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Beschluss

1 L 105/12

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. April 2012 – 5 A 270/09 HGW – wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die naturschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer Steganlage. 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A. Mit Schreiben vom 18. Juni 2008 beantragten sie beim Beklagten die Genehmigung zur Errichtung eines Steges. Dieser solle größtenteils auf dem eigenen Grundstück liegen und bei einer Länge von 28 Metern und einer Breite von 1,20 Meter die Grundstücksgrenze zum Bodden überschreiten. Der Steg solle aus Pfählen und Trittbrettern aus Holz bestehen, kurz vor dem Deich im Grasbereich beginnen, einen Schilfstreifen durchqueren und im Boddenwasser enden. Am Ende des Stegs sei eine kleine Plattform vorgesehen. Der Steg könne alternativ auch an der Stelle wiederhergestellt werden, an der vor etwa zwei Jahren ein vorhandener Steg während eines Schilfbrandes bis auf die Pfähle abgebrannt sei. Dem Antrag waren unter anderem zwei Flurkarten beigefügt, auf der die beabsichtigten Vorhaben an verschiedenen Standorten eingezeichnet waren. Der Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 25. August 2008 ab, den Klägern eine Naturschutzgenehmigung zur Errichtung eines Steges, eine Ausnahme von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Boddenlandschaft“ vom 21. Mai 1996, vom Bauverbot im Gewässerschutzstreifen, vom gesetzlichen Biotopschutz und eine Befreiung von den Verboten der Nationalparkverordnung zu erteilen. Den Widerspruch der Kläger gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2009 zurück. 3 Am 14. März 2009 haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. In der mündlichen Verhandlung haben sie die Feststellung beantragt, dass die Sanierung des im Schreiben vom 18. Juni 2008 bezeichneten Steges keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung, Ausnahme oder Befreiung bedarf, hilfsweise, die Verpflichtung des Beklagten, ihnen unter Aufhebung des Bescheides vom 25. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2009 die beantragte naturschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, weiter hilfsweise, die Verpflichtung des Beklagten, sie unter Aufhebung des Bescheides vom 25. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht Greifswald hat die Klage mit Urteil vom 13. April 2012 – 5 A 270/09 HGW – abgewiesen. Das Urteil wurde den Klägern am 19. April 2012 zugestellt. 4 Am 7. Mai 2012 haben die Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Am 19. Juni 2012 haben sie den Antrag begründet. II. 5 1. Der fristgemäß gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschl. v. 07.11.2013 – 2 BvR 1895/11 –, juris Rn. 14). 6 a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor. 7 Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.07.2015 – 1 L 28/13 –, juris Rn. 8). 8 In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 11.11.2014 – 1 L 55/10 –, juris Rn. 8). 9 aa) Nach diesen Maßgaben bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich das fragliche Vorhaben im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft vom 12. September 1990 (nachfolgend: NationalparkVO) befindet. 10 Richtigerweise ist das Verwaltungsgericht von der Flächenbeschreibung und Abgrenzung des Nationalparkes gemäß § 2 NationalparkVO und der kartenmäßigen Darstellung dieser Grenze (§ 2 Abs. 4 NationalparkVO) ausgegangen (vgl. zur räumlichen Abgrenzung des Nationalparks OVG Greifswald, Beschl. v. 10.08.2005 – 1 M 74/05 –, juris Rn. 51). Hiernach wird in § 2 Abs. 2 NationalparkVO die äußere Grenze des Nationalparkes aufgrund topografisch exakter Abgrenzungen vorgenommen und damit der Nationalpark innerhalb dieser Grenzen festgesetzt (vgl. § 1 Abs. 1 NationalparkVO). Das Grundstück der Antragstellerin befindet sich zweifellos innerhalb dieser Grenzen, was sich insbesondere auch aus der gemäß § 2 Abs. 4 NationalparkVO als Anlage zum Bestandteil der Verordnung erklärten Karte ergibt. Eine Ausnahme von diesen Festsetzungen beinhaltet allein die Regelung des § 2 Abs. 3 NationalparkVO, wonach die im Zusammenhang bebauten Ortschaften, die innerhalb der unter Absatz 2 beschriebenen Grenze liegen, einschließlich ihrer nächsten Umgebung nicht zum Nationalpark gehören. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt das Grundstück der Kläger zweifelsfrei nicht. Soweit die genannte Karte gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 NationalparkVO im Bereich der Gemeinden Wieck, Prerow und Zingst Flächen weder der Schutzzone I noch der Schutzzone II zuordnet und damit aus dem Schutzgebiet ausnimmt (§ 4 Abs. 1 und 4 NationalparkVO), befindet sich die fragliche Fläche nicht in diesem Gebiet. Der kartenmäßigen Darstellung lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Schutzzone II im Bereich des klägerischen Grundstücks in nördlicher Ausdehnung über die Uferlinie des Bodstedter Boddens hinaus bis auf die Deichkrone reicht. Das beabsichtigte Vorhaben der Kläger soll südlich des Deiches verwirklicht werden. Soweit sich die Kläger im Zulassungsantrag darauf berufen, das Grundstück liege innerhalb der „nächsten Umgebung der im Zusammenhang bebauten Ortschaft“ (§ 2 Abs. 3 NationalparkVO), können sie damit nicht durchdringen. Der Senat hat bereits entschieden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verordnungsgeber mit der Wahl des Begriffes „Ortschaften“ etwas anderes gemeint hat, als den Begriff des „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. OVG Greifswald, Beschl. vom 01.02.2001 – 1 M 77/00 –, juris Rn. 3). Die Zulassungsschrift legt selbst nicht dar, dass sich das Vorhaben planungsrechtlich im unbeplanten Innenbereich befindet. Selbst wenn man die nördlich des Deiches belegene Bebauung planungsrechtlich als Ortsteil ansprechen wollte, würde sich der Bebauungszusammenhang jedenfalls nicht in südlicher Richtung des Deiches fortsetzen. Dies ist im Urteil des Verwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt worden. 11 bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind auch nicht insoweit begründet, als die Kläger ihr Vorhaben anders als das Verwaltungsgericht als von § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO gedeckt ansehen. Nach dieser Vorschrift ist die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen von den Verboten des § 6 ausgenommen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Verwaltungsgericht diese Norm als einfachgesetzliche Regelung des Bestandsschutzes verstanden. Der ein Bauvorhaben von dem Bauverbot ausnehmende Bestandsschutz endet jedoch bei Maßnahmen, die eine Neuerrichtung des Bauwerkes darstellen oder dieser gleichkommen. Er gewährleistet lediglich das Recht, das Bauwerk weiter so zu unterhalten und zu nutzen, wie es seinerzeit errichtet wurde. Er rechtfertigt deshalb nicht die Errichtung eines Ersatzbaus anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks. Zur Abgrenzung vom Bestandsschutz noch gedeckter Reparaturarbeiten von darüber hinausgehenden Maßnahmen, die einer Neuerrichtung gleichkommen, ist darauf abzustellen, ob die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk gewahrt bleibt. Kennzeichen für die erforderliche Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk ist es, dass das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als die „Hauptsache“ erscheint ( OVG Greifswald, Urt. v. 23.05.2012 – 1 L 94/08 –, juris Rn. 37, m.w.N.). 12 Es kann hier dahinstehen, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, der Bestandsschutz für den ursprünglich vorhandenen Steg sei spätestens durch den Schilfbrand im Jahre 2006 entfallen, der den Steg bis auf die Reste der Holzpfosten zerstört und zu einer Nutzungsunterbrechung geführt habe, weil § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO eine ununterbrochene Nutzung voraussetze und die Wiederaufnahme der Nutzung nur unter Verstoß gegen naturschutzrechtliche Verbotstatbestände erfolgen könne. Die Kläger können sich jedenfalls schon deshalb nicht auf einen Bestandsschutz für ihr Vorhaben berufen, weil dieses mit der ursprünglich vorhandenen baulichen Anlage nicht identisch ist. Dies gilt auch, soweit man das Klagebegehren dahingehend versteht, dass sich die Feststellung auf einen Steg an der Stelle des früher vorhandenen bezieht. Obwohl der Klageantrag nicht entsprechend beschränkt worden ist, spricht der Schriftsatz der Kläger vom 8. Dezember 2010 für dieses Verständnis, in dem es unter anderem heißt, dass die Kläger „die Sanierung des Steges unter Verwendung der vorhandenen Pfähle beabsichtigen“. Im klägerischen Schriftsatz vom 15. Juni 2011 ist dementsprechend klargestellt worden, dass die Errichtung eines Steges an anderer Stelle des Grundstücks „mittlerweile verworfen worden und auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens“ sei. Aber auch das streitgegenständliche Bauvorhaben der Kläger an der Stelle des früheren Steges überschreitet den vormals vorhandenen Bestand. Darauf hat der Beklagte im Zulassungsverfahren richtigerweise hingewiesen. Unabhängig davon, dass der ursprüngliche Bestand im Verfahren von den Klägern nicht dargelegt wurde, lässt sich dem von ihnen eingereichten Lichtbild, das nach dem Schilfbrand aufgenommen worden ist, entnehmen, dass der frühere Steg nicht über den Schilfgürtel hinausragte und damit nicht über eine Plattform im Bereich der freien Wasserfläche des Boddens verfügte. Damit stellt sich das in ihrem Schreiben vom 18. Juni 2008 beschriebene Vorhaben der Kläger jedenfalls als eine nicht unwesentliche quantitative Erweiterung des früheren Stegs dar, die von § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO nicht gedeckt ist. Soweit die Kläger vortragen, der sanierte Steg solle vollumfänglich seinem ursprünglichen Erscheinungsbild entsprechen, widerspricht das den insoweit maßgeblichen Antragsunterlagen, insbesondere den darin enthaltenen Handzeichnungen. 13 Unabhängig davon können sich die Kläger für ihre Rechtsauffassung schließlich nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Senats vom 16. Juni 2005 (– 1 M 38/05 –, juris Rn. 31) berufen. Zwar wird dort erwogen, dass bei einem Bootssteg aus einer langlebigen Stahlkonstruktion mit einer Holzbeplankung die tragende Stahlkonstruktion das Wesentliche und der Bohlenbelag zwar für die Funktion erforderlich ist, aber durchaus auch einmal komplett ausgetauscht werden darf, ohne dass dies eine wesentliche Änderung oder Neuerrichtung des Steges wäre, die nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt sein würde. Der Senat hat bei einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt darauf hingewiesen, dass sich insoweit eine vollständig in Holz ausgeführte Steganlage mit einer Stahlkonstruktion unter den Gesichtspunkten der Dauerhaftigkeit nicht vergleichen lässt. Abgesehen davon habe es der Senat in der Entscheidung vom 16. Juni 2005 gerade offengelassen, ob der Bestandsschutz unter dem Gesichtspunkt des Substanzverlustes eingetreten ist ( OVG Greifswald, Beschl. v. 04.09.2007 – 1 M 18/07 –, juris Rn. 10). Daran ist festzuhalten. 14 b) Die Berufung der Kläger ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Eine Divergenz ist dargelegt, wenn der konkrete Nachweis geführt wird, welcher der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten, diese tragenden Rechtssätze einer Rechts- oder Tatsachenfrage widerspricht, die eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in tragender Weise gegenteilig beantwortet hat ( OVG Greifswald, Beschl. v. 17.12.2001 – 1 L 118/01 –, juris Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 124 Rn. 11, § 132 Rn. 14). Eine Abweichung bzw. Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist dabei grundsätzlich nur anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz abweicht. Nach diesen Maßstäben ist der Zulassungsgrund nicht dargelegt. 15 Die Kläger bringen hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe den tragenden Rechtssatz aufgestellt, die für das Erlöschen des Bestandsschutzes einer Anlage im Nationalpark notwendige Dauer einer Nutzungsunterbrechung sei nicht nach dem zum öffentlichen Baurecht entwickelten sogenannten Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts, sondern direkt aus der Nationalparkverordnung zu gewinnen. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Senats in den Beschlüssen vom 16. Juni 2008 und vom 1. November 2011 ( OVG Greifswald, Beschl. v. 16.06.2008 – 1 M 38/05 –, juris Rn. 28; Beschl. v. 01.11.2011 – 1 L 257/08 –, juris Rn. 28). 16 Mit diesem Vorbringen vermögen die Kläger nicht durchzudringen. Die Zulassungsbegründung benennt keine divergenzfähigen Entscheidungen. Zwar können auch in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidungen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnen. Da im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aber regelmäßig nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfindet und es deshalb in diesen Verfahren in der Regel an einer tragenden Entscheidung über eine Sach- oder Rechtsfrage fehlt, gilt das jedoch nur in den Fällen, in denen die benannte Frage nicht nur summarisch geprüft, sondern abschließend entschieden worden ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.09.2013 – 3 S 1727/13 –, juris Rn. 3; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 124 Rn. 168). Entsprechendes gilt für eine Entscheidung, mit der über die Nichtzulassung eines Rechtsmittels entschieden wurde. 17 Vorstehendes zugrunde gelegt, fehlt es in den zitierten Entscheidungen an der tragenden Annahme eines dem Verwaltungsgericht widersprechenden Rechtssatzes. Der Beschluss vom 16. Juni 2005 ist aufgrund einer nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergangen. Der Senat hat den Ausgang des Hauptsacheverfahrens ausdrücklich als offen angesehen und über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung allein aufgrund einer allgemeinen Interessenabwägung entschieden. Dabei hat er erwogen, für den Untergang des Bestandsschutzes eines Steges auf das sogenannte Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts zurückzugreifen. Einen tragenden Rechtssatz dieses Inhalts hat der Senat schon deshalb nicht aufgestellt, weil es an Feststellungen zur Dauer der Nutzungsunterbrechung der dortigen Anlage fehlte. 18 Im Beschluss vom 1. November 2011 schließlich ist der Senat davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Nr. 5 NationalparkVO deshalb nicht vorlagen, weil die vormalige Nutzung des dortigen Steges schon zum Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes der Ferienanlage endgültig aufgegeben war. Ein Fall der Nutzungsunterbrechung bestand gerade nicht, die angestrebte Nutzung der Steganlage entsprach nicht der bei Inkrafttreten der Nationalparkverordnung ausgeübten Nutzung. Soweit sich der Senat in dieser Entscheidung zum Zeitmodell geäußert hat, geschah dies nicht tragend. Ein obiter dictum ist aber nicht divergenzfähig (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 124 Rn. 173). 19 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. 20 Hinweis: 21 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.