OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 89/12

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
3Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28. Februar 2012 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 4.888,74 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von Aufwandserstattung für die Beschäftigung eines Mitarbeiters. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Klägerin stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zur Seite. Der Beklagte habe dadurch einen Vermögensvorteil erlangt, dass er durch Zahlungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern von seinen durch das Beschäftigungsverhältnis begründeten Verbindlichkeiten befreit worden sei. Diese Zahlungen, die rechtlich eine Leistung des Landes an den Beklagten darstellten, seien ohne Rechtsgrund erfolgt, denn die Voraussetzungen einer Aufwendungserstattung nach § 9 Abs. 4 AbgG M-V hätten nicht vorgelegen. Zwar seien dem Beklagten Aufwendungen in Form der Verbindlichkeiten aus dem Beschäftigungsverhältnis entstanden. Diese Aufwendungen seien aber nicht nachweislich im Sinne des § 9 Abs. 4 AbgG M-V für die Beschäftigung des Mitarbeiters zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit des Beklagten getätigt worden. Der Mitarbeiter habe in den Monaten Januar bis April 2009 nur zur Hälfte gearbeitet, so dass die volle Gehaltszahlung hälftig nicht bestimmungsmäßig verwendet worden sei. Die bestimmungsmäßige Verwendung der übrigen Haushaltsmittel für den Zeitraum vom 01.01. – 17.05.2009 habe der Beklagte jedenfalls nicht nachgewiesen. Der Beklagte habe nach seinen eigenen Angaben keine Erkenntnisse oder Belege dafür, dass in dieser Zeit der Beschäftigte für ihn entsprechend dem geänderten Arbeitsvertrag sechs Stunden in der Woche Internetrecherchen durchgeführt habe. Soweit der Beschäftigte in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren behauptet habe, die sechs wöchentlichen Arbeitsstunden durch weitere Besetzung des Wahlkreisbüros abgeleistet zu haben, sei dies keine Arbeitserbringung gegenüber dem Beklagten, weil dieser das Wahlkreisbüro in diesem Zeitraum aufgegeben hatte. Vertrauensgesichtspunkte ständen dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entgegen. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass er die Verantwortung für die bestimmungsgemäße Verwendung der Haushaltsmittel hatte. 2 Dagegen wendet sich der Berufungszulassungsantrag des Beklagten. Im Zulassungsverfahren hat die Klägerin die geltend gemachte Forderung in Höhe der vier bei der Übergabe des Abgeordnetenbüros an den Beklagten durch den Beschäftigten geleisteten Stunden reduziert. Der Beklagte hält an dem Berufungszulassungsantrag vollumfänglich fest. II. 3 Der zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.02.2012 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 4 Der Beklagte macht zunächst in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Dabei ist es erforderlich auf alle tragenden Urteilsgründe einzugehen und für jeden einzelnen dieser Urteilsgründe die ernstlichen Zweifel darzulegen. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 ; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 -, 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer 1. Senat, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). 5 Solche ernstlichen Zweifel ergeben sich aus der Begründung des Zulassungsantrages des Beklagten nicht. 6 Soweit der Beklagte das erstinstanzliche Urteil für ernstlich zweifelhaft hält, weil das Verwaltungsgericht seine besondere Schutzbedürftigkeit als Landtagsabgeordneter nicht berücksichtigt habe, weil er als Landtagsabgeordneter er kein normaler Arbeitgeber sei, sondern sich auf seine verfassungsrechtliche Funktion und Arbeit konzentrieren solle, um unabhängig und weisungsfrei zu arbeiten, bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg. Die Unabhängigkeit und die Arbeit eines Landtagsabgeordneten werden offensichtlich nicht dadurch unzumutbar eingeschränkt, dass er verpflichtet ist, die Verwendung der ihm zur Erfüllung seiner parlamentarischen Aufgaben zur Verfügung gestellten Gelder darauf zu kontrollieren, dass sie bestimmungsgemäß verwendet werden. Diese Kontrollpflicht erstreckt sich auch darauf, ob ein von ihm Beschäftigter, dessen Gehalt direkt von der Landtagsverwaltung gezahlt wird, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 AbgG M-V erfüllt oder einhält. Der Beklagte hatte als Landtagsabgeordneter die Verpflichtung, die Tätigkeit des von ihm Beschäftigten darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des Arbeitsvertrages, der eine Unterstützung der parlamentarischen Arbeit des Beklagten durch näher konkretisierte Arbeitsleistungen verlangte, genügt. Ebenso wenig wird die Rechtsstellung eines Landtagsabgeordneten dadurch beeinträchtigt, dass er das Risiko einer bestimmungswidrigen Verwendung der ihm zur Verfügung gestellten öffentlichen Gelder trägt. Insoweit ist der Landtagsabgeordnete auch für ein Fehlverhalten seines Mitarbeiters verantwortlich. Dass sich der Beklagte unabhängig von seiner Rechtsstellung als Landtagsabgeordneter persönlich wegen der Pflegebedürftigkeit seiner Großmutter in einer besonderen, angespannten Lebenssituation befand, kann eine besondere Schutzbedürftigkeit, d.h. einen geringeren Grad an Verantwortlichkeit für die bestimmungsgemäße Verwendung ihm zur Verfügung gestellten Gelder, nicht begründen. 7 Aus diesen Überlegungen ergibt sich zugleich, dass die Frage einer besonderen Schutzwürdigkeit von Landtagsabgeordneten bei öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechts- oder Tatsachenfrage, wenn sie zum einen klärungsbedürftig ist und zum anderen ihre Beantwortung der Fortentwicklung des Rechts oder der Wahrung der Rechtseinheit dient. Lässt sich die aufgeworfene Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung entnehmen, fehlt es mangels Klärungsbedürftigkeit an einer grundsätzlichen Bedeutung. So liegt der Fall hier. Ein Landtagsabgeordneter ist an die Regelung des § 9 Abs. 4 AbgG M-V gebunden. Dadurch wird seine verfassungsrechtlich abgesicherte Rechtsstellung nicht unangemessen oder aus anderen Gründen rechtswidrig eingeschränkt. Aus § 9 Abs. 4 AbgG M-V folgt, dass der Landtagsabgeordnete die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen nachzuweisen und gegebenenfalls rechtsgrundlos geleistete Aufwendungserstattungen zurück zu erstatten hat. Auch ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch verschuldensunabhängig, so dass es auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob ein Erstattungsanspruch bestehen kann, wenn demjenigen, gegen den der Anspruch geltend gemacht wird, kein Verschulden vorgeworfen werden kann, nicht ankommt. 8 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung begründet auch nicht der Vortrag des Beklagten, ihm seien Aufwendungen entstanden. Davon geht auch das Verwaltungsgericht aus. Mit der tragenden Überlegung des Verwaltungsgerichts, diese Aufwendungen seien aber nicht für die parlamentarische Arbeit des Beklagten entstanden, setzt sich die Begründung des Zulassungsantrages in diesem Zusammenhang nicht auseinander. 9 Der Beklagte rügt weiter einen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil dieses nicht aufgeklärt habe, ob und in welchem Umfang der Beschäftigte des Beklagten im fraglichen Zeitraum tatsächlich für den Beklagten in seiner Stellung als Landtagsabgeordneter gearbeitet habe. Dieser Beschäftigte habe selbstständige Internetrecherchen ausgeführt. Dass er dabei das ehemalige Wahlkreisbüro habe nutzen können, spreche nicht gegen eine Tätigkeit für den Beklagten als Landtagsabgeordneter. Auch das führt nicht zum Erfolg des Berufungszulassungsantrages. Das Verwaltungsgericht hat zum einen ausgeführt, dass der Beklagte keine Erkenntnisse und Belege dafür habe vorlegen können, dass eine solche Internetrecherche tatsächlich durchgeführt worden ist. Zum anderen habe auch das Arbeitsgericht seiner Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren zwischen dem Beklagten und seinem Beschäftigten den Umstand zugrunde gelegt, dass der Beschäftigte keine Arbeitsleistungen gegenüber dem Beklagten erbracht habe. Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht nicht gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen, wenn es auf eine weitere Ermittlung des Sachverhaltes verzichtet hat, weil sich eine weitere Ermittlung des Sachverhaltes nicht aufdrängte. 10 Soweit der Beklagte zutreffend geltend macht, dass der Beschäftigte jedenfalls bei der Übergabe des Wahlkreisbüros, die in den fraglichen Zeitraum fällt, für den Beklagten gearbeitet habe, bleibt der Zulassungsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnis ohne Erfolg. Die Klägerin hat den gerichtlich geltend gemachten Erstattungsanspruch verbindlich durch Erklärung gegenüber dem Senat um den Betrag gekürzt, der für diese Arbeitsstunden angefallen ist. Insoweit liegt eine Teilerledigung vor, auf die der Beklagte nicht reagiert hat. 11 Die Ausführungen des Beklagten zur Auslegung von Nr. 9 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 9 Abs. 4 AbgG M-V führen nicht zur Zulassung der Berufung, weil sie nicht nachvollziehbar sind. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. 14 Hinweis: 15 Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. 16 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.