OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 14/10

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe eines Pauschsatzes von 50,00 Euro. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Bodenordnungsplanes ergangen im Bodenordnungsverfahren Gl.. Der Kläger ist als Eigentümer von Flurstücken Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens. 2 Das Bodenordnungsverfahren wurde mit Beschluss vom 29.06.1998 angeordnet; der Anordnungsbeschluss wurde in der Folgezeit mehrfach geändert. Das Ergebnis der Wertermittlung wurde mit Beschluss vom 09.09.2004 festgestellt. Die öffentliche Bekanntmachung in der Gemeinde Gl. soll durch Aushang in der Zeit vom 15.09.2004 bis 05.10.2004 erfolgt sein; die entsprechende Bescheinigung datiert allerdings vom 15.08.2004 und ist nicht gesiegelt. Die Gemeinde Gl. wurde mit Wirkung zum 01.01.2005 in die Stadt L. eingemeindet. 3 Zur Bekanntgabe und Erläuterung des Bodenordnungsplanes sowie zum Anhörungstermin am 01.03.2007 wurde öffentlich geladen und in der Ladung daraufhingewiesen, dass Widersprüche im Termin eingelegt werden müssen. 4 Der Bodenordnungsplan in seiner ursprünglichen Fassung sah vor, den Kläger auch für die Einlageflurstücke Gemarkung Gl. Flur .. Flurstücke …, … und ….. in Land abzufinden. Bei diesen Flurstücken handelt es sich um Flurstücke, die noch zu Zeiten der DDR für die Herstellung des Gewässers, „E.-R.-Ü.“ genutzt wurden. Sie wurden Teil des Gewässers. In der Wertermittlung sind sie als Wasserfläche ausgewiesen, für die eine Wertverhältniszahl (Wertzahl je 100qm) von 5 festgesetzt wurde. Für die Wertermittlung wurde für diese Flurstücke die Nutzung als Wasserfläche zugrunde gelegt. Für die weiteren 16 Einlageflurstücke wurde der Kläger ebenfalls mit Land abgefunden. 5 Der Kläger legte im Anhörungstermin am 01.03.2007 Widerspruch gegen die Neuzuteilung ein. Das Abfindungsflurstück … der Flur 2 solle die gleiche Größe wie das Einlageflurstück … haben. Hinsichtlich weiterer Flurstücke wolle er eine bessere Arrondierung. 6 Der Bodenordnungsplan wurde durch einen 1. Nachtrag geändert. Der Kläger in dem dazu anberaumten Anhörungstermin Widerspruch ein. Das Einlageflurstück … Flur 5 solle in alter Lage abgefunden werden. Die Bewertung der Altflurstücke, die jetzt Ackerfläche seien, müsse so geändert werden, dass ein Ausgleich als Ackerland erfolge. 7 Gegen die weiteren Nachträge zum Bodenordnungsplan legte der Kläger keine Widersprüche ein. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2010, zugestellt am 01.04.2010, wurde dem Widerspruch teilweise abgeholfen. Die Bewertung der Wasserflächen wurde auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 VerkFlBerG auf 0,10 E/m² festgesetzt und unter Berücksichtigung des erfolgten Landausgleichs für diese Flächen in Höhe von wertmäßig 0,05 €/m² ein Geldausgleich in Höhe von 563, 40 € festgesetzt. Die Abfindung sei insgesamt wertgleich erfolgt; einen Anspruch auf Abfindung in alter Lage habe ein Teilnehmer nicht. Eine weitere Arrondierung sei entweder nur mit Flächenreduzierung möglich oder die vorgeschlagenen Zusammenlegungen vom Kläger abgelehnt worden. Der Wegfall von Fläche in einem Umfang von 0,0374 ha zu geringfügig, um eine Änderung des Bodenordnungsplanes zu begründen. Die weiteren geltend gemachten Flächenverluste beruhten auf der schon zu DDR-Zeiten erfolgten Umwandlung zu Wasserfläche und könnten nicht berücksichtigt werden. 9 Gegen diesen Bodenordnungsplan in der Fassung des Widerspruchbescheides richtet sich die am 29.04.2010 erhobene Klage. Der Kläger begehrt weiterhin eine Abfindung in Land für die als Wasserfläche genutzten Flurstücke und eine Abfindung in alter Lage im Bereich des Einlageflurstücks … der Flur 5. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz vom 24.03.2010 aufzuheben und das Ministerium zu verpflichten, über den Widerspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie hält den Bodenordnungsplan in der geänderten Fassung aus den im Widerspruchsbescheid niedergelegten Gründen für rechtmäßig. 15 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Veraltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bodenordnungsplan in der Fassung des Widerspruchsbescheides und der nachfolgenden Nachträge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abfindung in Land für die Flurstücke …1, …5 und ../2 der Flur 3 der Gemarkung Gl.. Dieser Anspruch scheitert daran, dass diese Flurstücke Teil des Bettes des oberirdischen Gewässers „E.-R.-Ü.“ sind und dieser rechtlich als eine Verkehrsfläche im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes (VerkFlBerG) anzusehen ist. Die Zuordnung dieser Verkehrsfläche an den öffentlichen Nutzer führt auch im Bodenordnungsverfahren nur zu einem Ausgleich in Geld. 18 Eine Verkehrsfläche i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 VerkFlBerG liegt dann vor, wenn das Bett eines sonstigen öffentlichen Gewässers für eine öffentliche Verwaltungsaufgabe verwendet wird. Eine öffentliche Verwaltungsaufgabe liegt vor, wenn die Nutzung für einen öffentlichen Zweck erfolgt (Zimmermann: in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, B 415 VerkFlBerG § 2 Rn. 8). Der öffentliche Zweck des E.-R.-Ü. kommt bereits in der Einstufung als Gewässer 1. Ordnung, die sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 LWaG M-V i.V.m. Anlage 1 Nr. 7 ergibt, zum Ausdruck, weil diese gesetzliche Einstufung auf der wasserwirtschaftlichen Bedeutung und Vorteilswirkung beruht und die Einstufung als ein Gewässer 1. Ordnung die höchste Stufe der wasserwirtschaftlichen Bedeutung darstellt. Damit unterstreicht zugleich der Gesetzgeber die Bedeutung dieses Gewässers, das seinem Zweck nach der Be- und Entwässerung landwirtschaftlicher Nutzflächen dient. Der darin liegende auch private Nutzen für die Eigentümer dieser Flachen wird wasserwirtschaftlich überlagert durch den öffentlichen Zweck der Schaffung landwirtschaftlicher Nutzflächen im öffentlichen Interesse der Förderung und Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion. 19 Liegen öffentliche Verkehrsflächen - wie hier - im Bereich eines angeordneten Bodenordnungsverfahrens, können Ansprüche des öffentlichen Nutzers auf Verkauf an ihn oder des bisherigen Eigentümers auf Ankauf der Fläche durch den öffentlichen Nutzer nach dem VerkFlBerG nicht geltend gemacht werden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VerkFlBerG). Die dinglichen Rechtsverhältnisse und der festzusetzende Ausgleich richten sich aber nach den Regelungen des VerkFlBerG (§ 11 Abs. 2 Satz 2 VerkFlBerG). Daraus folgt, dass anders als im Bodenordnungsverfahren bestimmt, die Zuordnung bisherigen privaten Eigentums an den öffentlichen Nutzer nicht zu einer Landabfindung zugunsten des bisherigen Eigentümers führt, sondern an die Stelle dieser Landabfindung ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages tritt. Die Höhe dieses Geldbetrages ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 5 VerkFlBerG. 20 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG beträgt der Kaufpreis 20 Prozent des Bodenwertes eines in gleicher Lage belegenen unbebauten Grundstücks im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG (Ausübung des Erwerbsrechts des öffentlichen Nutzers) oder des § 8 Abs. 2 VerkFlBerG (Ausübung des Ankaufsrechts des Eigentümers), mindestens jedoch 0,10 € je Quadratmeter und höchstens 5,00 € je Quadratmeter in gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern. Bei der Wertermittlung ist derjenige Zustand des Grundstücks zugrunde zu legen, den dieses vor der tatsächlichen Inanspruchnahme als Verkehrsfläche hatte. 21 In Anwendung dieser gesetzlichen Vorgabe ist bei der Wertermittlung für die Flurstücke ../1,../5 und ../2 von entweder Ackerland oder Grünland auszugehen, weil die umliegenden Flächen entweder Acker- oder Grünland sind. Es spricht nichts dafür, dass diese Flächen im Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme für die Schaffung einer öffentlichen Verkehrsfläche anders genutzt worden waren. Zugunsten des Klägers ist der Senat von einer Bewertung ausschließlich als Ackerland ausgegangen. 22 Welcher Zeitpunkt für die Berechnung des Geldanspruchs zugrunde zu legen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 5 oder § 11 VerkFlBerG. Um Wertungswidersprüche mit den Bestimmungen der § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 VerkFlBerG zu vermeiden, hält es der Senat für angemessen auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes abzustellen, wenn in diesem die Zuordnung an den öffentlichen Nutzer erfolgt ist. Der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung des Bodenwertes knüpft an die Geltendmachung des jeweiligen Erwerbs- bzw. Ankaufsrechts nach § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 VerkFlBerG an. Weder § 3 Abs. 1 noch § 8 Abs. 2 VerkFlBerG messen dem Zeitpunkt der dinglichen Rechtsänderung Bedeutung zu, sondern allein dem Zeitpunkt der Geltendmachung des jeweiligen Anspruchs. Es besteht grundsätzlich ein Kontrahierungszwang des jeweiligen Anspruchsgegners. Dier Anspruch kann von nur dann abgewehrt werden, wenn das Angebot nicht den Regelungen des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes entspricht oder erkennbar die öffentliche Nutzung nicht mehr länger als fünf Jahre dauert. In der noch nicht dinglich wirkenden, aber die Zuordnung der neuen Eigentumsverhältnisse regelnden Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes, die ihrerseits nur erfolgreich abgewehrt werden kann, wenn der Bodenordnungsplan rechtswidrig ist und die Rechte des jeweiligen Klägers verletzt, sieht der Senat einen dem Zeitpunkt des § 5 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG am ehesten entsprechenden Zeitpunkt, so dass in Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 VerkFlBerG der Bodenwert zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkFlBerG zu bestimmen ist. 23 Im konkreten Einzelfall ergeben sich nach den Ermittlungen des Senats, die in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert wurden, keine Anhaltspunkte dafür, dass zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt der Bodenwert für Ackerland über 0,10 € lag. Für das Jahr 2011 lag der Bodenwert für Ackerland mit der Ackerzahl 22 im Bereich Gl. bei 0,60 €. Aus dem Wertnachweis für die Einlage des Klägers ergibt sich für das die Flurstücke ../1, ../2 und ../2 umliegende Ackerland eine durchschnittliche Ackerzahl, die den Wert von 22 unterschreitet, so dass unter Berücksichtigung des allgemeine bekannten Umstandes, dass die Preise für Ackerland seit 2007, dem Jahr der Bekanntgabe des Bodenordnungsplanes, deutlich gestiegen sind, ein Bodenwert von höchstens 0,50 € anzusetzen ist. Die die dem Kläger zugesprochene Geldsumme beruht auf einem Ausgleichsanspruch von 20 Prozent dieses Werts, mithin 0,10 € und erweist sich unter den dargestellten Gesichtspunkten als zutreffend. 24 Der Widerspruchsbescheid erweist sich trotzdem insoweit als rechtswidrig, als er entgegen den obigen Darlegungen, dem Kläger nur die Hälfte des ihm zustehenden Geldausgleichs zuspricht. Dadurch wird der Kläger aber nicht in seinen Rechten verletzt, weil er ausdrücklich keinen Geldausgleich wünscht, sondern eine Abfindung in Land. Eine solche Landabfindung hat der Kläger im Umfang einer Bewertung der in Anspruch genommenen Fläche in Höhe von 0,05 € erhalten. Die fehlende Hälfte des Geldausgleichs ist dem Kläger als von ihm begehrte Landabfindung zugewiesen worden, obwohl er darauf keinen Anspruch hatte. Diese teilweise Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides begünstigt den Kläger, in dessen ausdrücklichem Interesse es nicht liegt, den Widerspruchsbescheid an die geltende Rechtslage anzupassen. 25 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine weitere Landabfindung im Umfang von 1,1638 ha. Dieser Anspruch kann sich nicht auf § 44 Abs. 4 FlurbG, der über § 63 Abs. 3 LwAnpG anzuwenden ist, stützen. Nach § 44 Abs. 4 FlurbG soll die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Hier macht der Kläger nur geltend, dass er im Umfang der von ihm geltend gemachten Minderausweisung in Land Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform verlieren würde. Diese seien bei der Abfindung mit zu berücksichtigen. 26 Auch wenn der Rechtsstandpunkt des Klägers im Grundsatz zutrifft, dass solche aktivierbaren Zahlungsansprüche bei der Gestaltung der Abfindung zu berücksichtigen sind (vgl.Schwantag/Wingerter FlurbG 8. Aufl. 2008 § 44 Rn. 32), führt dass nicht zum Erfolg der Klage. Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation zum einen, dass die Minderausweisung an Land zum überwiegenden Teil darauf zurückzuführen ist, dass öffentlich genutzte Wasserfläche dem öffentlichen Nutzer zugewiesen wurde. Bei dieser Fläche handelt es sich nicht um Flächen, die im Rahmen der Agrarsubventionen berücksichtigt werden können, weil sie nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Insoweit wird dem Kläger rechtlich nichts genommen, wenn sie bei der Abfindungsgestaltung nicht berücksichtigt werden. Zum anderen ist die Fläche, für die aktivierbare Zahlungsansprüche dem Kläger verloren gehen könnten, mit 0,0374 ha so gering, dass ihr Wegfall die Abfindung nicht rechtswidrig macht. Die Bestimmung des § 44 Abs. 4 FlurbG verlangt nicht, dass im Ergebnis der Abfindung jeder Teilnehmer eine Fläche gleichgroß wie seine Einlage erhält. Nach der Rechtsprechung des BVerwG verletzt eine Minderausweisung in Land § 44 Abs. 4 FlurbG, wenn die Abfindung im Übrigen nicht geeignet ist, ein Defizit bei der Prämienberechtigung durch andere bei der Abfindung zu berücksichtigende Vorteile auszugleichen. (U. v. 10.12.2008 – 9 C 1/08, RdL 2009, 94 = juris Rn. 18). Der Kläger ist der Argumentation der Beklagten, der Flächenverlust von 0,0374 ha sei einerseits zu klein, um ihn bei der Abfindungsgestaltung zu berücksichtigen, und der Verlust werde andererseits durch die Zuweisung höherwertiger Flächen als eingelegt ausgeglichen, so dass die Produktivität und Ertragskraft des landwirtschaftlichen Betriebes nicht nennenswert geschmälert werde, nicht substantiiert entgegengetreten. Diese Argumentation der Beklagten kann sich darauf stützen, dass der Kläger im Vergleich zu seiner Einlage einen Zuwachs von Ackerfläche mit Ackerzahlen zwischen 30 und 40 in Höhe von 1.769 WVZ erhalten hat. Dieser Zuwachs an hochwertigem Ackerland kann objektiv zu höheren Erträgen und damit zum Ausgleich für den Verlust von aktivierbaren Zahlungsansprüchen führen. Im Übrigen kann der Kläger seinen überschüssigen Zahlungsanspruch verkaufen und auf diese Weise einen Ausgleich erlangen (vgl. Schwantag/Wingerter a.a.O. § 28 Rn. 52). 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, 167 VwGO, 708 ff. ZPO. 29 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.