Beschluss
1 L 114/12
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. November 2011 – 7 A 31/10 – wird abgelehnt. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. 3. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Kläger begehren eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung von 13 Parkplätzen in der G...straße in B-Stadt. 2 Die Kläger sind seit dem Jahr 2000 Eigentümer mehrerer Flurstücke in Warnemünde, zu deren Gunsten auf dem streitgegenständlichen Flurstück .../1, Flur ..., Gemarkung W... eine Grunddienstbarkeit für 13 PKW-Parkplätze lastet. Die Parkfläche haben die Kläger – bis auf einen Parkplatz, den sie selbst nutzen wollen – an ein Hotel verpachtet. 3 Das streitgegenständliche Flurstück ist der Abschnitt der G...straße zwischen A...straße und der Straße ... S... (früher: ... ... S...). Rechtsträger des zu DDR-Zeiten volkseigenen Flurstücks wurde im Jahr 1981 das Institut für Schiffbautechnik. Die Fläche wurde bis auf einen verbliebenen Gehweg für Betriebsparkplätze genutzt. In Folge des Rechtsträgerwechsels sollte dieser Straßenteil als „betrieblich-öffentliche Straße“ deklariert werden. Im Jahre 2004 schlossen die Rechtsnachfolgerin des Instituts und die Hansestadt Rostock eine Zuordnungsvereinbarung, nach der die Hansestadt Rostock Eigentümerin des Flurstücks werden sollte. Das Bundesvermögensamt stellte dies mit einem entsprechenden Vermögenszuordnungsbescheid fest. Am 28. Oktober 2004 schilderte die Hansestadt den Straßenteil als verkehrsberuhigten Bereich aus und entfernte die vorhandenen Stellplatzmarkierungen. Damit wurde das Parken auf der streitgegenständlichen Fläche verboten, da gemäß §§ 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3, 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3, Zeichen 325.1 StVO in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht geparkt werden darf. 4 Den Antrag der Kläger vom 20. Juni 2005 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für 13 Parkplätze lehnte der Beklagte mit undatiertem Bescheid aus August 2005 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies er mit Bescheid vom 08. Dezember 2009 zurück. Das Verfahren hatte unter anderem wegen eines zwischenzeitlich durchgeführten Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Schwerin (– 1 A 1298/05 – später – 7 A 1298/05 –) geruht. Mit Urteil vom 29. Januar 2009 hatte das Verwaltungsgericht im genannten Verfahren die Klage der hiesigen Kläger abgewiesen, mit der diese die Feststellung begehrt hatten, dass es sich bei dem Flurstück .../1 nicht um eine öffentliche Straße handele. Das Verwaltungsgericht hatte in seinen Urteilsgründen ausgeführt, dass es sich um eine öffentliche Straße handele. 5 Ihre Klage gegen den undatierten Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. Dezember 2009 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. November 2011 – 7 A 31/10 – mit der Begründung zurück, die Kläger seien nicht als Sondernutzer anzusehen, zudem sei hinsichtlich der Nutzung zum Parken eine Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus zu verneinen. Trotz der beabsichtigten Verdrängung anderer Verkehrsteilnehmer aus dem öffentlichen Parkraum sei nicht von einer straßenrechtlichen Sondernutzung auszugehen. Insoweit habe das bundesrechtliche Straßenverkehrsrecht Vorrang. Die G...straße sei nach der rechtskräftigen Entscheidung der Kammer eine öffentliche Straße und uneingeschränkt dem Verkehr gewidmet. Für Einschränkungen und Verbote neben dem Straßenverkehrsrecht bliebe im Straßenrecht kein Raum. Entgegen der Ansicht der Kläger sei die Straße nicht lediglich als (betriebs-) öffentlicher Fußweg anzusehen, sondern auch dem Fahrzeugverkehr gewidmet. Eine solche umfassende Widmung liege nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 13.02.2002 – 1 L 151/00 –, juris) zu alt-öffentlichen Straßen vor. Für den maßgeblichen historischen Zeitpunkt – hier dem Inkrafttreten der Straßenverordnung der DDR am 31. Juli 1957 – bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die G...straße, die schon seit dem Ende des 19. Jahrhunderts bestehe, nur für den Fußgängerverkehr eingeschränkt genutzt worden sei. Sie sei im Vergleich zu den Parallelstraßen die breiteste Verbindung zum Hafen. In dem späteren Rechtsträgerwechsel sei weder ein Einziehungsakt noch eine Teilentwidmung zu sehen. Eine solche sei auch nicht faktisch erfolgt, da das Befahren der Straße zur Nutzung der Parkplätze denknotwendig erforderlich gewesen sei. 6 Gegen das den Klägern am 26. März 2012 zugestellte Urteil haben sie am 24. April 2012 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den sie am 24. Mai 2012 begründet haben. Als Zulassungsgründe führen die Kläger an, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, zudem lägen Verfahrensmängel vor. Ernstliche Zweifel seien gegeben, da die Kläger Sondernutzer seien. Jedenfalls hinsichtlich des 13. Parkplatzes, den sie selbst nutzen wollen, seien sie unmittelbare Nutzer. Aber auch auf die anderen Parkplätze hätten sie als dinglich Berechtigte und über ihre Pächterin hinreichend Einfluss. Das Parken gehöre nicht zum Gemeingebrauch, da die Straße nicht - wie das Verwaltungsgericht meine - auch für den Fahrzeugverkehr, sondern nur für den Fußgängerverkehr gewidmet gewesen sei. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Archivkarte mit den Pflasterbezeichnungen „Klinker“ und „Asphalt“ spiele keine Rolle, da die heutige A...straße in dieser Karte mit „T...-Straße“ benannt und diese Umbenennung erst nach dem Stichtag (31. Juli 1957) im Jahr 1963 erfolgt sei. Im Jahre 1957 habe es „... ... S...“ auch keinen Hafen gegeben, dort habe sich keine Fahrbahn sondern lediglich eine Promenade befunden. Es stelle einen Verfahrensmangel dar, dass die Frage, ob die Kläger Sondernutzer sein könnten, in erster Instanz nicht angesprochen worden sei. Auch habe das Verwaltungsgericht die Gründe für seine Auffassung, die G...straße sei schon immer auch dem Fahrzeugverkehr zugänglich, nicht dargestellt. 7 Der Beklagte stützt das verwaltungsgerichtliche Urteil und hat mit Schriftsatz vom 02. Juli 2012 ein Rahmenkartenwerk des Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamtes aus dem Jahr 1901 mit Flurstücksdarstellung übersandt (Bl. 189 d. GA.). II. 8 Der zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640] ; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963). 1. 9 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor. 10 Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –). 11 In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. a. a. O.). 12 Gemessen an diesen Maßstäben ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass die von den Klägern begehrte Nutzung - Parken auf dem Teilbereich der G...straße, für den zugunsten der klägerischen Grundstücke eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist - dem Straßenverkehr als ruhender Verkehr und damit als Gemeingebrauch zuzuordnen ist und deshalb keine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt. 13 Unter der Annahme, dass der streitgegenständliche Straßenabschnitt für den gesamten öffentlichen Straßenverkehr gewidmet ist, ist diese Ansicht zutreffend. Das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeugs auf einer zum Parken zugelassenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche ist grundsätzlich eine Benutzung der Straße im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs (Sauthoff/ Witting § 21 Rn. 15 mit Hinweis auf BVerwG, Buchholz 442.151 § 1 StVO Nr. 5; siehe auch BVerwG, Urt. v. 06.08.1982 – 4 C 58/80 –, NJW 1983, 770, juris). Mit dem von ihnen beabsichtigten Parken - sei es durch sie selbst oder durch Mitarbeiter oder Gäste des Hotels, an das sie Parkflächen verpachtet haben - bleiben die Kläger im Regelungszusammenhang der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und zwar unabhängig davon, ob dieses konkrete Parken danach erlaubt oder verboten ist. Der ruhende Verkehr ist Teil des vom Bundesgesetzgeber abschließend geregelten Straßenverkehrsrechts; er unterliegt nur den sich aus den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ergebenden Beschränkungen (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., 2010, Rn. 294; Sauthoff/ Witting, Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Losebl., Stand: Sept. 2012, § 21 Rn. 13 u. 17 mit Hinweis auf BayObLG, NVwZ 1984, 541 und Dvorak, NVwZ 1986, 103). 14 Dass das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt angenommen hat, die G...straße stelle eine öffentliche Straße dar, die uneingeschränkt für den Verkehr gewidmet sei, zieht das Zulassungsvorbringen nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO durchgreifend in Zweifel. 15 Soweit die Kläger in ihrem Berufungszulassungsantrag dagegen vortragen, durch den Rechtsträgerwechsel im Jahr 1980 auf das Institut für Schiffbautechnik B-Stadt habe mit der Deklaration des Straßenabschnitts als „betrieblich-öffentliche Straße“ faktisch eine Teilentwidmung oder Teileinziehung der Straße stattgefunden, überzeugt das nicht. Dem steht schon entgegen, dass das Verwaltungsgericht Schwerin mit Urteil vom 29. Januar 2009 – 7 A 1298/05 – rechtskräftig die Klage der hiesigen Kläger auf Feststellung, dass es sich bei der streitgegenständlichen Teilfläche der G...straße in B-Stadt, belegen auf dem Flurstück ..., nicht um eine öffentliche Straße handelt, abgewiesen hat. Die materielle Rechtskraftwirkung dieser Entscheidung umfasst auch die Urteilsgründe soweit das Verwaltungsgericht darin ausgeführt hat, es handele sich um eine öffentliche Straße. Denn der bei einem klagabweisenden Urteil in Rechtskraft erwachsende Entscheidungssatz ist durch Auslegung des gesamten Urteils zu ermitteln (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 121, Rn. 61). Die Rechtskraft der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung ist in nachfolgenden Prozessen von Amts wegen zu beachten (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 121, Rn. 65). Die Kammer ist auch ausdrücklich der schon im damaligen Verfahren vorgetragenen Argumentation der Kläger, es sei bei der Frage der Öffentlichkeit der Straße zwischen den Straßenseiten des hier streitgegenständlichen Straßenabschnitts zu differenzieren, nicht gefolgt (S. 9 des Urteilsumdrucks). Insbesondere sei mit dem damaligen Wechsel der Rechtsträgerschaft lediglich eine faktische Umnutzung erfolgt, dagegen keine rechtliche Einziehung, also auch keine Teilentwidmung oder Teileinziehung (vgl. S. 8 f. des Urteilsumdrucks). Auch insoweit entfaltet das Urteil Rechtskraftwirkung. 16 Im Übrigen berücksichtigt die Ansicht der Kläger nicht, dass auch „betrieblich-öffentliche Straßen“ von der Regelung des § 62 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V umfasst sind, wonach alle Straßen, die nach dem bisherigen (DDR-)Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes bleiben. Denn auch eine „betrieblich-öffentliche“ Straße ist eine öffentliche und nicht eine teilweise private und eine teilweise öffentliche Straße. Sie dient nämlich nicht abgegrenzt voneinander auf unterschiedlichen Flächen isoliert den jeweiligen Interessen, sondern nur überwiegend den Interessen ihrer Rechtsträger, aber daneben der öffentlichen Nutzung (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, a.a.O. Rn. 130 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.11.2002 – 9 A 3/02 –, LKV 2003, 331, zitiert nach juris). 17 Zudem könnten die Kläger unter Zugrundelegung ihrer eigenen Argumentation – es handele sich bei dem früheren Bereich der Parkplätze um eine private Teilfläche – eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht erhalten, weil eine solche Erlaubnis notwendig die Widmung der Straße als öffentliche voraussetzt. 18 Ebenso ist die Argumentation der Kläger widersprüchlich, wenn sie einerseits der Auffassung sind, dass der Straßen“zipfel“ nur für den Fußgängerverkehr öffentlich gewidmet worden sei, andererseits aber die Parkplatznutzung für die angrenzende, nach ihrer Auffassung private Teilfläche begehren, die voraussetzt, dass die Fahrzeuge über die – so die Kläger: nur - für den Fußgängerverkehr freigegebene Straßenfläche fahren müssten, um zu den Parkplätzen zu gelangen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die begehrte Nutzung diese KfZ-Nutzung denknotwendig voraussetze. 19 Darauf, dass das Verwaltungsgericht sich bei seiner Entscheidung auf die Archivskizze (BA Ordner, Bl. 01a) gestützt hat, die eine dreigeteilte Pflasterung (Klinker – Asphalt – Klinker) aufwies und die wohl den Rechtszustand erst nach dem maßgeblichen Stichtag (31. Juli 1957) darstellt, da sie die Bezeichnung „T...-Straße“ für die A...straße enthält und diese Umbenennung wohl erst im Jahr 1963 erfolgte, kommt es nach alldem nicht mehr an. Im Übrigen dürfte eine dreigeteilte Pflasterung auch zum maßgeblichen Stichtag bestanden haben, wie sich dem vom Beklagten im Berufungszulassungsverfahren abgereichten Rahmenkartenwerk von 1901 (Bl. 189 d. GA.) entnehmen lässt, in das ebenfalls zwei Bürgersteige eingezeichnet sind (so auch die Archivkarte, Bl. 168 d. GA). Einer solchen Abgrenzung des Mittelstreifens (Fahrbahn) durch zwei Bürgersteige hätte es bei einer isolierten Widmung allein für den Fußgängerverkehr nicht bedurft. 20 Im Übrigen käme auch unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ein Anspruch der Kläger auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis zum – zeitlich unbeschränkten – Parken nicht in Betracht. 21 Ein solcher Anspruch würde schon an dem nach Auffassung der Kläger eingeschränkten Widmungszweck, die Fläche dem Fußgängerverkehr zur Verfügung zu stellen, scheitern. Denn mit der Sondernutzung zum dauerhaften Parken würde diese Fläche dem Fußgängerverkehr insgesamt und dauerhaft entzogen werden. Da die Sondernutzung ein Ausnahmetatbestand ist, kann sie nicht auf (unbegrenzte) Dauer unter Ausschluss der anderen – nicht begünstigten – Verkehrsteilnehmer erteilt werden. Damit würde der Straßenraum faktisch der Allgemeinheit insgesamt und dauerhaft entzogen werden. Auch § 22 Abs. 1 Satz 2 StrWG M-V sieht vor, dass die Erlaubnis zur Sondernutzung nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf, wenn auch diese Beschränkungen im Wesentlichen für die periodische Überprüfung vorgesehen sind (vgl. Sauthoff/ Witting, StrWG M-V, Stand Dezember 2006, § 22 Rn. 44). 22 Der Senat verkennt dabei nicht, dass die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit zugunsten der Kläger als „Eigentumssplitter“ diesen eine grundrechtsrelevante Position aus Art. 14 GG vermittelt, die im Konflikt mit dem störungsfreien Gemeingebrauch (einschließlich des Anliegergebrauchs) und der Sicherheit des Straßenverkehrs steht. Die Entscheidung darüber, ob eine Sondernutzungserlaubnis erteilt wird, ist deshalb im Wege der sog. praktischen Konkordanz, dahingehend zu lösen, dass ein möglichst schonender Grundrechtseingriff zu erfolgen hat. Das den Klägern zustehende dingliche Recht verleiht ihnen jedoch nur eine gegenüber den Allgemeininteressen, die über Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG geschützt sind (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., 2010, Rn. 373, 374), schwache Grundrechtsposition, da das Grundeigentum schon über die Widmung gebunden ist und so den öffentlichen Interessen der Vorrang eingeräumt worden ist. Ein Ausgleich kann deshalb nicht vorgenommen werden, auch nicht dahingehend, dass den Klägern nur eine bestimmte Anzahl der Parkflächen zur Sondernutzung zugewiesen wird, da auch bezogen auf diese Flächen dann der Gemeingebrauch insgesamt und dauerhaft entzogen bliebe. 23 Bei dieser Abwägung ist auch in den Blick zu nehmen, dass schon mit den straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, hier mit der Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich und der Entfernung der Stellplatzmarkierungen, eine Entscheidung über die unterschiedlichen verkehrlichen Interessen getroffen wird. Soweit ein Straßenverkehrsteilnehmer oder Anlieger seine Rechte durch eine solche Regelung als verletzt ansieht, muss er sich gegen den Verwaltungsakt wehren, der diese Reglung trifft und kann nicht unabhängig davon eine straßenrechtliche Sondernutzung erlangen. Ihre Klage gegen die Entfernung der Stellplatzmarkierung und gegen die Beschilderung als verkehrsberuhigten Bereich haben die Kläger jedoch zurückgenommen. Da die Kläger somit straßenverkehrsrechtlich ihr Begehren nicht mehr durchsetzen können, ist ein vermeintlicher Anspruch auf Sondernutzung auch deshalb funktionslos geworden (vgl. zur Erforderlichkeit von straßenverkehrsrechtlicher Erlaubnis und straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnis VG Bayreuth, Beschl. v. 31.05.2012 – B 1 E 12,462 –, juris). 24 Die Frage, ob die Kläger überhaupt Sondernutzer sein können, da sie die Parkplätze (bis auf einen) verpachtet haben, bedarf nach alldem keiner Entscheidung. 2. 25 Der darüber hinaus von den Klägern geltend gemachte Berufungszulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führt zu keinem anderen Ergebnis. 26 Wie oben bereits ausgeführt, kommt es auf die Heranziehung der Archivskizze aus dem Jahre nach 1963 durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis nicht an. Gleiches gilt für die Gehörsrüge, das Gericht habe die Frage, ob die Kläger Sondernutzer seien, nicht erörtert. 27 Letztlich ist auch das rechtliche Gehör nicht dadurch verletzt, wenn das Verwaltungsgericht - wie die Kläger behaupten - seine Argumentation zur Widmung für den Fahrzeugverkehr nicht zuvor dargelegt haben sollte. Das rechtliche Gehör gibt den Beteiligten an einem Verfahren das Recht darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, aber auch zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.07.1998 – 1 BvR 1640/97 –, BVerfGE 98, 218, 263; Beschl. v. 13.10.1994 – 2 BvR 126/94 –, DVBl. 1995, 34). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet jedoch keine allgemeine Pflicht des Verwaltungsgerichts, seine Rechtsauffassung mitzuteilen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.2006 – 2 BvR 767/02 –, NVwZ 2006, 683, 684; BVerwG, Beschl. v. 12.07.1985 – 9 CB 104.84 –, NJW 1986, 3154, 3156). Im Einzelfall kann es allerdings der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen bzw. gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, wenn das Verwaltungsgericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.2006 – 2 BvR 767/02 –, NVwZ 2006, 683, 684). Deshalb kann es in besonderen Fällen geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will. Grundsätzlich müssen aber die Beteiligten und insbesondere ihre Prozessbevollmächtigten auch dann, wenn die Rechtslage umstritten und problematisch ist, alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 14.07.1998 – 1 BvR 1640/97 –, BVerfGE 98, 218, 263; ferner OVG Greifswald, Beschl. v. 27.08.08 – 1 L 155/06 –). 28 Nach diesen Grundsätzen bestand weder eine Pflicht des Verwaltungsgerichts im Einzelnen seine Rechtsauffassung zur Widmung vorzutragen, noch handelt es sich um eine Überraschungsentscheidung. Die Frage der Widmung war im Übrigen wie dargestellt auch schon Gegenstand des Urteils vom 29. Januar 2009 – 7 A 1298/05 –. Zudem haben die Kläger nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2011 (Bl. 81 d. GA.) selbst darauf hingewiesen, dass sie ihrerseits von einer bloßen Widmung für den Fußgängerverkehr ausgehen. Schon die Aufnahme dieser klägerischen Erklärung spricht für eine Erörterung der Widmungs-Problematik. 3. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. 31 Hinweis 32 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. 33 Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.