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Beschluss

2 M 351/15

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 07.08.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm vorläufig eine Duldung zu erteilen und eine Duldungsbescheinigung auszustellen. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil es vorliegend um die Durchsetzung eines der Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen materiellen Anspruchs gehe und damit um eine Vorwegnahme der Hauptsache. Dem Antragsteller sei es nicht gelungen, den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin allein gegenüber dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergreifen und damit die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem sehr jungen Kind und der Kindesmutter aufheben wolle. Der Antragsteller habe zur Eilbedürftigkeit nichts vorgetragen, sondern lediglich Ausführungen zur materiellen Rechtslage, also zum Anordnungsanspruch gemacht. Dies reiche nicht aus. 3 Mit der dagegen fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) hat der Antragsteller keinen Erfolg. 4 Die im Rahmen der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 5 Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die (angefochtene) Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 10.04.2012 - 2 M 1/12 -, m.w.N.). 6 Hiervon ausgehend führt die Beschwerde nicht zu einem für die Antragsteller günstigeren Ergebnis. 7 Unabhängig von der Frage, ob – wie das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt hat –, es am Vorliegen eines Anordnungsgrundes fehlt, hat der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. 8 Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, weil die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines Duldungsanspruchs nach § 60a Abs. 2 AufenthG nicht vorliegen, insbesondere seine Abschiebung weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. 9 Soweit der Antragsteller sein Begehren damit begründet, dass seiner Ehefrau und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn Duldungen (gültig bis zum 19.11.2015) erteilt worden seien und sich deshalb aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebe, dass sein Aufenthalt nicht beendet werden dürfe, sind damit der Abschiebung entgegenstehende Gründe durch ihn nicht glaubhaft gemacht worden. 10 Art. 6 Abs. 1 GG gewährt unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, enthält jedoch die wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat, und verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Beziehungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers zur Person, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann, da Art. 6 Abs. 1 GG nicht das Recht gewährleistet, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 – 1 C 03/08 – ; Urteil vom 26.08.2008 – 1 C 32.07 – jeweils zitiert nach juris). Zudem ist Voraussetzung im Falle der Herleitung eines Abschiebungsverbotes aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK regelmäßig, dass das andere Familienmitglied über ein Aufenthaltsrecht verfügt und nicht selbst etwa nur geduldet ist (vgl. Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 60a Rdn. 155). 11 Die Ehefrau des Antragstellers sowie das gemeinsame minderjährige Kind haben nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers jedoch lediglich Duldungen erteilt bekommen, die zudem bis zum 19.11.2015 befristet waren. Dass seinen genannten Familienangehörigen zwischenzeitlich ein Aufenthaltsrecht zuerkannt worden ist, ist durch den Antragsteller noch nicht einmal behauptet worden. Mangels Vorliegen eines Aufenthaltsrechts der genannten Familienmitglieder kann der Antragsteller darauf verwiesen werden, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinem Kind im gemeinsamen Heimatland herzustellen. Die von ihm vorgetragenen Umstände ergeben nicht, dass es seiner Ehefrau und seinem Kind unzumutbar wäre, vorläufig in das gemeinsame Heimatland zurückzukehren. 12 Obwohl der mit Schriftsatz des Antragstellers vom 28.01.2016 erstmals vorgetragene Sachverhalt nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO erfolgt ist, weist der Senat darauf hin, dass dieser Vortrag nicht zu einer anderen Bewertung führen würde. Weder aus der fachwissenschaftlichen Stellungnahme des MVZ für Humangenetik und Molekularpathologie GmbH vom 14.04.2015, in der hinsichtlich seines Sohnes eine Anlageträgerschaft eines familiären Mittelmeerfiebers bedingt durch eine heterozygote Mutation im MEFV-Gen festgestellt wurde, noch aus dem Bericht der Fachärztin für Kinderheilkunde, Dr. K., vom 19.01.2016 ergibt sich für den Sohn des Antragstellers eine existentielle Gefährdungssituation im Falle der Rückkehr nach Armenien. Die Kinderärztin selbst führt aus, dass sich eine eingeschränkte Reisefähigkeit für das Kind nicht beschreiben lasse. 13 Darüber hinaus ergibt sich auch kein Abschiebungsverbot zugunsten des Antragstellers aufgrund seiner festgestellt Erkrankung an familiärem Mittelmeerfieber. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der Begründung auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 2 M 394/15 inhaltlich Bezug genommen. 14 Aus den vorgenannten Gründen ist dem Antragsteller auch keine Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG auszustellen. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. 17 Hinweis: 18 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.