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Beschluss

1 M 35/16

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts E-Stadt vom 7. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.628,47 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück A sowie des Grundstücks Flurstücke B, C 1und C 2, … . 2 Jeweils durch Bescheid vom 12. August 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. August 2015 zog der Antragsgegner die Antragsteller zu Straßenbaubeiträgen für den Ausbau der Schulstraße in D. in Höhe von 3.540,16 € bzw. 2.973,73 € heran. 3 Die Antragsteller erhoben Widerspruch und beantragten die Aussetzung der Vollziehung, die der Antragsgegner ablehnte. 4 Die Antragsteller haben am 15. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche beantragt. 5 Durch Beschluss vom 7. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht diese zu einem Verfahren verbundenen Anträge abgelehnt. Der Beschluss ist den Antragstellern am 12. Januar 2016 zugestellt worden. Am 22. Januar 2016 haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt, die sie fristgerecht am 11. Februar 2016 ausführlich begründet haben. II. 6 Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Der Senat folgt, auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens, der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – im vorliegenden Fall nicht zu bejahen sind. 7 Soweit die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung einfordern, das Gericht habe in einem Eilverfahren der vorliegenden Art eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung oder Einholung eines Sachverständigengutachtens durchzuführen, wird dies dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens aus zwei Gründen nicht gerecht: Zum einen handelt es sich hier um ein Eilverfahren, das nur eine Entscheidung darüber trifft, ob entsprechend dem gesetzlichen Regelfall die vom Antragsgegner angeforderten Abgaben zunächst bezahlt werden müssen oder ob die Antragsteller von der Zahlungspflicht vorerst verschont bleiben und im Gegenzug dafür aber Aussetzungszinsen Höhe von 6 % pro Jahr zu entrichten haben werden (§ 12 KAG M-V in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung). Zum anderen steht im vorliegenden Fall die Erhebung einer Vorausleistung in Rede. Weil seit der Rechtshängigkeit des Eilverfahrens bereits mehr als ein Jahr vergangen ist, könnte sich dieser Rechtsstreit bereits dadurch erledigt haben, dass zwischenzeitlich eine endgültige Veranlagung der Antragsteller erfolgt ist, die eventuell an die Stelle der Vorausleistungsbescheide getreten ist. Dies haben die Beteiligten dem Senat allerdings nicht mitgeteilt. 8 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung die sachliche Beitragspflicht für den Ausbau der Schulstraße noch nicht entstanden gewesen ist, weil die Baumaßnahme zwar vollendet, die Verwendungsnachweisprüfung aber noch nicht abgeschlossen gewesen ist. Dem sind die Antragsteller auch nicht substanziiert entgegengetreten. 9 Wenn die Antragsteller die Rechtsauffassung vertreten, dass die bereits in den Jahren 1997 bzw. 1998 erstellten Teileinrichtungen Gehweg und Straßenbeleuchtung eine bereits damals abgeschlossene Baumaßnahme gewesen seien, die völlig unabhängig von den im Jahre 2014 durchgeführten Maßnahmen zu bewerten sei, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf den im Straßenbaubeitragsrecht in Mecklenburg-Vorpommern geltenden erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff hingewiesen, wonach die sachliche Beitragspflicht für einen Straßenbaubeitrag erst dann entsteht, wenn die Straße mit allen ihren Teileinrichtungen hergestellt worden ist. Dies ist erkennbar nicht der Fall gewesen, weil die Fahrbahn nach den vorliegenden Unterlagen ersichtlich erst durch einen neuen Unterbau dem heute geltenden Standard angepasst worden ist, sodass von einem „Neubau“ gesprochen worden ist. Da bezüglich der beiden zuerst genannten Teileinrichtungen die sachliche Beitragspflicht nicht entstanden ist, hat auch keine Festsetzungsverjährungsfrist beginnen können, die zwischenzeitlich abgelaufen sein könnte. Schließlich haben die Antragsteller nichts dafür vorgetragen, dass in ihrem Fall eine Verwirkung eingetreten sein könnte. Dazu fehlt es insbesondere an einer Glaubhaftmachung, welche „Vorkehrungen und Maßnahmen“ die Antragsteller so eingerichtet haben wollen, dass ihnen durch die verspätete Durchsetzung des Beitragsanspruches ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde ( Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 12 Erl. 47.6, mit weiteren Nachweisen). 10 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die sachliche Beitragspflicht für eine einzelne Teileinrichtung (z. B. Gehweg oder Straßenbeleuchtung) - auch nach der Rechtsprechung des Senates - nur dann mit der Fertigstellung dieser Teileinrichtung entstehen kann, wenn ein Kostenspaltungsbeschluss ergangen ist. Die Antragsteller haben zwar behauptet, die seinerzeit selbstständige Gemeinde D. habe einen solchen Beschluss gefasst, eventuell auch konkludent, indem sie ihren Bürgern versprochen habe, dass keine Kosten für den Gehweg bzw. die Straßenbeleuchtung erhoben würden. Belege für einen Kostenspaltungsbeschluss bzw. einen Verzicht auf eine Beitragserhebung oder eine hierauf gerichtete schriftliche Zusicherung sind im Eilverfahren nicht vorgelegt worden (vgl. hierzu Aussprung , a. a. O., § 7 Erl. 2.5, mit weiteren Nachweisen). Eine weitere Aufklärung diesbezüglich hat allenfalls in einem späteren Verfahren der Hauptsache zu erfolgen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang aber, dass ein Beitragsverzicht rechtlich unzulässig sein dürfte. Besteht eine Straßenbaubeitragssatzung, so ist diese auch anzuwenden. Wird auf einen Beitrag ohne gesetzliche Grundlage verzichtet, so kann ein solches Vorgehen eine Amtsverletzung der verantwortlich handelnden Personen darstellen. 11 Der Vortrag der Antragsteller, ihr Gutshausgrundstück S.-Straße habe keinen Zugang zu dem infrage stehenden Teil der Schulstraße, ist dies nach der vorliegenden Karte, die das Abrechnungsgebiet wiedergibt, nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist es so, dass die herangezogenen Grundstücke der Antragsteller (Flurstücke B, C1, C 2 und C3 allesamt unmittelbar an die Straße (C4) angrenzen. 12 Nicht nachvollziehbar ist für den Senat der Vortrag der Antragsteller über die Bedeutung der Rückwirkung der Änderungssatzung vom 9. September 2014, die die Straßenbaubeitragssatzung des Antragsgegners vom 21. Mai 2001 rückwirkend auf den 1. Januar 2012 ändert. Da im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Satzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 9. September 2014 unmittelbar Gültigkeit beansprucht, ohne dass es auf deren Rückwirkung ankommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Greifswald (grundlegend: Beschl. vom 29. Juli 1997 – 6 M 93/97 –, DVBl 1998 S. 56 = NordÖR 1989 S. 267) ist es zwar so, dass eine Straßenbaubeitragssatzung sich gegebenenfalls Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage beimessen muss. Der Rückwirkungszeitraum ist aber im vorliegenden Fall keineswegs zu lang bemessen worden. Im Jahre 2013 ist die Straße nicht einmal technisch fertig gestellt, geschweige denn abrechnungsfähig gewesen. Der Rückwirkungszeitraum der Straßenbaubeitragssatzung ist deutlich kürzer als die maßgebliche vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist (§ 12 Abs. 2 KAG M-V Fassung 2005 in Verbindung mit §§ 169 Abs. 2 Nr. 1, 170 Abs. 1 Abgabenordnung). 13 Der Hinweis der Antragsteller auf den stattgebenden Kammerbeschluss des BVerfG, 2. Kammer, Beschl. vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, LKV 2016 S. 25 ff., geht fehl. Im dortigen Fall war eine Quasifestsetzungverjährung eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt war nach der damaligen Rechtslage in Brandenburg eine Abgabenerhebung nicht mehr zulässig. Erst durch eine gesetzliche Änderung des dortigen Kommunalabgabengesetzes ist dieser Sachverhalt nachträglich anders geregelt worden, was eine Abgabenerhebung wieder hat möglich machen sollen. Auf einer solchen Sachverhaltslage hat das Bundesverfassungsgericht Vertrauensschutz bejaht. Im hier einschlägigen Fall gilt das Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern. Dieses hat der Senat, anders als wohl in Nordrhein-Westfalen, stets dahingehend ausgelegt, dass - wenn kein Kostenspaltungsbeschluss gefasst worden ist - erst mit der Herstellung der auszubauen Straße mit allen ihren Teileinrichtungen die sachliche Beitragspflicht entstehen kann und damit die Festsetzungsverjährungsfrist beginnt. Anders gesagt: Es ist zu keinem Zeitpunkt nach Lage der Akten ein schutzwürdiges Verfahren darauf begründet worden, dass die Erneuerung der Straßenbeleuchtung und des Gehweges vollständig aus öffentlichen Mitteln getragen werden soll. 14 Fragen des Vergaberechts werden gegebenenfalls in einem Verfahren der Hauptsache geklärt werden müssen. 15 Nach dem Stand der Akten sieht der Senat keine ernstlichen Zweifel daran, dass es im Rahmen des ortsgesetzgeberischen Ermessens liegt, das von der Straße abfließende Niederschlagswasser nicht in den Dorfteich einzuleiten, sondern mittels einer Rohrleitung der Vorflut zuzuführen, auch wenn dadurch eine längere und damit eventuell teurere Rohrleitung gewählt worden ist. 16 Ob eine straßenverkehrsordnungswidrige Benutzung der alten Straße durch Schwerlastverkehr im Rahmen des Baus einer Gaspipeline zu einem vorzeitigen Verschleiß geführt hat, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Klärung. Die Fahrbahn ist wohl erst im Zuge der jetzt abgerechneten Maßnahme mit einem ausreichenden Unterbau versehen worden. Zudem ist für den Senat nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner Schadensersatzansprüche hat realisieren können, die seine Baukosten gemindert hätten. 17 Der Hinweis auf den Verkauf der Pflastersteine, die die Antragsteller selbst erworben haben, geht fehl. Die diesbezüglichen Kosten, die die Antragsteller aufgewandt haben, sind nicht der Gemeinde zugeflossen, sondern die Antragsteller haben dem dort tätigen Bauunternehmer die diesbezüglichen Pflastersteine abgekauft. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).