Beschluss
1 L 164/11
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin, ihr für den Rechtszug vor dem Oberverwaltungsgericht einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. März 2011 – 1 A 1196/10 – wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.492,50 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um Friedhofsgebühren. 2 Die Klägerin erteilte der Friedhofsverwaltung des Beklagten am 5. Juli 2010 den Auftrag zur Beerdigung ihres verstorbenen Ehemannes. Der Beklagte setzte dafür mit Bescheid vom 12. Juli 2010 unter anderem Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechts für die Grabstätte in Höhe von 1.480 Euro und für die Ausstellung einer Nutzungsurkunde in Höhe von 12,50 Euro fest. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2010 zurück. 3 Am 8. Juli 2010 hat die Klägerin Klage erhoben und sich zur Begründung im Wesentlichen auf eine Grabschrift vom ##. ### 1862 über die Grabstelle bezogen, die auf sie umgeschrieben sei. Aus deren Erwerb folge ein dauerndes Nutzungsrecht. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten es wegen der Kosten des Widerspruchsverfahrens übereinstimmend für erledigt erklärt hatten und die Klage im Übrigen mit Urteil vom 18. März 2011 – 1 A 1196/10 – abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht der Klägerin auferlegt. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin könne sich gegen die Gebührenfestsetzung nicht mehr auf Rechte aus dem Erwerb der Familiengrabstätte im Jahre 1862 berufen. Nach § 32 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Hansestadt Wismar vom 19. November 2008 hätten Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer, die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstanden seien, mit Ablauf des 31. Dezember 2008 geendet. Es sei in der Rechtsprechung geklärt, dass unbefristete Grabnutzungsrechte durch Satzungsrecht nachträglich eingeschränkt werden könnten. Das Urteil wurde der Klägerin am 15. April 2011 zugestellt. 4 Die Klägerin hat durch anwaltlichen Schriftsatz am 16. Mai 2011 (Montag) die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2011 beantragt. Am 7. Juni 2011 hat die Klägerin beantragt, ihr für die Berufungsinstanz einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen. Die von ihr bestellte Rechtsanwältin habe ihre Bevollmächtigung unvermittelt aufgehoben. Fünf Rechtsanwaltskanzleien hätten es fachlichen oder beruflichen Gründen oder ganz ohne Begründung abgelehnt, das Mandat zu übernehmen. Die Klägerin fügte das Kündigungsschreiben ihrer bisherigen Prozessbevollmächtigten vom 24. Mai 2011 bei. Diese hatte die Kündigung des Mandatsverhältnisses damit begründet, dass der bevollmächtigte Sohn der Klägerin bereits zu Beginn des Mandats angekündigt habe, die Verpflichtungen der Klägerin aus dem Anwaltsvertrag an unzulässige Bedingungen zu knüpfen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sei so nicht gewährleistet. Die vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin teilten dem Gericht am 8. Juni 2011 mit, dass sie die Klägerin nicht mehr vertreten. Mit Verfügung vom gleichen Tag forderte das Gericht die Klägerin auf, ihre Bemühungen, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, zu substantiieren und durch Belege nachzuweisen. Zudem solle die Klägerin darlegen, welche „unzulässige Bedingungen“ zur Kündigung des bestehenden Mandatsverhältnisses geführt hätten. Die Verfügung wurde nicht beantwortet. II. 5 Die Rechtsanwälte HB waren weiterhin im Aktivrubrum aufzuführen. Die Kündigung eines Prozessvertretungsvertrags wird im vorliegenden Anwaltsprozess gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m § 87 Abs. 1 ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner erst dann rechtlich wirksam, wenn die Bestellung einer anderen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO zur Prozessvertretung befugten Person angezeigt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der bisherige Prozessbevollmächtigte im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet, den Kläger im gerichtlichen Verfahren zu vertreten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 20.11.2012 – 4 AV 2.12 –, NJW 2013, 711; Beschl. v. 10.10.2006 – 8 B 74.06, 8 AV 1.06 –, juris; Beschl. v. 30.11.1977 – VII CB 61.76 –, BayVBl. 1978, 123 – zitiert nach juris). Die Bestellung eines neuen Prozessvertreters der Klägerin ist dem Gericht gegenüber nicht angezeigt worden. 6 Der Klägerin war kein weiterer Rechtsanwalt beizuordnen. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. 7 Es kann dahinstehen, welche Erfolgsaussichten dem Zulassungsantrag der Klägerin zukommen. Die Klägerin hat jedenfalls nicht genügend dargetan, dass sie trotz aller ihr zumutbaren Anstrengungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat. Dazu musste sie ihre Bemühungen substantiiert darlegen und nachweisen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 22.02.2013 – 2 A 814/12 –, juris), worauf sie mit Verfügung vom 8. Juni 2011 hingewiesen worden war. Das ist nicht geschehen. Zwar bedarf es regelmäßig nicht der Nachfrage bei sämtlichen am Wohnort des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers oder am Sitz des Oberverwaltungsgerichts tätigen Anwälten, jedoch der Glaubhaftmachung vergeblicher Versuche der Beauftragung zumindest einiger Anwälte (BVerwG, Beschl. v. 28.07.1999 – 9 B 333/99 –, juris). Daran fehlt es hier. Die bloße Aufzählung der Rechtsanwälte, die die Klägerin kontaktiert habe, reicht insoweit nicht aus. Dieser Vortrag ist ohne die Angabe von Ort und Zeit der Gespräche und den genauen Gesprächspartner zu unkonkret, um nachprüfbar zu sein. Außerdem fehlt dafür jeder weitere Nachweis, etwa in Form von Anschreiben und Antwortschreiben. Entsprechendes gilt, soweit es im Schreiben der Klägerin vom 6. Juni 2011 heißt, für die Suche nach einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht bzw. einen Anwalt mit dem „Tätigkeitsschwerpunkt Friedhofsrecht“ seien „zwei Rechtsanwaltssuchdienste und die Rechtsanwaltskammer“ befragt worden; zudem steht diese Angabe in einem gewissen Widerspruch zu den am Anfang des Schreibens geschilderten Versuchen, einen konkreten Rechtsanwalt zu beauftragen. 8 § 78b ZPO greift zudem nicht ein, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden, das Mandatsverhältnis jedoch ohne ausreichenden Grund gekündigt hat oder die Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt schuldhaft veranlasst hat (BGH, Beschl. v. 04.07.2013 – V ZR 1/13 –, juris; v. Mettenheim, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, § 78b, Rn. 3; Bork, in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Auflage, § 78b, Rn. 6). Für das Vorliegen solcher Umstände bestehen hier gewichtige Anhaltspunkte. Das bestehende Mandatsverhältnis ist im Zulassungsverfahren von den bevollmächtigten Rechtsanwälten ausweislich der Angaben im Kündigungsschreiben gekündigt worden, weil der gleichfalls bevollmächtigte Sohn der Klägerin diesen angekündigt habe, die Verpflichtungen der Klägerin aus dem Anwaltsvertrag an unzulässige Bedingungen zu knüpfen. Die Klägerin ist dieser Behauptung, die auf eine schuldhafte Veranlassung der Kündigung des Mandatsverhältnisses hinausläuft, trotz gerichtlicher Nachfrage nicht entgegengetreten. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, für eine postulationsfähige Vertretung der Klägerin zu sorgen, wenn diese nicht alles ihr Zumutbare unternimmt, um einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen bzw. die Bevollmächtigung ihrer Prozessvertreter auch im Innenverhältnis aufrecht zu erhalten. 9 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung war als unzulässig zu verwerfen, weil die Begründung des Zulassungsantrages entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 und 5 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils beim Verwaltungsgericht oder beim Oberverwaltungsgericht eingereicht wurde. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde der Klägerin am 15. April 2011 zugestellt. Die Begründungsfrist für den Zulassungsantrag endete damit nach Maßgabe von § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB mit Ablauf des 15. Juni 2011. Bis dahin ist eine Begründung des Zulassungsantrags nicht eingegangen. Auf das Schreiben der Klägerin vom 6. Juni 2011 kam es insoweit nicht an, da es nicht von einem vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten verfasst wurde. Auch für die Begründung eines Zulassungsantrags besteht wie für dessen Einreichung gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO Vertretungszwang, da es in der Zulassungsbegründung einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung bedarf, die nur durch einen Prozessbevollmächtigten erfolgen kann. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG. 12 Hinweis: 13 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. 14 Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.