Beschluss
2 M 110/13
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
6mal zitiert
6Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 1. Kammer - vom 3. April 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin bildet die Musikgruppe x, die im Jahre 2006 gegründet wurde. Sie hat seitdem drei CDs veröffentlicht und zahlreiche Konzertauftritte absolviert. 2 Unter dem 2. Oktober 2012 veröffentlichte der Antragsgegner den Verfassungsschutzbericht 2011. Darin wird die Antragsstellerin auf den Seiten 84 und 85 in dem Kapitel „Linksextremismus“, Rubrik „Autonome Antifa-Strukturen“ unter der Überschrift „Punk Band ‚x“ dargestellt. 3 Mit Beschluss vom 3. April 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin ab, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, den von ihm herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2011 in digitaler, schriftlicher oder sonstiger Form zu verbreiten, verbreiten zu lassen oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit die Antragstellerin in dem Bericht erwähnt wird, und führte zur Begründung aus, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 4 Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), führt nicht zur Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kommt es nicht entscheidend an, denn die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anspruch auf den begehrten vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO. 5 Sie hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht. Ein auf Unterlassung ihrer Benennung im Verfassungsschutzbericht 2011 gerichteter Anspruch bestünde nur dann, wenn der Bericht insoweit rechtswidrig wäre. Dies lässt sich im Rahmen des Prüfungsmaßstabes des Eilverfahrens indes nicht feststellen. 6 1. So fehlt dem Verfassungsschutzbericht nicht die für seine Veröffentlichung erforderliche Rechtsgrundlage. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass der Bericht auf § 5 Abs. 2 Satz 1 Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG M-V) gestützt werden kann. Nach dieser Bestimmung informiert die Verfassungsschutzbehörde die zuständigen Stellen und die Öffentlichkeit über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder. Soweit die Vorschrift die Information der Öffentlichkeit regelt, wird sie ergänzt durch § 22 Satz 1 LVerfSchG M-V. Danach ist bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit, einschließlich der Medien, über Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden die Übermittlung von personenbezogenen Daten nur zulässig, wenn es zu einer sachgemäßen Information erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen. 7 Die genannten Bestimmungen sind Ausdruck der Schranken der betroffenen Grundrechte, insbesondere des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Normen auch hinreichend bestimmt. Die insoweit geäußerten Zweifel überzeugen nicht. Insbesondere zwingt der Umstand, dass in den entsprechenden Bestimmungen der Verfassungsschutzgesetze des Bundes oder anderer Bundesländer von einer Unterrichtung der Öffentlichkeit „durch jährliche Berichte“ die Rede ist, nicht zu der Annahme, dass eine solche Unterrichtung von § 5 Abs. 2 i.V.m. § 22 Satz 1 LVerfSchG M-V nicht gedeckt ist. Der im Vergleich zu den von der Antragstellerin genannten Bestimmungen höhere Abstraktionsgrad ist unschädlich, denn der gesetzgeberische Wille erschließt sich aus den Gesetzesmaterialien. Diese verweisen in Bezug auf § 22 Satz 1 LVerfSchG M-V auf die wortgleiche Bestimmung des § 18 LVerfSchG M-V 1992 (RegE LT-Drs. 3/1919 S. 33). Die Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Aufnahme personenbezogener Daten in öffentliche Verlautbarungen, Jahresberichte und sonstige öffentliche schriftliche Berichte der Verfassungsschutzbehörde ermöglichen (RegE LT-Drs. 1/1079, S. 38). 8 2. Auch die Rechtsanwendung durch den Antragsgegner ist nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LVerfSchG M-V informiert die Verfassungsschutzbehörde die zuständigen Stellen und die Öffentlichkeit über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder. Eine solche Gefahr geht von Bestrebungen aus, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, § 5 Abs. 1 Nr. 1 LVerfSchG M-V. Bestrebungen in diesem Sinne sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 LVerfSchG M-V solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, die darauf gerichtet sind, einen der in Absatz 3 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu bringen. Eine Bestrebung im Sinne des Gesetzes ist insbesondere dann gegeben, wenn sie auf Gewaltanwendung gerichtet ist oder ein kämpferisches und aggressives Verhalten gegenüber den im Absatz 3 genannten Grundsätzen erkennen lässt (§ 6 Abs. 2 LVerfSchG M-V). Für das Vorliegen solcher Bestrebungen müssen tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht bestehen (BVerfG, Beschl. v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 –, juris Rn. 68; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.11.2011 – 1 B 111.10 -, juris Rn. 33); ein bloßer, nicht auf belegbare Tatsachen gestützter Verdacht ist dagegen nicht ausreichend (VGH München, Beschl. v. 23.09.2010 – 10 CE 10.1830 –, juris Rn. 23). 9 Die Inhalte von Meinungsäußerungen können Anhaltspunkte im dargestellten Sinne sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O., Rn. 72) ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde die Aufnahme in ihren Bericht insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Es ist dem Staat grundsätzlich nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. Lassen sich Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, dürfen Maßnahmen zur Verteidigung dieser Grundordnung ergriffen werden. Der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG wirkt sich aber bei der Prüfung aus, ob sich die verfassungsfeindliche Bestrebung in der Äußerung manifestiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. 10 Gemessen an diesen Kriterien ist die Aufnahme der von der Antragstellerin gebildeten Musikgruppe in den Verfassungsschutzbericht nicht zu beanstanden. 11 a. Gegenstand der Prüfung sind die vom Antragsgegner im Verfassungsschutzbericht benannten Umstände und die von ihm im Verwaltungsprozess vorgelegten Unterlagen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin muss der Verfassungsschutzbericht nicht gleichsam aus sich heraus „den Nachweis verfassungsfeindlicher Bestrebungen“ erbringen. Weder ist der Antragsgegner daran gehindert, im Verwaltungsprozess in tatsächlicher Hinsicht weiter vorzutragen, noch ist der Senat daran gehindert, diesen Vortrag bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht kennt zwar keine Begründungspflicht für Realakte. Eine solche ist auch im Landesverfassungsschutzgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen (vgl. zur Rechtslage im Land Berlin: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.04.2006 – OVG 3 B 3.99 –, juris Rn. 53). Nach Auffassung des Senats folgt eine Begründungspflicht aber aus der Funktion des Verfassungsschutzberichts, denn nur eine gut unterrichtete Öffentlichkeit ist in der Lage, die geistig-politische Auseinandersetzung mit extremistischen Bestrebungen zu führen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 25.08.2010 – 3 M 18/10 –, juris Rn. 8). „Gut unterrichtet“ ist die Öffentlichkeit nur, wenn der Verfassungsschutzbericht auch über die tatsächlichen Anhaltspunkte für die Einstufung einer Organisation als extremistisch informiert. Daraus folgt aber nicht, dass die gerichtliche Prüfung auf die im Verfassungsschutzbericht enthaltenen Anhaltspunkte beschränkt ist. Andernfalls wäre der Antragsgegner gezwungen, in Bezug auf die Benennung jeder Organisation alle ihm bekannten (und veröffentlichungsfähigen) Anhaltspunkte für das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen in den Verfassungsschutzbericht aufzunehmen, damit dieser einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Wegen der damit verbundenen Datenfülle wäre der Bericht nicht mehr „lesbar“ und könnte somit seine Unterrichtungsfunktion nicht mehr erfüllen. 12 Soweit sich die Antragstellerin zum Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung auf die Rechtsprechung des VGH München und des OVG Berlin-Brandenburg beruft, ist zu bemerken, dass die in jenen Verfahren streitgegenständlichen Berichte außer der Einstufung der betreffenden Organisationen als links- bzw. rechtsextremistisch keine weiteren Erläuterungen enthalten (vgl. VGH München a.a.O., Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg a.a.O., Rn. 25). Da dies auf die hier in Rede stehenden Passagen des Verfassungsschutzberichts des Antragsgegners ersichtlich nicht zutrifft, sind die Erwägungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. 13 b. Bei einer Gesamtschau der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass von der von der Antragstellerin gebildeten Musikgruppe Bestrebungen ausgehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Der von ihr propagierte Antifaschismus richtet sich nicht nur gegen rechtsextremistische Parteien oder Organisationen, sondern auch gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, wie sich aus den Äußerungen des Gruppenmitglieds x zur Unterscheidung zwischen „staatstragendem“ und „nicht staatstragendem“ Antifaschismus (Internetplattform x ; www. x ergibt. Ersichtlich verwendet die Antragstellerin Begriffe wie „Staat“, „Nation“ oder „Deutschland“ nicht in einem rechtlichen oder politikwissenschaftlichen Sinn, sondern als Synonyme für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die u.a. durch die Geltung der Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz – GG) und Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und das staatliche Gewaltmonopol (Art. 20 GG) gekennzeichnet ist. Die Antragstellerin spricht ihrem politischen Gegner das Recht zur Ausübung der genannten Grundrechte schlicht ab und wendet sich dadurch gegen tragende Verfassungsprinzipien. 14 Staatliche Maßnahmen, die darauf abzielen, anderen die Ausübung ihrer Grundrechte zu ermöglichen, wie z.B. Polizeieinsätze zum Schutz von Versammlungen, werden von der Antragstellerin nicht als Erfüllung einer verfassungsmäßigen Verpflichtung, sondern als staatliche Unterstützung rechtsextremistischer Organisationen angesehen. Darin liegt keine von Art. 5 GG gedeckte Kritik an der Verfassung. Eine kritische Auseinandersetzung mit den genannten Verfassungsprinzipien klingt darin nicht einmal an. Stattdessen propagiert die Antragstellerin die regellose politische Auseinandersetzung „auf der Straße“. Besonders deutlich wird dies in dem Musikstück x aus dem Album x, in dem (linksextreme) Demonstranten als Opfer von Polizeigewalt dargestellt werden. Diese – aus Sicht der Antragstellerin – einseitige Parteinahme und Gewaltanwendung des Staates rechtfertigt ihrer Auffassung nach die Anwendung von Gewalt. Sehr klar hat sich hierzu wiederum das Gruppenmitglied x in dem bereits zitierten Interview vom x geäußert: 15 „Also was ich wirklich erbärmlich finde ist, wenn Gewalt zum Selbstzweck wird und irgendwelche Leute sich nur noch über so einen Scheiß definieren. Was für mich klar ist: Die ganze Welt ist voller Gewalt und es wird dann immer diese so scheinheilige Diskussion a la ‚Alles, nur keine Gewalt’ geführt. Am Montag gibt’s in Mecklenburg-Vorpommern wieder Massenabschiebungen. Wenn das nicht rechte Gewalt ist, was dann? Ich werde mich nicht in die Reihe derer stellen, die einen auf Oberpazifisten machen. Wenn irgendein Nazi, der sich bewusst für ein menschenverachtendes Weltbild entschieden hat und deren Ideologie im Endeffekt immer Gewalt gegen die ‚Schwachen’ der Gesellschaft bedeutet, eine auf die Fresse bekommt, werde ich mich nicht hinstellen und sagen, ‚Das ist aber schlimm’. Ich halte auch nichts von solchen Aktionen wie ‚Bratwurst essen gegen Rechts’ oder Lampionumzug gegen den Nazi-Aufmarsch fünf Kilometer weiter. Ich bin ganz klar für Blockaden. Am 9. November gab es einen Fackelmarsch der Nazis in Wolgast, das ist das Datum der Reichspogromnacht, und die machen eine Fackelmarsch gegen Asylbewerber. Und was fällt den Bürgern dagegen ein? Die machen einen Lampionumzug. Ich würde das sofort blockieren.“ 16 Die Äußerungen können der Antragstellerin zugerechnet werden. Sie sind im Rahmen eines Interviews gefallen, das Herr x für die Musikgruppe gegeben hat. Eine Distanzierung der Musikgruppe vom Inhalt der Äußerungen ist nicht erfolgt. Die Äußerungen zeigen ein ambivalentes Verhältnis der Antragstellerin zur Anwendung von Gewalt. Gewaltloser Widerstand gegen Rechtsextreme wird ironisiert. Die Anwendung von Gewalt wird nur als „Selbstzweck“ abgelehnt, mit dem „richtigen“ Zweck dagegen als legitim angesehen. Legitim ist nach Ansicht der Antragstellerin, was insbesondere die beiden letzten Strophen des bereits benannten Musikstücks x zeigen, der Einsatz körperlicher Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamte. Das Musikstück kann im Rahmen dieser Bewertung berücksichtigt werden, weil sich die Musikgruppe vom Liedtext lediglich bezogen auf die Form („x), nicht aber bezogen auf den Inhalt distanziert hat. Welches Maß an Gewalt die Antragstellerin zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele im Blick hat, zeigt das auf ihrer Homepage x unter der Überschrift x veröffentlichte Plakat x . Darin wird unter Verwendung des verfremdeten Firmenlogos eines Erfrischungsgetränkeherstellers u.a. die Zusammensetzung eines Molotowcocktails beschrieben. Es endet mit dem Aufruf „Bullen und Nazis bekämpfen!“ Damit befürwortet die Antragstellerin erkennbar die Anwendung von Gewaltmitteln, die für die Opfer erhebliche, mitunter lebensgefährliche Folgen haben können. Im Kontext zu den übrigen Äußerungen der Antragstellerin zum Thema Gewalt vermag der Senat in der Veröffentlichung des Plakats keine „Satire“ x oder „Karikatur“ zu erblicken. 17 Die gegen ihre Einstufung als „linksextremistisch“ erhobenen Einwände der Antragstellerin verfangen nicht. Unerheblich ist zunächst, dass die dargestellten Anhaltspunkte im Wesentlichen nicht aus dem Jahr 2011 stammen, sondern teils älteren, teils jüngeren Datums sind. Dies schließt es nicht aus, die Sachverhalte im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, denn der Verfassungsschutzbericht ist kein „Geschäftsbericht“ über die Tätigkeiten bestimmter Gruppierungen in einem bestimmten „Geschäftsjahr“. Sachverhalte, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Berichtsjahr stehen, können daher Berücksichtigung finden (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 84). Wo genau die zeitliche Grenze liegt, muss aus Anlass des vorliegenden Falles nicht geklärt werden, da ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Die verwerteten Äußerungen stammen aus den Jahren 2009 bis 2012. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragstellerin von Äußerungen aus dem Zeitraum vor dem Jahre 2011 glaubwürdig distanziert hat, sind – wie dargelegt – ebenfalls nicht erkennbar. 18 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es für das vorliegende Verfahren ohne Belang, dass die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die CD x nicht indizieren ließ, denn dies beruht auf einem abweichenden Prüfungsmaßstab. Die Indizierung wurde abgelehnt, weil das Lied x nicht mit der erforderlichen Mehrheit des Gremiums als jugendgefährdend i.S.d. § 18 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) eingestuft wurde. Vorliegend ist dagegen maßgeblich, ob sich dem Lied hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 LVerfSchG M-V entnehmen lassen können. Dass dies der Fall ist, wurde bereits dargelegt. 19 Da nach Auffassung des Senats bereits die dargestellten Äußerungen die Einstufung der Antragstellerin als linksextremistisch rechtfertigen, können die weiteren vom Antragsgegner ins Feld geführten Argumente auf sich beruhen. 20 c. Ermessensfehler sind schließlich ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Benennung der Antragstellerin im Verfassungsschutzbericht 2011 erforderlich. Zwar ist das Merkmal ausdrücklich nur in § 22 Satz 1 LVerfSchG M-V für die Veröffentlichung personenbezogener Daten erwähnt. Das Gebot der Erforderlichkeit ist aber als Bestandteil des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 2 Satz 1 LVerfSchG M-V (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 65). Dessen Voraussetzungen liegen hier vor. Der gesetzgeberische Zweck, die Öffentlichkeit zu informieren und sie über verfassungsfeindliche Bestrebungen aufzuklären, wird durch die Mitteilung rein sachbezogener Informationen erreicht. Besonders sensible personenbezogenen Daten wie die Namen der Mitglieder der Antragstellerin werden in dem Bericht nicht erwähnt. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. §§ 52 Abs. 3 und 53 Abs. 2 GKG. 23 Hinweis: 24 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.