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Beschluss

3 O 113/16

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. August 2015 – 2 B 21787/15 – (Ziff. 2) wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen der erstinstanzliche Streitwert auf 5.625,00 € abgeändert. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts. 2 Mit Ordnungsverfügung vom 16. April 2015 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Entfernung der ohne Genehmigung an einem Bauzaun auf dem Grundstück des Antragstellers, Flurstück Z der Gemarkung A-Stadt angebrachten neun Werbeanlagen an (Ziff. 1), untersagte die ungenehmigte Errichtung von genehmigungspflichtigen Werbeanlagen (Ziff. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der unter Punkt 1 genannten Maßnahme an und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Punkt 1 ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € je Werbeanlage an. 3 Mit Vollstreckungsbescheid vom 5. Mai 2015 setzte die Antragsgegnerin das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.250,00 € (9 x 250,00 €) gegen den Antragsteller fest. 4 Gegen beide Bescheide legte der Antragsteller am 11. Mai 2015 Widerspruch ein und begehrte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Entfernung der neun Werbeanlagen und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Vollstreckungsbescheids. 5 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. August 2015 – 2 B 21878/15 – das Verfahren eingestellt und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt sowie in Ziff. 2 den Streitwert für das Eilverfahren auf 23.625 € festgesetzt. Zur Begründung der Streitwertfestsetzung hat sich das Verwaltungsgericht auf Ziff. 1.7.1 und 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs 2013 bezogen und den Hauptsachestreitwert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert. 6 Nach Zustellung des Beschlusses am 20. August 2015 hat der Antragsteller am 10. Dezember 2015 Streitwertbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert auf 313,00 € festzusetzen. Er ist der Ansicht, die vom Verwaltungsgericht genannte Ziff. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs sei auf großflächige Werbeanlagen anzuwenden. Vorliegend handele es sich um neun Werbebanner mit einer jeweiligen Größe von max. 3,50 m x 2,00 m, teilweise erheblich kleiner, welche mittels eines Kabelbinders an einem Bauzaun befestigt gewesen seien. Für Beseitigungsanordnungen im Baurecht sehe Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs 2013 vor, den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz plus Abrisskosten in Ansatz zu bringen. Der Substanzwert könne nur eingestellt werden, wenn sie durch die Beseitigung vernichtet werde. Hier seien die Schilder oder bedruckten Planen nach Beseitigung in vollem Umfang wieder nutzbar. Der Antragsteller hält Beseitigungskosten in Höhe von 500,00 € für angemessen. Für die Zwangsgeldfestsetzung sei ¼ des Hauptsachewertes von 500,00 € mithin 125,00 € anzusetzen und für das vorläufige Rechtsschutzverfahren sei die Summe der Streitwerte zu halbieren, so dass 313,00 € festzusetzen seien. 7 Das Verwaltungsgericht hat nach Hinweis auf die im Beschluss vom 19. Januar 2016 zum Verfahren 2 A 2245/15 SN aufgeführte Rechtsprechung der Beschwerde nicht abgeholfen und dabei auf den Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Februar 2008 – 3 M 9/08 –, NordÖR 2008, 450 Bezug genommen. 8 Die Antragsgegnerin hat der Streitwertbeschwerde des Antragstellers zugestimmt. II. 9 Die zulässige Beschwerde ist nur in dem im Tenor genannten Umfang begründet. 10 Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit – wie hier – nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Danach ist der Streitwert vorliegend auf 5.625,00 € festzusetzen. 11 Im Ausgangspunkt zutreffend rügt die Beschwerde, dass Ziff. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die der Ordnungsverfügung zugrundeliegenden Werbebanner keine Anwendung findet, da es sich hier nicht um eine feste Werbeanlage handelt, sondern die eigentlich zu anderen Zwecken errichtete bauliche Anlage – der Bauzaun – für Werbezwecke durch Werbeplanen zusätzlich genutzt worden ist. Deshalb sollte hier auch nicht der Bauzaun, sondern lediglich die angehängten Planen beseitigt werden. Die Entscheidung steht deshalb dem Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 – 3 M 9/08 – ( NordÖR 2008, 450), der sich auf feste Werbeanlagen bezieht, nicht entgegen. 12 Aufgrund dieser zusätzlichen Nutzung genügt es andererseits jedoch nicht, lediglich auf die vom Antragsteller genannten Beseitigungskosten abzustellen (so aber OVG Bautzen, Beschl. v. 6.05.2010 – 1 B 579/09 -, juris; OVG Bautzen Urt. v. 8.01.2015 – 1 A 744/12 –, juris), da diese nicht die Bedeutung der Sache i. S. v. § 52 Abs. 1 GKG vollständig widerspiegeln. Denn Interesse des Antragstellers ist es nicht nur von den Beseitigungskosten verschont zu bleiben, sondern die Werbeanlagen weiterhin (vorläufig) wirtschaftlich nutzen zu können. 13 Im Rahmen der richterlichen Ermessensausübung ist deshalb auch die Werbebedeutung der Banner zu berücksichtigen. Anknüpfungspunkt hierfür ist Ziff. 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs 2013, der für Wechselwerbeanlagen einen Streitwert von 250,00 €/qm vorsieht. Der Antragsteller hat selbst angegeben, dass die Werbebanner eine Größe von max. 3,50 m x 2,00 m haben und teilweise erheblich kleiner sind. Das stimmt mit den in der Akte vorhandenen Lichtbildern der Werbebanner überein (Bl. 36 – 41 d. GA.). Danach würde sich für die Maximalgröße eines Werbebanners von 7 qm ein Streitwert von 1.750,00 € ergeben. Das Gericht hält nach alldem einen Streitwert je Werbebanner von 1.000,00 € für angemessen, ohne zwischen den einzelnen Planen weiter zu differenzieren. Zu dem so errechneten Hauptsachewert von 9.000,00 € ist für das im Vollstreckungsbescheid festgesetzte Zwangsgeld ¼ dieses Wertes, mithin 2.250,00 € zu addieren, sodass sich ein Gesamtwert von 11.250,00 € ergibt, der für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf 5.625,00 € zu halbieren war. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. 15 Hinweis: 16 Der Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs. 2 Satz 7, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.