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Beschluss

2 M 171/12

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt – 2. Kammer – vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsgegner wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht wieder hergestellte aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage des Antragstellers gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Entscheidung über den Mandatsverlust des Antragstellers in der Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf durch Bescheid vom 11. September 2012. 2 Durch Beschluss vom 25. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel des Antragstellers wieder hergestellt. 3 Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. 4 Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 M 46/12 -, m.w.N.). 5 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt kein für den Antragsteller günstigeres Ergebnis. 6 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 65 Abs. 1 Nr. 4 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) v. 16. Dezember 2010 verliert ein Mitglied einer kommunalen Vertretung den Sitz und scheidet aus der Vertretung aus, wenn nach der Wahl eine Voraussetzung der Wählbarkeit (§ 6 LKWG) weggefallen ist und die Gemeindewahlbehörde dies festgestellt hat, mit Unanfechtbarkeit der Feststellung. 7 Der Antragsgegner dringt mit seinem Einwand, der Antragsteller habe sich im Hinblick auf seine Wohnsitznahme rechtsmissbräuchlich verhalten, nicht durch. Die Ansicht, es sei im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der Sofortvollzugsanordnung zur Feststellung des Mandatsverlusts auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache abzustellen, wird nicht geteilt. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 65 Abs. 1 Nr. 4 LKWG M-V setzt eindeutig die Unanfechtbarkeit der Feststellung durch die Gemeindewahlbehörde voraus. Insoweit entspricht die gesetzliche Regelung auch § 41 Abs. 1 LKWG M-V, wonach gleichfalls im Wahlprüfungsverfahren die Rechtsstellung der betroffenen Person erst mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung beeinflusst wird. Im Übrigen entspricht das Erfordernis der Unanfechtbarkeit des Mandatsverlust vom Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung her dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 GG). Würde ein vorläufiger Mandatsverlust infolge einer – wie hier erfolgten Sofortvollzugsanordnung – eintreten, hätte dies zur Konsequenz, dass ein Teil der Wähler während der Klärung im Hauptsacheverfahren ohne Repräsentanz in der kommunalen Volksvertretung bliebe. Denn ein Nachrücken kommt nach § 46 LKWG erst mit der (bestandskräftigen) Feststellung des Ausscheidens eines Gemeindevertreters in Betracht. Auf besondere Gründe im Einzelfall – wie sie hier vom Antragsgegner behauptet werden – kommt es daher schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht an. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die erstinstanzliche Entscheidung. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG.