Beschluss
3 O 80/12
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 07.08.2012 wird zurückgewiesen. Die Anschlussbeschwerde des Klägers wird verworfen. Die Beigeladene und der Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Gründe 1 Die Beigeladene wendet sich mit der Beschwerde und der Kläger mit seiner Anschlussbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem das Klageverfahren gegen den Bescheid des Beklagten über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zu dem zwischen dem Kläger und der Beigeladenen geschlossenen Grundstückskaufvertrag an die Kammer für Baulandsachen bei dem Landgericht verwiesen worden ist. 2 Die Beschwerde der Beigeladenen ist nach § 17a Abs. 4 S. 4 GVG i.V.m. § 146 VwGO statthaft und im Übrigen zulässig. Die Anschlussbeschwerde des Klägers erweist sich hingegen als unstatthaft. Zwar ist eine Anschlussbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 127 VwGO grundsätzlich möglich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 146 Rn. 46). Sie muss jedoch als Anschlussrechtmittel gegen die Beschwerde gerichtet sein; ein bloßer Beitritt ist nicht vorgesehen (vgl. Beschluss des Senats vom 01.10.2004 – 3 M 268/04 -, NordÖR 2005, 27). Beschwerdegegner ist hier der Beklagte; der Kläger steht im Lager der Beigeladenen und Beschwerdeführerin. Als eigenständige Beschwerde ist die Beschwerde des Klägers unzulässig, da sie nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 147 VwGO erhoben wurde. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 07.08.2013 ist dem Klägerbevollmächtigten am 16.08.2012 zugegangen, so dass dessen Beschwerde(begründungs)schrift vom 02.10.2012, eingegangen bei Gericht per Fax am gleichen Tage, die Frist nicht zu wahren vermochte. 3 Die Beschwerde der Beigeladenen hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat der Beklagte in dem Bescheid über die Ausübung der Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 und 3 BauGB an den Kläger vom 05.01.2010 hinreichend deutlich gemacht, dass er das Vorkaufsrecht gem. § 28 Abs. 3 BauGB abweichend von dem im Grundstückskaufvertrag vom 20.07.2009 zwischen dem Kläger und der Beigeladenen vereinbarten Kaufpreis von 35.000,- € ausübt. Auch wenn in dem Bescheid ein Kaufpreis von 4.815,- € lediglich „angeboten“ wird, ergibt sich nach Auffassung des Senats hinreichend deutlich, dass es sich hierbei um die nach § 28 Abs. 3 BauGB vorgesehene Bestimmung des Kaufpreises durch die Gemeinde handelt, der sich nach einem Preis von 5,- € pro Quadratmeter nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz richten soll. Da das Vorkaufsrecht gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB gegenüber dem Verkäufer (hier dem Kläger) auszuüben ist, ist es unschädlich, dass diese Angaben im Bescheid an die Beigeladene vom 05.01.2010 fehlen. 4 Hat der Beklagte damit sein Vorkaufsrecht nach § 28 Abs. 3 BauGB ausgeübt, ist die Kammer für Baulandsachen gem. § 217 Abs. 1 S. 1 BauGB sachlich zuständig. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 Abs. 1 lediglich Einwendungen gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts dem Grunde nach erhoben werden (vgl. OLG Hamburg, B. v. 05.07.2011 – 1 BaulW 2/01, OLGR Hamburg 2011, 479, auch in juris; Kalb in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 217 Rn. 15b). 5 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es wegen des alleinigen Anfalls einer Pauschalgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG nicht. 6 Gründe, die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gem. § 17a Abs. 4 S. 4 und 5 GVG zuzulassen, bestehen nicht.