Beschluss
1 M 23/14
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. März 2014 – 2 B 797/13 – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung von Ziffer 2 des Beschlusses vom 6. März 2014 gleichfalls auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl der Antragstellerin. 2 Die Antragstellerin ist eine kreisangehörige Stadt in Mecklenburg-Vorpommern. Der Antragsgegner stellte mit Bescheid vom 3. Juni 2013 für die Antragstellerin zum 9. Mai 2011 eine amtliche Einwohnerzahl von 20.420 Personen fest. Dabei ging er von 20.980 Personen aus, die mit Hauptwohnung in der Stadt Neustrelitz gemeldet waren und korrigierte sodann diese Anzahl um Mehrfachfalluntersuchungen (-157), Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen (+162) und entsprechend der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (-565). Zum 31. Dezember 2011 hatte die auf der Basis eines Abzugs des Zentralen Einwohnerregisters zum 3. Oktober 1990 fortgeschriebene Einwohnerzahl der Antragstellerin noch 21.126 betragen, zum 31. Dezember 2012 lag sie auf der Basis der Volkszählung vom 9. Mai 2011 nur noch bei 20.322. Den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 3. Juni 2013 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2013 zurück. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 3. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2013 an. Der Widerspruchsbescheid wurde der Antragstellerin am 28. August 2013 zugestellt. 3 Am 24. September 2013 hat die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben (Aktenzeichen 2 A 796/13) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Feststellungsbescheid des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern für die Stadt Neustrelitz vom 3. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2013 wiederherzustellen, mit Beschluss vom 6. März 2014 – 2 B 797/13 – abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Abwägung zwischen dem Vollziehungsinteresse und dem Aussetzungsinteresse gehe zugunsten des Antragsgegners aus, weil die angefochtenen Bescheide bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig seien und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzten. Die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl beruhe auf § 2 ZensAG M-V. Die Ermittlung der Einwohnerzahl der Antragstellerin sei entsprechend den Vorschriften des ZensG 2011 und der StichprobenV erfolgt, die ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar seien. Im Übrigen würden auch die sonstigen Interessen der Antragstellerin nicht das Vollziehungsinteresse überwiegen. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 10. März 2014 zugestellt worden. 4 Am 19. März 2014 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt. Am 8. April 2014 hat sie ihre Beschwerde begründet. 5 Die Antragstellerin beantragt, 6 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. März 2014 – 2 B 797/13 – abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Feststellungsbescheid des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern für die Stadt Neustrelitz vom 3. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2013 wiederherzustellen. 7 Der Antragsgegner beantragt, 8 die Beschwerde zurückzuweisen. 9 Er hält die Beschwerde für unzulässig, da sie sich nicht in der durch § 146 Abs. 3 Satz 4 VwGO gebotenen Weise mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts auseinandersetze. Jedenfalls sei die Beschwerde unbegründet. Die Rechtsgrundlage für den Zensus 2011 sei verfassungsgemäß. Der Antragsgegner verteidigt auch im Übrigen die angefochtene Entscheidung. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 11 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist innerhalb der Frist aus § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt worden. Auch die Begründung der Beschwerde ist fristgemäß erfolgt (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners genügt die Beschwerde auch den formellen Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, sie setzt sich insbesondere mit der angefochtenen Entscheidung genügend auseinander. 12 Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (insgesamt ständige Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 07.09.2010 – 1 M 210/09 –, juris). 13 Dem wird die Beschwerdebegründungsschrift vom 4. April 2014 gerecht. Die Antragstellerin setzt sich darin mehrfach mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Es liegt in der Natur der Sache, dass sie dabei auch Vortrag aus dem umfangreichen erstinstanzlichen Vorbringen wiederholt, um darzulegen, an welchen Stellen die Antragstellerin mit ihrer Rechtsauffassung von der Begründung des Beschlusses abweicht. 14 2. Die Beschwerde ist unter Berücksichtigung allein der dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin zu Recht nicht wiederhergestellt. 15 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakte erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, wenn der Rechtsbehelf nach dem Prüfungsmaßstab des summarischen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig und der Rechtsbehelf in der Hauptsache daher als erfolgversprechend erweist; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht dann regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen. 16 Nach diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Das gilt ungeachtet der Frage, ob die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin in der Hauptsache erhobenen Klage schon deshalb zu verneinen seien, weil ihr kein subjektiv-öffentliches Recht an der Aufhebung des Festsetzungsbescheides des Antragsgegners zur Seite stehe (vgl. zur Fortschreibung der amtlichen Bevölkerungsstatistik VG Cottbus, Urt. v. 27.06.2013 – 1 K 951/10 –, juris Rn. 40 ff.; a.A. VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 – 4 K 841/13 –, juris Rn. 28 ff.). Der Senat musste diesem Rechtsproblem für die vorliegende Entscheidung deshalb nicht weiter nachgehen. 17 Rechtsgrundlage für die in der Hauptsache angefochtene Entscheidung ist § 2 ZensAG M-V. Danach stellt das Statistische Amt die durch den Zensus mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest. Die Ermittlung dieser Einwohnerzahlen richtet sich wiederum nach den maßgeblichen Vorschriften des ZensG 2011 und der StichprobenV. 18 Soweit sich die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung wendet, die unterschiedliche Behandlung von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern auf der einen Seite und mit mindestens 10.000 Einwohnern auf der anderen Seite verstoße gegen das kommunale Gleichbehandlungsgebot und verletze die Antragstellerin in ihrer Finanzhoheit, macht sie die Verfassungswidrigkeit von Vorschriften des ZensG 2011 geltend. Die unterschiedlichen Methoden zur Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl sind gesetzlich angeordnet. Die Daten aus dem Gebäude- und Wohnungsregister werden in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern unter anderem mittels einer Haushaltsstichprobe bei ca. 10 v.H. der Bevölkerung bereinigt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ZensG 2011; § 3 Abs. 1 StichprobenV). Bei Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern wurde keine Haushaltsstichprobe durchgeführt, die Bereinigung der Daten erfolgte dort durch gezielte Befragungen bei festgestellten Unstimmigkeiten (§ 16 ZensG 2011). Die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften entzöge zugleich der nach § 2 ZensAG M-V zu treffenden Feststellung die Rechtsgrundlage. 19 Das Aussetzungsbegehren wird mit diesem Beschwerdevorbringen also in der Sache darauf gestützt, dass dem in der Hauptsache angegriffenen Verwaltungsakt die Rechtfertigung fehle, weil das zugrunde liegende Gesetzeswerk verfassungswidrig sei. Diese Frage kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus Rechtsgründen nicht geklärt werden, sondern wäre gemäß Art. 100 Abs. 1 GG im Wege der konkreten Normenkontrolle nach einer Vorlage im Hauptsacheverfahren der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Zwar kann auch vor einer solchen Entscheidung vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen wird (BVerfG, Beschl. v. 24.06.1992 – 1 BvR 1028/91 –, juris Rn. 29). Das setzt aber wiederum voraus, dass die betreffende Vorschrift offenkundig verfassungswidrig und eine wirksame Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht auch noch im Hauptsacheverfahren möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.07.2010 – 7 VR 5/10 –, juris Rn. 10; VGH Kassel, Beschl. v. 08.10.2010 – 8 B 1344/10 –, juris Rn. 8). An beiden Voraussetzungen fehlt es. 20 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der vom Gesetzgeber vorgenommenen Differenzierung sachliche Überlegungen zugrunde lagen. Das Gesetz nimmt insoweit die Erfahrungen aus dem im Jahr 2001 durchgeführten Zensustest auf, aus dem sich ergab, dass die Melderegister in kleineren Gemeinden geringere Fehlerraten als die Register größerer Gemeinden aufwiesen. Der Gesetzgeber hat sich zudem von der Überlegung leiten lassen, dass eine Fehlerkorrektur mittels einer Stichprobenerhebung sich für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern nicht eigne, da wegen der begrenzten Einwohnerzahl aussagekräftige Stichprobenergebnisse nur bei einem erheblich größeren Gesamtstichprobenumfang zu erzielen wären (vgl. zum Ganzen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen, Bundestagsdrucksache 16/12219, S. 30, 44). Soweit die Antragstellerin dagegen einwendet, dass der Zensustest 2001 mit der Einführung der Steueridentifikationsnummer zum 1. Juli 2007 und dem damit verbundenen Abgleich der Melderegister an Aktualität verloren habe, ist dies schon im tatsächlichen Ausgangspunkt einer Klärung in einem summarischen Rechtsschutzverfahren nicht zugänglich. Selbst wenn dies zuträfe, wird die Entscheidung des Gesetzgebers damit nicht offenkundig verfassungswidrig, zumal es ohne Weiteres einsichtig ist, dass ein Stichprobenverfahren zur Datenbereinigung eine hinreichend große Grundgesamtheit und mithin eine Mindestgemeindegröße erfordert (vgl. dazu auch VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 – 4 K 841/13 –, juris Rn. 44 ff.). 21 Die Antragstellerin legt zudem nicht substantiiert dar, warum eine Entscheidung erst im Hauptsacheverfahren ihr keinen genügenden Rechtsschutz bieten würde, weil anderenfalls irreparable Beeinträchtigungen eintreten würden. Nach Auffassung des Senats sprechen im Gegenteil überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dagegen, bei einem offenen Verfahrensausgang in der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen. Mit einer (auch nur vorläufigen) Änderung der amtlichen Einwohnerzahl der Gemeinde wären in vielfacher Hinsicht Folgewirkungen verbunden. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung würde dazu führen, dass die besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes des Bürgermeisters der Antragstellerin nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 KomBesLVO M-V bei einer späteren Abweisung der Hauptsacheklage ggf. rückwirkend geändert werden müsste. Ein vergleichbare Anpassungsfrage würde sich ggf. mit Blick auf die Anzahl der Gemeindevertreter stellen (vgl. § 60 Abs. 2 und 5 LKWG M-V). Durchgreifend ist für den Senat jedoch insbesondere die Überlegung, dass beim Finanzausgleich gemäß § 27 Abs. 1 FAG M-V die vom Statistischen Amt zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen gelten, soweit dieses Gesetz auf Einwohnerzahlen abstellt. Die Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz erfolgen nicht nur entsprechend der Einwohnerzahl, sondern auch im Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden untereinander (vgl. zum Beispiel § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 FAG M-V). Die Einwohnerzahl der Antragstellerin ohne Ansehung des suspendierten Feststellungsbescheides vom 3. Juni 2013 fortzuschreiben, würde deshalb im Falle von dessen Bestandskraft nach einem rechtskräftigen die Klage abweisenden Urteil einen rückwirkenden Berichtigungsbedarf nicht nur im Verhältnis zur Antragstellerin, sondern auch im Verhältnis der Antragstellerin zu anderen Gemeinden auslösen. Der Antragsgegner hat im Widerspruchsbescheid zudem darauf hingewiesen, dass die Einwohnerzahl der Antragstellerin zudem auch für die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Land erheblich ist. Auch dieser Umstand spricht dafür, von einer vorläufigen Änderung von amtlichen Einwohnerzahlen durch ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren regelmäßig abzusehen, solange sich bei summarischer Prüfung der Feststellungsbescheid nach § 2 ZensAG M-V nicht ausnahmsweise als offensichtlich rechtswidrig und die Gemeinde dadurch in ihren Rechten verletzt erweist. Durch die vom Senat vorgenommene allgemeine Interessenabwägung ist sichergestellt, dass rechtliche Anpassungen an eine veränderte Einwohnerzahl in jedem Fall höchstens einmalig, nämlich bei einem Erfolg der Hauptsacheklage, vorzunehmen sind. Anderenfalls bestünde die Möglichkeit, dass rechtliche Folgewirkungen zweimal einträten – bei einem Erfolg des Eilverfahrens und einer späteren Klageabweisung in der Hauptsache. 22 Auch im Übrigen vermag der Senat ausgehend vom Beschwerdevorbringen eine Unvereinbarkeit der einschlägigen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen für den Zensus 2011 mit höherrangigem Recht nicht zu erkennen. 23 Soweit die Antragstellerin § 2 Abs. 2 StichprobenV für unwirksam hält, ist auch damit nicht dargelegt, dass ihre Anfechtungsklage offensichtlich Erfolg haben wird, weil die Grundlage für die Feststellung nach § 2 ZensAG M-V fehlen würde. Nach dieser Vorschrift sind bei der Erstellung des Stichprobenplans und bei der Stichprobenziehung die Qualitätsvorgaben aus dem vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens (vgl. Ralf Münnich, Siegfried Gabler u.a.: Stichprobenoptimierung und Schätzung im Zensus 2011, Wiesbaden 2012) zu berücksichtigen. Es trifft nicht zu, dass sich der Verweis in der Verordnung auf ein noch nicht abgeschlossenes Forschungsprojekt bezog. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 4. März 2014 unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse des Forschungsprojektes bekannt waren und es nur noch an deren Veröffentlichung fehlte. Es handelte sich mithin nicht um eine dynamische Verweisung, zumal die Vorschrift lediglich die Berücksichtigung der Forschungsergebnisse (die Ergebnisse des Forschungsprojektes sind dementsprechend auch als Empfehlungen formuliert, vgl. a.a.O., S. 142 ff.) anordnete und die Entscheidung über das angewendete Stichprobenverfahren dem Statistischen Bundesamt überließ. Dem Rechtsanwender war der Gegenstand der Verweisung aus § 2 Abs. 2 StichprobenV bekannt, soweit man die Antragstellerin in Ansehung des angefochtenen Bescheides als Rechtsunterworfene betrachten will, gilt das zum Zeitpunkt des Betroffenseins auch für sie. Dass die Qualitätsvorgaben aus dem Forschungsprojekt (die ihrerseits wiederum zum Ziel hatten, die Einhaltung der Qualitätsvorgaben des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 ZensG 2011 zu gewährleisten, § 1 Abs. 2 StichprobenV) nicht bei der Erstellung des Stichprobenplans und der Stichprobenziehung berücksichtigt worden seien, macht die Antragstellerin selbst nicht geltend. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nicht dargelegt, dass die Hauptsacheklage offensichtliche Erfolgsaussichten hat. 24 Wenn die Antragstellerin meint, dass die Festsetzung des Stichprobenumfangs in § 3 Abs. 1 StichprobenV die Verordnungsermächtigung in § 7 Abs. 2 Satz 2 ZensG 2011 überschreitet, ist zunächst festzustellen, dass die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung gerade aufgibt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch den konkreten Stichprobenumfang festzulegen, wobei der Stichprobenumfang 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten soll (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ZensG 2011). So ist verfahren worden. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung sei festgehalten, dass der exakte Stichprobenumfang erst feststehen wird, wenn die Ergebnisse eines vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekts zur Optimierung des Stichprobendesigns vorliegen (Bundestagsdrucksache 16/12219, S. 32), ist damit der Anlass für die Verordnungsermächtigung benannt. Dass der Verordnungsgeber die Ergebnisse des Forschungsprojektes nicht abgewartet hätte, wie die Antragstellerin behauptet, trifft nicht zu. Die Festlegung des Stichprobenumfangs erfolgte gerade nach den Empfehlungen des Stichprobenforschungsprojektes zur Umsetzung der gesetzlichen Qualitätsanforderungen (vgl. die Begründung des Verordnungsentwurfs, Bundesratsdrucksache 114/10, S. 6). 25 Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, das Verfahren der Hochrechnung der aus der Haushaltsstichprobe gewonnenen Daten habe aus Gründen der Wesentlichkeit einer gesetzlichen Grundlage bedurft, so dass es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die Festsetzung ihrer amtlichen Einwohnerzahl fehle, führt dies jedenfalls nicht zu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Ungeachtet der Frage, ob hier verfassungsrechtliche Positionen überhaupt berührt sind, legt die Antragstellerin nicht näher dar, warum die bloße Vorgabe eines Standardfehlers in § 7 Abs. 1 ZensG 2011 zu einer mangelnden Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führen sollte (vgl. dazu ausführlich VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 – 4 K 841/13 –, juris Rn. 68, 82). Es fehlt auch an einer Auseinandersetzung mit der Hochrechnungsmethode, die bereits im Widerspruchsbescheid vom 27. August 2013 benannt worden war. 26 Wenn die Beschwerde rügt, dass dem Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden könne, soweit sich der Beschluss vom 6. März 2014 zu der vorgetragenen Fehlerhaftigkeit des Anschriften- und Gebäuderegisters verhalte, verkennt sie den Begründungsansatz der Vorinstanz und verfehlt deshalb eine Auseinandersetzung damit. Das Verwaltungsgericht argumentiert richtigerweise damit, dass aus dem Anschriften- und Gebäuderegister lediglich die Auswahleinheiten der Stichprobe gewonnen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 ZensG 2011 i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 StichprobenV), mit der die Daten des Melderegisters auf Über- und Untererfassungen überprüft werden sollen, und nicht erkennbar sei, weshalb in dieser Gruppe hinsichtlich des Untersuchungsziels signifikante Unterschiede im Vergleich zur Gruppe etwaig nicht erfasster Personen bestehen sollten. Dazu ist auch dem Beschwerdevorbringen nichts zu entnehmen. Soweit die Beschwerde meint, es komme zu einer Untererfassung, weil sich aus einem eigenen Anschriften- und Gebäuderegister ein Unterschied von 339 Wohnungen ergebe, verfehlt sie die Funktion des Registers nach dem Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (ZensVorbG 2011). Grundlage der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl der Antragstellerin waren die von der Meldebehörde gemäß § 3 ZensG 2011 übermittelten Personendaten, nicht die Anzahl der Wohnungen nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. 27 Die Antragstellerin trägt in der Beschwerdebegründung weiter vor, der zulässige einfache Standardfehler von höchstens 0,5 Prozent nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 sei vielfach nicht eingehalten worden. Damit ist nicht dargelegt, dass auch der von der Antragstellerin angefochtene Bescheid, der einen Standardfehler von 0,41 Prozent ausweist, offensichtlich rechtswidrig ist. Zudem erscheint die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gesetzesauslegung, die Vorschrift enthalte angesichts des Wortlauts („angestrebte Genauigkeit“) keine verbindlich einzuhaltende Qualitätsvorgabe, auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens jedenfalls nicht als mit der Folge unvertretbar, dass die Anfechtungsklage offensichtlich begründet wäre. Der Senat hält die vorgenommene Auslegung vielmehr für naheliegend. Die Hinzufügung von „höchstens“ gibt der Vorschrift keine andere Bedeutung, ein zulässiger einfacher Standardfehler von „höchstens 0,5 Prozent“ ist mathematisch nichts anderes als ein zulässiger einfacher Standardfehler von „0,5 Prozent“. Aus § 7 Abs. 2 ZensG 2011 und § 1 Abs. 2 StichprobenV ergibt sich die von der Antragstellerin behauptete Verbindlichkeit gleichfalls nicht zwingend. Auch ein anzustrebendes Ziel kann eine Qualitätsvorgabe sein. Zudem bliebe selbst bei einer angenommenen Verbindlichkeit der Vorschrift zu erwägen, ob es insoweit ausreichend war, dass nach dem gewählten Verfahren vor der Durchführung des Zensus 2011 im Sinne eines Einschätzungsspielraums davon ausgegangen werden durfte, dass die Qualitätsvorgabe eingehalten werden würde (vgl. VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 – 4 K 841/13 –, juris Rn. 63). 28 Soweit die Antragstellerin weiterhin sinngemäß vorbringt, die restriktiven Vorschriften über die Übermittlung und die Löschung der Erhebungsunterlagen mit Erhebungs- und Hilfsmerkmalen in §§ 19, 22 ZensG 2011 führten in Verbindung mit dem Statistikgeheimnis nach § 16 BStatG zu einer Verfassungswidrigkeit des ZensG 2011 insgesamt, da dadurch kein effektiver Rechtsschutz mehr gewährt werden könne, gilt das oben Gesagte. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann die Antragstellerin mit diesem Einwand nur durchdringen, wenn die betreffenden Vorschriften offenkundig verfassungswidrig wären. Dies lässt sich nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen, wonach erst die vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung geforderte und gesetzlich abzusichernde Abschottung der Statistik durch Anonymisierung der Daten und deren Geheimhaltung, soweit sie zeitlich begrenzt noch einen Personenbezug aufweisen, den Zugang der staatlichen Organe zu den für die Planungsaufgaben erforderlichen Informationen öffnet. Wenn nur durch eine Abschottung der Statistik die Staatsaufgabe „Planung“ gewährleistet werden kann, ist das Prinzip der Geheimhaltung und möglichst frühzeitigen Anonymisierung der Daten nicht nur zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen vom Grundgesetz gefordert, sondern auch für die Statistik selbst konstitutiv (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u.a. –, juris Rn. 164). Die Erwägung, dass das Rechtsschutzinteresse einer betroffenen Gemeinde hinter der staatlichen Planungsaufgabe und dem dabei zu gewährleistenden informationellen Selbstbestimmungsrecht der Einwohner zurückzutreten hat, ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig (vgl. dazu auch VG Bremen, Urt. v. 06.11.2014 – 4 K 841/13 –, juris Rn. 84, m.w.N.). 29 Schließlich bietet die Beschwerdebegründung auch keinen genügenden Anlass, wegen einer unrichtigen Gesetzesanwendung die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides vom 3. Juni 2013 anzunehmen. Die Antragstellerin will die Richtigkeit des Bescheides zum einen mit dem Vortrag erschüttern, dass das Anschriften- und Gebäuderegister des Antragsgegners um 339 Wohnungen hinter dem kommunalen Register zurückbleibe. Damit ist aber noch kein Einfluss auf das Ergebnis des Zensus dargetan, da das Anschriften- und Gebäuderegister im Hochrechnungsverfahren insoweit nur die Aufgabe hat, mit seinen Anschriften die Auswahleinheiten der zu ziehenden Stichprobe zu bilden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 ZensG 2011). Soweit das Verwaltungsgericht dazu festgestellt hat, dass nicht vorgetragen oder ersichtlich sei, weshalb in der Gruppe etwaig über das Anschriften- und Gebäuderegister nicht erfasster Personen signifikante Unterschiede bei den Über- und Untererfassungen mit der Folge einer nicht repräsentativen Stichprobe bestehen sollten, schließt sich der Senat dieser Feststellung an (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 30 Zum anderen trägt die Antragstellerin vor, die vom Antragsgegner festgestellten und hochgerechneten Übererfassungen seien offenkundig deshalb überhöht, weil bei der Versendung der Wahlbenachrichtigungskarten zur Bundestagswahl 2013 im Stadtgebiet ein deutlich geringerer Prozentsatz mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurückgekommen sei. Bei weiteren Nachforschungen des Bürgerbüros habe sich ergeben, dass letztlich nur 0,18 Prozent der angeschriebenen Personen nicht mehr in der Stadt wohnhaft waren. Der Zensus wolle dagegen eine Übererfassung von 3,7 Prozent festgestellt haben, das sei auch mit Blick auf die Ergebnisse in vergleichbaren Gemeinden nicht plausibel. Dieser Schluss erscheint dem Senat nicht zwingend. Der Umstand, dass eine Wahlbenachrichtigungskarte nicht als unzustellbar zurückgesandt worden ist, muss nicht bedeuten, dass der Adressat unter dieser Anschrift noch einen Wohnsitz unterhält, etwa bei zwischenzeitlich ausgezogenen Familienmitgliedern mit demselben Familiennamen wie auf dem Briefkasten. Entsprechende Ermittlungen nimmt ein Postzusteller, anders als ein Interviewer im Rahmen der Haushaltsstichprobe, nicht vor. 31 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und berücksichtigt die fiskalische Bedeutung der Sache für die Antragstellerin, wobei der Senat den Wert der Hauptsache für das Eilverfahren halbiert hat. Die Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts wurde von Amts wegen geändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG). 32 Hinweis: 33 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.