Beschluss
1 M 22/15
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. Dezember 2014 – 7 B 855/14 – wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich mit seinem Begehren des vorläufigen Rechtsschutzes dagegen, dass ihm der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes mit Ordnungsverfügung vom 02. September 2014 aufgegeben hat (Ziffer 1.), näher bezeichnete umgebrochene Grünlandflächen bis spätestens zum 30. September 2014 mit einer Größe von 2,7 ha aus der ackerbaulichen Nutzung zu nehmen und durch Wiederansaat mit standortgerechten Gräsern als Dauergrünland anzulegen. Das Verwaltungsgericht hat seinem Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 10. September 2014 stattgegeben und dessen aufschiebende Wirkung befristet bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides im Hinblick auf die Ordnungsverfügung zu 1. wiederhergestellt und zu 4. (Zwangsgeldandrohung) angeordnet. Die Kosten hat es dabei dem Antragsgegner auferlegt. Zur Begründung hat es entscheidungstragend ausgeführt, der Antrag sei begründet, weil die angegriffene Ordnungsverfügung neben der Zwangsgeldandrohung zu 4. auch mit ihrem Gebot unter 1. in der derzeitigen Form unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG M-V zu unbestimmt und deshalb rechtswidrig sei. Auch sei angesichts des Grünlandumbruchs auch auf einem Teil des angrenzenden Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung S..., das im Eigentum des Nachbarn stehe, davon auszugehen, dass der Antragsteller zwar Verhaltensstörer, nicht jedoch Zustandsstörer sei. Insoweit stehe eine Auswahlentscheidung zwischen den Störern und ggf. der Ausspruch von Duldungsgeboten noch aus. Da sich dem Antragsgegner im noch laufenden Widerspruchsverfahren Gelegenheit biete, die Ordnungsverfügung im Widerspruchsbescheid nachzubessern, so dass noch vor Rückkehr der Schreiadler und vor der nächsten Wachstumsperiode ein Umbruch und eine Neueinsaat mit Gräsern erfolgen könne, habe das Gericht die zeitliche Einschränkung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vorgenommen. 2 Zwischenzeitlich hat der Antragsgegner unter dem 12. Januar 2015 einen Widerspruchsbescheid erlassen, mit dem er dem Widerspruch unter Zurückweisung im Übrigen „hinsichtlich der Flächengröße von ca. 0,53 ha“ stattgegeben hat. Mit Schriftsatz vom 01. Februar 2015 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Schwerin Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides begehrt. II. 3 Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 12. Dezember 2014 mit am 20. Dezember 2014 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. 4 Die Beschwerde ist zum Teil unzulässig, weil dem Antragsteller teilweise das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt (1.). Im Übrigen genügt seine Beschwerdebegründung jedenfalls nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bzw. führt diese auch in der Sache nicht zum Erfolg der Beschwerde (2.). 5 1. Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich ausdrücklich „ausschließlich gegen die Befristung in Ziff. 1. des Beschlusses“, er begehre die Aufhebung der Befristung, damit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers unbefristet im Hinblick auf die Ordnungsverfügung zu 1. wiederhergestellt und zu 4. angeordnet wird. 6 In Ansehung dieses Begehrens fehlt dem Antragsteller im Umfang der stattgebenden Widerspruchsentscheidung des Antragsgegners das Rechtsschutzbedürfnis für seine Beschwerde. Zwar hat die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich Ziffer 1. der Ordnungsverfügung verfügte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides ihr Ende gefunden. Soweit der Antragsgegner dem Widerspruch stattgegeben hat, existiert indes in entsprechendem Umfang auch keine belastende Verfügung mehr, die sofort vollziehbar wäre. Insoweit bedarf es folglich keines gerichtlich gewährten vorläufigen Rechtsschutzes mehr, erst recht nicht einer entsprechenden Aufhebung der Befristungsentscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren. Dass und warum der Antragsteller auch mit Blick auf die Teilstattgabe des Widerspruchsbescheides noch einer solchen Aufhebung bedürfte, hat er im Übrigen auch nicht dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 7 2. Mit seinen Ausführungen zur Begründung der Beschwerde genügt der Antragsteller jedenfalls nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bzw. stellt er die vom Verwaltungsgericht getroffene Befristungsentscheidung nicht durchgreifend in Frage. 8 Insoweit kann offen bleiben, ob der Antragsteller durch die ausschließlich angegriffene Befristungsentscheidung überhaupt beschwert ist. Diese Frage stellt sich deshalb, weil der Antragsteller mit der erstinstanzlichen Entscheidung nach Maßgabe des Tenors voll obsiegt hat. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auch im Hinblick auf die – auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO – verfügte Befristung der Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht etwa „im Übrigen abgelehnt“. Dass es eine solche Tenorierung nicht nur versehentlich unterlassen hat, zeigt die Kostenentscheidung des Beschlusses, die dem Antragsgegner die gesamten Kosten auferlegt, sowie ihre Begründung unter Verweis auf § 154 Abs. 1 VwGO, also gerade nicht auf § 155 Abs. 1, insbesondere Satz 3 VwGO (vgl. ebenso OVG Bremen, Beschl. v. 28.06.2004 – 1 B 130/04 –, NVwZ-RR 2005, 314 – zitiert nach juris). Wird – wie vorliegend – durch den Antragsteller beantragt, „gemäß § 80 Abs. 5 VwGO“ die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen/anzuordnen, könnte darin implizit grundsätzlich ein Antrag zu erblicken sein, der auf eine Bescheidung nach Maßgabe aller Entscheidungsoptionen, die dem Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eingeräumt sind, gerichtet ist. Dies schließt die Möglichkeit zur Befristungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO mit ein. Folglich könnte auch in einer solchen befristeten Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts wie von ihm tenoriert hinsichtlich des Antrages „gemäß § 80 Abs. 5 VwGO“ eine vollständige Stattgabe zu erblicken sein, die den Antragsteller nicht beschwerte. 9 § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 10 In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. 11 Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind (insgesamt ständige Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 19.08.2008 – 1 M 44/08 –). 12 Diesem Maßstab genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Hinsichtlich der angegriffenen Befristungsentscheidung verkennt es mit seinen auf die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung zielenden Angriffen schon im Ansatz, dass Gegenstand der Beschwerde insoweit die entsprechende Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts ist. 13 Die mit der stattgebenden Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom Verwaltungsgericht verfügte Befristungsregelung ist – nach Bejahung des Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO – Ausdruck der gerichtlichen Ermessensausübung im Rahmen seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich des „Wie“ bzw. des konkreten Inhalts der Wiederherstellungsentscheidung. Das Gericht hat beim „Wie“ der Aussetzungsentscheidung ein gewisses Gestaltungsermessen („Gestaltungskompetenz“, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.07.2007 – OVG 2 S 25.07 –, juris, Rn. 14) bzw. einen „Ermessensspielraum“ hinsichtlich der inhaltlichen Fassung. Das Ermessen besteht etwa nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich einer ganz oder teilweisen Aussetzung (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 80 Rn. 168; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.07.2007 – OVG 2 S 25.07 –, a.a.O.). § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO sieht insbesondere ausdrücklich vor, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch befristet werden kann . Aus Sinn und Zweck eines effektiven, an Art. 19 Abs. 4 GG ausgerichteten vorläufigen Rechtsschutzes folgt dabei, dass die Verwaltungsgerichte einen auf den Einzelfall zugeschnittenen wirksamen Eilrechtsschutz zu gewährleisten haben (vgl. zu § 123 VwGO BVerwG, Urt. v. 25.03.2009 – 6 C 3.08 –, Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 2 – zitiert nach juris; vgl. auch Urt. v. 23.03.2011 – 6 CN 3.10 –, BVerwGE 139, 210 – zitiert nach juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 27.03.2013 – 1 M 161/12 –). 14 Mit seiner Befristungsentscheidung hat das Verwaltungsgericht das ihm von Gesetzes wegen eingeräumte Gestaltungsermessen ausgeübt. Der Antragsteller kann mit seiner Beschwerde folglich nur durchdringen, wenn er gerade die gerichtliche Ausübung dieses Ermessens angreift und darlegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), dass die Befristungsentscheidung des Gerichts ermessensfehlerhaft gewesen sei. Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren des obsiegenden Antragstellers, der nur die Befristungsentscheidung angreift, ist ausschließlich die erstinstanzliche Ermessensentscheidung. 15 Die Beschwerdebegründung lässt eine Orientierung an diesem Maßstab vermissen. Sie legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht die Grenzen des ihm zustehenden Gestaltungsermessens verletzt haben könnte. Mit Blick darauf, dass der Antragsteller den anzulegenden Prüfungsmaßstab verkannt haben dürfte, kann allenfalls sein Vortrag, durch „einfache Nachbesserung der Ordnungsverfügung im Widerspruchsbescheid (sei) nicht gewährleistet, dass der Antragsgegner sie entsprechend den Vorgaben des Gerichts vornimmt und dem tatsächlichen Sachverhalt Rechnung trägt, …“, dahin gedeutet werden, dass die gerichtliche Ermessensausübung in Frage gestellt sein soll. Dieser Vortrag ist aber offensichtlich spekulativ und daher ebenfalls nicht geeignet, die Darlegungsanforderungen zu erfüllen. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Ordnungsverfügung sei auch aus anderen als vom Verwaltungsgericht angenommenen Gründen rechtswidrig, ist damit die Ermessensausübung durch das Verwaltungsgericht nicht angesprochen bzw. zumindest nicht hinreichend in Frage gestellt. 16 Jedenfalls in der Sache ist zudem die in der Befristung der Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zum Ausdruck kommende Ermessensausübung des Verwaltungsgerichts auch unter dem Eindruck des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Befristungsentscheidung ermessensfehlerhaft sein könnte, z. B. weil das Ermessen des Gerichts dahingehend reduziert gewesen wäre, dass nur eine unbefristete Aussetzung prozessordnungskonform bzw. rechtsfehlerfrei gewesen wäre. 17 Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller mit der Entscheidung effektiven Rechtsschutz erlangt hat. Er hat mit der Aussetzungsentscheidung zunächst in vollem Umfang – wenn auch zeitlich befristet – die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung erreicht. Die zeitliche Befristung ändert nichts daran, dass der gewährte Rechtsschutz effektiv gewesen ist. Insbesondere entsteht keine Rechtsschutzlücke. Endet die aufschiebende Wirkung – hier: mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. hierzu Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 1009) –, kann der Antragsteller beim Verwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache erneut einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, falls dies nach der Widerspruchsentscheidung noch erforderlich erscheint. Die Situation des Antragstellers ist insoweit prinzipiell nicht schlechter als zum Zeitpunkt vor der erstmaligen Antragstellung. Im Ergebnis der Widerspruchsentscheidung kann im Übrigen auch – wie die vorliegende Teilstattgabe zeigt – eine Stattgabe oder die Aufhebung der Vollziehungsanordnung stehen, so dass für eine nochmalige gerichtlichen Entscheidung dann kein Bedürfnis mehr bestünde. Ein Vergleich der vorliegenden Prozesssituation mit derjenigen im Falle einer zeitlich unbefristeten Aussetzungsentscheidung zeigt zudem keine wesentlichen Unterschiede: In Letzterer kann der Antragsgegner nach Erlass eines Widerspruchsbescheides, der die vom Verwaltungsgericht gerügten Fehler der Ordnungsverfügung „repariert“, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen. Dieser führte im Erfolgsfall ebenfalls zur Aufhebung der Aussetzungsentscheidung und damit gewissermaßen zu einer nachträglichen zeitlichen Befristung. Schließlich kann sich die befristete Aussetzungsentscheidung in dem Sinne als verfahrensökonomisch und damit ermessensgerecht erweisen, dass das Verwaltungsgericht neben den rechtlichen Gesichtspunkten, die zur temporären Aussetzung geführt haben, jedenfalls zunächst nicht weitere, ggf. schwierige Tatsachen- und/oder Rechtsfragen beantworten muss. Gerade diese Vorgehensweise kann zudem im Interesse eines effektiven im Sinne insbesondere eines zeitnahen Rechtsschutzes liegen, wenn dadurch eine Verzögerung der Entscheidung vermieden wird. Sind solche Fragen dann ggf. doch zu klären, weil mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides die Umstände, die das Verwaltungsgericht zur Aussetzung veranlasst haben, entfallen sind, ist es ferner sachgerecht, dass das Gericht der Hauptsache diese Klärung vornimmt und nicht – trotz einer ermessensfehlerfreien Befristungsentscheidung – das Beschwerdegericht; wenn der Antragsteller geltend macht, der Widerspruchsbescheid beseitige die Umstände, die das Verwaltungsgericht zur Aussetzung veranlasst haben, nicht, liegt es nahe, dass das Verwaltungsgericht – gewissermaßen systematisch „parallel“ zu § 80 Abs. 7 VwGO – prüft, ob dieser Einwand zutrifft. Dies gilt umso mehr und liegt auch im Interesse des Antragstellers nahe, als ihm damit erneut zwei Instanzen zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes eröffnet sind und er erstinstanzlich nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügen muss. Zu beachten ist schließlich nicht unwesentlich, dass der Antragsteller durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen Kostennachteil erlitten hat. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 20 Hinweis: 21 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.