Beschluss
2 M 151/13
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 6. Kammer - vom 18.07.2013 wird teilweise geändert. Die Antragsgegnerin zu 2. wird verpflichtet, den Antragsteller zu 1. vorläufig und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aufnahme in die Eingangsklasse der Jenaplanschule „Peter Petersen“ im Schuljahr 2013/2014 aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2. tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Antragsteller, ein 7-jähriges Kind und dessen Eltern, begehren die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Jenaplanschule „Peter Petersen“ der Antragsgegnerin zu 2. (im Folgenden: Wunschschule). 2 Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 18.07.2013 abgelehnt. 3 Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Antragsgegner zu 1. richtet. Er hat zwar durch Bescheid vom 21.05.2013, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013, den Antragsteller zu 1. einer anderen Schule zugewiesen. Diese Maßnahme ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern des derzeit beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens 6 A 1048/13. In Bezug auf dieses Klageverfahren bedürfen die Antragsteller nach eigener in der Beschwerdebegründung zum Ausdruck gebrachter Einschätzung keines gerichtlichen Eilrechtsschutzes, weil den von ihnen eingelegten Rechtsmitteln bereits aufschiebende Wirkung zukomme. Außerdem besteht – worauf noch einzugehen ist - der von den Antragstellern geltend gemachte Aufnahmeanspruch (nur) gegenüber der Schule bzw. deren Träger, hier also der Antragsgegnerin zu 2.. Ob diese sich im Aufnahmeverfahren durch den Antragsgegner zu 1. vertreten lassen kann, spielt für die Frage der Passivlegitimation keine Rolle. Im hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Übrigen eine Vertretung nicht angezeigt worden. 4 Soweit sich die Beschwerde gegen die Antragsgegnerin zu 2. richtet, ist sie dagegen erfolgreich. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung, weil die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorliegen. 5 Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Wunschschule glaubhaft gemacht. 6 Für die Beurteilung der Rechtslage ist auszugehen von der Vorschrift des § 45 Abs. 1 SchulG M-V, die ihrem Wortlaut nach, soweit es um den Primarbereich geht, allerdings nur Ansprüche gegenüber der örtlich zuständigen Schule normiert (vgl. Beschl. des Senats von heute – 2 M 152/13 -). Dem Verwaltungsgericht ist jedoch im Ansatz in seiner Auffassung zu folgen, dass sich die Rechtslage ändert, wenn der Träger der zuständigen Schule den Besuch einer anderen als der örtlichen zuständigen Schule nach § 46 Abs. 3 SchulG M-V gestattet. Eine solche Gestattung hat im vorliegenden Verfahren der Träger der für den Antragsteller zu 1. örtlich zuständigen Schule durch Bescheid vom 27.09.2012 ausdrücklich „zum Besuch“ der Wunschschule erteilt. 7 Nicht zu folgen ist dem Verwaltungsgericht in seiner Auffassung, dass der auswärtige Bewerber die so verbesserte Rechtsposition vollständig einbüßt, wenn die Aufnahmekapazität der Wunschschule nicht ausreicht, um allen Anmeldungen entsprechen zu können. Zwar dürfte er in der Regel das Nachsehen haben, wenn die Auswahl nach dem Prinzip der geringeren Entfernung (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 3 SchulG M-V) erfolgt. Es gibt aber keinen Grund, nur die im Einzugsbereich der Wunschschule wohnenden Bewerber, nicht aber die auswärtigen, die aber über eine Gestattung über § 46 Abs. 3 SchulG M-V verfügen, am Härtefallauswahlverfahren zu beteiligen. Es erschiene widersprüchlich, wenn der Härtefall bei der Entscheidung nach § 46 Abs. 3 SchulG M-V berücksichtigt, bei der Entscheidung nach § 45 Abs. 3 letzter Halbsatz SchulG M-V aber ignoriert würde. Allerdings - insoweit ist den Antragsgegnern zu folgen – bedeutet die in der Gestattung nach § 46 Abs. 3 liegende Anerkennung eines wichtigen Grundes für den Besuch der Wunschschule nicht automatisch auch die Anerkennung eines Härtefalls. Eine besondere Härte wird zwar zugleich einen wichtigen Grund darstellen; aber nicht jeder wichtige Grund muss zugleich ein Härtefall sein. Mit der Anerkennung des wichtigen Grundes sind die dabei berücksichtigten Umstände aber nicht verbraucht; sie sind erneut zu berücksichtigen, wenn es um die Frage geht, ob ein Härtefall vorliegt. 8 Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller einen Härtefall im Sinne von § 45 Abs. 3 letzter Halbsatz SchulG M-V glaubhaft gemacht. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Verweigerung des Besuchs der Wunschschule für den Schüler oder dessen Eltern mit außergewöhnlichen schweren Belastungen verbunden ist (vgl. Beschl. des Senats von heute im Verfahren 2 M 152/13 -). Dies ist hier zu bejahen. Der Antragsteller zu 1. leidet an Chronischer Subileus bei CIPO mit einer GdB von 80 sowie Pflegestufe II, was u.a. zur Folge hat, dass seine Blase etwa 4mal pro Tag fachkundig katheterisiert werden muss. Die Auffassung der Antragsteller, dass die für den Antragsteller zu 1. örtlich zuständige Schule seiner Behinderung nicht gerecht werden könne, findet eine Bestätigung in der Stellungnahme der Schule vom 24.05.2013. Darin heißt es u.a., dass die für den Antragsteller zu 1. erforderlichen speziellen Bedingungen nicht gegeben seien. Die Schule verfüge über keine behindertengerechten Toiletten, keinen Fahrstuhl und keinen extra Sanitärraum. Soweit die Antragsgegner meinen, die Schule sei in der Lage, kurzfristig für Abhilfe zu sorgen, steht dies im Widerspruch zu der zum Teil bereits wiedergegebenen Stellungnahme vom 24.05.2013. Darin heißt es außerdem, es sei ein Schulersatzneubau „für 2014/2015 geplant“; für das kommende Schuljahr noch Umbauarbeiten vorzunehmen, wäre auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht umsetzbar. 9 Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob sich die Rechtsposition des Antragstellers zu 1. auch deshalb verbessert, weil seine Wunschschule ihn für das Schuljahr 2012/2013 nach § 43 Abs. 2 SchulG M-V zurückgestellt hat. Auch wenn darin wohl nicht schon die Begründung eines Schulrechtsverhältnisses für das Schuljahr 2013/2014 oder die verbindliche Zusage der Annahme einer zukünftigen Anmeldung für das Schuljahr 2013/2014 zu sehen sein sollte, dürfte aber wohl jedenfalls ein Vertrauensschutztatbestand im Hinblick auf die Berücksichtigung der Anmeldung geschaffen worden sein. 10 Auch den Anordnungsgrund haben die Antragsteller glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller zu 1. drohen irreparable Nachteile, wenn er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten müsste. Auf die Ausführungen zum Anordnungsanspruch kann zur Vermeidung von Widerholungen verwiesen werden. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 2, 159 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52, 53 Abs. 2 GKG. 12 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.