Beschluss
3 M 183/12
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 03. Dezember 2012 wird mit folgender Auflage zurückgewiesen: Die Beigeladene hat das Niederschlagswasser technisch in der Ausführung abzuleiten, wie sie der Stellungnahme der V.-PL. Rostock GbR vom 09.05.2011 und der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 11.12.2012 zu Grunde liegt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt; insoweit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 03. Dezember 2012 in Ziffer 2 geändert. Gründe 1 Die Beschwerde der Antragstellerin hat nach Maßgabe des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens im Wesentlichen keinen Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist nicht anzuordnen. 2 In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigenständige Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer summarischen Sachprüfung. Die gerichtliche Entscheidung orientiert sich im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren. Wird er wenigstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, wird in der Regel die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein. Umgekehrt wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen sein, wenn erkennbar ist, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache keinen Erfolg haben dürfte. Nur wenn die Rechtslage offen ist, ein Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist, trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung allein unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten. 3 Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 4 Es kann dahin stehen, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Osteseebad Boltenhagen wirksam ist. Wäre dies nicht der Fall, würde sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1, 2 oder § 35 Abs. 2 BauGB richten. Nachbarschutz gewährt insoweit der Grundsatz der Rücksichtnahme, der in § 34 Abs. 1 bzw. § 35 Abs. 3 BauGB enthalten ist (zum gleichen Inhalt in beiden Vorschriften Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009 § 31 Rn. 79), der dem nach § 15 Abs.1 S. 2 BauNVO entspricht, der im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans einschlägig wäre. Diese Vorschrift gewährt keinen weiterreichenden Nachbarschutz als das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, U. v. 14.01.1993 - 4 C 19/90 - NVwZ 1993, 1184). 5 Ziel des Rücksichtnahmegebots ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 16 m.w.N.). 6 Das Rücksichtnahmegebot greift jedoch im vorliegenden Fall nicht zugunsten der Antragstellerin ein, weil ihre Anlage baurechtlich illegal und nicht bestandsgeschützt ist. Für sie existiert keine Baugenehmigung, obgleich die Anlage seit Betriebsbeginn genehmigungsbedürftig war und genehmigungsbedürftig geblieben ist (vgl. VGH Mannheim, U. v. 20.08.1993 - 10 S 2022/92 -, NuR 1994, 142). An der Schutzwürdigkeit fehlt es nicht nur in dem Fall, dass die Nutzung als solche im Einwirkungsbereich der Nachbarbebauung überhaupt unzulässig ist, sondern auch dann, wenn sie nur dadurch beeinträchtigt wird, dass Beeinträchtigungen nur eine baurechtlich nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Anlage erreichen können. Das Interesse des Nachbarn, das Gebäude frei von erheblich belästigenden Einwirkungen nutzen zu können, wird in einem solchen Fall von der Rechtsordnung nicht geschützt. Demgemäß geht das BVerwG davon aus, dass in der Rechtsprechung geklärt ist, dass Belange eines Betroffenen, die unter Missachtung der Rechtsordnung entstanden sind, im Rahmen der Abwägung zumindest dann als unbeachtlich eingestuft werden dürfen, wenn auch eine nachträgliche Legalisierung ausscheidet (BVerwG, B. v. 22.10.2002 - 9 VR 13/02 – juris unter Hinweis auf U. v. 24.09.1992 – a.a.O.; U. v. 25.02.1992 - 1 C 7.90 - BVerwGE 90, 53, 56). 7 Die Antragstellerin räumt ein, dass für den gegenwärtigen baulichen Bestand und die gegenwärtige bauliche Nutzung eine Baugenehmigung nicht vorliegt. Ob die beteiligten Behörden, das heißt die Antragsgegnerin bzw. ihre Rechtsvorgänger als untere Baurechtsbehörde und/oder die Gemeinde A-Stadt im Rahmen ihrer Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB rechtmäßig gehandelt haben, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Falls die Antragstellerin der Auffassung ist, dass insoweit rechtswidrig gehandelt worden sei und sie einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung habe, hätte sie diesen Anspruch, ggf. unter Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, durchsetzen müssen. Daran ändert auch nichts, wenn die Antragsgegnerin bzw. ihre Rechtsvorgänger nicht zeitgerecht über Widersprüche auf abgelehnte Bauvoranfragen oder –anträge entschieden haben sollten. Hier steht der Weg nach § 75 VwGO offen. Dies rechtfertigt es nicht, ein Gebäude als Schwarzbau zu errichten, ändern oder zu nutzen. 8 Selbst wenn man den vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkt berücksichtigt, die Nachbarinteressen könnten im Falle einer formellen Illegalität des Vorhabens schutzwürdig sein, wenn eine nachträgliche Legalisierung möglich ist, führt dies für das vorliegende Verfahren um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu keinem anderen Ergebnis. Im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht erkennbar, dass ein solcher – offensichtlicher – Anspruch auf Genehmigung gegeben ist. Die Antragstellerin führt insoweit lediglich aus, die Gemeinde A-Stadt habe ihr Einvernehmen aus sachwidrigen Gründen versagt. Dies genügt nicht zur Darlegung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Hierzu wäre ein die notwendigen Unterlagen enthaltener Bauantrag erforderlich. Selbst wenn dieser – was erst am 15.04.2013 der Fall sein soll – vorliegen sollte, wären Ausführungen und Prüfungen dazu notwendig, ob das Vorhaben sich in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB einfügt und die im Genehmigungsverfahren zu prüfenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen und die des aufgedrängten Fachrechts erfüllt werden. Eine derartige umfangreiche, auch die Örtlichkeit zu würdigende Beurteilung ist gerade Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens. 9 Daran, dass die geltend gemachten Belange der Antragstellerin nicht schutzwürdig sind, ändert auch nichts der von ihnen behauptete Umstand, die Antragsgegnerin bzw. ihre Rechtsvorgänger hätten die illegale Nutzung ihres Gebäudes lange Zeit geduldet. Dieser Umstand würde nicht zu Lasten der Beigeladenen gehen können. Dies folgt daraus, dass selbst dann, wenn die Beigeladene oder ihre Rechtsvorgänger selbst die illegale Nutzung jahrelang geduldet und deshalb ein etwaiges Abwehrrecht verwirkt hätte, die Belange der Antragstellerin nicht schutzwürdig wären. Eine Verwirkung in dem Sinne, dass jemand sich als Störer behandeln lassen müsste, weil er eine fortdauernde illegale Nutzung in seiner Nachbarschaft nicht abgewehrt hat, ist in der Rechtsprechung nicht anerkannt (vgl. BVerwG, U. v. 24.09.1992 - 7 C 6/92 -, BVerwGE 91, 92 = NVwZ 1994, 164; vgl. auch VG Neustadt, U. v. 07.04.2008 - 4 K 1445/07.NW. – juris, m.w.N.). Erst recht kann es dann nicht zu Lasten der Beigeladenen gehen, wenn die zuständige Baubehörde gegen die illegale Bebauung des Grundstücks der Antragstellerin bislang nicht eingeschritten sein sollte. 10 Da nahezu sämtliche Gesichtspunkte, die die Antragstellerin zur Begründung dessen vorträgt, dass die von ihr behauptete rechtswidrige Baugenehmigung sie in ihren Rechten verletzt, ihre rechtliche Grundlage allenfalls im Gebot der Rücksichtnahme finden, können sie schon aus diesem Grunde im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Das gilt auch, soweit sie die Unbestimmtheit der Baugenehmigung in verschiedenen Punkten geltend macht. Auch hier handelt es sich um Gesichtspunkte, die materiell im Gebot der Rücksichtnahme fußen. 11 Soweit Nachbarrechtsschutz sich nicht nach den Grundsätzen des Gebotes der Rücksichtnahme richtet, sondern anderen nachbarschützenden Vorschriften, kann offen bleiben, ob auch insoweit eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht in Betracht kommt, weil ihr Gebäude nicht schutzwürdig ist. 12 Dies gilt zunächst für die von den Antragstellern behaupteten Verstöße gegen § 28 LBauO M-V. 13 Soweit Nachbarn einen Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften rügen, können sie sich allerdings grundsätzlich auf die Verletzung ihrer Rechte berufen. Denn die brandschutzrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung haben insoweit nachbarschützende Wirkung, als sie (auch) die Ausbreitung eines Brandes auf ein Nachbargebäude verhindern sollen; dies gilt insbesondere für die Vorschriften über äußere Brandwände in Bezug auf das Nachbargrundstück (OVG Greifswald, B. v. 01.10.2004 - 3 M 268/04 -, NordÖR 2005, 27). Im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung, die bei Übertritt eines Brandes auf ein Nachbargrundstück für Leib und Leben des Nachbarn, aber auch für hohe Sachwerte wie den Bestand seines Gebäudes besteht, hat der Nachbar regelmäßig einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über äußere Brandwände, jedenfalls soweit sie den Bezug zum Nachbargrundstück betreffen, eingehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 06.12.2011 - OVG 10 B 6.11 – juris). 14 In der Sache jedoch genügt die Beschwerde nicht dem Darlegungserfordernis. Soweit die Antragstellerin sich auf Äußerungen beziehen, die ein Architekt oder ein Komplementärgeschäftsführer der Beigeladenen getan haben soll, ist dies nicht maßgebend. Entscheidend sind alleine die genehmigten Bauvorlagen. Hierzu führt die Beschwerde indes nichts aus. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass § 28 Abs. 2 und 3 LBauO M-V weniger vor dem Hintergrund der Gefährdung von Nachbargebäuden zu verstehen ist, denn dafür sind die Abstandsflächenvorschriften nach § 6 LBauO M-V – die eingehalten sind - und die Regelung über Gebäudeabschlusswände nach § 30 LBauO M-V maßgebend (vgl. Kühnel/Golbitzer in Simon/Busse, Bay. Bauordnung, Kommentar Art. 26 Rn. 14). Hinzu kommt, dass § 28 Abs. 2 und 3 LBauO M-V mit diesen Regelungen die Zulässigkeit von Holz – und ähnlichen Bauweisen – auch für die Gebäudeklassen 4 und 5 ohne Inanspruchnahme von Abweichungen nach § 67 LBauO ermöglichen soll (Kühnel/Golbitzer a.a.O. Rn. 13). Schließlich ist insoweit das Brandschutzkonzept, das der Baugenehmigung zu Grunde liegt, entscheidend, nicht eine Äußerung des Zweckverbandes im Planaufstellungsverfahren. 15 Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, die Abführung des Niederschlagswassers sei nicht hinreichend geregelt und könne sie in ihrem Grundeigentum gefährden, dürfte mit dem Verwaltungsgericht zweifelhaft sein, ob die Auflage Nr. 2 der Baugenehmigung einen ggf. für eine Vollstreckung hinreichend bestimmten Inhalt hat (§ 37 VwVfG M-V). Das rechtfertigt jedoch nicht die Aussetzung der Baugenehmigung, da diesem Gesichtspunkt mit einer gerichtlichen Auflage nach § 80 Abs. 4 S. 4 und 5 VwGO analog Rechnung getragen werden kann (vgl. Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011 Rn. 1004). Was die Beigeladene technisch zu realisieren hat, ergibt sich aus den Ausführungsplänen, die der Stellungnahme vom 09.05.2011 und der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 11.12.2012 zu Grunde liegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgaben nicht erfüllbar sind oder nicht gewährleisten, eine Vernässung der angrenzenden Grundstücke zu verhindern. Das gilt namentlich für das Grundstück der Antragstellerin, da in der Stellungnahme vom 09.05.2011 am Ende ausgeführt wird, auf dem Nordgrundstück der Vorhabenfläche sei die Einordnung der ermittelten Rigolenstränge im nord-westlichen Grundstücksbereich möglich; somit könne das in diesem Grundstücksteil anfallende Niederschlagswasser vollständig versickert werden. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO sowie § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses nach Ziff. 9.7.1. des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./.08.7.2004 (NVwZ 2004, 1327), die Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf § 63 Abs. 3 S. 1 GKG. 17 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar