Beschluss
1 O 157/17
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 2. Februar 2017 – 6 A 123/16 SN – in Ziffer 2 geändert: Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L aus A-Stadt rückwirkend zum 12. Februar 2016 bewilligt. Gründe I. 1 Die Beteiligten stritten um die Rückforderungen von Unterhaltsleistungen nach dem UVG. 2 Der Beklagte forderte die Klägerin mit einem Bescheid vom 25. Oktober 2013 zur Rückzahlung der im Zeitraum vom 28. Juli bis zum 30. September 2013 an ihre Kinder erbrachten Unterhaltsleistungen in Höhe von 588 Euro auf. Die Klägerin hatte am 27. Juli 2013 geheiratet (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Nachdem der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid nicht beschieden wurde, hat die Klägerin am 22. Januar 2016 Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben und beantragt, ihr für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern wies den Widerspruch der Klägerin gegen den Rückforderungsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2016 zurück. Die Klägerin hat daraufhin am 12. Februar 2016 ihren bisherigen Klageantrag für erledigt erklärt und zugleich beantragt, den Rückforderungsbescheid vom 25. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2016 aufzuheben. Zur Begründung der Klage berief sich die Klägerin im Wesentlichen darauf, dass sie vor der Eheschließung von einer Mitarbeiterin des Beklagten unrichtig über die rechtlichen Folgen für den Unterhaltsvorschuss beraten worden sei. Es fehle deshalb an einem Verschulden. Gleichzeitig legte die Klägerin eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. 3 Der Berichterstatter des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens forderte die Klägerin mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 zur Prüfung auf, ob sie an Klage und Prozesskostenhilfeantrag festhalten wolle. Gegebenenfalls solle näher dargelegt werden, woraus sich die Erfolgsaussichten ergäben. Vorsorglich bestehe auch die Möglichkeit, zur Kostenfrage Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat daraufhin am 4. November 2016 „den Antrag vom 5. Februar 2016 (Anfechtung)“ zurückgenommen und beantragt, über die Kosten der Untätigkeitsklage zu entscheiden. Der Beklagte erklärte auf Nachfrage dazu, er gehe davon aus, dass die Klägerin ihre Klage zunächst geändert und sodann zurückgenommen habe. 4 Mit Beschluss vom 2. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufgegeben und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Am 16. Februar 2017 hat die Klägerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. II. 5 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 6 Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Klägerin erfüllte nach ihren in der Erklärung nach § 117 ZPO glaubhaft gemachten Angaben die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife auch hinreichende Erfolgsaussicht. Die Klägerin hatte zu den subjektiven Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 UVG einen Sachverhalt geschildert, bei dem eine Beweisaufnahme durch Einvernahme der benannten Mitarbeiterin des Beklagten ernsthaft in Betracht kam und die Beweisaufnahme nicht offenkundig aussichtslos erschien. Unter diesen Umständen ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung regelmäßig anzunehmen (OVG Greifswald, Beschl. v. 04.02.2005 – 1 O 388/04 –, juris Rn. 5). Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs dürfen keine zu großen Anforderungen gestellt werden. 7 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist hier ausnahmsweise auch nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass die Klägerin die Klage vor der Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch zurückgenommen hat. Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. November 2016 beinhaltete prozessual die Rücknahme der am 12. Februar 2016 geänderten Klage. Im Falle der auf Bescheidung gerichteten Untätigkeitsklage hat es der Kläger nach Erlass des ausstehenden Bescheides oder Widerspruchsbescheides in der Hand, ob er den Prozess unter Einbeziehung des Bescheides fortsetzt oder ob er den Rechtsstreit für erledigt erklärt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 75, Rn. 21 m.w.N.). Hier ist die Klage als Anfechtungsklage fortgesetzt worden, auch wenn die Klägerin möglicherweise rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass der ursprüngliche Klagegegenstand zugleich für erledigt erklärt worden und hinsichtlich der Kostenfolge noch offen war. 8 Mit der Klagerücknahme war eine Rechtsverteidigung durch die Klägerin denklogisch nicht mehr beabsichtigt. Der Rückforderungsbescheid ist bestandskräftig geworden. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme konnte daher grundsätzlich nicht mehr erfolgen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe soll es einer bedürftigen Partei im Wege einer sozialen Hilfeleistung ermöglichen, die für die beabsichtigte und erfolgversprechende Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten aufzubringen. Dieser Zweck der Prozesskostenhilfe kann nach Beendigung des Rechtsstreits durch eine – regelmäßig aus freien Stücken erklärte – Klagerücknahme nicht mehr greifen (OVG Greifswald, Beschl. v. 16.02.2005 – 1 O 390/04 –, juris Rn. 10 ff. m.w.N.). 9 Im vorliegenden Fall ist von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen, weil vor Abgabe der verfahrensbeendenden Erklärung bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die begehrte rückwirkende Bewilligung trotz erkennbarer Zweckverfehlung der Billigkeit entspricht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 20.04.2017 – 13 E 220/17 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Der Berichterstatter hat die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trotz eingetretener Bewilligungsreife in der Sache aufgefordert, zu auch in rechtlicher Hinsicht komplexen Fragen weiter Stellung zu nehmen oder die Rücknahme von Klage und Prozesskostenhilfeantrag in Betracht zu ziehen. Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe ist es jedoch gerade, einem bedürftigen Beteiligten eine rechtliche Vertretung zu ermöglichen, um auf solche Fragen sachgerecht antworten zu können. Zugleich ist die Klägerin nicht zutreffend auf die am 12. Februar 2016 eingetretene prozessuale Situation hingewiesen worden. Anders ist nicht zu erklären, dass der Klägerin mit der Verfügung zugleich Gelegenheit gegeben worden ist, zu den Kosten des Verfahrens Stellung zu nehmen. Diese ergeben sich im Falle der Rücknahme der Klage unmittelbar aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Klägerin durfte daher annehmen, dass noch eine Entscheidung über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO im Raum stand, diese Überlegung hat ersichtlich auch die prozessbeendende Erklärung mitveranlasst. 10 Der Klägerin war daher für den Zeitraum ab Eintritt der Bewilligungsreife (vgl. dazu OVG Greifswald, Beschl. v. 25.07.2006 – 1 O 74/05 –, juris Rn. 11 m.w.N.) Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Beiordnungsentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). 11 Hinweis: 12 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.