Beschluss
1 M 453/16
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 8. September 2016 – 7 B 2100/16 SN – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um das Entstehen einer fiktiven Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. 2 Der Antragsteller beantragte am 26. Oktober 2015 beim Antragsgegner die Erteilung einer erstmaligen Genehmigung für die Ausübung eines Gelegenheitsverkehrs nach dem Personenbeförderungsgesetz mit Betriebssitz in P.. Die Genehmigung wurde für fünf Jahre ab Dezember 2015 und für zwei Fahrzeuge beantragt. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 18. November 2015 auf, seinen Antrag zu vervollständigen. Der Antragsteller reichte daraufhin am 3. und 7. Dezember 2015 weitere Unterlagen nach. Mit Schreiben vom 1. März 2016 verlängerte der Antragsgegner die Frist zur Entscheidung über den Antrag um vier Wochen ab dem 7. März 2016. Mit Bescheid vom 24. März 2016 lehnte er den Antrag ab, da durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht werde. Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 31. März 2016 Widerspruch ein. 3 Am 26. Juli 2016 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Schwerin um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Antrag nachgesucht, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab ihrer Ausstellung zu erteilen, nach der die am 26. Oktober 2015 beantragte Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit zwei Taxen für den Betriebssitz P. als erteilt gilt. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat den Antrag mit Beschluss vom 8. September 2016 – 7 B 2100/16 SN – abgelehnt. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 14. September 2016 zugestellt worden. Am 28. September 2016 hat der Antragsteller dagegen Beschwerde eingelegt, die am 14. Oktober 2016 begründet worden ist. Mit der Beschwerde verfolgt er sein Antragsbegehren weiter. II. 4 Die Beschwerde ist zulässig, sie wurde insbesondere fristgemäß erhoben (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Senat überprüft die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allein anhand der in der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese geben keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. 5 Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend auf die Überlegung gestützt, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Die geltend gemachte Fiktionswirkung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, die den Anspruch auf eine Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 VwVfG M-V begründen würde, sei mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten, weil der Genehmigungsantrag nicht vollständig gewesen sei. Es fehle darin offenbar an den gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b PBefG erforderlichen Angaben zu Art und Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge. Auf die Frage, ob die Mitteilung des Antragsgegners vom 1. März 2016, wonach die letzten antragserheblichen Unterlagen am 7. Dezember 2015 eingegangen seien, die Frist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Gang gesetzt habe, komme es schließlich deshalb nicht an, weil diese Frist nicht ohne Entscheidung des Antragsgegners über den Antrag verstrichen sei. 6 Diese Rechtsauffassung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, an der auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens festgehalten wird. Welche inhaltlichen Anforderungen an einen Antrag zu stellen sind, der die Fiktionsfrist des § 15 Abs. 1 PBefG überhaupt anlaufen lassen kann, ergibt sich zum einen aus den ausdrücklichen Regelungen zu den erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Antrag in § 12 PBefG sowie zum anderen durch eine an Sinn und Zweck der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG orientierte Auslegung der Vorschrift. Diese Regelung, die die Beschleunigung des Verfahrens zum Ziel hat, soll die Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde stärken. Um jedoch in schutzwürdiger Weise auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vertrauen zu können, muss der Antragsteller seinerseits zunächst die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen in die Lage versetzt haben, über den Antrag zu entscheiden. Die mit der Genehmigungsfiktion beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens steht dem nicht entgegen. Denn der Schutzzweck der Fiktion kann sich nur auf Umstände beziehen, die der Einflussnahme des jeweiligen Antragstellers entzogen sind. Bei unvollständigen Antragsunterlagen ist dies indes nicht der Fall. Dabei wird den jeweiligen Antragstellern angesichts der gesetzlichen Regelung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen bzw. zu machenden Angaben auch nichts Unzumutbares abverlangt. Im Gegenteil spricht die Zielrichtung des Personenbeförderungsgesetzes – der Schutz der zu befördernden Fahrgäste – dafür, dass nur ein sorgfältiger Antragsteller in den Genuss der Genehmigungsfiktion kommen soll (OVG Greifswald, Beschl. v. 09.12.2003 – 1 L 174/03 –, juris Rn. 12 f.). Die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG soll dem Antragsteller für eine Genehmigung über Verfahrenshemmnisse hinweghelfen, die in einer verzögerten Bearbeitung seines vollständigen Antrags durch die Genehmigungsbehörde begründet sind. Sie hat nicht den Zweck, sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeizuführen oder materielle Genehmigungsanforderungen herabzusetzen. Deshalb ist es zunächst Sache des Antragstellers, einen hinreichend prüffähigen Antrag vorzulegen, der sich an den Vorgaben des § 12 PBefG orientiert, in welchem die Angaben und Unterlagen, die der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung enthalten soll, bezeichnet werden (VGH Mannheim, Urt. v. 27.10.2016 – 12 S 2257/14 –, juris Rn. 30). Zu den notwendigen Antragsunterlagen rechnen nach alledem auch Angaben über die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b PBefG. Es mag zutreffen, dass diese Angaben vergleichsweise von untergeordneter Bedeutung sind, wie die Beschwerde darlegt. Das ändert aber nichts daran, dass sie zum notwendigen Inhalt eines vollständigen Antrags zählen. Ob der Antragsgegner diese Angaben in seiner bisherigen Genehmigungspraxis zu Unrecht nicht verlangt und auch im vorliegenden Genehmigungsverfahren für entbehrlich gehalten hat, ist für den nach objektiven Kriterien zu beurteilenden Eintritt der gesetzlichen Fiktionswirkung gleichfalls unerheblich. 7 Ob im Einzelfall etwas anderes gelten muss und es der Genehmigungsbehörde nach Treu und Glauben verwehrt sein kann, sich auf die Unvollständigkeit eines Antrags zu berufen, wenn sie dem Antragsteller im Verfahren eindeutig zu verstehen gegeben hat, dass keine Unvollständigkeit vorliege und die Entscheidungsfrist in Lauf gesetzt worden sei (so OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2010 – 3 Bs 206/10 –, juris Rn. 30; a.A. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 42a, Rn. 77), muss für diese Entscheidung nicht geklärt werden. Die Beschwerde kann sich jedenfalls deshalb nicht mit Erfolg auf diese Rechtsauffassung berufen, weil dem Schreiben des Antragsgegners vom 18. November 2015 ein entsprechender Erklärungsinhalt nicht (und erst recht nicht eindeutig) zu entnehmen ist. Der Antragsgegner hat darin vielmehr mitgeteilt, dass der Antrag einer umfangreicheren Prüfung bedarf. Das schließt es ein, dass im Zuge dieser Prüfung ein weiterer Bedarf an Sachaufklärung entstehen kann. Mit dem Schreiben vom 1. März 2016 könnte ein Vertrauenstatbestand allenfalls dahingehend gesetzt worden sein, dass eine Entscheidung über den Antrag binnen vier Wochen ab dem 7. März 2016 erfolgen soll. Ein solches Vertrauen des Antragstellers ist nicht enttäuscht worden. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 9 Hinweis: 10 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.