Beschluss
1 L 142/14
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. Juni 2014 – 5 A 1678/13 As – wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens zu je 1/3. Gründe I. 1 Die Klägerin zu 1 wurde am 6. Dezember 1984 geboren. Sie gehört - so ihre Angaben vor dem Bundesamt - der Volksgruppe der Serben an und dem serbisch-orthodoxen Glauben. Sie ist nach Roma-Ritus mit dem Kläger des Parallelverfahrens 5 A1679/13 As / 1 L 143/14 verheiratet. Die Klägerinnen zu 2 und 3 sind die gemeinsamen Kinder des Ehepaares. 2 Am 18. Oktober 2013 beantragte die Klägerin zu 1 in der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung als Asylberechtigte. Am 21. Oktober 2013 wurde sie persönlich angehört. Insoweit wird auf Blatt 26 ff. des Verwaltungsvorganges verwiesen. 3 Durch Bescheid vom 23. Oktober 2013 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerinnen auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 6 Aufenthaltsgesetz lägen gleichfalls nicht vor. Die Klägerinnen wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und die Abschiebung wurde angedroht. 4 Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Asylantrag sei bei der persönlichen Anhörung im Wesentlichen damit begründet worden, die Klägerin zu 3 leide unter Epilepsie, seitdem sie im Alter von 11 Monaten eine Impfung erhalten habe. Die Ärzte hätten ihren Fehler nicht zugegeben. Außerdem habe es Probleme mit der Familie gegeben, diese sei gegen die Verbindung gewesen. Der Ehemann der Klägerin zu 1 sei häufig von ihren Brüdern verprügelt worden. Zuletzt habe man sie sogar zwingen wollen, sich zu trennen. Deshalb hätten sie sich entschieden, ins Ausland zu gehen. 5 Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 Abs. 1 Grundgesetz - GG - werde abgelehnt. Es bestehe kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, was im Einzelnen ausgeführt wird. Bei einer Rückkehr nach Serbien hätten die Klägerinnen keine Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG oder § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz durch den Staat zu befürchten und auch keine schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt seien, was im Einzelnen ausgeführt wird. Vorliegend habe die Klägerin zu 1 ausschließlich auf den angeblich schon seit mehreren Jahren andauernden familiären Konflikt mit ihren serbischen Eltern bzw. Brüdern abgestellt. Letztlich seien die Klägerinnen auf entsprechende Beschwerdemöglichkeiten bei den Behörden zu verweisen. Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz lägen nicht vor. Auch dies wird im Einzelnen ausgeführt. Eine individuelle Gefahrenlage sei nicht glaubhaft gemacht worden. Es werde nicht verkannt, dass insbesondere die Lage der Roma in Serbien schwierig sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Situation in Serbien derart bedrohlich sei, dass alle Angehörigen der Volksgruppe der Roma keine Lebensgrundlage hätten, lägen nicht vor. 6 Die Klägerinnen haben am 29. Oktober 2013 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin zu 1 sei mit einem Angehörigen der Volksgruppe der Roma verheiratet. Die Verbindung werde von der Familie der Klägerin zu 1 nicht akzeptiert. Der Ehemann und auch die Klägerin zu 1 seien ständig von den Brüdern der Klägerin zu 1 verprügelt worden. Außerdem leide die Klägerin zu 3 (, geboren am 1. Oktober 2011) unter Epilepsie, seitdem sie geimpft worden sei. Diese Erkrankung werde seitens der Ärzte in Serbien bestritten, um Fehler zu vertuschen, sodass keine ordnungsgemäße Behandlung gewährleistet sei. 7 Am 27. Mai 2014 ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen zur mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2014 geladen worden, unter anderem mit dem Hinweis, dass das persönliche Erscheinen der Klägerinnen ratsam sei und dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Zur mündlichen Verhandlung ist nur der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen erschienen und hat zur Sache verhandelt. 8 Er hat beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2013 zu verpflichten, die Klägerinnen als Asylberechtigte anzuerkennen und zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzung des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 3 Asylverfahrensgesetz vorliegen, 10 hilfsweise 11 die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 4 Asylverfahrensgesetz und § 60 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz festzustellen, 12 weiter hilfsweise 13 die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz festzustellen. 14 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Das Verwaltungsgericht hat am 24. Juni 2016 die mündliche Verhandlung geschlossen und beschlossen, dass die Entscheidung - anstelle einer Verkündung - schriftlich zugestellt werde. 17 Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 24. Juni 2014, in seiner Vollfassung am 26. Juni 2014 zur Serviceeinheit verfügt und dort am 30. Juni 2014 eingegangen, die Klage abgewiesen. Zur weiteren Begründung wird auf die Urteilsgründe (69 ff. Gerichtsakte) verwiesen. 18 Das vollständige Urteil ist am 3. Juli 2014 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt und ihm am 8. Juli 2014 zugestellt worden. 19 Bereits am 26. Juni 2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung beantragt. Zur Begründung ist vorgetragen worden, der Prozessbevollmächtigte habe die Ladung postalisch an die Klägerinnen weitergeleitet. Die Ladung habe diese im Asylbewerberwohnheim ersichtlich nicht erreicht. In einem Schreiben vom 24. Juni 2014 habe der Ehemann der Klägerin zu 1 (Kläger im Parallelverfahren) versichert, keine Ladung per Brief erhalten zu haben. Das persönliche Erscheinen der Kläger im Verhandlungstermin wäre ratsam gewesen, zumal die Kläger als leibliche Eltern ihrer Tochter am besten wissen müssten, wie der aktuelle Gesundheitszustand der Klägerin zu 3 (Tochter ) sei und ob dieser nach ihren Erkenntnissen der Sachlage in Serbien tatsächlich behandelbar sei. Die Kläger hätten gegenüber dem Gericht schildern können, welche „faktischen Hürden sie vorgesetzt bekämen“, um überhaupt eine Behandlung in Serbien bezüglich der Klägerin zu 3 erfahren zu können. Deswegen würde eine Behandlung der Klägerin zu 3 in Serbien nicht durchgeführt werden. Die Kläger könnten in einem Fortsetzungstermin zur mündlichen Verhandlung substantiiert darlegen und Beweis dafür anbieten. 20 Durch Beschluss vom 30. Juni 2014 hat das Verwaltungsgericht die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im Verfahren 5 A 1678/13 As abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zum einen seien die Kläger zu der mündlichen Verhandlung über ihren Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen worden. Es obliege der Klägerseite, wie die Kläger persönlich durch den Prozessbevollmächtigten über den Gang des Verfahrens informiert würden. Wenn der Prozessbevollmächtigte - wie hier - einen einfachen Brief verwende, falle das Risiko der Nichtbenachrichtigung in die Sphäre der Kläger. Zum anderen weise der Prozessbevollmächtigte zutreffend darauf hin, dass in der Ladung darauf hingewiesen worden sei, dass das Erscheinen des Klägers ratsam sei. Gleichwohl sei das Erscheinen der Kläger entbehrlich, denn das Gericht habe vorliegend auch ohne das persönliche Erscheinen der Kläger entscheiden können. So hätten die Kläger auch mit dem Antrag auf Fortsetzung der mündlichen Verhandlung keine neuen/anderweitigen Gründe geltend bzw. glaubhaft gemacht. 21 Am 17. Juli 2014 haben die Klägerinnen beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: 22 Die Berufung sei zu zulassen, da der Ausgang des Verfahrens von einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhänge. Insoweit liege eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung vor. Darüber hinaus werde ein Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht, der vorliege und auf dem die Entscheidung beruhe. 23 Klärungsbedürftig und klärungsfähig sei im vorliegenden Verfahren die Rechtsfrage: 24 „Ist es dem erstinstanzlichen Gericht nach Verkündung eines Urteils noch erlaubt, über einen Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 104 VwGO in demselben Verfahren zu beschließen?" 25 Die Klägerinnen hätten einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Hiergegen hätten sie form- und fristgerecht Klage erhoben. Mit der Ladung vom 26. Mai 2014 sei unter anderem auch die Klägerin zu 1 zum Termin am 24. Juni 2014 geladen worden. Wie im Schriftsatz vom 25. Juni 2014 durch den Ehemann der Klägerin zu 1 vorgetragen worden sei, hätten die Kläger diese Ladung nicht erhalten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen werde auf diesen Schriftsatz verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hätten die Klägerinnen noch Weiteres zu der Erkrankung der Klägerin zu 3 (Tochter ) vortragen können und unter anderem das Attest der behandelnden Ärztin Dr. G. vom 26. Juni 2014 im Vorfeld besorgen und vorlegen können. Entscheidend sei, dass die Klägerin zu 1 im Termin zur Verhandlung nicht zugegen gewesen sei und auch keine Kenntnis von dem Termin gehabt habe. Aus diesem Grunde sei der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens bzw. der mündlichen Verhandlung gestellt worden. Mit Beschluss vom 30. Juni 2014 habe das Verwaltungsgericht darüber entschieden und den Antrag vom 25. Juni 2014 abgelehnt; über das Hauptsacheverfahren sei jedoch bereits mit Urteil vom 24. Juni 2040 entschieden worden. 26 Dadurch sei der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz verletzt. Das Gericht habe bereits eine Endentscheidung in Gestalt des Urteils vom 24. Juni 2014 in der Sache gefällt, daher sei für das Gericht das Verfahren abgeschlossen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 VwGO komme somit nicht in Betracht, zumal dann das Gericht sein eigenes Urteil aufheben müsste. Es sei dem Gericht nach hiesiger Rechtsauffassung untersagt, über den Antrag auf Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bzw. richtigerweise auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung eine Sachentscheidung zu treffen, wenn das Hauptsacheverfahren in dieser Instanz bereits abgeschlossen sei. Über diese Rechtsfrage sei bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht entschieden worden, weswegen dieser Rechtsfrage klärungsbedürftig und auch klärungsfähig sei. 27 Die Berufung sei zuzulassen, da der Anspruch auf rechtliches Gehör zulasten der Klägerinnen verletzt sei. Vor dem Verwaltungsgericht sei erstinstanzlich vorgetragen worden, dass der Ehemann aus Serbien stamme und Volksangehöriger der Volksgruppe der Roma sei. Bereits vor dem Bundesamt sei darauf hingewiesen worden, dass insbesondere die minderjährige Tochter (Klägerin zu 3) schwer erkrankt sei. Sie habe in Serbien immer wieder epileptische Anfälle bekommen. Aus diesem Grunde sei sie in Serbien regelmäßig beim Arzt gewesen. Die Klägerinnen hätten ferner dargelegt, dass oftmals die Brüder der Klägerin zu 1 ihren Ehemann und auch sie selbst zusammengeschlagen hätten, da sie den Kontakt der Ehegatten miteinander nicht wollten. Etwaige Anzeigen und sonstige Hilferufe gegenüber der Polizei hätten zu keinem Erfolg geführt, da die Polizei Volksangehörigen der Roma nicht helfe. Die Polizei habe keine Ermittlungen gegen die Brüder der Klägerin zu 1 durchgeführt. In Serbien würde die Klägerin zu 3 faktisch medizinisch nicht bzw. nur so schlecht behandelt, dass sie damit Gefahr laufe, wenigstens körperliches Leid, wenn nicht sogar den Tod zu erfahren. So werde auf die oben genannte ärztlichen Bescheinigung von Frau Dr. G. vom 26. Juni 2014 hingewiesen, wonach die Klägerin zu 3 mindestens in den nächsten vier Jahren dauerhafte medikamentöse Behandlung und entsprechende Überwachung mit EEG-Kontrolle benötige. Diese EEG-Kontrollen würden jedoch in Serbien nicht durchgeführt werden können. Wie aus den Epikrisen vom 24. Juni 2014, jeweils erstellt durch die Helios Klinikum Schwerin, deutlich werde, seien die Eltern von ständig mit ihrer Behandlung beschäftigt. Es handele sich daher um eine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung, die einer ständigen Behandlung bedürfe. Durch die Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung habe das Verwaltungsgericht - trotz Beantragung - die Kurzepikrise der Helios Klinik bezüglich der Klägerin zu 3 nicht berücksichtigt. Es sei somit nicht berücksichtigt worden, dass vom heutigen Stand aus eine dauernde medizinische Betreuung auf höchstem Standard notwendig sei, um das Leben der Klägerin zu 3 weiter zu sichern. Das Urteil beruhe daher auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs. 28 Die Klägerinnen beantragen, 29 die Berufung zuzulassen. 30 Die Beklagte tritt dem Vorbringen entgegen und beantragt, 31 den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. II. 32 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 33 Nach § 78 Asylgesetz - AsylG - bedarf die Berufung der Zulassung; sie ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), ein Divergenzfall nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG vorliegt oder ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Keiner der drei Zulassungsgründe greift hier ein. 34 Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963). 35 1. Ein Fall der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist von den Klägerinnen weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich. 36 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Denn der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist schon nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wären Darlegungen (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die sich im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich stellt und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt. 37 Die Klägerinnen sehen als klärungsbedürftig und klärungsfähig im vorliegenden Verfahren die Rechtsfrage an: 38 „Ist es dem erstinstanzlichen Gericht nach Verkündung eines Urteils noch erlaubt, über einen Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens gemäß § 104 VwGO in demselben Verfahren zu beschließen?" 39 Diese Rechtsfrage kann nicht von grundsätzlicher Bedeutung sein, weil sie sich im vorliegenden Fall so nicht stellt. Es fehlt somit an der (Darlegung der) Entscheidungserheblichkeit der o. g. Fragen. 40 Im vorliegenden Fall ist kein Urteil „verkündet“ worden, vielmehr hat das Verwaltungsgericht beschlossen, das Urteil an Verkündung statt zuzustellen (§ 116 Abs. 2 VwGO). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2014 sich noch in keiner Weise selbst gebunden hat (vergleiche Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 116 Rn. 3). Die Bindungswirkung tritt erst ein, wenn das Gericht sich der Entscheidung „entäußert“ hat ( Schenke , a.a.O.). Das bedeutet, die Entscheidung muss die Serviceeinheit (Geschäftsstelle) mit der unmittelbaren Zweckbestimmung verlassen haben, den Beteiligten bekannt gegeben zu werden ( Aussprung in: Roos/Warendorf, SGG, 2014, § 125 Rn. 97 mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Dies war vor dem 30. Juni 2014 noch nicht der Fall. Aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Vortrag der Klägerseite, der nach der mündlichen Verhandlung, aber vor Eintritt der Selbstbindung für das Gericht dort eingegangen ist, berücksichtigt, (und berücksichtigen müssen). Dabei sieht der Senat nicht als entscheidungserheblich an, ob nach Schluss der mündlichen Verhandlung später bekannt werdende Tatumstände ausschließlich im Urteil selbst oder - wie hier - ergänzend in einem gesonderten, zeitgleich ergehenden Beschluss niedergelegten werden. 41 Schließlich ist weder ein Verfahrensmangel im Sinne eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), noch läge ein solcher Verstoß in der Sache vor. 42 Die Klägerinnen haben nicht substanziiert vorgetragen, dass ein vorgetragener Umstand vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden ist. Wie bereits oben ausgeführt, enthält das Urteil selbst Ausführungen dazu, dass kein Abschiebungsverbot bestehe (Seite 9 ff. des Urteils). Darüber hinaus setzt sich das Verwaltungsgericht mit dem Inhalt des klägerischen Schriftsatzes vom 25. Juni 2016 auseinander und würdigt das diesbezügliche Vorbringen. Dies ist, wie oben ausgeführt, zulässig und auch geboten, weil das Verwaltungsgericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht an seine Entscheidung gebunden war. Damit ist für den Senat kein Vorbringen der Klägerseite ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht nicht bei seiner Entscheidung berücksichtigt haben könnte. Wenn sich die Klägerinnen dagegen wenden, dass das Verwaltungsgericht in dem Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 25. Juni 2014 keine neuen oder anderweitigen Gründe gesehen habe, ist dies eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die aber allein nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann. Es ist aber nach dem Verfahrensstand, wie er sich dem Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung gestellt hat, nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen rechtlichen Aussagen des Verwaltungsgerichts inhaltlich unzutreffend sein könnten. 43 Der Verstoß gegen das rechtliche Gehör wird auch nicht dadurch hinreichend dargelegt, dass - noch während der Darlegungsfrist von einem Monat (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) - die ärztliche Stellungnahme von Frau Dr. G. vom 26. Juni 2014 und das Anschreiben der Klägerseite vom 4. Juli 2014 eingegangen sind. Dort wird lediglich ärztlicherseits bescheinigt, dass die Klägerin zu 3 mit dem Medikament Valproat, das sie erhalte, gut eingestellt sei und von ihrem Entwicklungsstand deutlich aufgeholt und sich gut entwickelt habe. Während der Zulassungsfrist ist weder ärztlicherseits bescheinigt noch substanziiert vorgetragen worden, dass dieses Antiepileptikum, das von zahlreichen Herstellern vertrieben wird, in Serbien nicht verfügbar sei. Auch die Notwendigkeit einer Überwachung durch die Elektroenzephalografie (EEG), eine Methode der medizinischen Diagnostik und der neurologischen Forschung zur Messung der summierten elektrischen Aktivität des Gehirns durch Aufzeichnung der Spannungsschwankungen an der Kopfoberfläche, wird seitens des Klägers zwar behauptet, ärztlicherseits wird aber die medizinische Notwendigkeit dieser Diagnostik, z. B. zur Verlaufskontrolle, wohl nicht attestiert; jedenfalls sind nicht dargelegt, dass in Serbien eine EEG-Kontrolle nicht möglich ist. 44 Auch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das Verwaltungsgericht ist weder hinreichend dargelegt noch liegt sie vor. 45 Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung bzw. weiteren Maßnahmen im Rahmen der Amtsermittlung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich auch nicht aufdrängen. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen. Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, erforderliche förmliche Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter unterlassen hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 17.06.2008 – 3 B 120.07 –, juris; Beschl. v. 21.02.2008 – 5 B 122.07 –, juris; Beschl. v. 22.03.2006 – 4 B 15.06 –, juris; Beschl. v. 10.10.2001 – 9 BN 2.01 –, NVwZ-RR 2002, 140 – zitiert nach juris; Beschl. v. 23.06.2010 – 3 B 89.09 –, RdL 2010, 260 – zitiert nach juris; vgl. auch OEufach0000000005, Beschl. v. 27.08.2008 – 1 L 155/06 –). 46 Einen wie auch immer gearteten förmlichen Beweisantrag haben die anwaltlich vertretenen Klägerinnen ausweislich des Protokolls über die mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Der Prozessbevollmächtigte hat zur Sache verhandelt und lediglich einen Sachantrag gestellt. Bei dieser Ausgangslage musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen weiter zu ermitteln, nicht aufdrängen. 47 Dies gilt in gleicher Weise auch für die Gründe, die mit dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sind. Auch im diesbezüglichen Schriftsatz vom 25. Juni 2014 bleibt der Vortrag der Klägerseite im Ungewissen und weist keinerlei Substanz auf. Es ist von „faktischen Hürden“ die Rede, die einer Behandlung der Klägerin zu 3 vorgesetzt würden. Die Klägerseite schreibt im genannten Schreiben selbst, dass sie in der mündlichen Verhandlung den diesbezüglichen Vortrag substanziieren und dafür Beweis anbieten könnte. Dies kann aber lediglich als ungewisse Ankündigung angesehen werden. In dem Stadium, in dem sich das Verfahren am 25. Juni 2016 befunden hat, d. h. nach Schluss der mündlichen Verhandlung, hätten die Klägerinnen sich in deutlicher Weise rechtliches Gehör verschaffen müssen: Es wäre in diesem Stadium zwingend geboten gewesen, bereits im Schriftsatz vom 25. Juni 2014 substanziiert darzulegen, aus welchen Gründen genau eine Behandlung der Klägerin zu 3 in Serbien nicht möglich sein solle und einen förmlichen Beweisantrag schriftsätzlich formuliert anzukündigen. 48 Wenn seitens der Klägerinnen vorgetragen wird, bei der Erkrankung der Klägerin zu 3 handele es sich um eine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung, die einer ständigen Behandlung bedürfe, zudem habe das Verwaltungsgericht die Kurzepikrise der Helios Klinik bezüglich der Klägerin zu 3 nicht berücksichtigt und es sei somit nicht berücksichtigt worden, dass vom heutigen Stand aus eine dauernde medizinische Betreuung auf höchstem Standard notwendig sei, um das Leben der Klägerin zu 3 weiter zu sichern, so liegt darin keine hinreichende Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht hat alle Unterlagen, die zu den Gerichtsakten gelangt sind, zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Wie bereits ausgeführt, kann die Zulassung der Berufung nicht auf eine eventuell unzutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht gestützt werden. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 50 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 51 Hinweis : 52 Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).