer) Formerfordernisse ist von Antragstellerseite nicht gerügt worden. Auch der Senat sieht keine formellen Anforderungen, die verletzt worden sein könnten. Insbesondere handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Polizeiverordnung, bei der die Formvorschriften des § 21 SOG M-V einzuhalten gewesen wären, sondern um eine Verordnung sui generis. Die für eine Verordnung allgemein geltenden elementaren Formalien sind eingehalten. Insbesondere wird in der Präambel auf den Verordnungscharakter hingewiesen, die Ermächtigungsgrundlage benannt, die verordnende Behörde bezeichnet sowie das Datum der Beschlussfassung, der Ausfertigung und der Bekanntmachung. 30 b) Die angefochtene Verordnung ist wirksam öffentlich bekannt gemacht worden. Denn die in Mecklenburg-Vorpommern geltenden Vorschriften für eine Bekanntmachung im Internet sind rechtlich nicht zu beanstanden, im vorliegenden Fall anzuwenden und eingehalten worden. 31 Stadt-, Gemeinde-, Kreis- und Amtsverordnungen im Sinne des SOG M-V sind örtlich in der für Satzungen bestimmten Weise zu verkünden. Gleiches gilt gemäß § 3 Abs. 2 KV M-V für Rechtsverordnungen der Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis. Die im vorliegenden Fall einschlägige Parkgebührenverordnung ist zwar weder eine Satzung noch eine Rechtsverordnung im übertragenen Wirkungskreis. Da für Parkgebührenverordnungen aber keine speziellen Vorschriften bestehen, sind - zur Schließung dieser Regelungslücke - die für Rechtsverordnung im übertragenen Wirkungskreis und in gleicher Weise auch für kommunale Satzungen geltenden Vorschriften entsprechend heranzuziehen. Das bedeutet, für die hier gewählte Internet-Bekanntmachung sind nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 KV M-V insbesondere die Vorschriften der §§ 3 und 8 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung – KV-DVO – vom 9. Mai 2012 (GVOBl. M-V 2012 S. 133) zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2014 (GVOBl. M-V S. 129) heranzuziehen. Diese Vorschriften regeln im Einzelnen die öffentliche Bekanntmachung im Internet. 32 Den Formerfordernissen des § 3 KV-DVO, insbesondere des § 3 Abs. 2 Nr. 4 KV-DVO, ist - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - Genüge getan. Danach ist bei einer Bekanntmachung im Internet die „Internetadresse“ mit anzugeben (hier: [http://www.amtusedom-sued.de]). Diese landesrechtliche Vorgabe ist sowohl ausreichend wie auch hinreichend bestimmt. Soweit die Antragstellerseite dagegen einwendet, es sei nur eine „www-Adresse“ angegeben, verfängt dieses nicht. Weitergehende Anforderungen an den örtlichen Verordnungsgeber stellt die KV-DVO nicht und hätten auch nicht landeseinheitlich gestellt werden müssen. Die KV-DVO hat insbesondere keine technischen Standards vorgegeben, wie die Internetadresse auszusehen hat und wie sie zu programmieren ist. Ferner sind auch keine Standards gesetzt worden im Hinblick auf die Softwareanforderungen, die ein Internetnutzer erfüllen muss, um die Seite öffnen und lesen zu können. Damit können die Einwände der Antragsteller, im vorliegenden Fall sei auf der Homepage des Amtes Java Skript verwendet worden und zum Lesen des Verordnungstextes sei ein PDF-Reader nötig, nicht durchdringen. 33 In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass auch andere Formen der Bekanntmachung Anforderungen an denjenigen stellen, der die Bekanntmachung zur Kenntnis nehmen will. Wird z. B. gemäß §§ 3 und 6 KV-DVO in einer verbreiteten Tageszeitung veröffentlicht, ist es Obliegenheit des betreffenden Bürgers, sich diese Zeitung zu halten oder zu beschaffen und zudem regelmäßig zu lesen. Diese Mitwirkungshandlungen werden seit alters her im Rahmen einer öffentlichen Bekanntmachung von den sie betreffenden Bürgern stets eingefordert. Daher ist es auch keine unzumutbare Erschwernis, von einem Internetnutzer zu erwarten, die heutigen Standardprogramme auf seinem internetfähigen Kommunikationsmittel bereitzuhalten. 34 Die Voraussetzungen des § 8 KV-DVO sind im vorliegenden Fall eingehalten. Diese Regelung für eine Bekanntmachung von Ortsrecht im Internet lautet in der aktuellen Fassung: 35 „(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen müssen auf der Internetseite des Trägers der öffentlichen Verwaltung so erreichbar sein, dass der Internetnutzende von der Startseite des Trägers aus mit einem Mausklick in den Bereich des Ortsrechts gelangt. 36 (2) Rechtsvorschriften, deren Bekanntmachung im Internet erfolgt ist, sind für die Dauer ihrer Gültigkeit im Internet bereitzustellen. 37 (3) Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich in Verantwortung des Trägers der öffentlichen Verwaltung betriebenen Internetseite erfolgen. Er darf sich zur Einrichtung und Pflege der Internetseite eines Dritten bedienen. Als Träger der öffentlichen Verwaltung nach den Sätzen 1 und 2 gilt bei Satzungen amtsangehöriger Gemeinden neben dem Amt auch die Gemeinde. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung amtsangehöriger Gemeinden auf der Internetseite des Amtes, muss der Internetnutzende abweichend von Absatz 1 höchstens mit zwei Mausklicks in den Bereich des gemeindlichen Ortsrechts gelangen.“ 38 Da im vorliegenden Fall eine Internetbekanntmachung einer amtsangehörigen Gemeinde zu beurteilen ist, ist das Erfordernis einzuhalten, dass von der Startseite aus mit zwei Mausklicks in den Bereich des Ortsrechts gelangt werden kann. Dieses Erfordernis ist im vorliegenden Fall eingehalten. Der Senat hat mit sämtlichen ihm zur Verfügung stehenden internetfähigen Geräten von der in der Hauptsatzung der Antragsgegnerin benannten Startseite aus mit maximal zwei Mausklicks den Bereich des Ortsrechts der Antragsgegnerin erreichen können. 39 Auf dem Dienstrechner (Windows PC) ist überhaupt kein Mausklick erforderlich, um von der Startseite des Amtes Usedom-Süd in den Bereich des Ortsrechts der Antragsgegnerin zu gelangen. Erforderlich ist ausschließlich, dass der Nutzer so vorgeht, wie in § 9 Abs. 1 Hauptsatzung der Antragsgegnerin geregelt: Die Hauptsatzung gibt an, dass die Startseite Amt Usedom Süd [http://www.amtusedom-sued.de] zur öffnen und dort der Reiter (Button) „Ortsrecht“ aufzurufen ist. Wird der Mauszeiger auf den Button Ortsrecht geführt, öffnet sich automatisch ein Untermenü mit den verschiedenen Gemeinden des Amtes. Wird der Mauszeiger auf „Gemeinde A-Stadt“ geführt, so öffnen sich automatisch weitere Untermenüs, die die verschiedenen zum Ortsrecht der Antragsgegnerin gehörenden Unterordner anzeigen. Damit befindet sich der Nutzer an dieser Stelle bereits im Bereich des Ortsrechts der betreffenden Gemeinde. 40 Es bietet sich dann die Auswahl: 41 Bekanntmachungen Allgemeines Recht Sicherheits- und Ordnung Finanz- und Steuerrecht Baurecht 42 Das Öffnen eines jeden Unterordners erfordert zwar einen Mausklick. Auch wenn der Nutzer nicht im ersten Zugriff den richtigen Unterordner öffnet, recherchiert er bereits im Ortsrecht der Antragsgegnerin. Die hier vorliegende Strukturierung der Darstellung des Ortsrechtes ist mit dem Sinn und Zweck des § 8 KV-DVO vereinbar (siehe hierzu im Einzelnen unten). 43 Der Senat kann die Frage offen lassen, ob im vorliegenden Fall das Ziehen der Maus über den Button „Ortsrecht“ und über das Kontextmenü „Gemeinde A-Stadt“ jeweils als ein Mausklick anzusehen ist. Würde diese Frage bejaht, lägen hier zwei Mausklicks vor, was § 8 KV-DVO bei einer amtsangehörigen Gemeinde entspricht. 44 Im Ergebnis sind auch bei anderen internetfähigen Zugangsgeräten, die auf die Verwendung einer Maus als Eingabehilfe verzichten, lediglich (nur) zwei Eingabebefehle erforderlich. Wird auf einem Smartphone mit dem Betriebssystem Android oder auf einem iPhone oder einem iPad recherchiert, muss der Reiter „Ortsrecht“ durch einen Eingabebefehl aktiviert werden. Erst durch diesen ersten Fingertipp, erscheint die Auswahl der Gemeinden. Es muss alsdann auf die Gemeinde A-Stadt getippt werden und durch diesen zweiten Eingabebefehl - entsprechend einem Mausklick - wird die oben genannte Auswahl (Bekanntmachungen usw.) aktiviert. Gleiches gilt, wenn ein Notebook verwendet wird, das ohne Maus betrieben wird. Der Internetnutzer befindet sich also stets mit zwei einen Mausklick ersetzenden Fingertipps im Bereich des Ortsrechts der Antragsgegnerin. Der Senat muss im vorliegenden Fall deshalb nicht entscheiden, ob es auch auf die Nutzung dieser Geräte ankommt. 45 Der Senat kann allerdings nicht ausschließen, dass auf selten verbreiteten internetfähigen Medien die Erreichbarkeit des Ortsrechtes der Antragsgegnerin weniger übersichtlich ist. Dies ist aber rechtlich unschädlich. Erkennbar ist der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass die Internetnutzung regelmäßig über Desktop-Computer und mit dem seinerzeit wohl marktführenden Windows-Betriebssystem erfolgt. Dafür hat er seinen gesetzlichen Standard gesetzt und die Erreichbarkeit der einschlägigen Ortsgesetze auf dieser Basis definiert, wie die Verwendung des Begriffs „Mausklick“ zeigt. Der Landesgesetzgeber bzw. auch der Ortsgesetzgeber hat keinen Einfluss darauf, welche Computersysteme ein Nutzer verwendet, um das Ortsrecht zu recherchieren. Wenn auf dem nach wie vor weltweit verbreiteten Windows-Betriebssystem das Ortsrecht der Antragsgegnerin ohne einem Mausklick erreicht werden kann, auf anderen Medien, wie z. B. einem Smartphone, Tablet oder Notebook, aber mit (nur) zwei Eingabeaufforderungen, ist dies zwar eine gewisse Erschwernis in der Eingabe. Diesen Anwendungsnachteil wird ein Nutzer hinzunehmen haben, weil diese Erschwernis auf seiner Entscheidung beruht, keinen Windowsrechner zu verwenden, und zudem werden zwei Eingabeaufforderungen - alias Mausklicks - bei einer amtsangehörigen Gemeinde erkennbar vom Verordnungsgeber noch als zumutbar angesehen. 46 Auch wenn das Smartphone mit dem Betriebssystem Android bereits sehr weit verbreitet ist und von weiten Bevölkerungskreisen als nahezu ausschließliche Informationsquelle benutzt wird, sind die dort eventuell weiter nötigen Aktionen nicht zuletzt der sehr stark verkleinerten Bildschirmdarstellung geschuldet. Anders gesagt bedeutet das: Derjenige Nutzer, der sich entschließt, seine Internetrecherche mit einem äußerst kleinen Bildschirm zu betreiben, kann von Gesetzes wegen nicht erwarten, dass die Recherche mit der gleichen Übersichtlichkeit erfolgen kann. Auf einem kleinen Bildschirm werden die Inhalte nicht im gleichen Maße nebeneinander auf einer Oberfläche dargestellt werden können, sondern ggf. in Ebenen untereinander. Daher ist es häufig notwendig, dass an bestimmten Wegepunkten ein Untermenü durch Eingabebefehl geöffnet muss, um die darunterliegenden Inhalte sichtbar zu machen oder ein angezeigter Inhalt muss auf dem Bildschirm erst vergrößert werden, um lesbar zu sein. 47 Im Urteil vom 15. 11. 2016 – 3 K 24/12 – hat sich der 3. Senat des OVG Greifswald mit dem Erfordernis des einen bzw. der zwei Mausklicks bei einer Internetbekanntmachung im Einzelnen auseinandergesetzt. § 8 Abs. 1 KV-DVO solle gewährleisten, dass sich jeder interessierte Bürger verlässlich und ohne unzumutbare Schwierigkeiten darüber informieren könne, von wann ab mit welchem Inhalt das jeweilige spezielle kommunale Recht in Form von Satzungen verbindlich sei (Seite 12 des Urteilsabdrucks). Sinn und Zweck des § 8 KV-DVO sei ein schnelles und unproblematisches Auffinden des Ortsrechts (Seite 13 des Urteilsabdrucks). 48 Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an, und danach bestehen keine unzumutbaren Schwierigkeiten, auf den Inhalt der im vorliegenden Fall streitigen Verordnung zuzugreifen. 49 Auch die Binnenstruktur des Ortsrechts der Antragsgegnerin verursacht bei einer Recherche keine unzumutbaren Schwierigkeiten für den Benutzer. In den Ordnern „Bekanntmachungen, Allgemeines Recht, Sicherheits- und Ordnung, Finanz- und Steuerrecht, Baurecht“ befindet sich nahezu exklusiv das Ortsrecht der Antragsgegnerin. Einzelne, nicht dem Ortsrecht zuzuordnende Inhalte stellen keine wesentlichen oder unzumutbaren Erschwernisse des Auffindens der hier einschlägigen Verordnung dar. 50 Die - rechtlich zutreffende - Einordnung der Verordnung über die Parkgebühren findet sich unter „Sicherheits- und Ordnung“. Das Verkehrsrecht ist schwerpunktmäßig Sicherheits- und Ordnungsrechts, sodass die Verordnung sich an der Stelle befindet, wo sie auch erwartet werden kann. Der dann folgende (erste) Mausklick auf „Sicherheits- und Ordnung“ führt zum Ziel, d. h. zur Anzeige einer überschaubaren Liste, die die Verordnung enthält. Mit einem weiteren Mausklick wird dann die Verordnung im Volltext geöffnet, einschließlich Bekanntmachungsvermerk. 51 Die KV-DVO macht keine zwingenden Vorgaben, in welchem Format das Ortsrecht bereitgehalten werden muss. Wegen des Erfordernisses, dass eine Internet-recherche keine unzumutbaren Schwierigkeiten aufweisen darf, kann die rechtsetzende Stelle ein Format wählen, das einem aktuellen Standard entspricht. Dies mag ein HTML-Text sein, eine PDF-Datei, aber auch eine seit Beginn der Computerzeit bekannte RTF-Datei. Auch der im vorliegenden Fall gewählte PDF-Standard ist mittlerweile derart weit verbreitet, dass solche Dateien unter allen gängigen Betriebssystemen gelesen werden können, und die erforderliche Lesesoftware steht im Internet kostenfrei zur Verfügung. 52 3. Durchgreifende rechtliche Zweifel an der Gebührenverordnung bestehen nicht. 53 Die angefochtene Verordnung ist mithin materiell-rechtlich rechtmäßig. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 54 Wie bereits oben dargestellt, stützt sich die Verordnung samt eine wirksame bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage, die in rechtmäßiger Weise auf die Gemeinden weiter übertragen worden ist (siehe oben). 55 Die Parkgebührenverordnung hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage. Da die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde A-Stadt - und damit auch die in Rede stehende Parkfläche - straßenrechtlich nicht in einer höheren Straßenkategorie eingeordnet sind, sind sie Gemeindestraßen; die Antragsgegnerin ist daher gesetzlich ermächtigt gewesen, eine entsprechende Parkgebührenverordnung zu erlassen. 56 Das KAG M-V ist nicht der originäre Prüfungsmaßstab, denn es gilt nicht unmittelbar, sondern nur ergänzend. Aus dem KAG M-V lassen sich lediglich allgemeine Grundsätze herleiten, die auf die hier streitige Parkgebührenverordnung übertragen werden können. Auf die von den Gemeinden erhobenen Parkgebühren findet das KAG M-V über § 1 Abs. 4 KAG M-V ergänzende Anwendung, soweit in den hierfür geltenden Gesetzen bzw. Verordnungen keine Regelungen enthalten sind. 57 Die landesrechtliche Formvorschrift des § 2 KAG M-V ist im vorliegenden Fall nicht - auch nicht entsprechend - anzuwenden, da - zum einen - die Parkgebühren durch Verordnung und nicht durch Satzung geregelt werden (siehe § 1 der oben genannten LandesVO). Die Parkgebühr ist - zum anderen - eine bundesrechtlich geregelte Benutzungsgebühr sui generis. Auch nach Auffassung des VG Aachen (Beschl. vom 19. Januar 2007 – 2 L 432/06 –, juris Rn. 31), stellen Parkgebühren Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme von Parkraum dar – (zur Einstufung von Parkgebühren als kommunale Abgabe siehe VG Düsseldorf, Urt. vom 20. November 1998 – 1 K 11351/96 –, NVwZ 1999 S. 684). Es handelt sich aber nicht um Benutzungsgebühren im Sinne von § 6 KAG M-V, sodass es keiner Gebührenkalkulation bedarf ( Siemers in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 1 Erl. 2.1.6 ). Die Kriterien für die materiell-rechtliche Überprüfung einer entsprechenden Gebührenverordnung sind somit aus dem Sinn und Zweck der Ermächtigung des StVG herzuleiten, d. h. aus dem Wesen der Parkgebühren. 58 Seit dem Wegfall der Zweckbindung für das Aufkommen aus Parkgebühren im Jahr 1994 steht es den Gemeinden grundsätzlich frei, diese Gebühren im Rahmen des Haushaltsrechts ohne bestimmte Vorgaben einzusetzen. Anders gesagt, es besteht keine Zweckbindung für das Aufkommen aus Parkgebühren ( Sauthoff , Öffentliche Straßen, Rn. 330, m. w. N.; ebenso VG Aachen, Beschl. vom 19. Januar 2007 – 2 L 432/06 –, juris Rn. 30). Indirekt könnten sich allerdings Verwendungseinschränkungen aus anderen Vorschriften z. B. im Rahmen von Städtebauförderungsmitteln ergeben (vgl. Siemers , a. a. O., m. w. N. auf VG Gera, Urt. vom 24. November 2005 – 4 K 2168/04 –, juris Rn. 18 = LKV 2007 S. 43). Die Frage der Städtebauförderungsmittel ist im vorliegenden Fall von den Beteiligten nicht thematisiert worden; die Notwendigkeit, insoweit in eine ungefragte Fehlersuche von Amts wegen einzutreten, hat sich für den Senat nicht gestellt. 59 Das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip - eine besondere Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes -, wonach eine Leistung zu der entgeltlichen Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen muss, gilt auch für die Parkgebühren. Die angefochtene Gebührenverordnung verletzt das Äquivalenzprinzip nicht. Das Äquivalenzprinzip belässt dem Verordnungs- bzw. Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, zumal es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt. Der Spielraum des Ortsgesetzgebers ist seitens des Gerichtes nur im Hinblick auf seine Grenzen überprüfbar. Diese äußeren Grenzen sind im Hinblick auf die in der Verordnung geregelten Parkgebühren sowohl bei PKW, Wohnmobilen als auch Bussen nicht überschritten. Exemplarisch sei darauf verwiesen, dass für einen PKW ein Euro je Stunde fällig wird, wobei die Tageskarte die Gebühr auf fünf Euro limitiert. Diese Gebühren sind nicht als gröblich unangemessen und mithin als unverhältnismäßig anzusehen. 60 Für eine Erdrosselungswirkung der Parkgebühren ist nichts ersichtlich. Eine weitere äußere Grenze für die Erhebung von Entgeltabgaben, insbesondere für Steuern (vgl. § 3 KAG M-V), ist, dass die Entgeltabgabe keine erdrosselnde Wirkung haben darf. Dies wäre bei Parkgebühren dann der Fall, wenn die entsprechende Gebühr derart hoch ausfiele, das ein Parken wegen der Entgeltabgabe an dieser Stelle wirtschaftlich praktisch nicht mehr möglich wäre. Auch von dieser äußeren Grenze liegt der festgesetzte Parkgebührensatz weit entfernt. 61 Eine Rechtswidrigkeit der Parkgebührenverordnung lässt sich weder mit einem Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot noch im Hinblick auf eine unzulässige Erzielung von Einnahmen begründen. Wie bereits ausgeführt, darf auch die Einnahmeerzielung bei der Erhebung der Parkgebühren eine Rolle spielen (vgl. VG Gera, Urt. vom 24. November 2005 – 4 K 2168/04 –, juris Rn. 21). Der Senat folgte der Ansicht des VG München (Urt. vom 11. August 2010 – M 23 K 10.462 –, juris Rn. 27) wonach das Kostenüberschreitungsverbot auf die Parkgebühren nach § 6a StVG keine Anwendung findet. Daraus folgt zwangsläufig, dass auch eine Einnahmeerzielungsabsicht – neben verkehrspolitischen Zwecken – eine Rolle spielen darf. Die Tatsache, dass der Bundesgesetzgeber die Gebührenerhebung ohne eine Zweckbindung den Gemeinden gestattet, indiziert zugleich, dass eine Einnahmeerzielung der Gemeinde stattfinden darf, ohne dass der Kostenaufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gemeindestraßen exakt gegengerechnet werden müsste. 62 Zu Unrecht sieht die Antragstellerseite in der Abstufung der Gebühren einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Es ist zunächst Sache des Ortsgesetzgebers zu bestimmen, welche Sachverhalte er als im Wesentlichen gleich ansehen will, um sie dann gleich zu behandeln. Daher ist es von Gerichts wegen nicht zu beanstanden, wenn er für PKW und Wohnmobile die gleichen Parkgebühren festsetzt. Den Unterschied, dass Wohnmobile in der Regel mehr Stellfläche benötigen als PKWs, hat der Ortsgesetzgeber vernachlässigen dürfen. Auch die Abstufung bei den Parkgebühren pro Stunde von PKW und Wohnmobilen einerseits (ein Euro pro Stunde) zu Bussen (zwei Euro pro Stunde) hat der Ortsgesetzgeber so zugrunde legen dürfen. Er hat zugrunde legen dürfen, dass Busse von der zur Verfügungstellung eines Stellplatzes in der Regel einen größeren Vorteil genießen als ein PKW oder auch ein Wohnmobil. Der Verordnungsgeber hat also diese Sachverhalte, entsprechend ihrer Unterschiedlichkeit, unterschiedlich behandeln dürfen. Andererseits hat der Ortsgesetzgeber annehmen dürfen, dass eine Tageskarte für alle Fahrzeugarten mit fünf Euro angemessen vergütet wird, weil Bustouristen in der Regel nicht ganztägig das Wasserschloss besuchen werden. Zudem bewegen sich die Parkgebühren in einem derart üblichen und damit sozialadäquaten Rahmen, dass auch die eine oder andere Verschiebung im Gebührensystem keinesfalls die Grenzen des weiten ortsgesetzgeberischen Ermessens bei der Gebührenbestimmung überschritte. 63 Nach der Parkgebühren-Ordnung des Bundeslandes Berlin in der Fassung vom 1. August 2006, juris, ist die Parkgebühr nach dem Wert festzusetzen, den der Parkraum für die Benutzerinnen und Benutzer nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen hat. Dabei wird unter anderem differenziert nach Gebieten mit hoher Benutzerdichte bzw. auch Gebieten zentraler Lage mit hoher Parkraumnachfrage. Auch wenn diese Kriterien auf die vorliegende Parkgebührenverordnung übertragen würden, ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Antragsgegner festgesetzten Gebührensätze gegen das Willkürverbot verstoßen könnten. 64 Auch das VG Aachen (Beschl. vom 19. Januar 2007 – 2 L 432/06 –, juris Rn. 31 m. w. N.) zieht als vorrangigen Prüfungsmaßstab für die Erforderlichkeit einer Parkgebührenregelung heran, ob die Einführung einer Parkgebühr sachwidrig sei, d. h. außerhalb des Zweckes der Ermächtigung liege. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten stelle in Städten und Gemeinden eine besondere Leistung dar, die über die üblichen Leistungen des Gemeinwesens für seine Benutzer hinausgehe. Der Gesetzgeber habe es daher grundsätzlich als sachgerecht angesehen, dass diejenigen Verkehrsteilnehmer, die diese besondere Leistung in Anspruch nähmen, auch angemessen zu den Kosten herangezogen würden (VG Aachen, a. a. O., Rn. 32). Dem schließt sich der Senat an. 65 Die Parkgebührenverordnung stellt keine rechtlich unzulässige Einschränkung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen dar. Gemäß § 21 Abs. 1 StrWG M-V ist der Gebrauch der öffentlichen Straße jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften zum Zwecke des Verkehrs gestattet (Gemeingebrauch). Zum Gemeingebrauch gehört auch der ruhende Verkehr, d. h. das Parken (vgl. § 21 Abs. 2 StrWG M-V). Der Gemeingebrauch ist zwar in der Regel unentgeltlich (vgl. Stuchlik , Gewerbearchiv 2004 S. 143 ff.). Der Hauptanwendungsfall für eine Gebührenerhebung in diesem Bereich ist aber die Parkgebühr. Eine auf § 6a StVG beruhende Parkgebührenordnung greift somit nicht in unzulässiger Weise in diesen Gemeingebrauch ein, weil nach dieser bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage gerade durch diese Straßenverkehrsvorschrift selbst eine Schranke für den Gemeingebrauch dergestalt besteht, dass das Parken ggf. nur gegen eine verordnungsgemäße Gebühr zulässig sein soll. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. 67 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.