Urteil
3 K 18/11
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan Nr. 1 “ Strandpromenade“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke .... Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 1 der Antragsgegnerin „Strandpromenade“. 2 Mit Beschluss vom 02. Juli 2008 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung über den Bebauungsplan (Innenentwicklung) Nr. 1. 3 Nach Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und der Erstellung einer Abwägungsdokumentation beschloss am 07. Februar 2011 die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin, das Bauleitplanverfahren des Bebauungsplans Nr. 1 für den gesamten Geltungsbereich in einen einfachen Bebauungsplan umzuwandeln und begleitend dazu eine Gestaltungssatzung zu erlassen. Sie beschloss außerdem, den Geltungsbereich des Bebauungsplans zu unterteilen und für den jetzigen Geltungsbereich, begrenzt durch die Ostsee im Norden, die Mittelpromenade im Süden und den C-weg im Westen, ein eigenständiges Verfahren weiter zu führen. 4 Die Gemeindevertretung beschloss des Weiteren, den nunmehrigen Entwurf erneut öffentlich bekannt zu machen und auszulegen. Es sollte eine verkürzte Öffentlichkeitsauslegung vorgenommen werden. 5 Zu Zielen und Zweck der Planung wird angegeben: Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen sei der Fremdenverkehrsschwerpunkt der Region. Die Gemeinde verfolge folgende Planungsziele: Erhaltung und Erneuerung der städtebaulichen Qualitäten und Freiraumstrukturen des Plangebietes, Erhaltung des Erscheinungsbildes und damit Unterstreichung der städtebaulichen Bedeutung, Erhaltung der Nutzung zur Entwicklung in einem bedeutsamen und qualitätsvollen Maß, ohne wesentliche Steigung der Quantität sowie weitestgehend Sicherung und Gewährleistung der Erhaltung und Erneuerung des gebietsprägenden Großgrünbestandes. Die Planung solle die Struktur des Gebiets erfassen, in Form geeigneter Festsetzungen in den Bebauungsplan übersetzen und festschreiben und somit den städtebaulichen Charakter langfristig sichern bzw. zurückgewinnen. Unter dem Kapitel „Städtebauliche Bestandsaufnahme“ wird ausgeführt, die Erweiterung von Neu Boltenhagen sei zunächst abgeschlossen. Heute stelle sich der Bestand wie folgt dar: Die Grundstücksstruktur sei durch verschiedene Teilungen beeinträchtigt; damit einhergehend gebe es unterschiedliche Eigentümer mit unterschiedlichen Interessen. Die ursprünglich vier Villen seien mit Erweiterungsbauten und sonstiger Bebauung versehen. Nebenanlagen seien teilweise für eine Hauptnutzung umgebaut (Grundstücke ...), auf dem Grundstück Nr. 13 etabliere sich die Dauerwohnnutzung in einem kleinen Haus. Der prägende Villencharakter im Plangebiet werde hierdurch stark gestört. Die gebietsprägende Bebauung mit Hauptgebäuden (vier Villen) mit zwei oder drei Vollgeschossen, Sattel-, Walm-, Krüppelwalmdach und Mansarddach sei ca. 8 – 12 m hoch, wobei die Firsthöhenabhängigkeit von der Dachform zu erkennen sei. Die nachfolgende Bestandsaufnahme stellt jeweils die Geschichte des Gebäudes dar, die Grundfläche und die Geschossfläche des Gebäudebestandes sowie den Waldabstand. 6 Die Nutzung solle entsprechend den vorgefundenen Nutzungsarten noch weiterhin planungsrechtlich ermöglicht werden. Demgemäß enthalten die Regelungen über die Art der baulichen Nutzung eine differenzierte Aufzählung. Als Art der baulichen Nutzung werden ein Sondergebiet Fremdenbeherbergung 1 und ein Sondergebiet SO „Blindenheim“ festgesetzt. 7 Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wird ausgeführt: Es seien der historische Gebäudebestand sowie die historischen Grundstücksverhältnisse als Grundlage für die Festsetzungen zu betrachten. Für die Grundstücke ... ergebe sich somit eine GFZ von 0,38. Dies werde auch als städtebaulich am besten verträglich in Bezug auf die benachbarten Plangebiete Nr. 14 und 15 erachtet. Für die übrigen Bereiche (Strandpromenade 2, 13 und 16) entspreche die dafür festgesetzte GFZ dem derzeit vorhandenen Bestand, der sich durch Grundstücksteilungen bzw. fiktive Baugenehmigungen eher zufällig entwickelt habe. 8 Die GFZ würde jeweils für die einzelnen Sondergebiete festgelegt, und zwar für das SO Fremdenbeherbergung 1 mit 0,6, für das SO Fremdenbeherbergung angrenzend GFZ 0,38 sowie für die angrenzenden Sondergebiete Blindenheim mit 0,64 und 0,55. 9 Bei der Regelung des Maßes der baulichen Nutzung wird unter anderem bestimmt: 10 - Anzahl der Vollgeschosse der Gebäude mit Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdach: 2 Vollgeschosse, 11 - bei Gebäuden mit Mansarddach 3 Vollgeschosse. 12 Für die Traufhöhen der Gebäude werden wiederum Differenzierungen nach der Dachart und der Anzahl der Vollgeschosse vorgenommen. Gleiches gilt für die Firsthöhen. 13 Als ortsgestalterische Regelung wird vorgesehen, Dächer seien bei Hauptgebäuden vorzugsweise als Satteldächer mit einer symmetrischen Dachneigung von 45 bis 50 Grad, als Walmdach oder Krüppelwalmdach mit einer symmetrischen Dachneigung von 45 – 50 Grad, ferner als Mansarddach mit einer symmetrischen Dachneigung von 25 – 38 bzw. 70 – 80 Grad auszubilden. 14 Gegen diese Planung nahm die Antragstellerin mit Schreiben vom 06. Mai 2011 mit Einwendungen Stellung. 15 Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan ebenso wie die Abwägung am 23. Juni 2011. Die Festsetzungen und die Begründung entsprechen im Wesentlichen der ausgelegten Fassung. 16 Am 29. Juni 2011 unterzeichnete der Bürgermeister die Satzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) sowie den örtlichen Bauvorschriften. Sie werde hiermit ausgefertigt. 17 Die Beschlussfassung wurde in den Lübecker Nachrichten am 02. Juli 2011 und der Ostseezeitung am 02./03. Juli 2011 bekannt gemacht. Die Satzung ist am 03. Juli 2011 in Kraft getreten. 18 Die Antragstellerin hat am 25. Juli 2011 Normenkontrollklage erhoben. Sie trägt vor: 19 Der Senat habe in den Verfahren 3 K 3/02 und 3 K 20/02 jeweils Bebauungspläne der Antragsgegnerin für das betroffene Gebiet für unwirksam erklärt. 20 Das Plangebiet umfasse nach seiner Verkleinerung nunmehr lediglich vier Grundstücke. 21 Der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt. Die unterzeichnende Person sei im Zeitpunkt der Ausfertigung weder Bürgermeister noch stellvertretender Bürgermeister der Antragsgegnerin gewesen, da infolge der Eingliederung der Gemeinde in den Verband des Amtes Klützer Winkel eine entsprechende Gemeindeorganisation nicht bestanden habe. 22 Es fehle ein ordnungsgemäßer Aufstellungsbeschluss. Zwar sei für das ursprünglich größere Plangebiet die Aufstellung am 2. Juli 2008 beschlossen worden. Die Teilung des Plangebietes gemäß Beschluss vom 31. März 2011 sei jedoch nicht öffentlich bekannt gemacht worden. 23 Darin liege zugleich ein Verfahrensfehler im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB. Infolge der Teilung des Plangebiets sei nun unter Berücksichtigung möglicherweise unterschiedlicher städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten eine andere planerische Situation gegeben, die im Rahmen einer erneuten Zusammenstellung des plangegenständlichen Abwägungsmaterials hätte Berücksichtigung finden müssen. 24 Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Abwägungsgebot. Dies ergebe sich daraus, dass der Bebauungsplan eine einzelfallbezogene Verhinderungsplanung darstelle. Mit ihm würde nämlich bezogen auf das gesamte Plangebiet der bisherige Bestand als bauplanungsrechtlich zugelassen festgeschrieben. Einzig für das bebaute Grundstück der Antragstellerin werde also überhaupt eine über die bloße Bestandssicherung hinausgehende städtebaulich relevante Festsetzung getroffen. Sie bestehe wiederum einzig und allein darin, dass ihr die bauliche und wirtschaftliche Ausnutzung des Grundstücks, gemessen an § 34 BauGB, willkürlich beschnitten werde. Unter Berücksichtigung der Nachbarbebauung mit GFZ 0,60 (Hausnummer 40), GFZ 0,64 (Hausnummer 42) und GFZ 0,55 (Hausnummer 43) würde sich ein Vorhaben auf den Grundstücken der Antragstellerin unter Einhaltung einer GFZ 0,60 ohne weiteres einfügen. Im Rahmen der Begründung des Bebauungsplanes werde von dem planerischen Ziele gesprochen, den Gebietscharakter eines traditionellen Ostseeheilbads in dem Plangebiet zu erhalten. Dieser historische Gebietscharakter sei in dem Plangebiet aber nicht mehr vorhanden. Es finde sich nicht eine einzige historische Bausubstanz oder auch nur eine Vorkriegsbebauung. 25 Die Antragstellerin beantragt, 26 den Bebauungsplan Nr. 1 “ Strandpromenade“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 27 Die Antragsgegnerin beantragt 28 den Antrag zurückzuweisen. 29 Die Ausfertigung sei ordnungsgemäß erfolgt. Sie habe der am 29. Juni 2011 amtierende Bürgermeister unterschrieben. Erst zum 1. Juli 2011 sei die Antragsgegnerin amtsangehörig geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei Herr ... hauptamtlicher Bürgermeister der Antragsgegnerin gewesen. 30 Es habe kein Erfordernis bestanden, nochmals einen Aufstellungsbeschluss über das verkleinerte Plangebiet zu fassen oder diese Entscheidung öffentlich bekannt zu machen. 31 Aus dem Umstand, dass das Plangebiet verkleinert wurde, ergebe sich kein Mangel der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials. Ein im Ganzen vollständig ermitteltes Abwägungsmaterial werde nicht unvollständig, wenn das Planverfahren für einen Teilbereich zu Ende geführt werde. 32 Es liege keine Verhinderungsplanung vor. Die Gemeinde verfolge das Ziel, die im Gebiet bestehenden Nutzungen zu erhalten, ebenso das Erscheinungsbild des Plangebiets in seiner städtebaulichen Bedeutung und Freiraumstrukturen. Durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in Ausrichtung an die historische Entwicklung und die Steuerung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung würden diese Ziele umgesetzt und die Bebauungs– und Nutzungsmöglichkeiten nach Art und Maß gesteuert. 33 Der Bebauungsplan sei auch erforderlich. Die Festsetzungen seien zur Erreichung des städtebaulichen Ziels nicht schlechthin ungeeignet. Das gelte namentlich für die Festsetzungen des Sondergebiets „Fremdenbeherbergung 1“. Hier seien neben kleineren Beherbergungsbetrieben, Einrichtungen für den Kur– und Erholungsaufenthalt sowie Ferienwohnungen und Ferienhäuser ausnahmsweise unter anderem eine untergeordnete Anzahl von Wohnungen für das dauerhafte Wohnen zulässig. Damit werde den historisch gewachsenen Nutzungen und der planungsrechtlichen Problematik von „Ferienwohnungsnutzungen“ Rechnung getragen. Ähnliches gelte für die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, die in Anlehnung an die historisch gewachsenen Gebäudestrukturen und –höhen bestimmt würden. 34 Die Festsetzung der GFZ von 0,38 für das Grundstück der Antragstellerin stelle keinen Verstoß gegen das Abwägungsgebot dar. Die berechtigten Interessen der Antragstellerin seien berücksichtigt worden. Wie im Rahmen der Abwägungsdokumentation ausgeführt, sei das Sondergebiet „Blindenheim“ aufgrund der Nutzung nicht vergleichbar, sodass insoweit eine höhere GFZ von 0,64 städtebaulich gerechtfertigt sei, da die Nutzung eine höhere Ausnutzung als bei Ferienwohnungen oder Ferienhäusern erfordere. Die Differenzierung ergebe sich aufgrund des Bestandes sowie der bestehenden Grundstücksverhältnisse und entsprechend der gewünschten Bebauungsstruktur. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 3 K 20/07 und 3 K 3/02 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 36 A. Der Antrag ist zulässig. 37 Die Antragstellerin ist als Eigentümerin von Grundstücken innerhalb des Plangebietes antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die mit Bekanntgabe des Bebauungsplans am 2. Juli 2011 begann, am 25. Juli 2011 rechtzeitig erhoben. 38 B. Der Antrag ist begründet. 39 Der angefochtene Bebauungsplan leidet an einem erheblichen Fehler und ist daher für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 40 Die textlichen Festsetzungen der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse, der Trauf- und der Firsthöhe in Teil B des Bebauungsplans finden keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BGBl. I S. 466). 41 Der Bebauungsplan bestimmt: 42 2. Maß der baulichen Nutzung… 43 (3) Die Anzahl der Vollgeschosse der Gebäude wird als Höchstmaß wie folgt festgesetzt: 44 – bei Gebäuden mit Sattel–, Walm– oder Krüppelwalmdach: 2 Vollgeschosse – bei Gebäuden mit Mansarddach: 3 Vollgeschosse. 45 (4) Die Traufhöhen der Gebäude werden als Höchstmaß über dem Bezugspunkt wie folgt festgesetzt: 46 – bei Gebäuden mit Sattel–, Walm– oder Krüppelwalmdach mit 1 Vollgeschoss: 4m – bei Gebäuden mit Sattel–, Walm– oder Krüppelwalmdach mit 2 Vollgeschossen: 7m – bei Gebäuden mit Mansarddach mit 2 Vollgeschossen: 5m – bei Gebäuden mit Mansarddach mit 3 Vollgeschossen: 8m 47 (5) Die Firsthöhen der Gebäude werden als Höchstmaß über dem Bezugspunkt wie folgt festgesetzt: 48 – bei Gebäuden mit Sattel–, Walm– oder Krüppelwalmdach mit 1 Vollgeschoss: 8m – bei Gebäuden mit Sattel–, Walm– oder Krüppelwalmdach mit 2 Vollgeschossen: 11m – bei Gebäuden mit Mansarddach mit 2 Vollgeschossen: 9m – bei Gebäuden mit Mansarddach mit 3 Vollgeschossen: 12m. 49 Teil B Nr. Nummer 9 schreibt als örtliche Vorschrift über die äußere Gestaltung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 LBauO M-V vor, die Dächer seien auszubilden “vorzugsweise“ als Satteldächer, es kämen aber auch in Betracht Walmdächer oder Krüppelwalmdächer, ferner Mansarddächer. Die Dachformen sind damit dem jeweiligen Grundstückseigentümer anheim gestellt. Diese Differenzierung des Maßes der baulichen Nutzung ist mit § 16 Abs. 5 BauNVO nicht vereinbar. 50 Gem. § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO kann im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen bestimmt werden. Diese Festsetzungen können nach § 16 Abs. 5 Hs. 1 BauNVO für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Die ersteren beiden Alternativen greifen offensichtlich nicht ein. Was mit „Teile baulicher Anlagen“ gemeint ist, muss aus § 9 Abs. 3 Satz 2 BauGB als der Ermächtigungsgrundlage des § 16 Abs. 5 BauNVO (Fickert/Fieseler, BauNVO 12. Aufl. § 16 Rn. 56) hergeleitet werden. Danach können Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB – also auch für das Maß der baulichen Nutzung nach Nr. 1 – für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen gesondert getroffen werden. Für eine unterschiedliche Regelung, die an die Gestaltung eines Teils des gesamten Gebäudes angeknüpft, gibt § 16 Abs. 5 BauNVO mithin keine Rechtsgrundlage. 51 Die fehlerhafte Regelung ergreift den gesamten Bebauungsplan. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Diese Grundsätze sind auch in Fällen anzuwenden, in denen die Unwirksamkeit einer Festsetzung in Frage steht, die sich aus mehreren Einzelfestsetzungen zusammensetzt. Ob eine fehlerhafte Einzelfestsetzung zur Gesamt- oder Teilunwirksamkeit der Festsetzung führt, deren Bestandteil sie ist, und ob sie darüber hinaus die Gesamt- oder Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans auslöst, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Die Feststellung der Teilunwirksamkeit setzt zunächst objektiv eine Teilbarkeit der betroffenen Festsetzung bzw. des Bebauungsplans voraus. Außerdem muss vermieden werden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 4 B 5/08 - BRS 73 Nr. 22). 52 Eine Aufrechterhaltung des Bebauungsplans ohne die Festsetzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse, der First- und der Traufhöhe würde zu einer Planung führen, die erkennbar dem Planungswillen der Antragsgegnerin entgegenstünde. Sie hat in der Begründung des Bebauungsplans ausgeführt: Sie habe sich entschieden, den historischen Gebäudebestand sowie die historischen Grundstücksverhältnisse als Grundlage für die Festsetzungen zu betrachten. Die gebietsprägende Bebauung mit Hauptgebäuden (vier Villen) mit zwei und drei Vollgeschossen, Sattel–, Walm–, Krüppelwalmdach und Mansarddach sei ca. 8-12 m hoch, wobei die Firsthöhe in Abhängigkeit von der Dachform zu erkennen sei (Seite 4 der Begründung). Unter Würdigung der besonderen Bedeutung des Gebiets für die Entwicklung der Gemeinde zu einem Ostseebad würden die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen. Um die städtebauliche Struktur und den Gebietscharakter zu erhalten, werde hier nur die Geschossfläche festgesetzt. Diese Festsetzungen orientierten sich eng am historischen Bestand. Weiterhin werde der bauliche Bestand bei der Festsetzung der maximalen Anzahl der Vollgeschosse sowie der maximalen Trauf– und Firsthöhen berücksichtigt. Letztlich habe sich die Gemeinde entschieden, den historischen Gebäudebestand sowie die historischen Grundstücksverhältnisse als Grundlage für die Festsetzungen zu betrachten (Seite 13 und 14 der Begründung). 53 Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass die Antragsgegnerin auch der Bestimmung der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse sowie der Trauf– und Firsthöhe wesentliche Bedeutung zur Umsetzung ihres Konzepts zur Sicherung der vorhandenen Strukturen beigemessen hat. Eine Regelung des Maßes der baulichen Nutzung, die sich allein auf die Festsetzung der Geschossflächenzahl beschränkt, würde diese Planungsabsicht nicht umsetzen können. Wenn lediglich die Geschoßflächenzahl vorgegeben wäre, wären bei geringer Geschossfläche erheblich höhere Gebäude möglich, als sie in der näheren Umgebung festzustellen sind und sie die Antragsgegnerin erhalten möchte. Die Bedeutung dieser Gestaltung ist auch daraus zu erkennen, dass in den ortsgestalterischen Vorschriften des Bebauungsplans die nämlichen Dachformen als einzig zulässige vorgegeben werden sollen. 54 Nach alledem kommt es auf die weiteren, von den Beteiligten angesprochenen und in der mündlichen Verhandlung erörterten Gesichtspunkte nicht an. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Ziff. 11, 711 ZPO. 56 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.