Beschluss
3 O 74/14
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15.07.2014 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten bleibt, unbeschadet der Frage ihrer Statthaftigkeit, ohne Erfolg. 2 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. 3 Der Kläger verfolgte letztlich das Begehren, ein Grundstück nach dem Vermögensgesetz zurück übertragen zu erhalten. In derartigen Fällen bemisst sich das mit dem Klageantrag verfolgte Interesse nach dem aktuellen Verkehrswert des betroffenen Grundstücks. Hier ist gem. § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG von 500.000 Euro auszugehen. 4 Indes hat der Kläger nicht den Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines entsprechenden Rückübertragungsbescheid gestellt, sondern die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens bis zur Entscheidung des benannten Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht beantragt. Dies hat er in der Klageschrift vom 22.10.2013 zum Ausdruck gebracht. Auch das Verwaltungsgericht hat in seinem im schriftlichen Verfahren ergangenen Urteil einen solchen Klageantrag zu Grunde gelegt. Nicht maßgebend ist, welchen Antrag er im Verwaltungsverfahren gestellt hatte. Diesen Klageantrag hat das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen. Es hat sich ausdrücklich mit der Auffassung des Beklagten auseinander gesetzt, die Klage sei – in Wirklichkeit – auf die Verpflichtung zur Rückübertragung gerichtet. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten können nicht im Streitwertfestsetzungsverfahren ein anderes Verständnis des Klageantrags geltend machen, als es – nach (zutreffender) Auffassung des Verwaltungsgerichts - Gegenstand des gesamten Verfahrens war. 5 Für ein Verfahren, das sich auf die Aussetzung und das Ruhen des Verwaltungsverfahrens bezieht, ist allenfalls 1/4 des für die Hauptsache maßgebenden Werts in Ansatz zu bringen. Im Allgemeinen findet der Rechtsstreit um die Aussetzung oder das Ruhen eines Verfahrens als Zwischenstreit statt. Es ist angemessen, den Wert eines solchen Zwischenstreits mit einem Bruchteil des Hauptsachewertes in Ansatz zu bringen. Dabei ist es an sich üblich, im Falle des Zwischenstreits um die Ablehnung eines Aussetzungsantrags den Wert des darauf bezüglichen Rechtsmittelverfahrens auf 1/5 des Hauptsachewerts festzusetzen (OLG Hamburg, B. v. 30.11.2001 - 12 W 23/01 -, MDR 2002, 479, zit. nach juris unter Hinweis auf VGH München, B. v. 09.07.2001 - 1 C 01.970 -, NVwZ-RR, 156). Eine Erhöhung auf 250.000 Euro und damit ½ des Hauptsachestreitwerts, wie es die Prozessbevollmächtigten des Beklagten „hilfsweise“ geltend machen, scheidet danach aus. 6 Maßgeblich ist nur das nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Interesse des Klägers an der Durchsetzung seines Klageziels. Ein hinter dem Verfahren stehendes mögliches weiteres - mittelbares - wirtschaftliches oder ideelles Interesse der einen oder anderen Partei bleibt unberücksichtigt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, B. v. 22.09.2009 – 1 Ta 204/09 –, juris). Auf die Erwägungen der Prozessbevollmächtigten des Beklagten, welche Ziele der Kläger „eigentlich“ verfolgt habe, kommt es daher nicht an. 7 Der Senat hält somit die angefochtene Festsetzung des Streitwerts für angemessen. Daher kommt es nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht in anderen Zusammenhängen oder einem früheren Verfahrensstadium eine andere Auffassung vertreten hat. 8 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).