Beschluss
2 M 104/13
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt – 1. Kammer – vom 20.03.2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz, um seine vom Antragsgegner am 27.03.2013 beabsichtigte Abschiebung zu verhindern. 2 Das Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 20.03.2013 abgelehnt. 3 Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Änderung des angegriffenen Beschlusses. 4 Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 12.02.2013 – 2 M 66/12 –, m.w.N.). Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. 5 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsteller aufgrund der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 03.01.2011 vollziehbar ausreisepflichtig sei. Die Entscheidung des Bundesamts sei dem Antragsteller wirksam zugestellt worden (vgl. S. 3 f. des angefochtenen Beschlusses). 6 Die vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung angegebenen Gründe vermag der Antragsteller nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die genannte Entscheidung des Bundesamts dem Antragsteller tatsächlich im Jahr 2011 ausgehändigt worden ist. Diese tatsächliche Feststellung zieht der Antragsteller nicht konkret in Zweifel, vertritt aber die Auffassung, dass die daraus vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung, dass der Bescheid „gemäß § 8 VwZG als zugestellt“ gelte, nicht zutreffe, weil das spezielle asylverfahrensrechtliche Zustellungsrecht „den allgemeinen Regelungen verdrängend“ vorgehe, weswegen „insbesondere § 8 VwZG nicht anwendbar“ sei. Hierin ist dem Antragsteller indes nicht zu folgen. § 8 VwZG ist auch in Asylverfahren anwendbar. Die besonderen asylverfahrensrechtlichen Zustellungsregelungen dienen ersichtlich der Erleichterung und Beschleunigung des Asylverfahrens. Den zuständigen Behörden sollen erweiterte Möglichkeiten, wirksame Zustellungen vorzunehmen, eröffnet werden. § 10 AsylVfG begründet kein generelles Sonderrecht für asylrechtliche Zustellungen. Greifen die besonderen Regelungen nicht, richtet sich die Wirksamkeit der Zustellung nach den allgemeinen Zustellungsvorschriften (vgl. Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, § 10 AsylVfG Rn. 13). 7 Soweit der Antragsteller meint, dass die Befristung der Sperrwirkung seiner Abschiebung von einer unzuständigen Behörde, nämlich dem Antragsgegner, vorgenommen worden sei, während die Zuständigkeit tatsächlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge liege, dass die Frist von zwei Jahren zu lang bemessen sei und dass die Befristungsentscheidung jedenfalls für die aktuell vorgesehene Abschiebung zu spät getroffen worden sei, ist auf die bereits vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.12.2012 – 11 S 2303/12 – zu verweisen. Danach besteht in der Regel kein Recht, während des Rechtsschutzverfahrens im Bundesgebiet verbleiben zu können. Die Entscheidung muss dem Ausländer lediglich so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass er die dagegen gegebenen Rechtsbehelfe noch vom Bundesgebiet aus organisieren bzw. einlegen kann. Dass dies hier nicht geschehen wäre, ist aber nicht ersichtlich. Nach den Angaben des Antragstellers in der Beschwerdebegründung hat er bereits am 19.03.2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners Widerspruch eingelegt. 8 Im Übrigen bestehen gegen die Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die Entscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG keine durchgreifenden Bedenken, zumal auf diese Weise in landsbezogene Gesichtspunkte wie etwa die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet eher einbezogen werden können (vgl. Renner, AuslR, 8. Aufl., § 11 AufenthG, Rn. 5ff.). 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. 10 Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.