OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 O 61/13

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
7Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17.01.2013 wird hinsichtlich der Streitwertfestsetzung geändert. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Der Kläger hat mit seiner Klage einen Grenzfeststellungs- und Abmarkungsbescheid des Beklagten angegriffen und in der Sache eine Änderung der Grenzfeststellung und in dessen Folge der Abmarkung begehrt. Der Kläger ist der Ansicht, durch die fehlerhafte Grenzfeststellung habe er eine Fläche von ca. … m² verloren und zudem sei die Zuwegung zu seinen Ackerflächen massiv eingeschränkt, so dass er jetzt Flächen seiner Nachbarn mitbenutzen müsse, obwohl ihm diese Flächen bei zutreffender Grenzfeststellung zuständen. 2 Der Kläger hat die Klage in der mündlichen Verhandlung am 17.01.2013 zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, dem Kläger die Kosten auferlegt und den Streitwert auf 2.000,00 € festgesetzt. 3 Der Bevollmächtigte des Beklagten hat mit Beschwerde vom 17.07.2013 die Erhöhung des Streitwertes auf 5.000 € beantragt. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, die Beteiligten hätten in der mündlichen Verhandlung die Höhe des Streitwertes erörtert und auf dieser Grundlage habe kein Anlass bestanden, von einem Fall des § 52 Abs. 2 GKG auszugehen. Der Kläger hat ausgeführt, dass der festgesetzte Streitwert angemessen sei. II. 4 Die Beschwerde ist zulässig. Der Bevollmächtigte des Beklagten kann aus eigenem Recht mit der Beschwerde die Festsetzung eines höheren als des durch das Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes zu erreichen versuchen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden: der angegriffene Beschluss datiert vom 17.01.2013 und die Beschwerde ist am 17.07.2013 eingegangen. Der Beschwerde steht auch nicht der Rechtsgedanke des venire contra factum proprium entgegen. Zwar deutet das Verwaltungsgericht an und der Kläger behauptet ausdrücklich, dass auch der in der mündlichen Verhandlung anwesende Bevollmächtigte des Beklagten der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Streitwertfestsetzung nach Erörterung der Problematik zugestimmt habe, so dass er daran gehindert sei, nachträglich einen höheren Streitwert zu begehren. Dies lässt sich dem Protokoll der mündlichen Verhandlung aber nicht entnehmen; es enthält insbesondere nicht den Passus, dass die Streitwertfestsetzung im Einvernehmen mit den Beteiligten erfolgte. Der Senat kann auf dieser Grundlage keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Beklagtenvertreter auf sein Beschwerderecht verzichtet hat. 5 Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen und nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte für eine solche Bestimmung ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). In der veröffentlichten Rechtsprechung der Obergerichte hat sich keine einheitliche Meinung zur Anwendung des § 52 Abs. 1 oder Abs. 2 GKG in Verfahren betreffend eine Grenzfeststellung herausgebildet. So vertreten der VGH München (B.v. 22.07.2010 – 19 C 10.1406, juris), das OVG Saarlouis (B.v. 06.11.2009 – 1 B 481/09, juris) und das OVG Bautzen (B.v. 19.01.2011 – 1 A 456/09, juris) die Auffassung in solchen Verfahren sei § 52 Abs. 2 GKG anzuwenden. Hingegen stützen das OVG Münster (B.v. 23.08.2013 – 14 A 506/12, juris; B. v. 28.06.2013 – 14 A 2512/10, juris), das OVG Magdeburg (B. v. 12.11.2009 – 2 L 335/07, juris) und der VGH München (B.v. 01.10.2008 – 19 ZB 08.316, juris) die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. 6 Nach der Rechtsauffassung des Senats ist der Streitwert in Verfahren betreffend eine Grenzfeststellung grundsätzlich nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen. In diesen Verfahren geht es für den Kläger, der eine solche Grenzfeststellung als für ihn ungünstig angreift, nicht um eine abstrakte Richtigkeit des Katasterwerks und die objektive Richtigkeit der Katasterunterlagen oder um die bloße Erkenntnis, wo die Flurstücksgrenze verläuft. Es geht um den örtlichen Verlauf der im Liegenschaftskataster festgehaltenen Grenze, d.h. um die konkrete Größe und den Zuschnitt seines Grundstücks. Die Grenze wird nicht neu bestimmt, sondern es wird die bestehende, sich aus dem Katasterwerk ergebende Grenze in natura dargestellt. Daran knüpfen sich in aller Regel wirtschaftliche Interessen, denn Grundstücke haben üblicherweise einen wirtschaftlichen Wert. Dieser wirtschaftliche Wert bietet in der Regel ausreichende Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwertes. 7 Im vorliegenden Fall ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass es dem Kläger nicht nur um die Größe der von ihm genutzten Flurstücke geht und damit um den in diesen Flächen verkörperten wirtschaftlichen Nutzwert, sondern er will auch erreichen, dass die bislang für ihn bestehende Zufahrtmöglichkeit auf die hinterliegenden Flächen weiterhin und entgegen dem Ergebnis der Grenzfeststellung bestehen bleibt. Die Bedeutung der Sache erschöpft sich daher nicht in der Verringerung der in seinem angenommenen Eigentum stehenden und von ihm genutzten Flächen, sondern geht darüber hinaus. Für die sich daraus insgesamt ergebende Bestimmung des Streitwertes fehlt es an Anhaltspunkten, so dass es gerechtfertigt ist, entsprechend dem Beschwerdeantrag den Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. 8 Der Senat kann offenlassen, ob die Annahme des Beklagtenbevollmächtigten und des Beigeladenenbevollmächtigten zutrifft, die Flächen, die der Kläger als in seinem Eigentum stehend beansprucht, seien bauplanungsrechtlich als Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils anzusehen. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 11 Hinweis: 12 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.