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Beschluss

2 M 43/14

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 30.04.2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der mit Wirkung vom 01.07.2011 zum Richter auf Probe ernannte Antragsteller begehrt vorläufigen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsmittel gegen die streitgegenständlichen Beurteilungen befristeten Rechtsschutz u. a. im Hinblick auf die Verwendung verschiedener Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge im Rahmen einer vom Antragsgegner angekündigten Entlassungsentscheidung. 2 Durch Beschluss vom 30.04.2014 hat das Verwaltungsgericht den am 11.04.2014 gestellten Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, u. a. bestimmte über den Antragsteller erstellte Beurteilungen aus den Jahren 2012 bis 2014 als Grundlage für eine Entlassungsentscheidung zu verwenden, abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller habe für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller begehre keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu treffenden Entscheidung. Im Falle eines Obsiegens hätte der Antragsteller zur Gänze das erreicht, was er auch nur in einem Klageverfahren erreichen könnte, denn der Antragsgegner könnte die fraglichen Beurteilungen, Beurteilungsbeiträge und die Nichtabhilfeentscheidung endgültig nicht zur Grundlage der beabsichtigten Entlassungsverfügung machen. Die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache lägen nicht vor, da dem Antragsteller keine nicht mehr zu beseitigenden Nachteile drohten, wenn die beantragte Anordnung nicht ergehe und der Antragsgegner die betreffenden Beurteilungen, Beurteilungsbeiträge und die Nichtabhilfeentscheidung zur Grundlage einer Entlassungsentscheidung machen dürfe. Der Antragsteller könne gegen eine Entlassungsentscheidung effektiven Rechtsschutz durch die Richterdienstgerichtsbarkeit erhalten, der hinter dem verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht zurückbleibe. 3 Die dagegen fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die im Rahmen der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 4 Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die (angefochtene) Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats vom 10.04.2012 - 2 M 1/12 -, m.w.N.). 5 Hiervon ausgehend führt die Beschwerde nicht zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 30.04.2014 zum Fehlen eines für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrundes. Das Beschwerdevorbringen gibt jedoch Anlass zu weiteren ergänzenden Ausführungen. 6 Zutreffend weist der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung darauf hin, dass es sich bei dem Verfahren hinsichtlich der Aufhebung der Beurteilung und dem hinsichtlich der Anfechtung einer – späteren – Entlassungsverfügung um zwei eigenständige Verfahren handelt, die jeweils unterschiedliche Streitgegenstände zum Inhalt haben. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf das hier anhängige einstweilige Rechtsschutzverfahren ist daher grundsätzlich bezogen auf das Hauptsacheverfahren betreffend die Aufhebung der erfolgten Beurteilung bzw. der Beurteilungsbeiträge zu prüfen. 7 Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht losgelöst von dem damit letztendlich verfolgten Ziel zu betrachten ist, das sich auch aus dem ausdrücklich gestellten Antrag ergibt. Dem Antragsteller geht es darum, die Verwendung der erstellten Beurteilung bzw. Beurteilungsbeiträge und in diesem Zusammenhang erfolgten sonstigen Bewertungen im Rahmen einer durch den Antragsgegner beabsichtigten und – hier – bereits angekündigten Entlassungsentscheidung untersagen zu lassen. Bei einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, in dem es um die vorläufige Untersagung der Verwendung der genannten Beurteilungen u.s.w. in einer bereits angekündigten künftigen Entlassungsentscheidung geht, würde letztlich eine Entscheidung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der erstellten Beurteilung erfolgen. Dies wäre jedoch eine Entscheidung, die diejenige im Hauptsacheverfahren inhaltlich vorwegnehmen würde, da letztlich im Eil- und im Hauptsacheverfahren dieselbe Beurteilung im Hinblick auf deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen wäre. Dies stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, die – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – nur zulässig ist, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013 – 6 VR 3/13 – zitiert nach juris). 8 So wie das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers im vorläufigen Verfahren formuliert ist, würde die Hauptsache nicht nur vorweggenommen, sondern sogar überschritten. Im Verwaltungsstreitverfahren gegen eine dienstliche Beurteilung wäre das Rechtsschutzziel auf eine Änderung der Beurteilung gerichtet, während es dem Antragsteller hier um ein Verwendungsverbot im Entlassungsverfahren geht. Ein Überschreiten der Hauptsache erscheint aber nur unter noch engeren Voraussetzungen gerechtfertigt, etwa wenn effektiver Rechtsschutz schlechthin sonst nicht erreichbar wäre und irreversibler Rechtsverlust drohen würde (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 209 ff.). Ähnliche Maßstäbe wären anzulegen, betrachtete man das Verfahren als (verdecktes) vorbeugendes Unterlassungsbegehren, gerichtet auf die Verhinderung eines erwarteten belastenden Verwaltungsaktes, nämlich der Entlassung. 9 Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist hingegen nicht dahingehend zu verstehen, dass damit ein konkreter Rechtsweg bzw. ein bestimmtes Verfahren den vom Antragsteller begehrten Rechtsschutz gewährleisten muss. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass der Betreffende Rechtsschutz im Hinblick auf das von ihm verfolgte Begehren – hier im Hinblick auf die angekündigte Verwendung der genannten Unterlagen in einem beabsichtigten Entlassungsverfahren – erhält. Dies ist dadurch gewährleistet, dass der Antragsteller gegen eine Entlassungsverfügung effektiven Rechtsschutz im Verfahren vor den Richterdienstgerichten erreichen kann, da ihm dort die Möglichkeit eröffnet ist, im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung im Rahmen eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs bzw. einer nachfolgenden Klage gegen die Entlassungsverfügung wiederherstellen zu lassen. 10 Der Umstand, dass in den Fällen der Entlassung eines Richters auf Probe die Zuständigkeit der Richterdienstgerichtsbarkeit übertragen ist, führt zu keinem anderen Prüfungsmaßstab hinsichtlich einer inzidenten Überprüfung der Rechtmäßigkeit der der Entlassungsverfügung zugrunde gelegten Beurteilung als dies in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO gerichtet auf die vorläufige Untersagung der Verwendung der Beurteilung im Rahmen einer Entlassungsverfügung der Fall wäre. 11 Nichts anderes ergibt sich aus den vom Verwaltungsgericht und dem Antragsteller zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH). Dieser hat in seinem Urteil vom 13.11.2002 – RiZ (R) 5/01 – zwar darauf hingewiesen, dass er die rechtkräftige Entscheidung über das gegen die Beurteilung erhobene Rechtsmittel nicht abwarten müsse, sondern über die Entlassungsverfügung entscheiden könne. Damit ist eine Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beurteilung für das Entlassungsverfahren verneint worden. Der weiterhin erfolgte Hinweis des BGH, dass der von einer Entlassungsverfügung betroffene Richter auf Probe die Möglichkeit habe, dem Dienstherrn im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten die Verwendung einer angefochtenen Beurteilung untersagen zu lassen, stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht die Voraussetzung auf, dass der Antragsteller zwingend einen solchen Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten beschreiten muss, um nicht mit seinen Rügen gegen die Beurteilung ausgeschlossen zu sein. Vielmehr ergibt sich aus den weiteren Ausführungen in der genannten Entscheidung des BGH, dass dieser die durch die dortige Antragstellerin erhobenen Rügen in vollem Umfang einer Inzidentkontrolle im Rahmen der Überprüfung der Entlassungsentscheidung unterzogen hat (gleichermaßen ist die Prüfung in der Entscheidung des BGH vom 25.05.1998 – RiZ (R) 1/97 –, zitiert nach juris, erfolgt). Eine inzident erfolgende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der der Entlassungsentscheidung zugrundeliegenden Beurteilung entbindet jedoch das zuständige Gericht nicht, die Prüfung – soweit erforderlich - in vollem Umfang vorzunehmen. Dies gebietet gerade das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes; der Betroffene soll nicht auf verschiedene Klage- und Eilverfahren verwiesen werden. 12 Hinzuweisen ist außerdem auf das erste gegen den Antragsteller gerichtete Entlassungsverfahren, in dem der Antragsteller ebenfalls versucht hat, verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen. In dem dienstgerichtlichen Eilverfahren hat sich sodann herausgestellt, dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung auf eventuelle Fehler der zugrundeliegenden Beurteilungen nicht ankam. 13 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 12.09.2006 – 2 M 36/06 – in dem die Beschwerde der dortigen Antragstellerin als unzulässig verworfen wurde, weil ihre Begründung nicht den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügte. Die Entscheidung bezog sich insoweit auf die fehlende Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und ist für die hier zu beurteilende Frage ohne Aussagekraft. 14 In dem Verfahren 2 M 105/03 hat der Senat mit Beschluss vom 09.10.2003 im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO dem Dienstherrn untersagt, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der dortigen Antragstellerin gegen die dienstliche Beurteilung u.a. diese im Entlassungsverfahren nach den Vorschriften des Richtergesetzes zu verwenden. Diese Entscheidung befasst sich jedoch nicht mit der hier zu beurteilenden Frage, ob dem Betreffenden ausreichender effektiver Rechtsschutz durch das vor dem Richterdienstgericht zu betreibende Verfahren gegen eine Entlassungsverfügung gewährt wird. Der zugrunde liegende Sachverhalt war vom zeitlichen Ablauf so, dass die dortige Antragstellerin beim Verwaltungsgericht hinsichtlich der Versagung einer Verwendung der dienstlichen Beurteilung nachgesucht hat, als die Entlassungsverfügung durch den Dienstherrn bereits ausgesprochen war. Diese Rechtsprechung hat der Senat zwischenzeitlich – wie sich aus seiner Entscheidung vom 23.10.2013 – 2 M 137/13 – ergibt, aufgegeben. 15 Auf die zahlreichen Rügen des Antragstellers hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der erstellten Beurteilungen kommt es daher für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht an. Dies gilt ebenfalls im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs. Auch im Rahmen einer dabei vorzunehmenden Interessenabwägung würde aus den vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss genannten Erwägungen heraus, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aufgrund der einzuhaltenden Fristen für die Entlassung eines Proberichters zum Ablauf des dritten Jahres der Probezeit sowie der oben genannten Ausführungen, diese Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgehen. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dabei hat die Kammer wegen des hier nicht nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung, sondern wegen der dargelegten begehrten Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend seiner ständigen Entscheidungspraxis in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den im Tenor genannten Streitwert der Hauptsache angenommen. 17 Hinweis: 18 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.